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Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983

Basel-Landschaft · 331.13 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Grundlage 1 Der einheitliche Zuschlag von 50 % zur bisherigen Katasterschätzung gemäss § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 19812) der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden Bestimmungen durchzuführen. 1 Katasteranzeigen

§ 2

Grundsatz 1 Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.

§ 3

Ausnahmen 1 Keine Katasteranzeigen sind nötig für: a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 19743) befreiten Institutionen, b. reine Waldparzellen, c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

§ 4

Eröffnung 1 Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentümer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. 1) GS 27.772 2) GS 27.772 3) SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20 2 331.13 2 Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Amt für Daten und Statistik und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustellen. 3 Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin, dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.

§ 5

Rundung 1 Die Katasterwerte sind auf die nächsten CHF 100.– abzurunden. 2 Steuerveranlagung 1983/84

§ 6

Übertragung der Katasterwerte 1 Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steuerpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.

§ 7

Kontrolle 1 Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwerte sind von den Gemeinden zu kontrollieren. 3 Schlussbestimmungen

§ 8

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt geändert: ...4)

§ 9

Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Katasterneuschätzung.

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausgenommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt. 4) Siehe §§ 1, 3,7,14 und 15 (SGS 331.11, GS 25.585). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20 3 331.13 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 09.02.1982 01.02.1982 Erlass Erstfassung GS 28.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20 4 331.13 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.1982 01.02.1982 Erstfassung GS 28.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20

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