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Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Confederation · 0.747.305.15 · treaty

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Contents: 445 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
  3. Art. 3 Breite des Küstenmeers
  4. Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
  5. Art. 5 Normale Basislinie
  6. Art. 6 Riffe
  7. Art. 7 Gerade Basislinien
  8. Art. 8 Innere Gewässer
  9. Art. 9 Flussmündungen
  10. Art. 10 Buchten
  11. Art. 11 Häfen
  12. Art. 12 Reeden
  13. Art. 13 Trockenfallende Erhebungen
  14. Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
  15. Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  16. Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  17. Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt
  18. Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt
  19. Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
  20. Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
  21. Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt
  22. Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
  23. Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
  24. Art. 24 Pflichten des Küstenstaats
  25. Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
  26. Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
  27. Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
  28. Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe
  29. Art. 29 Definition der Kriegsschiffe
  30. Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe
  31. Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht
  32. Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
  33. Art. 33 Anschlusszone
  34. Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  35. Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles
  36. Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  37. Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts
  38. Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt
  39. Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
  40. Art. 40 Forschungs- und Vermessungsarbeiten
  41. Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  42. Art. 42 Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt
  43. Art. 43 Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
  44. Art. 44 Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
  45. Art. 45 Friedliche Durchfahrt
  46. Art. 46 Begriffsbestimmungen
  47. Art. 47 Archipelbasislinien
  48. Art. 48 Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
  49. Art. 49 Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds
  50. Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer
  51. Art. 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
  52. Art. 52 Recht der friedlichen Durchfahrt
  53. Art. 53 Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  54. Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  55. Art. 55 Besondere Rechtsordnung der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  56. Art. 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  57. Art. 57 Breite der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  58. Art. 58 Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  59. Art. 59 Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  60. Art. 60 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  61. Art. 61 Erhaltung der lebenden Ressourcen
  62. Art. 62 Nutzung der lebenden Ressourcen
  63. Art. 63 Bestände, die innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen
  64. Art. 64 Weit wandernde Arten
  65. Art. 65 Meeressäugetiere
  66. Art. 66 Anadrome Bestände
  67. Art. 67 Katadrome Arten
  68. Art. 68 Sesshafte Arten
  69. Art. 69 Recht der Binnenstaaten
  70. Art. 70 Recht der geographisch benachteiligten Staaten
  71. Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
  72. Art. 72 Einschränkungen der Übertragung von Rechten
  73. Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats
  74. Art. 74 Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  75. Art. 75 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  76. Art. 76 Definition des Festlandsockels
  77. Art. 77 Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
  78. Art. 78 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten
  79. Art. 79 Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
  80. Art. 80 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
  81. Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
  82. Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen
  83. Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  84. Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  85. Art. 85 Anlage von Tunneln
  86. Art. 86 Anwendung dieses Teiles
  87. Art. 87 Freiheit der Hohen See
  88. Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
  89. Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
  90. Art. 90 Recht der Schifffahrt
  91. Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe
  92. Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe
  93. Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
  94. Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats
  95. Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
  96. Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden
  97. Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse
  98. Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung
  99. Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven
  100. Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
  101. Art. 101 Definition der Seeräuberei
  102. Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat
  103. Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  104. Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  105. Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  106. Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
  107. Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
  108. Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
  109. Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
  110. Art. 110 Recht zum Betreten
  111. Art. 111 Recht der Nacheile
  112. Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
  113. Art. 113 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung
  114. Art. 114 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung
  115. Art. 115 Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind
  116. Art. 116 Recht zur Fischerei auf Hoher See
  117. Art. 117 Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen
  118. Art. 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
  119. Art. 119 Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
  120. Art. 120 Meeressäugetiere
  121. Art. 121 Ordnung der Inseln
  122. Art. 122 Definition
  123. Art. 123 Zusammenarbeit der Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren
  124. Art. 124 Begriffsbestimmungen
  125. Art. 125 Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
  126. Art. 126 Ausschluss der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel
  127. Art. 127 Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
  128. Art. 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen
  129. Art. 129 Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln
  130. Art. 130 Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr
  131. Art. 131 Gleichbehandlung in Seehäfen
  132. Art. 132 Gewährung grösserer Transiterleichterungen
  133. Art. 133 Begriffsbestimmungen
  134. Art. 134 Geltungsbereich dieses Teiles
  135. Art. 135 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
  136. Art. 136 Gemeinsames Erbe der Menschheit
  137. Art. 137 Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen
  138. Art. 138 Allgemeines Verhalten der Staaten in Bezug auf das Gebiet
  139. Art. 139 Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden
