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Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Confederation · 0.747.305.15 · treaty

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Contents: 445 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
  3. Art. 3 Breite des Küstenmeers
  4. Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
  5. Art. 5 Normale Basislinie
  6. Art. 6 Riffe
  7. Art. 7 Gerade Basislinien
  8. Art. 8 Innere Gewässer
  9. Art. 9 Flussmündungen
  10. Art. 10 Buchten
  11. Art. 11 Häfen
  12. Art. 12 Reeden
  13. Art. 13 Trockenfallende Erhebungen
  14. Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
  15. Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  16. Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  17. Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt
  18. Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt
  19. Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
  20. Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
  21. Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt
  22. Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
  23. Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
  24. Art. 24 Pflichten des Küstenstaats
  25. Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
  26. Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
  27. Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
  28. Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe
  29. Art. 29 Definition der Kriegsschiffe
  30. Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe
  31. Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht
  32. Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
  33. Art. 33 Anschlusszone
  34. Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  35. Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles
  36. Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  37. Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts
  38. Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt
  39. Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
  40. Art. 40 Forschungs- und Vermessungsarbeiten
  41. Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  42. Art. 42 Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt
  43. Art. 43 Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
  44. Art. 44 Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
  45. Art. 45 Friedliche Durchfahrt
  46. Art. 46 Begriffsbestimmungen
  47. Art. 47 Archipelbasislinien
  48. Art. 48 Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
  49. Art. 49 Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds
  50. Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer
  51. Art. 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
  52. Art. 52 Recht der friedlichen Durchfahrt
  53. Art. 53 Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  54. Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  55. Art. 55 Besondere Rechtsordnung der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  56. Art. 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  57. Art. 57 Breite der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  58. Art. 58 Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  59. Art. 59 Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  60. Art. 60 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  61. Art. 61 Erhaltung der lebenden Ressourcen
  62. Art. 62 Nutzung der lebenden Ressourcen
  63. Art. 63 Bestände, die innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen
  64. Art. 64 Weit wandernde Arten
  65. Art. 65 Meeressäugetiere
  66. Art. 66 Anadrome Bestände
  67. Art. 67 Katadrome Arten
  68. Art. 68 Sesshafte Arten
  69. Art. 69 Recht der Binnenstaaten
  70. Art. 70 Recht der geographisch benachteiligten Staaten
  71. Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
  72. Art. 72 Einschränkungen der Übertragung von Rechten
  73. Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats
  74. Art. 74 Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  75. Art. 75 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  76. Art. 76 Definition des Festlandsockels
  77. Art. 77 Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
  78. Art. 78 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten
  79. Art. 79 Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
  80. Art. 80 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
  81. Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
  82. Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen
  83. Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  84. Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  85. Art. 85 Anlage von Tunneln
  86. Art. 86 Anwendung dieses Teiles
  87. Art. 87 Freiheit der Hohen See
  88. Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
  89. Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
  90. Art. 90 Recht der Schifffahrt
  91. Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe
  92. Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe
  93. Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
  94. Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats
  95. Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
  96. Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden
  97. Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse
  98. Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung
  99. Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven
  100. Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
  101. Art. 101 Definition der Seeräuberei
  102. Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat
  103. Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  104. Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  105. Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  106. Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
  107. Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
  108. Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
  109. Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
  110. Art. 110 Recht zum Betreten
  111. Art. 111 Recht der Nacheile
  112. Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
  113. Art. 113 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung
  114. Art. 114 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung
  115. Art. 115 Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind
  116. Art. 116 Recht zur Fischerei auf Hoher See
  117. Art. 117 Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen
  118. Art. 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
  119. Art. 119 Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
  120. Art. 120 Meeressäugetiere
  121. Art. 121 Ordnung der Inseln
  122. Art. 122 Definition
  123. Art. 123 Zusammenarbeit der Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren
  124. Art. 124 Begriffsbestimmungen
  125. Art. 125 Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
  126. Art. 126 Ausschluss der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel
  127. Art. 127 Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
  128. Art. 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen
  129. Art. 129 Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln
  130. Art. 130 Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr
  131. Art. 131 Gleichbehandlung in Seehäfen
  132. Art. 132 Gewährung grösserer Transiterleichterungen
  133. Art. 133 Begriffsbestimmungen
  134. Art. 134 Geltungsbereich dieses Teiles
  135. Art. 135 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
  136. Art. 136 Gemeinsames Erbe der Menschheit
  137. Art. 137 Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen
  138. Art. 138 Allgemeines Verhalten der Staaten in Bezug auf das Gebiet
  139. Art. 139 Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden
