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Reglement über die Behördenvernetzung im Bereich der Sonderpädagogik (Behördenvernetzungsreglement)

Zürich (city) · 412.345 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Vernetzung der Mitglieder der Kreisschulbehörden, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpädagogik wahrnehmen.

Art. 2

1 Die Vernetzung dient der Information, dem Austausch und der Weiterbildung der teilnehmenden Behördenmitglieder hinsichtlich Sonderschulung, Therapien und weiterer sonderpä dagogischer Fragestellungen. 2 Sie erfolgt auf gesamtstädtischer Ebene sowie auf der Ebene der einzelnen Schulkreise.

Art. 3

1 Es findet jährlich ein gesamtstädtischer Vernetzungsan lass statt, der allen Mitgliedern der Kreisschulbehörden offen steht. 2 Die Teilnahme erfolgt freiwillig. 3 Das Schulamt organisiert den Vernetzungsanlass. Es bringt der Schulpflege die Durchführung sowie die Themen des Ver netzungsanlasses zur Kenntnis.

Art. 4

Die Kreisschulbehörden sorgen für die Vernetzung ihrer Mitglieder, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpäda gogik wahrnehmen, auf Ebene des Schulkreises.

Art. 5

Die Entschädigung der Teilnahme an Vernetzungsan lässen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schul behörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES)2.

Art. 6

Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft. 1 vom 23. März 1988, AS 412.100. 2 vom 16. September 2009, AS 177.541. Geltungs bereich Zweck der Vernetzung Vernetzung auf gesamtstädti scher Ebene Vernetzung auf Schulkreis ebene Entschädigung Inkrafttreten

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