  140. Art. 140 Nutzen für die Menschheit
  141. Art. 141 Nutzung des Gebiets für ausschliesslich friedliche Zwecke
  142. Art. 142 Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten
  143. Art. 143 Wissenschaftliche Meeresforschung
  144. Art. 144 Weitergabe von Technologie
  145. Art. 145 Schutz der Meeresumwelt
  146. Art. 146 Schutz des menschlichen Lebens
  147. Art. 147 Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt
  148. Art. 148 Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
  149. Art. 149 Archäologische und historische Gegenstände
  150. Art. 150 Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
  151. Art. 151 Leitsätze für die Produktion
  152. Art. 152 Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde
  153. Art. 153 System der Erforschung und Ausbeutung
  154. Art. 154 Regelmässige Überprüfung
  155. Art. 155 Die Überprüfungskonferenz
  156. Art. 156 Errichtung der Behörde
  157. Art. 157 Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde
  158. Art. 158 Organe der Behörde
  159. Art. 159 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  160. Art. 160 Befugnisse und Aufgaben
  161. Art. 161 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  162. Art. 162 Befugnisse und Aufgaben
  163. Art. 163 Organe des Rates
  164. Art. 164 Die Kommission für wirtschaftliche Planung
  165. Art. 165 Die Rechts- und Fachkommission
  166. Art. 166 Das Sekretariat
  167. Art. 167 Das Personal der Behörde
  168. Art. 168 Internationaler Charakter des Sekretariats
  169. Art. 169 Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen
  170. Art. 170 Das Unternehmen
  171. Art. 171 Finanzielle Mittel der Behörde
  172. Art. 172 Jahreshaushalt der Behörde
  173. Art. 173 Ausgaben der Behörde
  174. Art. 174 Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
  175. Art. 175 Jährliche Rechnungsprüfung
  176. Art. 176 Rechtsstellung
  177. Art. 177 Vorrechte und Immunitäten
  178. Art. 178 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  179. Art. 179 Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
  180. Art. 180 Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
  181. Art. 181 Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
  182. Art. 182 Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
  183. Art. 183 Befreiung von Steuern und Zöllen
  184. Art. 184 Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
  185. Art. 185 Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft
  186. Art. 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
  187. Art. 187 Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  188. Art. 188 Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren
  189. Art. 189 Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde
  190. Art. 190 Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren
  191. Art. 191 Gutachten
  192. Art. 192 Allgemeine Verpflichtung
  193. Art. 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
  194. Art. 194 Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
  195. Art. 195 Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
  196. Art. 196 Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten
  197. Art. 197 Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
  198. Art. 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden
  199. Art. 199 Notfallpläne gegen Verschmutzung
  200. Art. 200 Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten
  201. Art. 201 Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften
  202. Art. 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
  203. Art. 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
  204. Art. 204 Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung
  205. Art. 205 Veröffentlichung von Berichten
  206. Art. 206 Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten
  207. Art. 207 Verschmutzung vom Land aus
  208. Art. 208 Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen
  209. Art. 209 Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  210. Art. 210 Verschmutzung durch Einbringen
  211. Art. 211 Verschmutzung durch Schiffe
  212. Art. 212 Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  213. Art. 213 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung vom Land aus
  214. Art. 214 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden
  215. Art. 215 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  216. Art. 216 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Einbringen
  217. Art. 217 Durchsetzung durch Flaggenstaaten
  218. Art. 218 Durchsetzung durch Hafenstaaten
  219. Art. 219 Massnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung
  220. Art. 220 Durchsetzung durch Küstenstaaten
  221. Art. 221 Massnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
  222. Art. 222 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  223. Art. 223 Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren
  224. Art. 224 Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  225. Art. 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  226. Art. 226 Untersuchung fremder Schiffe
  227. Art. 227 Nichtdiskriminierung in Bezug auf fremde Schiffe
  228. Art. 228 Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren
  229. Art. 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
  230. Art. 230 Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten
  231. Art. 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten
  232. Art. 232 Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmassnahmen
  233. Art. 233 Schutzbestimmungen in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  234. Art. 234 Eisbedeckte Gebiete
  235. Art. 235 Verantwortlichkeit und Haftung
  236. Art. 236 Staatenimmunität
  237. Art. 237 Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
  238. Art. 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
  239. Art. 239 Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  240. Art. 240 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  241. Art. 241 Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche
  242. Art. 242 Förderung der internationalen Zusammenarbeit
  243. Art. 243 Schaffung günstiger Bedingungen
  244. Art. 244 Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
  245. Art. 245 Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
  246. Art. 246 Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
  247. Art. 247 Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden
  248. Art. 248 Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat
  249. Art. 249 Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen
  250. Art. 250 Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
  251. Art. 251 Allgemeine Kriterien und Richtlinien
  252. Art. 252 Stillschweigende Zustimmung
  253. Art. 253 Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung
  254. Art. 254 Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten
  255. Art. 255 Massnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
  256. Art. 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
  257. Art. 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  258. Art. 258 Aufstellung und Nutzung
  259. Art. 259 Rechtsstatus
  260. Art. 260 Sicherheitszonen
  261. Art. 261 Nichtbehinderung auf Schifffahrtswegen
  262. Art. 262 Kennzeichnungen und Warnsignale
  263. Art. 263 Verantwortlichkeit und Haftung
  264. Art. 264 Beilegung von Streitigkeiten
  265. Art. 265 Einstweilige Massnahmen
  266. Art. 266 Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
  267. Art. 267 Schutz berechtigter Interessen
  268. Art. 268 Grundlegende Ziele
  269. Art. 269 Massnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele
  270. Art. 270 Formen der internationalen Zusammenarbeit
  271. Art. 271 Richtlinien, Kriterien und Normen
  272. Art. 272 Koordinierung internationaler Programme