  140. Art. 140 Nutzen für die Menschheit
  141. Art. 141 Nutzung des Gebiets für ausschliesslich friedliche Zwecke
  142. Art. 142 Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten
  143. Art. 143 Wissenschaftliche Meeresforschung
  144. Art. 144 Weitergabe von Technologie
  145. Art. 145 Schutz der Meeresumwelt
  146. Art. 146 Schutz des menschlichen Lebens
  147. Art. 147 Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt
  148. Art. 148 Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
  149. Art. 149 Archäologische und historische Gegenstände
  150. Art. 150 Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
  151. Art. 151 Leitsätze für die Produktion
  152. Art. 152 Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde
  153. Art. 153 System der Erforschung und Ausbeutung
  154. Art. 154 Regelmässige Überprüfung
  155. Art. 155 Die Überprüfungskonferenz
  156. Art. 156 Errichtung der Behörde
  157. Art. 157 Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde
  158. Art. 158 Organe der Behörde
  159. Art. 159 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  160. Art. 160 Befugnisse und Aufgaben
  161. Art. 161 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  162. Art. 162 Befugnisse und Aufgaben
  163. Art. 163 Organe des Rates
  164. Art. 164 Die Kommission für wirtschaftliche Planung
  165. Art. 165 Die Rechts- und Fachkommission
  166. Art. 166 Das Sekretariat
  167. Art. 167 Das Personal der Behörde
  168. Art. 168 Internationaler Charakter des Sekretariats
  169. Art. 169 Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen
  170. Art. 170 Das Unternehmen
  171. Art. 171 Finanzielle Mittel der Behörde
  172. Art. 172 Jahreshaushalt der Behörde
  173. Art. 173 Ausgaben der Behörde
  174. Art. 174 Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
  175. Art. 175 Jährliche Rechnungsprüfung
  176. Art. 176 Rechtsstellung
  177. Art. 177 Vorrechte und Immunitäten
  178. Art. 178 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  179. Art. 179 Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
  180. Art. 180 Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
  181. Art. 181 Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
  182. Art. 182 Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
  183. Art. 183 Befreiung von Steuern und Zöllen
  184. Art. 184 Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
  185. Art. 185 Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft
  186. Art. 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
  187. Art. 187 Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  188. Art. 188 Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren
  189. Art. 189 Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde
  190. Art. 190 Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren
  191. Art. 191 Gutachten
  192. Art. 192 Allgemeine Verpflichtung
  193. Art. 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
  194. Art. 194 Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
  195. Art. 195 Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
  196. Art. 196 Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten
  197. Art. 197 Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
  198. Art. 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden
  199. Art. 199 Notfallpläne gegen Verschmutzung
  200. Art. 200 Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten
  201. Art. 201 Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften
  202. Art. 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
  203. Art. 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
  204. Art. 204 Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung
  205. Art. 205 Veröffentlichung von Berichten
  206. Art. 206 Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten
  207. Art. 207 Verschmutzung vom Land aus
  208. Art. 208 Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen
  209. Art. 209 Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  210. Art. 210 Verschmutzung durch Einbringen
  211. Art. 211 Verschmutzung durch Schiffe
  212. Art. 212 Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  213. Art. 213 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung vom Land aus
  214. Art. 214 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden
  215. Art. 215 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  216. Art. 216 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Einbringen
  217. Art. 217 Durchsetzung durch Flaggenstaaten
  218. Art. 218 Durchsetzung durch Hafenstaaten
  219. Art. 219 Massnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung
  220. Art. 220 Durchsetzung durch Küstenstaaten
  221. Art. 221 Massnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
  222. Art. 222 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  223. Art. 223 Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren
  224. Art. 224 Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  225. Art. 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  226. Art. 226 Untersuchung fremder Schiffe
  227. Art. 227 Nichtdiskriminierung in Bezug auf fremde Schiffe
  228. Art. 228 Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren
  229. Art. 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
  230. Art. 230 Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten
  231. Art. 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten
  232. Art. 232 Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmassnahmen
  233. Art. 233 Schutzbestimmungen in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  234. Art. 234 Eisbedeckte Gebiete
  235. Art. 235 Verantwortlichkeit und Haftung
  236. Art. 236 Staatenimmunität
  237. Art. 237 Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
  238. Art. 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
  239. Art. 239 Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  240. Art. 240 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  241. Art. 241 Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche
  242. Art. 242 Förderung der internationalen Zusammenarbeit
  243. Art. 243 Schaffung günstiger Bedingungen
  244. Art. 244 Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
  245. Art. 245 Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
  246. Art. 246 Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
  247. Art. 247 Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden
  248. Art. 248 Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat
  249. Art. 249 Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen
  250. Art. 250 Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
  251. Art. 251 Allgemeine Kriterien und Richtlinien
  252. Art. 252 Stillschweigende Zustimmung
  253. Art. 253 Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung
  254. Art. 254 Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten
  255. Art. 255 Massnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
  256. Art. 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
  257. Art. 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  258. Art. 258 Aufstellung und Nutzung
  259. Art. 259 Rechtsstatus
  260. Art. 260 Sicherheitszonen
  261. Art. 261 Nichtbehinderung auf Schifffahrtswegen
  262. Art. 262 Kennzeichnungen und Warnsignale
  263. Art. 263 Verantwortlichkeit und Haftung
  264. Art. 264 Beilegung von Streitigkeiten
  265. Art. 265 Einstweilige Massnahmen
  266. Art. 266 Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
  267. Art. 267 Schutz berechtigter Interessen
  268. Art. 268 Grundlegende Ziele
  269. Art. 269 Massnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele
  270. Art. 270 Formen der internationalen Zusammenarbeit
  271. Art. 271 Richtlinien, Kriterien und Normen
  272. Art. 272 Koordinierung internationaler Programme
