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Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Confederation · 0.747.305.15 · treaty

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Contents: 445 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
  3. Art. 3 Breite des Küstenmeers
  4. Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
  5. Art. 5 Normale Basislinie
  6. Art. 6 Riffe
  7. Art. 7 Gerade Basislinien
  8. Art. 8 Innere Gewässer
  9. Art. 9 Flussmündungen
  10. Art. 10 Buchten
  11. Art. 11 Häfen
  12. Art. 12 Reeden
  13. Art. 13 Trockenfallende Erhebungen
  14. Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
  15. Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  16. Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  17. Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt
  18. Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt
  19. Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
  20. Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
  21. Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt
  22. Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
  23. Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
  24. Art. 24 Pflichten des Küstenstaats
  25. Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
  26. Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
  27. Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
  28. Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe
  29. Art. 29 Definition der Kriegsschiffe
  30. Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe
  31. Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht
  32. Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
  33. Art. 33 Anschlusszone
  34. Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  35. Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles
  36. Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  37. Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts
  38. Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt
  39. Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
  40. Art. 40 Forschungs- und Vermessungsarbeiten
  41. Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  42. Art. 42 Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt
  43. Art. 43 Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
  44. Art. 44 Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
  45. Art. 45 Friedliche Durchfahrt
  46. Art. 46 Begriffsbestimmungen
  47. Art. 47 Archipelbasislinien
  48. Art. 48 Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
  49. Art. 49 Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds
  50. Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer
  51. Art. 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
  52. Art. 52 Recht der friedlichen Durchfahrt
  53. Art. 53 Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  54. Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  55. Art. 55 Besondere Rechtsordnung der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  56. Art. 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  57. Art. 57 Breite der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  58. Art. 58 Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  59. Art. 59 Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  60. Art. 60 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  61. Art. 61 Erhaltung der lebenden Ressourcen
  62. Art. 62 Nutzung der lebenden Ressourcen
  63. Art. 63 Bestände, die innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen
  64. Art. 64 Weit wandernde Arten
  65. Art. 65 Meeressäugetiere
  66. Art. 66 Anadrome Bestände
  67. Art. 67 Katadrome Arten
  68. Art. 68 Sesshafte Arten
  69. Art. 69 Recht der Binnenstaaten
  70. Art. 70 Recht der geographisch benachteiligten Staaten
  71. Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
  72. Art. 72 Einschränkungen der Übertragung von Rechten
  73. Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats
  74. Art. 74 Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  75. Art. 75 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  76. Art. 76 Definition des Festlandsockels
  77. Art. 77 Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
  78. Art. 78 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten
  79. Art. 79 Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
  80. Art. 80 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
  81. Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
  82. Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen
  83. Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  84. Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  85. Art. 85 Anlage von Tunneln
  86. Art. 86 Anwendung dieses Teiles
  87. Art. 87 Freiheit der Hohen See
  88. Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
  89. Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
  90. Art. 90 Recht der Schifffahrt
  91. Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe
  92. Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe
  93. Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
  94. Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats
  95. Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
  96. Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden
  97. Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse
  98. Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung
  99. Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven
  100. Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
  101. Art. 101 Definition der Seeräuberei
  102. Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat
  103. Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  104. Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  105. Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  106. Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
  107. Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
  108. Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
  109. Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
  110. Art. 110 Recht zum Betreten
  111. Art. 111 Recht der Nacheile
  112. Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
  113. Art. 113 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung
  114. Art. 114 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung
  115. Art. 115 Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind
  116. Art. 116 Recht zur Fischerei auf Hoher See
  117. Art. 117 Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen
  118. Art. 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
  119. Art. 119 Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
  120. Art. 120 Meeressäugetiere
  121. Art. 121 Ordnung der Inseln
  122. Art. 122 Definition
  123. Art. 123 Zusammenarbeit der Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren
  124. Art. 124 Begriffsbestimmungen
  125. Art. 125 Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
  126. Art. 126 Ausschluss der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel
  127. Art. 127 Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
  128. Art. 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen
  129. Art. 129 Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln
  130. Art. 130 Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr
  131. Art. 131 Gleichbehandlung in Seehäfen
  132. Art. 132 Gewährung grösserer Transiterleichterungen
  133. Art. 133 Begriffsbestimmungen
  134. Art. 134 Geltungsbereich dieses Teiles
  135. Art. 135 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
  136. Art. 136 Gemeinsames Erbe der Menschheit
  137. Art. 137 Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen
  138. Art. 138 Allgemeines Verhalten der Staaten in Bezug auf das Gebiet
  139. Art. 139 Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden
  140. Art. 140 Nutzen für die Menschheit
  141. Art. 141 Nutzung des Gebiets für ausschliesslich friedliche Zwecke
  142. Art. 142 Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten
  143. Art. 143 Wissenschaftliche Meeresforschung
  144. Art. 144 Weitergabe von Technologie
  145. Art. 145 Schutz der Meeresumwelt
  146. Art. 146 Schutz des menschlichen Lebens
  147. Art. 147 Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt
  148. Art. 148 Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
  149. Art. 149 Archäologische und historische Gegenstände
  150. Art. 150 Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
  151. Art. 151 Leitsätze für die Produktion
  152. Art. 152 Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde
  153. Art. 153 System der Erforschung und Ausbeutung
  154. Art. 154 Regelmässige Überprüfung
  155. Art. 155 Die Überprüfungskonferenz
  156. Art. 156 Errichtung der Behörde
  157. Art. 157 Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde
  158. Art. 158 Organe der Behörde
  159. Art. 159 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  160. Art. 160 Befugnisse und Aufgaben
  161. Art. 161 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  162. Art. 162 Befugnisse und Aufgaben
  163. Art. 163 Organe des Rates
  164. Art. 164 Die Kommission für wirtschaftliche Planung
  165. Art. 165 Die Rechts- und Fachkommission
  166. Art. 166 Das Sekretariat
  167. Art. 167 Das Personal der Behörde
  168. Art. 168 Internationaler Charakter des Sekretariats
  169. Art. 169 Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen
  170. Art. 170 Das Unternehmen
  171. Art. 171 Finanzielle Mittel der Behörde
  172. Art. 172 Jahreshaushalt der Behörde
  173. Art. 173 Ausgaben der Behörde
  174. Art. 174 Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
  175. Art. 175 Jährliche Rechnungsprüfung
  176. Art. 176 Rechtsstellung
  177. Art. 177 Vorrechte und Immunitäten
  178. Art. 178 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  179. Art. 179 Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
  180. Art. 180 Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
  181. Art. 181 Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
  182. Art. 182 Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
  183. Art. 183 Befreiung von Steuern und Zöllen
  184. Art. 184 Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
  185. Art. 185 Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft
  186. Art. 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
  187. Art. 187 Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  188. Art. 188 Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren
  189. Art. 189 Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde
  190. Art. 190 Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren
  191. Art. 191 Gutachten
  192. Art. 192 Allgemeine Verpflichtung
  193. Art. 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
  194. Art. 194 Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
  195. Art. 195 Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
  196. Art. 196 Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten
  197. Art. 197 Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
  198. Art. 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden
  199. Art. 199 Notfallpläne gegen Verschmutzung
  200. Art. 200 Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten
  201. Art. 201 Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften
  202. Art. 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
  203. Art. 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
  204. Art. 204 Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung
  205. Art. 205 Veröffentlichung von Berichten
  206. Art. 206 Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten
  207. Art. 207 Verschmutzung vom Land aus
  208. Art. 208 Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen
  209. Art. 209 Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  210. Art. 210 Verschmutzung durch Einbringen
  211. Art. 211 Verschmutzung durch Schiffe
  212. Art. 212 Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  213. Art. 213 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung vom Land aus
  214. Art. 214 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden
  215. Art. 215 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  216. Art. 216 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Einbringen
  217. Art. 217 Durchsetzung durch Flaggenstaaten
  218. Art. 218 Durchsetzung durch Hafenstaaten
  219. Art. 219 Massnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung
  220. Art. 220 Durchsetzung durch Küstenstaaten
  221. Art. 221 Massnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
  222. Art. 222 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  223. Art. 223 Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren
  224. Art. 224 Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  225. Art. 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  226. Art. 226 Untersuchung fremder Schiffe
  227. Art. 227 Nichtdiskriminierung in Bezug auf fremde Schiffe
  228. Art. 228 Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren
  229. Art. 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
  230. Art. 230 Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten
  231. Art. 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten
  232. Art. 232 Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmassnahmen
  233. Art. 233 Schutzbestimmungen in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  234. Art. 234 Eisbedeckte Gebiete
  235. Art. 235 Verantwortlichkeit und Haftung
  236. Art. 236 Staatenimmunität
  237. Art. 237 Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
  238. Art. 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
  239. Art. 239 Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  240. Art. 240 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  241. Art. 241 Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche
  242. Art. 242 Förderung der internationalen Zusammenarbeit
  243. Art. 243 Schaffung günstiger Bedingungen
  244. Art. 244 Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
  245. Art. 245 Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
  246. Art. 246 Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
  247. Art. 247 Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden
  248. Art. 248 Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat
  249. Art. 249 Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen
  250. Art. 250 Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
  251. Art. 251 Allgemeine Kriterien und Richtlinien
  252. Art. 252 Stillschweigende Zustimmung
  253. Art. 253 Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung
  254. Art. 254 Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten
  255. Art. 255 Massnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
  256. Art. 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
  257. Art. 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  258. Art. 258 Aufstellung und Nutzung
  259. Art. 259 Rechtsstatus
  260. Art. 260 Sicherheitszonen
  261. Art. 261 Nichtbehinderung auf Schifffahrtswegen
  262. Art. 262 Kennzeichnungen und Warnsignale
  263. Art. 263 Verantwortlichkeit und Haftung
  264. Art. 264 Beilegung von Streitigkeiten
  265. Art. 265 Einstweilige Massnahmen
  266. Art. 266 Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
  267. Art. 267 Schutz berechtigter Interessen
  268. Art. 268 Grundlegende Ziele
  269. Art. 269 Massnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele
  270. Art. 270 Formen der internationalen Zusammenarbeit
  271. Art. 271 Richtlinien, Kriterien und Normen
  272. Art. 272 Koordinierung internationaler Programme