  273. Art. 273 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde
  274. Art. 274 Ziele der Behörde
  275. Art. 275 Errichtung nationaler Zentren
  276. Art. 276 Errichtung regionaler Zentren
  277. Art. 277 Aufgaben der regionalen Zentren
  278. Art. 278 Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
  279. Art. 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
  280. Art. 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
  281. Art. 281 Verfahren für den Fall, dass keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist
  282. Art. 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften
  283. Art. 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch
  284. Art. 284 Vergleich
  285. Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten
  286. Art. 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
  287. Art. 287 Wahl des Verfahrens
  288. Art. 288 Zuständigkeit
  289. Art. 289 Sachverständige
  290. Art. 290 Vorläufige Massnahmen
  291. Art. 291 Zugang
  292. Art. 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen
  293. Art. 293 Anwendbares Recht
  294. Art. 294 Vorverfahren
  295. Art. 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
  296. Art. 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  297. Art. 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  298. Art. 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  299. Art. 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens
  300. Art. 300 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
  301. Art. 301 Friedliche Nutzung der Meere
  302. Art. 302 Preisgabe von Informationen
  303. Art. 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände
  304. Art. 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
  305. Art. 305 Unterzeichnung
  306. Art. 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung
  307. Art. 307 Beitritt
  308. Art. 308 Inkrafttreten
  309. Art. 309 Vorbehalte und Ausnahmen
  310. Art. 310 Erklärungen
  311. Art. 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
  312. Art. 312 Änderung
  313. Art. 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren
  314. Art. 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
  315. Art. 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
  316. Art. 316 Inkrafttreten von Änderungen
  317. Art. 317 Kündigung
  318. Art. 318 Status der Anlagen
  319. Art. 319 Depositar
  320. Art. 320 Verbindliche Wortlaute
  321. Art. 1
  322. Art. 2
  323. Art. 3
  324. Art. 4
  325. Art. 5
  326. Art. 6
  327. Art. 7
  328. Art. 8
  329. Art. 9
  330. Art. 1 Eigentumsrechte an Mineralien
  331. Art. 2 Prospektion
  332. Art. 3 Erforschung und Ausbeutung
  333. Art. 4 Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
  334. Art. 5 Weitergabe von Technologie
  335. Art. 6 Bestätigung der Arbeitspläne
  336. Art. 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
  337. Art. 8 Reservierung von Feldern
  338. Art. 9 Tätigkeiten in reservierten Feldern
  339. Art. 10 Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
  340. Art. 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
  341. Art. 12 Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
  342. Art. 13 Finanzielle Bestimmungen der Verträge
  343. Art. 14 Weitergabe von Daten
  344. Art. 15 Ausbildungsprogramme
  345. Art. 16 Ausschliessliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
  346. Art. 17 Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
  347. Art. 18 Strafen
  348. Art. 19 Vertragsänderung
  349. Art. 20 Übertragung von Rechten und Pflichten
  350. Art. 21 Anwendbares Recht
  351. Art. 22 Verantwortlichkeit
  352. Art. 1 Ziele
  353. Art. 2 Beziehungen zur Behörde
  354. Art. 3 Haftungsbeschränkung
  355. Art. 4 Aufbau
  356. Art. 5 Verwaltungsrat
  357. Art. 6 Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
  358. Art. 7 Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens
  359. Art. 8 Sitz
  360. Art. 9 Berichte und Finanzabschlüsse
  361. Art. 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen
  362. Art. 11 Finanzen
  363. Art. 12 Arbeiten
  364. Art. 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
  365. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  366. Art. 2 Liste der Schlichter
  367. Art. 3 Bildung der Vergleichskommission
  368. Art. 4 Verfahren
  369. Art. 5 Gütliche Beilegung
  370. Art. 6 Aufgaben der Kommission
  371. Art. 7 Bericht
  372. Art. 8 Beendigung
  373. Art. 9 Vergütungen und Kosten
  374. Art. 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens
  375. Art. 11 Einleitung des Verfahrens
  376. Art. 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen
  377. Art. 13 Zuständigkeit
  378. Art. 14 Anwendung des Abschnitts 1
  379. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  380. Art. 2 Zusammensetzung
  381. Art. 3 Mitglieder
  382. Art. 4 Benennungen und Wahlen
  383. Art. 5 Amtszeit
  384. Art. 6 Frei gewordene Sitze
  385. Art. 7 Unvereinbare Tätigkeiten
  386. Art. 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache
  387. Art. 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen
  388. Art. 10 Vorrechte und Immunitäten
  389. Art. 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder
  390. Art. 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler
  391. Art. 13 Beschlussfähigkeit
  392. Art. 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  393. Art. 15 Sonderkammern
  394. Art. 16 Regeln des Gerichtshofs
  395. Art. 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder
  396. Art. 18 Vergütung der Mitglieder
  397. Art. 19 Kosten des Gerichtshofs
  398. Art. 20 Zugang zum Gerichtshof
  399. Art. 21 Zuständigkeit
  400. Art. 22 Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte
  401. Art. 23 Anwendbares Recht
  402. Art. 24 Einleitung des Verfahrens
  403. Art. 25 Vorläufige Massnahmen
  404. Art. 26 Verhandlungen
  405. Art. 27 Prozessführung
  406. Art. 28 Nichterscheinen
  407. Art. 29 Mehrheit für die Entscheidung
  408. Art. 30 Urteil
  409. Art. 31 Antrag auf Intervention
  410. Art. 32 Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung
  411. Art. 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  412. Art. 34 Kosten
  413. Art. 35 Zusammensetzung
  414. Art. 36 Ad-hoc-Kammern
  415. Art. 37 Zugang zur Kammer
  416. Art. 38 Anwendbares Recht
  417. Art. 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer
  418. Art. 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage
  419. Art. 41 Änderungen
  420. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  421. Art. 2 Liste der Schiedsrichter
  422. Art. 3 Bildung des Schiedsgerichts
  423. Art. 4 Aufgaben des Schiedsgerichts
  424. Art. 5 Verfahren
  425. Art. 6 Pflichten der Streitparteien
  426. Art. 7 Kosten
  427. Art. 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen
  428. Art. 9 Nichterscheinen
  429. Art. 10 Schiedsspruch
  430. Art. 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs
  431. Art. 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
  432. Art. 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten
  433. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  434. Art. 2 Sachverständigenlisten
  435. Art. 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts
  436. Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
  437. Art. 5 Feststellung des Sachverhalts
  438. Art. 1 Bestimmung des Begriffs «internationale Organisation»
  439. Art. 2 Unterzeichnung
  440. Art. 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt
  441. Art. 4 Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten
  442. Art. 5 Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen
  443. Art. 6 Verantwortlichkeit und Haftung
  444. Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
  445. Art. 8 Anwendbarkeit des Teiles XVII