  273. Art. 273 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde
  274. Art. 274 Ziele der Behörde
  275. Art. 275 Errichtung nationaler Zentren
  276. Art. 276 Errichtung regionaler Zentren
  277. Art. 277 Aufgaben der regionalen Zentren
  278. Art. 278 Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
  279. Art. 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
  280. Art. 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
  281. Art. 281 Verfahren für den Fall, dass keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist
  282. Art. 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften
  283. Art. 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch
  284. Art. 284 Vergleich
  285. Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten
  286. Art. 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
  287. Art. 287 Wahl des Verfahrens
  288. Art. 288 Zuständigkeit
  289. Art. 289 Sachverständige
  290. Art. 290 Vorläufige Massnahmen
  291. Art. 291 Zugang
  292. Art. 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen
  293. Art. 293 Anwendbares Recht
  294. Art. 294 Vorverfahren
  295. Art. 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
  296. Art. 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  297. Art. 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  298. Art. 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  299. Art. 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens
  300. Art. 300 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
  301. Art. 301 Friedliche Nutzung der Meere
  302. Art. 302 Preisgabe von Informationen
  303. Art. 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände
  304. Art. 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
  305. Art. 305 Unterzeichnung
  306. Art. 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung
  307. Art. 307 Beitritt
  308. Art. 308 Inkrafttreten
  309. Art. 309 Vorbehalte und Ausnahmen
  310. Art. 310 Erklärungen
  311. Art. 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
  312. Art. 312 Änderung
  313. Art. 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren
  314. Art. 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
  315. Art. 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
  316. Art. 316 Inkrafttreten von Änderungen
  317. Art. 317 Kündigung
  318. Art. 318 Status der Anlagen
  319. Art. 319 Depositar
  320. Art. 320 Verbindliche Wortlaute
  321. Art. 1
  322. Art. 2
  323. Art. 3
  324. Art. 4
  325. Art. 5
  326. Art. 6
  327. Art. 7
  328. Art. 8
  329. Art. 9
  330. Art. 1 Eigentumsrechte an Mineralien
  331. Art. 2 Prospektion
  332. Art. 3 Erforschung und Ausbeutung
  333. Art. 4 Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
  334. Art. 5 Weitergabe von Technologie
  335. Art. 6 Bestätigung der Arbeitspläne
  336. Art. 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
  337. Art. 8 Reservierung von Feldern
  338. Art. 9 Tätigkeiten in reservierten Feldern
  339. Art. 10 Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
  340. Art. 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
  341. Art. 12 Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
  342. Art. 13 Finanzielle Bestimmungen der Verträge
  343. Art. 14 Weitergabe von Daten
  344. Art. 15 Ausbildungsprogramme
  345. Art. 16 Ausschliessliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
  346. Art. 17 Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
  347. Art. 18 Strafen
  348. Art. 19 Vertragsänderung
  349. Art. 20 Übertragung von Rechten und Pflichten
  350. Art. 21 Anwendbares Recht
  351. Art. 22 Verantwortlichkeit
  352. Art. 1 Ziele
  353. Art. 2 Beziehungen zur Behörde
  354. Art. 3 Haftungsbeschränkung
  355. Art. 4 Aufbau
  356. Art. 5 Verwaltungsrat
  357. Art. 6 Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
  358. Art. 7 Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens
  359. Art. 8 Sitz
  360. Art. 9 Berichte und Finanzabschlüsse
  361. Art. 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen
  362. Art. 11 Finanzen
  363. Art. 12 Arbeiten
  364. Art. 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
  365. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  366. Art. 2 Liste der Schlichter
  367. Art. 3 Bildung der Vergleichskommission
  368. Art. 4 Verfahren
  369. Art. 5 Gütliche Beilegung
  370. Art. 6 Aufgaben der Kommission
  371. Art. 7 Bericht
  372. Art. 8 Beendigung
  373. Art. 9 Vergütungen und Kosten
  374. Art. 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens
  375. Art. 11 Einleitung des Verfahrens
  376. Art. 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen
  377. Art. 13 Zuständigkeit
  378. Art. 14 Anwendung des Abschnitts 1
  379. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  380. Art. 2 Zusammensetzung
  381. Art. 3 Mitglieder
  382. Art. 4 Benennungen und Wahlen
  383. Art. 5 Amtszeit
  384. Art. 6 Frei gewordene Sitze
  385. Art. 7 Unvereinbare Tätigkeiten
  386. Art. 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache
  387. Art. 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen
  388. Art. 10 Vorrechte und Immunitäten
  389. Art. 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder
  390. Art. 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler
  391. Art. 13 Beschlussfähigkeit
  392. Art. 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  393. Art. 15 Sonderkammern
  394. Art. 16 Regeln des Gerichtshofs
  395. Art. 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder
  396. Art. 18 Vergütung der Mitglieder
  397. Art. 19 Kosten des Gerichtshofs
  398. Art. 20 Zugang zum Gerichtshof
  399. Art. 21 Zuständigkeit
  400. Art. 22 Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte
  401. Art. 23 Anwendbares Recht
  402. Art. 24 Einleitung des Verfahrens
  403. Art. 25 Vorläufige Massnahmen
  404. Art. 26 Verhandlungen
  405. Art. 27 Prozessführung
  406. Art. 28 Nichterscheinen
  407. Art. 29 Mehrheit für die Entscheidung
  408. Art. 30 Urteil
  409. Art. 31 Antrag auf Intervention
  410. Art. 32 Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung
  411. Art. 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  412. Art. 34 Kosten
  413. Art. 35 Zusammensetzung
  414. Art. 36 Ad-hoc-Kammern
  415. Art. 37 Zugang zur Kammer
  416. Art. 38 Anwendbares Recht
  417. Art. 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer
  418. Art. 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage
  419. Art. 41 Änderungen
  420. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  421. Art. 2 Liste der Schiedsrichter
  422. Art. 3 Bildung des Schiedsgerichts
  423. Art. 4 Aufgaben des Schiedsgerichts
  424. Art. 5 Verfahren
  425. Art. 6 Pflichten der Streitparteien
  426. Art. 7 Kosten
  427. Art. 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen
  428. Art. 9 Nichterscheinen
  429. Art. 10 Schiedsspruch
  430. Art. 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs
  431. Art. 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
  432. Art. 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten
  433. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  434. Art. 2 Sachverständigenlisten
  435. Art. 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts
  436. Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
  437. Art. 5 Feststellung des Sachverhalts
  438. Art. 1 Bestimmung des Begriffs «internationale Organisation»
  439. Art. 2 Unterzeichnung
  440. Art. 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt
  441. Art. 4 Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten
  442. Art. 5 Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen
  443. Art. 6 Verantwortlichkeit und Haftung
  444. Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
  445. Art. 8 Anwendbarkeit des Teiles XVII

