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10 provisions
§ 1
Grundlage
1 Der einheitliche Zuschlag von 50 % zur bisherigen Katasterschätzung gemäss § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 19812) der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden
Bestimmungen durchzuführen.
1 Katasteranzeigen
§ 2
Grundsatz
1 Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.
§ 3
Ausnahmen
1 Keine Katasteranzeigen sind nötig für:
a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 19743) befreiten Institutionen,
b. reine Waldparzellen,
c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
§ 4
Eröffnung
1 Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentümer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu
eröffnen.
1) GS 27.772
2) GS 27.772
3) SGS 331
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
2 331.13
2 Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Amt
für Daten und Statistik und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
zuzustellen.
3 Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin,
dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.
§ 5
Rundung
1 Die Katasterwerte sind auf die nächsten CHF 100.– abzurunden.
2 Steuerveranlagung 1983/84
§ 6
Übertragung der Katasterwerte
1 Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steuerpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.
§ 7
Kontrolle
1 Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwerte sind von den Gemeinden zu kontrollieren.
3 Schlussbestimmungen
§ 8
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt geändert: ...4)
§ 9
Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Katasterneuschätzung.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausgenommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.
4) Siehe §§ 1, 3,7,14 und 15 (SGS 331.11, GS 25.585).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
3 331.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.1982 01.02.1982 Erlass Erstfassung GS 28.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
4 331.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.02.1982 01.02.1982 Erstfassung GS 28.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20