445 provisions

Art. 281 Verfahren für den Fall, dass keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist

1. Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, vereinbart, deren Beilegung durch ein friedliches Mittel eigener Wahl anzustreben, so finden die in diesem Teil vorgesehenen Verfahren nur Anwendung, wenn eine Beilegung durch dieses Mittel nicht erzielt worden ist und wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren nicht ausschliesst. 2. Haben die Parteien auch eine Frist vereinbart, so gilt Absatz 1 erst nach Ablauf dieser Frist.

Art. 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften

Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, im Rahmen einer allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkunft oder auf andere Weise vereinbart, eine solche Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien einem Verfahren zu unterwerfen, das zu einer bindenden Entscheidung führt, so findet dieses Verfahren anstelle der in diesem Teil vorgesehenen Verfahren Anwendung, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch

1. Entsteht zwischen Vertragsstaaten eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so nehmen die Streitparteien umgehend einen Meinungsaustausch über die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel auf. 2. Die Parteien nehmen auch dann umgehend einen Meinungsaustausch auf, wenn ein Verfahren zur Beilegung einer solchen Streitigkeit ohne Beilegung beendet worden ist oder wenn eine Beilegung zwar erzielt worden ist, aber die Umstände Konsultationen über die Art ihrer Durchführung erforderlich machen.

Art. 284 Vergleich

1. Jeder Vertragsstaat, der Partei einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ist, kann die andere Partei oder die anderen Parteien auffordern, die Streitigkeit einem Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage V Abschnitt 1 oder einem anderen Vergleichsverfahren zu unterwerfen. 2. Wird der Aufforderung entsprochen und einigen sich die Parteien über das anzuwendende Vergleichsverfahren, so kann jede Partei die Streitigkeit diesem Verfahren unterwerfen. 3. Wird der Aufforderung nicht entsprochen oder einigen sich die Parteien nicht über das Verfahren, so gilt das Vergleichsverfahren als beendet. 4. Ist eine Streitigkeit einem Vergleichsverfahren unterworfen worden, so kann dieses nur in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Vergleichsverfahren beendet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten

Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die auf Grund des Teiles XI Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäss Anwendung.

Art. 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt

Vorbehaltlich des Abschnitts 3 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht in Anwendung des Abschnitts 1 beigelegt worden ist, auf Antrag einer Streitpartei dem auf Grund des vorliegenden Abschnitts zuständigen Gerichtshof oder Gericht unterbreitet.

Art. 287 Wahl des Verfahrens

1. Einem Staat steht es frei, wenn er dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu wählen: a) den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof; b) den Internationalen Gerichtshof; c) ein in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildetes Schiedsgericht; d) ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII für eine oder mehrere der dort aufgeführten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht. 2. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Verpflichtung eines Vertragsstaats, die Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs in dem Umfang und in der Art anzuerkennen, wie in Teil XI Abschnitt 5 vorgesehen, noch wird sie durch eine solche Verpflichtung berührt. 3. Ist ein Vertragsstaat Partei einer nicht von einer gültigen Erklärung erfassten Streitigkeit, so wird angenommen, dass er dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII zugestimmt hat. 4. Haben die Streitparteien demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. 5. Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. 6. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt noch drei Monate in Kraft, nachdem eine Mitteilung des Widerrufs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist. 7. Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Ausserkrafttreten einer Erklärung berührt nicht das anhängige Verfahren vor einem Gerichtshof oder einem Gericht, die auf Grund dieses Artikels zuständig sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. 8. Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten Abschriften davon.

Art. 288 Zuständigkeit

1. Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist für jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die ihm in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet wird. 2. Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist auch für jede Streitigkeit zuständig, welche die Auslegung oder Anwendung einer mit den Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden internationalen Übereinkunft betrifft und ihm in Übereinstimmung mit der Übereinkunft unterbreitet wird. 3. Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshofs und jede andere Kammer oder jedes andere Schiedsgericht nach Teil XI Abschnitt 5 sind für jede Angelegenheit zuständig, die ihnen in Übereinstimmung damit unterbreitet wird. 4. Wird die Zuständigkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts bestritten, so entscheidet der Gerichtshof oder das Gericht darüber.

Art. 289 Sachverständige

Bei einer Streitigkeit über wissenschaftliche oder technische Angelegenheiten kann ein Gerichtshof oder Gericht in Ausübung seiner Zuständigkeit nach diesem Abschnitt – auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen – in Konsultation mit den Parteien mindestens zwei wissenschaftliche oder technische Sachverständige vorzugsweise aus der massgeblichen in Übereinstimmung mit Anlage VIII Artikel 2 aufgestellten Liste auswählen, die an der Verhandlung vor dem Gerichtshof oder Gericht ohne Stimmrecht teilnehmen.