445 provisions

Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet «Gebiet» den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse; 2. bedeutet «Behörde» die Internationale Meeresbodenbehörde; 3. bedeutet «Tätigkeiten im Gebiet» alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets; 4. bedeutet «Verschmutzung der Meeresumwelt» die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Meeresumwelt einschliesslich der Flussmündungen, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der lebenden Ressourcen sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschliesslich der Fischerei und der sonstigen rechtmässigen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt ergeben oder ergeben können; 5. a) bedeutet «Einbringen» (dumping):i) jede vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus, ii) jede vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken; b) umfasst «Einbringen» nicht:i) die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herrühren, ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der blossen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Übereinkommens widerspricht. (2) 1. «Vertragsstaaten» bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist. 2. Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des Übereinkommens werden, und insoweit bezieht sich der Begriff «Vertragsstaaten» auf diese Rechtsträger.

Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers

1. Die Souveränität eines Küstenstaats erstreckt sich jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer sowie im Fall eines Archipelstaats jenseits seiner Archipelgewässer auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird. 2. Diese Souveränität erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über dem Küstenmeer als auch auf den Meeresboden und Meeresuntergrund des Küstenmeers. 3. Die Souveränität über das Küstenmeer wird nach Massgabe dieses Übereinkommens und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.

Art. 3 Breite des Küstenmeers

Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens zwölf Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.

Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers

Die seewärtige Grenze des Küstenmeers ist die Linie, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeers entfernt ist.

Art. 5 Normale Basislinie

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, ist die normale Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, wie sie in den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten grossen Massstabs eingetragen ist.

Art. 6 Riffe

Bei Inseln, die sich auf Atollen befinden oder von Riffen gesäumt sind, ist die Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die seewärtige Niedrigwasserlinie des Riffes, wie sie durch das entsprechende Symbol auf den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten angegeben ist.