  273. Art. 273 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde
  274. Art. 274 Ziele der Behörde
  275. Art. 275 Errichtung nationaler Zentren
  276. Art. 276 Errichtung regionaler Zentren
  277. Art. 277 Aufgaben der regionalen Zentren
  278. Art. 278 Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
  279. Art. 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
  280. Art. 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
  281. Art. 281 Verfahren für den Fall, dass keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist
  282. Art. 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften
  283. Art. 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch
  284. Art. 284 Vergleich
  285. Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten
  286. Art. 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
  287. Art. 287 Wahl des Verfahrens
  288. Art. 288 Zuständigkeit
  289. Art. 289 Sachverständige
  290. Art. 290 Vorläufige Massnahmen
  291. Art. 291 Zugang
  292. Art. 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen
  293. Art. 293 Anwendbares Recht
  294. Art. 294 Vorverfahren
  295. Art. 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
  296. Art. 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  297. Art. 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  298. Art. 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  299. Art. 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens
  300. Art. 300 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
  301. Art. 301 Friedliche Nutzung der Meere
  302. Art. 302 Preisgabe von Informationen
  303. Art. 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände
  304. Art. 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
  305. Art. 305 Unterzeichnung
  306. Art. 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung
  307. Art. 307 Beitritt
  308. Art. 308 Inkrafttreten
  309. Art. 309 Vorbehalte und Ausnahmen
  310. Art. 310 Erklärungen
  311. Art. 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
  312. Art. 312 Änderung
  313. Art. 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren
  314. Art. 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
  315. Art. 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
  316. Art. 316 Inkrafttreten von Änderungen
  317. Art. 317 Kündigung
  318. Art. 318 Status der Anlagen
  319. Art. 319 Depositar
  320. Art. 320 Verbindliche Wortlaute
  321. Art. 1
  322. Art. 2
  323. Art. 3
  324. Art. 4
  325. Art. 5
  326. Art. 6
  327. Art. 7
  328. Art. 8
  329. Art. 9
  330. Art. 1 Eigentumsrechte an Mineralien
  331. Art. 2 Prospektion
  332. Art. 3 Erforschung und Ausbeutung
  333. Art. 4 Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
  334. Art. 5 Weitergabe von Technologie
  335. Art. 6 Bestätigung der Arbeitspläne
  336. Art. 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
  337. Art. 8 Reservierung von Feldern
  338. Art. 9 Tätigkeiten in reservierten Feldern
  339. Art. 10 Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
  340. Art. 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
  341. Art. 12 Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
  342. Art. 13 Finanzielle Bestimmungen der Verträge
  343. Art. 14 Weitergabe von Daten
  344. Art. 15 Ausbildungsprogramme
  345. Art. 16 Ausschliessliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
  346. Art. 17 Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
  347. Art. 18 Strafen
  348. Art. 19 Vertragsänderung
  349. Art. 20 Übertragung von Rechten und Pflichten
  350. Art. 21 Anwendbares Recht
  351. Art. 22 Verantwortlichkeit
  352. Art. 1 Ziele
  353. Art. 2 Beziehungen zur Behörde
  354. Art. 3 Haftungsbeschränkung
  355. Art. 4 Aufbau
  356. Art. 5 Verwaltungsrat
  357. Art. 6 Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
  358. Art. 7 Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens
  359. Art. 8 Sitz
  360. Art. 9 Berichte und Finanzabschlüsse
  361. Art. 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen
  362. Art. 11 Finanzen
  363. Art. 12 Arbeiten
  364. Art. 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
  365. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  366. Art. 2 Liste der Schlichter
  367. Art. 3 Bildung der Vergleichskommission
  368. Art. 4 Verfahren
  369. Art. 5 Gütliche Beilegung
  370. Art. 6 Aufgaben der Kommission
  371. Art. 7 Bericht
  372. Art. 8 Beendigung
  373. Art. 9 Vergütungen und Kosten
  374. Art. 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens
  375. Art. 11 Einleitung des Verfahrens
  376. Art. 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen
  377. Art. 13 Zuständigkeit
  378. Art. 14 Anwendung des Abschnitts 1
  379. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  380. Art. 2 Zusammensetzung
  381. Art. 3 Mitglieder
  382. Art. 4 Benennungen und Wahlen
  383. Art. 5 Amtszeit
  384. Art. 6 Frei gewordene Sitze
  385. Art. 7 Unvereinbare Tätigkeiten
  386. Art. 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache
  387. Art. 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen
  388. Art. 10 Vorrechte und Immunitäten
  389. Art. 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder
  390. Art. 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler
  391. Art. 13 Beschlussfähigkeit
  392. Art. 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  393. Art. 15 Sonderkammern
  394. Art. 16 Regeln des Gerichtshofs
  395. Art. 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder
  396. Art. 18 Vergütung der Mitglieder
  397. Art. 19 Kosten des Gerichtshofs
  398. Art. 20 Zugang zum Gerichtshof
  399. Art. 21 Zuständigkeit
  400. Art. 22 Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte
  401. Art. 23 Anwendbares Recht
  402. Art. 24 Einleitung des Verfahrens
  403. Art. 25 Vorläufige Massnahmen
  404. Art. 26 Verhandlungen
  405. Art. 27 Prozessführung
  406. Art. 28 Nichterscheinen
  407. Art. 29 Mehrheit für die Entscheidung
  408. Art. 30 Urteil
  409. Art. 31 Antrag auf Intervention
  410. Art. 32 Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung
  411. Art. 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  412. Art. 34 Kosten
  413. Art. 35 Zusammensetzung
  414. Art. 36 Ad-hoc-Kammern
  415. Art. 37 Zugang zur Kammer
  416. Art. 38 Anwendbares Recht
  417. Art. 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer
  418. Art. 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage
  419. Art. 41 Änderungen
  420. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  421. Art. 2 Liste der Schiedsrichter
  422. Art. 3 Bildung des Schiedsgerichts
  423. Art. 4 Aufgaben des Schiedsgerichts
  424. Art. 5 Verfahren
  425. Art. 6 Pflichten der Streitparteien
  426. Art. 7 Kosten
  427. Art. 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen
  428. Art. 9 Nichterscheinen
  429. Art. 10 Schiedsspruch
  430. Art. 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs
  431. Art. 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
  432. Art. 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten
  433. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  434. Art. 2 Sachverständigenlisten
  435. Art. 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts
  436. Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
  437. Art. 5 Feststellung des Sachverhalts
  438. Art. 1 Bestimmung des Begriffs «internationale Organisation»
  439. Art. 2 Unterzeichnung
  440. Art. 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt
  441. Art. 4 Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten
  442. Art. 5 Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen
  443. Art. 6 Verantwortlichkeit und Haftung
  444. Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
  445. Art. 8 Anwendbarkeit des Teiles XVII