Art. 290 Vorläufige Massnahmen

1. Ist ein Gerichtshof oder Gericht, dem eine Streitigkeit ordnungsgemäss unterbreitet worden ist, der Auffassung, auf Grund dieses Teiles oder des Teiles XI Abschnitt 5 prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig zu sein, so kann der Gerichtshof oder das Gericht die vorläufigen Massnahmen anordnen, die sie unter den gegebenen Umständen für erforderlich halten, um bis zur endgültigen Entscheidung die Rechte jeder Streitpartei zu sichern oder schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhindern. 2. Vorläufige Massnahmen können geändert oder widerrufen werden, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, sich geändert haben oder nicht mehr bestehen. 3. Vorläufige Massnahmen können auf Grund dieses Artikels nur auf Antrag einer Streitpartei und nur, nachdem die Parteien Gelegenheit zur Anhörung erhalten haben, angeordnet, geändert oder widerrufen werden. 4. Der Gerichtshof oder das Gericht teilt den Streitparteien und, wenn der Gerichtshof oder das Gericht dies für angebracht hält, anderen Vertragsstaaten umgehend die Anordnung, die Änderung oder den Widerruf vorläufiger Massnahmen mit. 5. Bis zur Bildung eines auf Grund dieses Abschnitts mit einer Streitigkeit befassten Schiedsgerichts kann ein von den Parteien einvernehmlich bestimmter Gerichtshof oder ein so bestimmtes Gericht oder, falls ein solches Einvernehmen nicht binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beantragung vorläufiger Massnahmen zustande kommt, der Internationale Seegerichtshof oder – bei Tätigkeiten im Gebiet – die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten vorläufige Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel anordnen, ändern oder widerrufen, sofern sie der Auffassung sind, dass das zu bildende Gericht prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig wäre und die Dringlichkeit der Lage dies erfordert. Das Gericht, dem die Streitigkeit unterbreitet worden ist, kann nach seiner Bildung diese vorläufigen Massnahmen im Einklang mit den Absätzen 1–4 ändern, widerrufen oder bestätigen. 6. Die Streitparteien befolgen umgehend die auf Grund dieses Artikels angeordneten vorläufigen Massnahmen.

Art. 291 Zugang

1. Den Vertragsstaaten stehen alle in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten offen. 2. Die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten stehen Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaaten sind, nur so weit offen, wie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen.

Art. 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen

1. Haben die Behörden eines Vertragsstaats ein Schiff zurückgehalten, das die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt, und wird behauptet, dass der zurückhaltende Staat die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die sofortige Freigabe des Schiffes oder seiner Besatzung nach Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder anderen finanziellen Sicherheit nicht eingehalten hat, so kann die Frage der Freigabe einem von den Parteien einvernehmlich bestimmten Gerichtshof oder Gericht unterbreitet werden; kommt binnen zehn Tagen nach dem Zeitpunkt des Zurückhaltens kein Einvernehmen zustande, so kann die Frage einem Gerichtshof oder einem Gericht, dem der zurückhaltende Staat nach Artikel 287 zugestimmt hat, oder dem Internationalen Seegerichtshof unterbreitet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. 2. Der Antrag auf Freigabe kann nur vom Flaggenstaat des Schiffes oder im Namen dieses Staates gestellt werden. 3. Der Antrag auf Freigabe wird von dem Gerichtshof oder Gericht unverzüglich behandelt, wobei nur die Frage der Freigabe behandelt wird; die Sache selbst, deren Gegenstand das Schiff, sein Eigentümer oder seine Besatzung ist, wird dadurch bezüglich des Verfahrens vor der zuständigen innerstaatlichen Instanz nicht berührt. Die Behörden des zurückhaltenden Staates bleiben befugt, das Schiff oder seine Besatzung jederzeit freizugeben. 4. Nach Hinterlegung der von dem Gerichtshof oder Gericht bestimmten Kaution oder anderen finanziellen Sicherheit führen die Behörden des zurückhaltenden Staates sofort die Entscheidung des Gerichtshofs oder Gerichts über die Freigabe des Schiffes oder seiner Besatzung aus.

Art. 293 Anwendbares Recht

1. Ein nach diesem Abschnitt zuständiger Gerichtshof oder ein so zuständiges Gericht wendet dieses Übereinkommen und sonstige mit dem Übereinkommen nicht unvereinbare Regeln des Völkerrechts an. 2. Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des auf Grund dieses Abschnitts zuständigen Gerichtshofs oder Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Parteien dies vereinbaren.

Art. 294 Vorverfahren

1. Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287, bei dem wegen einer in Artikel 297 genannten Streitigkeit eine Klageschrift eingereicht wird, entscheidet auf Ersuchen einer Partei oder kann von Amts wegen entscheiden, ob das Begehren eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs darstellt oder ob es prima facie (nach dem ersten Anschein) begründet ist. Entscheidet der Gerichtshof oder das Gericht, dass das Begehren eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs darstellt oder prima facie (nach dem ersten Anschein) unbegründet ist, so wird der Fall von ihm nicht weiter behandelt. 2. Nach Eingang der Klageschrift unterrichtet der Gerichtshof oder das Gericht die andere Partei oder die anderen Parteien sofort von der Klageschrift und setzt eine angemessene Frist, innerhalb deren sie den Gerichtshof oder das Gericht ersuchen können, eine Entscheidung in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu treffen. 3. Dieser Artikel berührt nicht das Recht einer Streitpartei, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahrensregeln prozesshindernde Einreden geltend zu machen.