Art. 7 Gerade Basislinien

1. Wo die Küste tiefe Einbuchtungen und Einschnitte aufweist oder wo sich eine Inselkette entlang der Küste in ihrer unmittelbaren Nähe erstreckt, kann zur Festlegung der Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, die Methode der geraden Basislinien angewandt werden, die geeignete Punkte miteinander verbinden. 2. Wo wegen eines Deltas oder anderer natürlicher Gegebenheiten die Küstenlinie sehr veränderlich ist, können die geeigneten Punkte auf der am weitesten seewärts verlaufenden Niedrigwasserlinie gewählt werden; diese geraden Basislinien bleiben ungeachtet eines späteren Rückgangs der Niedrigwasserlinie so lange gültig, bis sie vom Küstenstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen geändert werden. 3. Der Verlauf gerader Basislinien darf nicht erheblich von der allgemeinen Richtung der Küste abweichen; die innerhalb dieser Linien gelegenen Seegebiete müssen mit dem Landgebiet so eng verbunden sein, dass sie der Ordnung der inneren Gewässer unterstellt werden können. 4. Gerade Basislinien dürfen nicht zu und von trockenfallenden Erhebungen gezogen werden, es sei denn, dass Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind oder dass die Ziehung der Basislinien zu und von solchen Erhebungen allgemeine internationale Anerkennung gefunden hat. 5. Wo die Methode der geraden Basislinien nach Absatz 1 anwendbar ist, können bei der Festlegung bestimmter Basislinien die dem betreffenden Gebiet eigenen wirtschaftlichen Interessen, deren Vorhandensein und Bedeutung durch lange Übung eindeutig erwiesen sind, berücksichtigt werden. 6. Ein Staat darf das System der geraden Basislinien nicht so anwenden, dass dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone abgeschnitten wird.

Art. 8 Innere Gewässer

1. Soweit in Teil IV nichts anderes bestimmt ist, gehören die landwärts der Basislinie des Küstenmeers gelegenen Gewässer zu den inneren Gewässern des Staates. 2. Wo die Festlegung einer geraden Basislinie nach der in Artikel 7 bezeichneten Methode dazu führt, dass Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese einbezogen werden, besteht in solchen Gewässern das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht der friedlichen Durchfahrt.

Art. 9 Flussmündungen

Mündet ein Fluss unmittelbar ins Meer, so ist die Basislinie eine Gerade, die quer über die Mündung des Flusses zwischen den Punkten gezogen wird, die auf der Niedrigwasserlinie seiner Ufer liegen.

Art. 10 Buchten

1. Dieser Artikel bezieht sich nur auf Buchten, deren Küsten zu einem einzigen Staat gehören. 2. Eine Bucht im Sinne dieses Übereinkommens ist ein deutlich erkennbarer Einschnitt, dessen Länge in einem solchen Verhältnis zur Breite seiner Öffnung steht, dass er von Land umschlossene Gewässer enthält und mehr als eine blosse Krümmung der Küste bildet. Ein Einschnitt gilt jedoch nur dann als Bucht, wenn seine Fläche so gross oder grösser ist als die eines Halbkreises, dessen Durchmesser eine quer über die Öffnung dieses Einschnitts gezogene Linie ist. 3. Für Messungszwecke ist die Fläche eines Einschnitts jene Fläche, die innerhalb der Niedrigwasserlinie entlang der Küste des Einschnitts und einer die Niedrigwassermarken seiner natürlichen Öffnungspunkte verbindenden Linie liegt. Hat ein Einschnitt wegen vorhandener Inseln mehr als eine Öffnung, so hat der Durchmesser des Halbkreises eine Länge, die der Summe jener Strecken gleich ist, die über die verschiedenen Öffnungen führen. Inseln innerhalb eines Einschnitts werden seiner Wasserfläche zugerechnet. 4. Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht nicht grösser als 24 Seemeilen, so kann eine Abschlusslinie zwischen diesen beiden Niedrigwassermarken gezogen werden; die so eingeschlossenen Gewässer gelten als innere Gewässer. 5. Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht grösser als 24 Seemeilen, so wird eine gerade Basislinie von 24 Seemeilen innerhalb der Bucht in der Weise gezogen, dass mit einer Linie dieser Länge die grösstmögliche Wasserfläche eingeschlossen wird. 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden weder auf so genannte «historische» Buchten noch auf Fälle Anwendung, in denen das in Artikel 7 vorgesehene System der geraden Basislinien angewandt wird.

Art. 11 Häfen

Für die Abgrenzung des Küstenmeers gelten die äussersten ständigen Hafenanlagen, die Bestandteil des Hafensystems sind, als Teil der Küste. Anlagen vor der Küste und künstliche Inseln gelten nicht als ständige Hafenanlagen.

Art. 12 Reeden

Reeden, die üblicherweise zum Laden, Entladen und Ankern von Schiffen dienen, werden in das Küstenmeer einbezogen, wenn sie ganz oder teilweise ausserhalb der seewärtigen Grenze des Küstenmeers gelegen wären.