445 provisions

Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel

Der Küstenstaat hat das ausschliessliche Recht, Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel für alle Zwecke zu genehmigen und zu regeln.

Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen

1. Der Küstenstaat erbringt Zahlungen oder Sachleistungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung der nichtlebenden Ressourcen des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird. 2. Die Zahlungen und Leistungen erfolgen jährlich aus der gesamten Produktion einer Abbaustätte, nachdem die ersten fünf Jahre des Abbaus an dieser Stätte abgelaufen sind. Für das sechste Jahr beträgt der Satz der Zahlungen oder Leistungen 1 Prozent des Wertes oder des Umfangs der Produktion dieser Abbaustätte. Dieser Satz erhöht sich in jedem folgenden Jahr um 1 Prozent bis zum zwölften Jahr und verbleibt danach bei 7 Prozent. Ressourcen, die im Zusammenhang mit der Ausbeutung verwendet werden, gehören nicht zur Produktion. 3. Ein Entwicklungsstaat, der Nettoimporteur einer von seinem Festlandsockel gewonnenen mineralischen Ressource ist, ist von solchen Zahlungen oder Leistungen in Bezug auf diese mineralische Ressource befreit. 4. Die Zahlungen oder Leistungen erfolgen über die Behörde; diese verteilt sie an die Vertragsstaaten nach gerechten Verteilungsmassstäben unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, insbesondere der am wenigsten entwickelten und der Binnenstaaten unter ihnen.

Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten

1. Die Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, um eine der Billigkeit entsprechende Lösung zu erzielen. 2. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Übereinkunft zustande, so nehmen die beteiligten Staaten die in Teil XV vorgesehenen Verfahren in Anspruch. 3. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen und während dieser Übergangszeit die Erzielung der endgültigen Übereinkunft nicht zu gefährden oder zu verhindern. Diese Vereinbarungen lassen die endgültige Abgrenzung unberührt. 4. Ist zwischen den beteiligten Staaten eine Übereinkunft in Kraft, so werden Fragen der Abgrenzung des Festlandsockels in Übereinstimmung mit dieser Übereinkunft geregelt. SR 0.193.501

Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten

1. Vorbehaltlich dieses Teiles werden die äusseren Grenzlinien des Festlandsockels und die in Übereinstimmung mit Artikel 83 gezogenen Abgrenzungslinien in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Gegebenenfalls können statt dieser äusseren Grenzlinien oder Abgrenzungslinien auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden. 2. Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und, sofern die äusseren Grenzlinien des Festlandsockels darauf eingetragen sind, beim Generalsekretär der Behörde.

Art. 85 Anlage von Tunneln

Dieser Teil berührt nicht das Recht des Küstenstaats, den Meeresuntergrund unabhängig von der Tiefe des darüber befindlichen Wassers durch Anlage von Tunneln zu nutzen.

Art. 86 Anwendung dieses Teiles

Dieser Teil gilt für alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschliesslichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Dieser Artikel hat keinesfalls Beschränkungen der Freiheiten zur Folge, die alle Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 58 in der ausschliesslichen Wirtschaftszone geniessen.

Art. 87 Freiheit der Hohen See

1. Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäss den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfasst für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem: a) die Freiheit der Schifffahrt; b) die Freiheit des Überflugs; c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen; d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten; e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2; f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII. 2. Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.

Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke

Die Hohe See ist friedlichen Zwecken vorbehalten.

Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See

Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen.

Art. 90 Recht der Schifffahrt

Jeder Staat, ob Küsten- oder Binnenstaat, hat das Recht, Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen.

Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe

1. Jeder Staat legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muss eine echte Verbindung bestehen. 2. Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.

Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe

1. Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschliesslichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, ausser im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels des Registers. 2. Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann keine dieser Staatszugehörigkeiten gegenüber dritten Staaten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden.

Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen

Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im Dienst der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.

Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats

1. Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus. 2. Insbesondere hat jeder Staat: a) ein Schiffsregister zu führen, das die Namen und Einzelheiten der seine Flagge führenden Schiffe enthält, mit Ausnahme derjenigen Schiffe, die wegen ihrer geringen Grösse nicht unter die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften fallen; b) die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben. 3. Jeder Staat ergreift für die seine Flagge führenden Schiffe die Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind, unter anderem in Bezug auf: a) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe; b) die Bemannung der Schiffe, die Arbeitsbedingungen und die Ausbildung der Besatzungen, unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Übereinkünfte; c) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstössen. 4. Diese Massnahmen umfassen solche, die notwendig sind, um sicherzustellen: a) dass jedes Schiff vor der Eintragung in das Schiffsregister und danach in angemessenen Abständen von einem befähigten Schiffsbesichtiger besichtigt wird und diejenigen Seekarten, nautischen Veröffentlichungen sowie Navigationsausrüstungen und -instrumente an Bord hat, die für die sichere Fahrt des Schiffes erforderlich sind; b) dass jedes Schiff einem Kapitän und Offizieren mit geeigneter Befähigung, insbesondere im Hinblick auf Seemannschaft, Navigation, Nachrichtenwesen und Schiffsmaschinentechnik, unterstellt ist und dass die Besatzung nach Befähigung und Anzahl dem Typ, der Grösse, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes entspricht; c) dass der Kapitän, die Offiziere und, soweit erforderlich, die Besatzung mit den anwendbaren internationalen Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Verhütung von Zusammenstössen, zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung sowie zur Unterhaltung von Funkverbindungen vollständig vertraut und verpflichtet sind, sie zu beachten. 5. Wenn ein Staat Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 ergreift, ist er verpflichtet, sich an die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zu halten und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen. 6. Ein Staat, der eindeutige Gründe zu der Annahme hat, dass keine ordnungsgemässe Hoheitsgewalt und Kontrolle über ein Schiff ausgeübt worden sind, kann dem Flaggenstaat die Tatsachen mitteilen. Nach Empfang einer solchen Mitteilung untersucht der Flaggenstaat die Angelegenheit und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemassnahmen. 7. Jeder Staat lässt über jeden Seeunfall oder jedes andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis auf Hoher See, an dem ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt war und wodurch der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder an der Meeresumwelt verursacht wurden, von oder vor einer entsprechend befähigten Person oder entsprechend befähigten Personen eine Untersuchung durchführen. Der Flaggenstaat und der andere Staat arbeiten bei der Durchführung jeder vom Letzteren vorgenommenen Untersuchung über einen solchen Seeunfall oder ein solches mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis zusammen.

Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See

Kriegsschiffe geniessen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.

Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden

Einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden, geniessen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.

Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse

1. Im Fall eines Zusammenstosses oder eines anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignisses auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienst des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf ein Straf- oder Disziplinarverfahren gegen diese Personen nur vor den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaats oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt. 2. In Disziplinarangelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent, ein Befähigungszeugnis oder eine andere Erlaubnis erteilt hat, zuständig, die Entziehung dieser Urkunden nach dem vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren zu erklären, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt. 3. Ein Festhalten oder ein Zurückhalten des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaats angeordnet werden.

Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung

1. Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist: a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten; b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann; c) nach einem Zusammenstoss dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Fahrgästen Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, den Registerhafen und den nächsten Anlaufhafen mitzuteilen. 2. Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung, den Einsatz und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Such- und Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten; sie arbeiten erforderlichenfalls zu diesem Zweck mit den Nachbarstaaten mittels regionaler Übereinkünfte zusammen.

Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven

Jeder Staat ergreift wirksame Massnahmen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen sowie die unrechtmässige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf einem Schiff gleich welcher Flagge Zuflucht nimmt, ist ipso facto frei.

Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei

Alle Staaten arbeiten in grösstmöglichem Masse zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.

Art. 101 Definition der Seeräuberei

Seeräuberei ist jede der folgenden Handlungen: a) jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist:i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs, ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte; b) jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug ist; c) jede Anstiftung zu einer unter Buchstabe a oder b bezeichneten Handlung oder jede absichtliche Erleichterung einer solchen Handlung.

Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat

Seeräuberische Handlungen, wie in Artikel 101 definiert, die von einem Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatlichen Luftfahrzeug begangen werden, dessen Besatzung gemeutert und die Gewalt über das Schiff oder Luftfahrzeug erlangt hat, werden den von einem privaten Schiff oder Luftfahrzeug begangenen Handlungen gleichgestellt.

Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs

Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug, wenn es von den Personen, unter deren tatsächlicher Gewalt es steht, dazu bestimmt ist, zur Begehung einer Handlung nach Artikel 101 benutzt zu werden. Das Gleiche gilt für ein Schiff oder Luftfahrzeug, das zur Begehung einer derartigen Handlung benutzt worden ist, solange es unter der Gewalt der Personen verbleibt, die sich dieser Handlung schuldig gemacht haben.

Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs

Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Staatszugehörigkeit beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Staatszugehörigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der sie gewährt hat.

Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs

Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Massnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter.

Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund

Erfolgte das Aufbringen eines der Seeräuberei verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeugs ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staat, dessen Zugehörigkeit das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch das Aufbringen verursachten Verlust oder Schaden.

Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind

Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.

Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen

1. Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zusammen, an dem Schiffe auf Hoher See unter Verletzung internationaler Übereinkünfte beteiligt sind. 2. Jeder Staat, der begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass ein seine Flagge führendes Schiff am unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen beteiligt ist, kann andere Staaten um Zusammenarbeit zur Unterbindung dieses Verkehrs ersuchen.

Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus

1. Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung nicht genehmigter Rundfunksendungen von der Hohen See aus zusammen. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «nicht genehmigte Rundfunksendungen» die Übertragung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen zum Empfang durch die Allgemeinheit von einem Schiff oder einer Anlage auf Hoher See aus unter Verletzung internationaler Vorschriften, jedoch ausschliesslich der Übermittlung von Notrufen. 3. Wer nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet, kann gerichtlich verfolgt werden: a) vom Flaggenstaat des Schiffes; b) vom Staat, in dem die Anlage eingetragen ist; c) vom Staat, dessen Angehöriger die betreffende Person ist; d) von jedem Staat, in dem die Sendungen empfangen werden können, oder e) von jedem Staat, in dem genehmigte Funkverbindungen dadurch gestört werden. 4. Auf Hoher See kann ein Staat, der nach Absatz 3 Gerichtsbarkeit hat, in Übereinstimmung mit Artikel 110 alle Personen festnehmen oder alle Schiffe festhalten, die nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreiten, und das Sendegerät beschlagnahmen.

Art. 110 Recht zum Betreten

1. Abgesehen von den Fällen, in denen ein Eingreifen auf vertraglich begründeten Befugnissen beruht, darf ein Kriegsschiff, das auf Hoher See einem fremden Schiff begegnet, ausgenommen ein Schiff, das nach den Artikeln 95 und 96 vollständige Immunität geniesst, dieses nur anhalten, wenn begründeter Anlass für den Verdacht besteht, dass: a) das Schiff Seeräuberei betreibt; b) das Schiff Sklavenhandel betreibt; c) das Schiff nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet und der Flaggenstaat des Kriegsschiffs nach Artikel 109 Gerichtsbarkeit hat; d) das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt oder e) das Schiff, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit dieselbe Staatszugehörigkeit wie das Kriegsschiff besitzt. 2. In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann das Kriegsschiff die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung überprüfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so kann es eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist. 3. Erweist sich der Verdacht als unbegründet und hat das angehaltene Schiff keine den Verdacht rechtfertigende Handlung begangen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen. 4. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für Militärluftfahrzeuge. 5. Diese Bestimmungen gelten auch für jedes andere ordnungsgemäss befugte Schiff oder Luftfahrzeug, das deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solches erkennbar ist.

Art. 111 Recht der Nacheile

1. Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaats guten Grund zu der Annahme haben, dass das Schiff gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstossen hat. Diese Nacheile muss beginnen, solange sich das fremde Schiff oder eines seiner Boote innerhalb der inneren Gewässer, der Archipelgewässer, des Küstenmeers oder der Anschlusszone des nacheilenden Staates befindet, und darf ausserhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone nur dann fortgesetzt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde. Ein Schiff, das ein innerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone fahrendes fremdes Schiff zum Stoppen auffordert, muss sich zum Zeitpunkt, in dem das fremde Schiff diese Aufforderung erhält, nicht selbst innerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone befinden. Befindet sich das fremde Schiff in einer Anschlusszone, wie sie in Artikel 33 bestimmt ist, so darf die Nacheile nur wegen einer Verletzung der Rechte vorgenommen werden, zu deren Schutz diese Zone errichtet wurde. 2. Das Recht der Nacheile gilt sinngemäss für die in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel einschliesslich der Sicherheitszonen um Anlagen auf dem Festlandsockel begangenen Verstösse gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auf die ausschliessliche Wirtschaftszone oder den Festlandsockel einschliesslich dieser Sicherheitszonen anwendbar sind. 3. Das Recht der Nacheile endet, sobald das verfolgte Schiff das Küstenmeer seines eigenen oder eines dritten Staates erreicht. 4. Die Nacheile gilt erst dann als begonnen, wenn sich das nacheilende Schiff durch die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel davon überzeugt hat, dass das verfolgte Schiff, eines seiner Boote oder andere im Verband arbeitende Fahrzeuge, die das verfolgte Schiff als Mutterschiff benutzen, sich innerhalb der Grenzen des Küstenmeers oder gegebenenfalls innerhalb der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder über dem Festlandsockel befinden. Die Nacheile darf erst begonnen werden, nachdem ein Sicht- oder Schallsignal zum Stoppen aus einer Entfernung gegeben wurde, in der es von dem fremden Schiff wahrgenommen werden kann. 5. Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind. 6. Erfolgt die Nacheile durch ein Luftfahrzeug, so: a) finden die Absätze 1–4 sinngemäss Anwendung; b) muss das Luftfahrzeug, welches das Schiff zum Stoppen auffordert, dieses so lange selbst aktiv verfolgen, bis ein von ihm herbeigerufenes Schiff oder anderes Luftfahrzeug des Küstenstaats an Ort und Stelle eintrifft, um die Nacheile fortzusetzen, es sei denn, das Luftfahrzeug kann das Schiff selbst festhalten. Um das Festhalten eines Schiffes ausserhalb des Küstenmeers zu rechtfertigen, genügt es nicht, dass dieses von dem Luftfahrzeug bei einer tatsächlichen oder vermuteten Rechtsverletzung lediglich gesichtet wurde, sondern es muss auch von dem Luftfahrzeug selbst oder anderen Luftfahrzeugen oder Schiffen, welche die Nacheile ohne Unterbrechung fortsetzen, zum Stoppen aufgefordert und verfolgt worden sein. 7. Die Freigabe eines Schiffes, das im Hoheitsbereich eines Staates festgehalten und zur Untersuchung durch die zuständigen Behörden dieses Staates in einen seiner Häfen geleitet wurde, kann nicht allein aus dem Grund gefordert werden, dass das Schiff auf seiner Fahrt, weil die Umstände dies erforderlich machten, über einen Teil der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder der Hohen See geleitet wurde. 8. Wurde ein Schiff ausserhalb des Küstenmeers unter Umständen gestoppt oder festgehalten, welche die Ausübung des Rechts der Nacheile nicht rechtfertigen, so ist ihm jeder dadurch erlittene Verlust oder Schaden zu ersetzen.

Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen

1. Jeder Staat hat das Recht, auf dem Boden der Hohen See jenseits des Festlandsockels unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen. 2. Artikel 79 Absatz 5 findet auf diese Kabel und Rohrleitungen Anwendung.

Art. 113 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung

Jeder Staat erlässt die erforderlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die vorsehen, dass jede vorsätzliche oder fahrlässige Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels auf Hoher See durch ein seine Flagge führendes Schiff oder durch eine seiner Gerichtsbarkeit unterstehende Person, wenn dadurch die Telegrafen- oder Fernsprechverbindungen unterbrochen oder gestört werden könnten, sowie jede in gleicher Weise erfolgte Unterbrechung oder Beschädigung unterseeischer Rohrleitungen oder Hochspannungskabel eine strafbare Handlung ist. Diese Bestimmung gilt auch für ein Verhalten, das darauf gerichtet oder dazu geeignet ist, eine solche Unterbrechung oder Beschädigung herbeizuführen. Sie findet jedoch keine Anwendung, wenn die Unterbrechung oder Beschädigung durch Personen verursacht wurde, die lediglich das rechtmässige Ziel verfolgten, ihr Leben oder ihr Schiff zu schützen, nachdem sie alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer derartigen Unterbrechung oder Beschädigung getroffen hatten.

Art. 114 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung

Jeder Staat erlässt die erforderlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die vorsehen, dass die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen, die Eigentümer eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung auf Hoher See sind und beim Legen oder bei der Reparatur dieses Kabels oder dieser Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die dadurch entstandenen Reparaturkosten tragen.

Art. 115 Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind

Jeder Staat erlässt die erforderlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Schiffseigentümer, die beweisen können, dass sie einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischfanggerät geopfert haben, um die Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung zu vermeiden, vom Eigentümer des Kabels oder der Rohrleitung entschädigt werden, sofern der Schiffseigentümer zuvor alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat.

Art. 116 Recht zur Fischerei auf Hoher See

Jeder Staat hat das Recht, dass seine Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben können, vorbehaltlich: a) seiner vertraglichen Verpflichtungen; b) der Rechte und Pflichten sowie der Interessen der Küstenstaaten, wie sie unter anderem in Artikel 63 Absatz 2 und in den Artikeln 64–67 vorgesehen sind; und c) der Bestimmungen dieses Abschnitts.

Art. 117 Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen

Jeder Staat ist verpflichtet, in Bezug auf seine Angehörigen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder mit anderen Staaten zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten.

Art. 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen

Die Staaten arbeiten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammen. Staaten, deren Angehörige dieselben lebenden Ressourcen oder verschiedene lebende Ressourcen in demselben Gebiet ausbeuten, nehmen Verhandlungen auf, um die für die Erhaltung der betreffenden lebenden Ressourcen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls arbeiten sie bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen zu diesem Zweck zusammen.

Art. 119 Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See

1. Bei der Festlegung der zulässigen Fangmenge und anderer Massnahmen für die Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See: a) ergreifen die Staaten Massnahmen, die auf der Grundlage der besten den betreffenden Staaten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben darauf gerichtet sind, die Populationen befischter Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den grösstmöglichen Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, einschliesslich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ergibt, wobei die Fischereistrukturen, die gegenseitige Abhängigkeit der Bestände sowie alle allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, zu berücksichtigen sind; b) berücksichtigen die Staaten die Wirkung auf jene Arten, die mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser vergesellschafteten oder abhängigen Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet wird. 2. Die verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die statistischen Angaben über Fänge und Fischereiaufwand und andere für die Erhaltung der Fischbestände wesentliche Daten werden regelmässig mitgeteilt und ausgetauscht, gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, sowie unter Beteiligung aller betroffenen Staaten. 3. Die betroffenen Staaten stellen sicher, dass durch die Erhaltungsmassnahmen und ihre Anwendung die Fischer irgendeines Staates weder rechtlich noch tatsächlich diskriminiert werden.

Art. 120 Meeressäugetiere

Artikel 65 findet auch auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeressäugetiere der Hohen See Anwendung.

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