Art. 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens kann den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur dann unterworfen werden, wenn die innerstaatlichen Rechtsmittel entsprechend den Erfordernissen des Völkerrechts erschöpft sind.

Art. 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

1. Jede Entscheidung, die von einem nach diesem Abschnitt zuständigen Gerichtshof oder Gericht getroffen wird, ist endgültig und wird von allen Streitparteien befolgt. 2. Die Entscheidung ist nur für die Parteien und nur in Bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.

Art. 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2

1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der Ausübung der in dem Übereinkommen vorgesehenen souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse durch einen Küstenstaat werden in folgenden Fällen den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren unterworfen: a) wenn behauptet wird, dass ein Küstenstaat gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinsichtlich der Freiheiten und der Rechte der Schifffahrt, des Überflugs oder der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen oder hinsichtlich anderer völkerrechtlich zulässiger Nutzungen des Meeres nach Artikel 58 verstossen hat; b) wenn behauptet wird, dass ein Staat in Ausübung der genannten Freiheiten, Rechte oder Nutzungen gegen dieses Übereinkommen oder gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften des Küstenstaats verstossen hat, die dieser im Einklang mit dem Übereinkommen und sonstigen mit dem Übereinkommen nicht unvereinbaren Regeln des Völkerrechts erlassen hat; oder c) wenn behauptet wird, dass ein Küstenstaat gegen bestimmte auf ihn anwendbare internationale Regeln und Normen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt verstossen hat, die durch dieses Übereinkommen oder durch eine zuständige internationale Organisation oder eine diplomatische Konferenz in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt worden sind. 2. a) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der wissenschaftlichen Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 beigelegt; der Küstenstaat ist jedoch nicht verpflichtet, zuzustimmen, dass einer solchen Beilegung eine Streitigkeit unterworfen wird, die sich ergibt:i) aus der Ausübung eines Rechts oder des Ermessens in Übereinstimmung mit Artikel 246 durch den Küstenstaat; oder ii) aus einem Beschluss des Küstenstaats, die Unterbrechung oder Einstellung eines Forschungsvorhabens in Übereinstimmung mit Artikel 253 anzuordnen. b) Eine Streitigkeit, die sich aus einer Behauptung des Forschungsstaats ergibt, dass der Küstenstaat bei einem bestimmten Vorhaben die ihm nach den Artikeln 246 und 253 zustehenden Rechte nicht in einer Weise ausübt, die mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, wird auf Antrag einer Partei dem Vergleichsverfahren nach Anlage V Abschnitt 2 unterworfen; jedoch darf die Vergleichskommission die Ausübung des Ermessens des Küstenstaats, nach Artikel 246 Absatz 6 bestimmte Gebiete zu bezeichnen oder in Übereinstimmung mit Artikel 246 Absatz 5 die Zustimmung zu versagen, nicht in Frage stellen. 3. a) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der Fischerei werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 beigelegt; der Küstenstaat ist jedoch nicht verpflichtet, zuzustimmen, dass einer solchen Beilegung eine Streitigkeit unterworfen wird, die seine souveränen Rechte oder deren Ausübung in Bezug auf die lebenden Ressourcen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone betrifft, einschliesslich seiner Ermessensbefugnis, die zulässige Fangmenge, seine Fangkapazität, die Zuweisung von Überschüssen an andere Staaten sowie die in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Erhaltung und Bewirtschaftung festgelegten Bedingungen zu bestimmen. b) Falls eine Beilegung auf Grund des Abschnitts 1 nicht erzielt worden ist, wird eine Streitigkeit auf Antrag einer Streitpartei dem in Anlage V Abschnitt 2 vorgesehenen Vergleichsverfahren unterworfen, wenn behauptet wird:i) dass ein Küstenstaat seine Verpflichtungen in offenkundiger Weise nicht eingehalten hat, durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen sicherzustellen, dass der Fortbestand der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone nicht ernsthaft gefährdet wird; ii) dass es ein Küstenstaat willkürlich abgelehnt hat, auf Ersuchen eines anderen Staates die zulässige Fangmenge und seine Kapazität zum Fang lebender Ressourcen in Bezug auf Bestände festzulegen, an deren Fang dieser andere Staat interessiert ist; oder iii) dass es ein Küstenstaat willkürlich abgelehnt hat, nach den Artikeln 62, 69 und 70 und den von ihm im Einklang mit diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen einem anderen Staat den Überschuss, der nach seiner Erklärung vorhanden ist, ganz oder zum Teil zuzuweisen. c) In keinem Fall ersetzt die Vergleichskommission das Ermessen des Küstenstaats durch ihr eigenes. d) Der Bericht der Vergleichskommission wird den geeigneten internationalen Organisationen übermittelt. e) Beim Aushandeln der in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Übereinkünfte nehmen die Vertragsstaaten, sofern sie nichts anderes vereinbaren, eine Bestimmung über die von ihnen zu ergreifenden Massnahmen auf, um die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Übereinkunft auf ein Mindestmass zu beschränken, sowie über das von ihnen einzuschlagende Verfahren, falls dennoch Meinungsverschiedenheiten entstehen.