Art. 13 Trockenfallende Erhebungen

1. Eine trockenfallende Erhebung ist natürlich entstandenes Land, das bei Ebbe von Wasser umgeben ist und über den Wasserspiegel hinausragt, bei Flut jedoch unter Wasser liegt. Ist eine trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeers vom Festland oder von einer Insel entfernt, so kann die Niedrigwasserlinie dieser Erhebung als Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers verwendet werden. 2. Ist die gesamte trockenfallende Erhebung um mehr als die Breite des Küstenmeers vom Festland oder einer Insel entfernt, so hat die Erhebung kein eigenes Küstenmeer.

Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien

Der Küstenstaat kann Basislinien nach einer oder mehreren der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Methoden festlegen, um unterschiedlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.

Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten

Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander an, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, sein Küstenmeer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers jedes der beiden Staaten gemessen wird. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es auf Grund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen.

Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten

1. Die in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 9 und 10 festgelegten Basislinien zur Messung der Breite des Küstenmeers oder die daraus abgeleiteten Grenzen sowie die in Übereinstimmung mit den Artikeln 12 und 15 gezogenen Abgrenzungslinien werden in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Stattdessen kann auch ein Verzeichnis der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden. 2. Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt

Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geniessen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.

Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt

1. «Durchfahrt» bedeutet die Fahrt durch das Küstenmeer zu dem Zweck: a) es ohne Einlaufen in die inneren Gewässer oder Anlaufen einer Reede oder Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer zu durchqueren; oder b) in die inneren Gewässer einzulaufen oder sie zu verlassen oder eine solche Reede oder Hafenanlage anzulaufen oder zu verlassen. 2. Die Durchfahrt muss ohne Unterbrechung und zügig erfolgen. Die Durchfahrt schliesst jedoch das Anhalten und Ankern ein, aber nur insoweit, als dies zur normalen Schifffahrt gehört oder infolge höherer Gewalt oder eines Notfalls oder zur Hilfeleistung für Personen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in Gefahr oder Not erforderlich wird.

Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt

1. Die Durchfahrt ist friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaats beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen. 2. Die Durchfahrt eines fremden Schiffes gilt als Beeinträchtigung des Friedens, der Ordnung oder der Sicherheit des Küstenstaats, wenn das Schiff im Küstenmeer eine der folgenden Tätigkeiten vornimmt: a) Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit des Küstenstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt; b) eine Übung oder ein Manöver mit Waffen jeder Art; c) eine Handlung, die auf das Sammeln von Informationen zum Schaden der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist; d) eine Propagandahandlung, die auf die Beeinträchtigung der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist; e) das Starten, Landen oder Anbordnehmen von Luftfahrzeugen; f) das Aussetzen, Landen oder Anbordnehmen von militärischem Gerät; g) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und sonstigen Steuergesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats; h) eine vorsätzliche schwere Verschmutzung entgegen diesem Übereinkommen; i) Fischereitätigkeiten; j) Forschungs- oder Vermessungsarbeiten; k) eine Handlung, die auf die Störung eines Nachrichtenübermittlungssystems oder anderer Einrichtungen oder Anlagen des Küstenstaats gerichtet ist; l) eine andere Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Durchfahrt zusammenhängt.

Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge

Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge zeigen.

Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt

1. Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts Gesetze und sonstige Vorschriften über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in Bezug auf alle oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen: a) Sicherheit der Schifffahrt und Regelung des Seeverkehrs; b) Schutz der Seezeichen und Navigationseinrichtungen und anderer Einrichtungen oder Anlagen; c) Schutz von Kabeln und Rohrleitungen; d) Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres; e) Verhütung von Verstössen gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats; f) Schutz der Umwelt des Küstenstaats und Verhütung, Verringerung und Überwachung ihrer Verschmutzung; g) wissenschaftliche Meeresforschung und hydrographische Vermessungen; h) Verhütung von Verstössen gegen die Zoll- und sonstigen Steuergesetze, Einreise- oder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats. 2. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen sich nicht auf den Entwurf, den Bau, die Bemannung oder die Ausrüstung von fremden Schiffen erstrecken, sofern sie nicht allgemein anerkannten internationalen Regeln oder Normen Wirksamkeit verleihen. 3. Der Küstenstaat veröffentlicht diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäss. 4. Fremde Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie alle allgemein anerkannten internationalen Vorschriften über die Verhütung von Zusammenstössen auf See einhalten.

Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer

1. Der Küstenstaat kann, wo es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, von fremden Schiffen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch sein Küstenmeer ausüben, verlangen, dass sie diejenigen Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete benutzen, die er zur Regelung der Durchfahrt von Schiffen festlegen oder vorschreiben kann. 2. Insbesondere kann von Tankschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb und Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe oder Materialien befördern, verlangt werden, bei der Durchfahrt nur diese Schifffahrtswege zu benutzen. 3. Wenn der Küstenstaat auf Grund dieses Artikels Schifffahrtswege festlegt und Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt, hat er Folgendes zu berücksichtigen: a) die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisation; b) alle üblicherweise für die internationale Schifffahrt benutzten Fahrwasser; c) die besonderen Merkmale bestimmter Schiffe und Fahrwasser; und d) die Verkehrsdichte. 4. Der Küstenstaat trägt diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlicht diese ordnungsgemäss.

Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern

Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, müssen bei der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer die Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichtsmassnahmen beachten, die in internationalen Übereinkünften für solche Schiffe vorgeschrieben sind.

Art. 24 Pflichten des Küstenstaats

1. Der Küstenstaat darf, ausser in den von diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen, die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch das Küstenmeer nicht behindern. Insbesondere darf der Küstenstaat bei der Anwendung des Übereinkommens oder der in Übereinstimmung mit ihm erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften nicht: a) fremden Schiffen Auflagen machen, die im Ergebnis eine Verweigerung oder Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt bewirken; oder b) die Schiffe eines bestimmten Staates oder Schiffe, die Ladung nach oder von einem bestimmten Staat oder in dessen Auftrag befördern, rechtlich oder tatsächlich diskriminieren. 2. Der Küstenstaat macht alle in seinem Küstenmeer für die Schifffahrt bestehenden und ihm zur Kenntnis gelangten Gefahren in geeigneter Weise bekannt.

Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats

1. Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern. 2. Der Küstenstaat ist ferner berechtigt, in Bezug auf Schiffe, die in seine inneren Gewässer einlaufen oder eine Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer anlaufen wollen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, die für das Einlaufen solcher Schiffe in die inneren Gewässer oder für ihr Anlaufen solcher Anlagen bestehen. 3. Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschliesslich Waffenübungen, unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.

Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können

1. Für die blosse Durchfahrt durch das Küstenmeer dürfen von fremden Schiffen keine Abgaben erhoben werden. 2. Von einem das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiff dürfen Gebühren nur als Vergütung für bestimmte, dem Schiff geleistete Dienste erhoben werden. Diese Gebühren sind ohne Diskriminierung zu erheben.

Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes

1. Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaats soll an Bord eines das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um wegen einer während der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen Straftat eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, ausser in folgenden Fällen: a) wenn sich die Folgen der Straftat auf den Küstenstaat erstrecken; b) wenn die Straftat geeignet ist, den Frieden des Landes oder die Ordnung im Küstenmeer zu stören; c) wenn die Hilfe der örtlichen Behörden vom Kapitän des Schiffes oder von einem Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats erbeten worden ist; oder d) wenn solche Massnahmen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen erforderlich sind. 2. Absatz 1 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, alle nach seinen Gesetzen zulässigen Massnahmen zur Festnahme oder Untersuchung an Bord eines fremden Schiffes zu ergreifen, das nach Verlassen der inneren Gewässer das Küstenmeer durchfährt. 3. In den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, bevor er irgendwelche Massnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns einen Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats zu benachrichtigen und die Verbindung zwischen diesem Diplomaten oder Konsularbeamten und der Besatzung des Schiffes zu erleichtern. In dringenden Fällen kann diese Benachrichtigung erfolgen, während die Massnahmen durchgeführt werden. 4. Bei der Prüfung der Frage, ob oder auf welche Weise eine Festnahme erfolgen soll, tragen die örtlichen Behörden den Interessen der Schifffahrt gebührend Rechnung. 5. Abgesehen von der Anwendung des Teiles XII oder von Fällen von Verstössen gegen die in Übereinstimmung mit Teil V erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften darf der Küstenstaat an Bord eines sein Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes keine Massnahmen ergreifen, um wegen einer Straftat, die vor der Einfahrt des Schiffes in das Küstenmeer begangen wurde, eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, wenn dieses Schiff aus einem fremden Hafen kommt und das Küstenmeer nur durchfährt, ohne in die inneren Gewässer einzulaufen.

Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe

1. Der Küstenstaat soll ein das Küstenmeer durchfahrendes fremdes Schiff weder anhalten noch umleiten, um seine Zivilgerichtsbarkeit gegenüber einer an Bord des Schiffes befindlichen Person auszuüben. 2. Der Küstenstaat darf Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen in Zivilsachen gegen das Schiff nur wegen Verbindlichkeiten oder der Haftung ergreifen, die für das Schiff selbst während oder wegen seiner Durchfahrt durch die Gewässer des Küstenstaats entstanden sind. 3. Absatz 2 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen in Zivilsachen gegen ein fremdes Schiff zu ergreifen, das in seinem Küstenmeer liegt oder dieses nach Verlassen der inneren Gewässer durchfährt.

Art. 29 Definition der Kriegsschiffe

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Kriegsschiff» ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äusseren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muss unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen.

Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe

Wenn ein Kriegsschiff die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht einhält und eine ihm übermittelte Aufforderung, sie einzuhalten, missachtet, kann der Küstenstaat von dem Kriegsschiff verlangen, das Küstenmeer sofort zu verlassen.

Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht

Der Flaggenstaat ist völkerrechtlich verantwortlich für jeden dem Küstenstaat zugefügten Verlust oder Schaden, der sich aus der Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der sonstigen Regeln des Völkerrechts durch ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, ergibt.

Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen

Vorbehaltlich der in Unterabschnitt A und in den Artikeln 30 und 31 vorgesehenen Ausnahmen berührt dieses Übereinkommen nicht die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen.

Art. 33 Anschlusszone

1. In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone, die als Anschlusszone bezeichnet wird, kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um: a) Verstösse gegen seine Zoll- und sonstigen Steuergesetze, Einreise- oder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern; b) Verstösse gegen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften, die in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden. 2. Die Anschlusszone darf sich nicht weiter als 24 Seemeilen über die Basislinien hinaus erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.

Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen

1. Die in diesem Teil festgelegte Durchfahrtsordnung für Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, berührt im Übrigen nicht den Rechtsstatus der solche Meerengen bildenden Gewässer oder die Ausübung der Souveränität oder der Hoheitsbefugnisse über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund durch die Meerengenanliegerstaaten. 2. Die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Meerengenanliegerstaaten werden nach Massgabe dieses Teiles und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.

Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles

Dieser Teil berührt nicht: a) die Gebiete innerer Gewässer innerhalb einer Meerenge, es sei denn, die Festlegung einer geraden Basislinie nach der in Artikel 7 bezeichneten Methode führt dazu, dass Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese einbezogen werden; b) den Rechtsstatus der Gewässer ausserhalb der Küstenmeere der Meerengenanliegerstaaten als ausschliessliche Wirtschaftszone oder als Hohe See oder c) die Rechtsordnung in Meerengen, in denen die Durchfahrt ganz oder teilweise durch lange bestehende und in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte geregelt ist, die sich im Besonderen auf diese Meerengen beziehen.

Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen

Dieser Teil gilt nicht für eine Meerenge, die der internationalen Schifffahrt dient, wenn ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermassen geeigneter, durch die Hohe See oder eine ausschliessliche Wirtschaftszone führender Seeweg durch die Meerenge vorhanden ist; auf diesen Seewegen finden die anderen diesbezüglichen Teile dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs Anwendung.

Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts

Dieser Abschnitt gilt für Meerengen, die der internationalen Schifffahrt zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone dienen.

Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt

1. In den in Artikel 37 bezeichneten Meerengen geniessen alle Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht der Transitdurchfahrt, die nicht behindert werden darf; jedoch gilt in einer Meerenge, die durch eine Insel eines Meerengenanliegerstaats und sein Festland gebildet wird, das Recht der Transitdurchfahrt nicht, wenn seewärts der Insel ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermassen geeigneter Seeweg durch die Hohe See oder eine ausschliessliche Wirtschaftszone vorhanden ist. 2. «Transitdurchfahrt» bedeutet die in Übereinstimmung mit diesem Teil erfolgende Ausübung der Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs lediglich zum Zweck des ununterbrochenen und zügigen Transits durch die Meerenge zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone. Jedoch schliesst das Erfordernis des ununterbrochenen und zügigen Transits die Durchfahrt durch die Meerenge zu dem Zweck nicht aus, einen Meerengenanliegerstaat unter Beachtung seiner Einreisebedingungen aufzusuchen, zu verlassen oder von ihm zurückzukehren. 3. Jede Tätigkeit, die keine Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt durch eine Meerenge ist, unterliegt den anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt

1. Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn sie das Recht der Transitdurchfahrt ausüben: a) die Meerenge unverzüglich durchfahren oder überfliegen; b) sich jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung enthalten, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt; c) sich jeder Tätigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen Transit zusammenhängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall erforderlich wird; d) die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles befolgen. 2. Schiffe in der Transitdurchfahrt müssen: a) die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit auf See einschliesslich der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See befolgen; b) die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe befolgen. 3. Luftfahrzeuge in der Transitdurchfahrt müssen: a) die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten Regeln für die Luftfahrt einhalten, soweit sie auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung finden; Staatsluftfahrzeuge halten sich in der Regel an solche Sicherheitsmassnahmen und fliegen jederzeit mit der gebotenen Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt; b) jederzeit die von der zuständigen international bestimmten Luftverkehrskontrollbehörde zugewiesene Funkfrequenz oder die entsprechende internationale Notfunkfrequenz abhören.

Art. 40 Forschungs- und Vermessungsarbeiten

Während der Transitdurchfahrt dürfen fremde Schiffe, einschliesslich solcher für wissenschaftliche Meeresforschung oder hydrographische Vermessung, ohne vorherige Genehmigung der Meerengenanliegerstaaten keine Forschungs- oder Vermessungsarbeiten durchführen.

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Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen