Art. 1
Dieses Reglement regelt die Vernetzung der Mitglieder der Kreisschulbehörden, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpädagogik wahrnehmen.
Zürich (city) · 412.345 · regulation
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2018-08-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 090823445d6ab8934ba8a46787d7de67dd0067111da737f4d4fe94706ddccf39
Dieses Reglement regelt die Vernetzung der Mitglieder der Kreisschulbehörden, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpädagogik wahrnehmen.
1 Die Vernetzung dient der Information, dem Austausch und der Weiterbildung der teilnehmenden Behördenmitglieder hinsichtlich Sonderschulung, Therapien und weiterer sonderpä dagogischer Fragestellungen. 2 Sie erfolgt auf gesamtstädtischer Ebene sowie auf der Ebene der einzelnen Schulkreise.
1 Es findet jährlich ein gesamtstädtischer Vernetzungsan lass statt, der allen Mitgliedern der Kreisschulbehörden offen steht. 2 Die Teilnahme erfolgt freiwillig. 3 Das Schulamt organisiert den Vernetzungsanlass. Es bringt der Schulpflege die Durchführung sowie die Themen des Ver netzungsanlasses zur Kenntnis.
Die Kreisschulbehörden sorgen für die Vernetzung ihrer Mitglieder, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpäda gogik wahrnehmen, auf Ebene des Schulkreises.
Die Entschädigung der Teilnahme an Vernetzungsan lässen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schul behörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES)2.
Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft. 1 vom 23. März 1988, AS 412.100. 2 vom 16. September 2009, AS 177.541. Geltungs bereich Zweck der Vernetzung Vernetzung auf gesamtstädti scher Ebene Vernetzung auf Schulkreis ebene Entschädigung Inkrafttreten