Art. 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2

1. Ein Staat kann unbeschadet der Verpflichtungen aus Abschnitt 1, wenn er dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt schriftlich erklären, dass er einem oder mehreren der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine oder mehrere der folgenden Arten von Streitigkeiten nicht zustimmt: a) i) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel; jedoch stimmt ein Staat, der die Erklärung abgegeben hat, beim Entstehen einer solchen Streitigkeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenn innerhalb einer angemessenen Frist in Verhandlungen zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, auf Antrag einer Streitpartei der Unterwerfung der Angelegenheit unter ein Vergleichsverfahren nach Anlage V Abschnitt 2 zu; jede Streitigkeit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfasst, ist von dieser Unterwerfung ausgenommen.ii) Nachdem die Vergleichskommission ihren Bericht vorgelegt hat, der mit Gründen zu versehen ist, handeln die Parteien auf seiner Grundlage eine Übereinkunft aus; führen diese Verhandlungen nicht zu einer Übereinkunft, so unterwerfen die Parteien die Frage im gegenseitigen Einvernehmen einem der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren, sofern sie nichts anderes vereinbaren. iii) Der vorliegende Buchstabe bezieht sich nicht auf Streitigkeiten über die Abgrenzung von Meeresgebieten, die zwischen den Parteien durch eine Vereinbarung endgültig beigelegt worden sind, noch auf Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit einer zweiseitigen oder mehrseitigen, diese Parteien bindenden Übereinkunft beizulegen sind. b) Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschliesslich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297 Absatz 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind; c) Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschliesst, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen. 2. Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese jederzeit zurücknehmen oder sich damit einverstanden erklären, eine durch die Erklärung ausgenommene Streitigkeit einem Verfahren nach diesem Übereinkommen zu unterwerfen. 3. Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist nicht berechtigt, eine Streitigkeit, die zu der Art der ausgenommenen Streitigkeiten gehört, im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat ohne dessen Zustimmung einem Verfahren nach diesem Übereinkommen zu unterwerfen. 4. Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben, so kann ein anderer Vertragsstaat eine Streitigkeit, die zu einer der ausgenommenen Arten gehört, im Verhältnis zu dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat, dem in der Erklärung angegebenen Verfahren unterwerfen. 5. Eine neue Erklärung oder die Rücknahme einer Erklärung berührt nicht das vor einem Gerichtshof oder Gericht in Übereinstimmung mit diesem Artikel anhängige Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. 6. Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen und Mitteilungen ihrer Rücknahme werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten Abschriften davon.

Art. 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens

1. Eine Streitigkeit, die nach Artikel 297 oder durch eine Erklärung nach Artikel 298 von den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgenommen ist, kann diesen Verfahren nur durch Vereinbarung der Streitparteien unterworfen werden. 2. Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht der Streitparteien, ein anderes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zu vereinbaren oder diese gütlich beizulegen.

Art. 300 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte, Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Art. 301 Friedliche Nutzung der Meere

Bei der Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens enthalten sich die Vertragsstaaten jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist.

Art. 302 Preisgabe von Informationen

Unbeschadet des Rechts eines Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden, ist das Übereinkommen nicht so auszulegen, als habe ein Vertragsstaat in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Informationen zu erteilen, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegensteht.

Art. 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände

1. Die Staaten haben die Pflicht, im Meer gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art zu schützen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. 2. Um den Verkehr mit diesen Gegenständen zu kontrollieren, kann der Küstenstaat in Anwendung des Artikels 33 davon ausgehen, dass ihre ohne seine Einwilligung erfolgende Entfernung vom Meeresboden innerhalb der in jenem Artikel bezeichneten Zone zu einem Verstoss gegen die in jenem Artikel genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer führen würde. 3. Dieser Artikel berührt nicht die Rechte feststellbarer Eigentümer, das Bergungsrecht oder sonstige seerechtliche Vorschriften sowie Gesetze und Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Kulturaustausches. 4. Dieser Artikel berührt nicht andere internationale Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts über den Schutz von Gegenständen archäologischer oder historischer Art.

Art. 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden berühren nicht die Anwendung geltender Regeln und die Entwicklung weiterer Regeln über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung.

Art. 305 Unterzeichnung

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf: a) für alle Staaten; b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia; c) für alle assoziierten Staaten mit Selbstregierung, die diesen Status in einem von den Vereinten Nationen entsprechend der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung überwachten und gebilligten Akt der Selbstbestimmung gewählt haben und für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen; d) für alle assoziierten Staaten mit Selbstregierung, die entsprechend ihren jeweiligen Assoziierungsurkunden für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen; e) für alle Gebiete mit voller innerer Selbstregierung, die als solche von den Vereinten Nationen anerkannt sind, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Einklang mit der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erlangt haben, und die für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen; f) für internationale Organisationen in Übereinstimmung mit Anlage IX. 2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 9. Dezember 1984 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Jamaika sowie vom 1. Juli 1983 bis zum 9. Dezember 1984 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e bezeichneten Rechtsträger und der förmlichen Bestätigung in Übereinstimmung mit Anlage IX durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger. Die Ratifikationsurkunden und die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 307 Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 305 bezeichneten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Der Beitritt durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 308 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 3. Die Versammlung der Behörde tritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zusammen und wählt den Rat der Behörde. Der erste Rat setzt sich in einer Weise zusammen, die dem Zweck des Artikels 161 entspricht, sofern jener Artikel nicht genau angewendet werden kann. 4. Die von der Vorbereitungskommission ausgearbeiteten Regeln, Vorschriften und Verfahren werden bis zu ihrer förmlichen Annahme durch die Behörde in Übereinstimmung mit Teil XI vorläufig angewendet. 5. Die Behörde und ihre Organe handeln in Übereinstimmung mit der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in Bezug auf vorbereitende Investitionen und mit den von der Vorbereitungskommission entsprechend dieser Resolution gefassten Beschlüssen.

Art. 309 Vorbehalte und Ausnahmen

Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.

Art. 310 Erklärungen

Artikel 309 schliesst nicht aus, dass ein Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern.

Art. 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften

1. Dieses Übereinkommen hat zwischen den Vertragsstaaten Vorrang vor den Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Seerecht. 2. Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen. 3. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schliessen, welche die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren und nur auf die Beziehungen zwischen ihnen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in dem Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen; die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen. 4. Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 3 schliessen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaaten über den Depositar dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schliessen, sowie die darin vorgesehene Modifikation oder Suspendierung. 5. Dieser Artikel berührt nicht internationale Übereinkünfte, die durch andere Artikel dieses Übereinkommens ausdrücklich zugelassen oder gewahrt sind. 6. Die Vertragsstaaten kommen überein, dass der in Artikel 136 niedergelegte wesentliche Grundsatz über das gemeinsame Erbe der Menschheit nicht geändert werden darf und dass sie nicht Vertragspartei einer Übereinkunft werden, die von diesem Grundsatz abweicht. SR 0.747.305.11, SR 0.747.305.12, SR 0.747.305.13, SR 0.747.305.14

Art. 312 Änderung

1. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, kann ein Vertragsstaat durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung bestimmte Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, und um die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von zwölf Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein. 2. Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlussfassung angewendet wie auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll so lange nicht über Änderungen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

Art. 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht und ohne Einberufung einer Konferenz durch das in diesem Artikel festgelegte vereinfachte Verfahren angenommen werden soll. Der Generalsekretär leitet die Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. 2. Erhebt ein Vertragsstaat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, so gilt die Änderung als abgelehnt. Der Generalsekretär notifiziert dies umgehend allen Vertragsstaaten. 3. Hat zwölf Monate nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, Einspruch erhoben, so gilt die vorgeschlagene Änderung als angenommen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsstaaten, dass die vorgeschlagene Änderung angenommen worden ist.

Art. 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Behörde gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, darunter der Bestimmungen der Anlage VI Abschnitt 4. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Ist die vorgeschlagene Änderung vom Rat genehmigt worden, so bedarf sie der Genehmigung durch die Versammlung. Die Vertreter der Vertragsstaaten in diesen Organen sind bevollmächtigt, die vorgeschlagene Änderung zu prüfen und zu genehmigen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als angenommen, so wie sie von dem Rat und der Versammlung genehmigt wurde. 2. Vor der Genehmigung einer Änderung nach Absatz 1 tragen der Rat und die Versammlung dafür Sorge, dass die Änderung das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets bis zur Überprüfungskonferenz in Übereinstimmung mit Artikel 155 nicht beeinträchtigt.

Art. 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute

1. Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens liegen für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach der Annahme am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nichts anderes vorgesehen ist. 2. Die Artikel 306, 307 und 320 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.

Art. 316 Inkrafttreten von Änderungen

1. Änderungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 5 bezeichneten, treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten oder von 60 Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, in Kraft. Solche Änderungen beeinträchtigen andere Vertragsstaaten nicht in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen. 2. Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine grössere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen. 3. Für jeden Vertragsstaat, der eine in Absatz 1 genannte Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 4. Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten einer Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 1 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äussert: a) als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens; und b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist. 5. Eine Änderung, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht, sowie eine Änderung der Anlage VI tritt für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von drei Vierteln der Vertragsstaaten in Kraft. 6. Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens.

Art. 317 Kündigung

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; er kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. 2. Die Kündigung entbindet einen Staat nicht von den finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Übereinkommens erwachsen sind, noch berührt die Kündigung Rechte, Pflichten oder die Rechtslage, die sich für den betreffenden Staat aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben, bevor es für ihn ausser Kraft tritt. 3. Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.

Art. 318 Status der Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schliesst eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

Art. 319 Depositar

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und seiner Änderungen. 2. Neben seinen Aufgaben als Depositar wird der Generalsekretär wie folgt tätig: a) Er berichtet allen Vertragsstaaten, der Behörde und den zuständigen internationalen Organisationen über Fragen allgemeiner Art, die in Bezug auf dieses Übereinkommen entstanden sind. b) Er notifiziert der Behörde die Ratifikationen, förmlichen Bestätigungen und Beitritte betreffend dieses Übereinkommen und seine Änderungen sowie die Kündigungen des Übereinkommens. c) Er notifiziert den Vertragsstaaten die in Übereinstimmung mit Artikel 311 Absatz 4 geschlossenen Übereinkünfte. d) Er leitet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Änderungen an die Vertragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt weiter. e) Er beruft die notwendigen Tagungen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein. 3. a) Der Generalsekretär übermittelt ferner den in Artikel 156 genannten Beobachtern:i) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichte; ii) die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Notifikationen; und iii) den Wortlaut der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Änderungen zur Kenntnisnahme. b) Der Generalsekretär lädt ferner diese Beobachter ein, an den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Tagungen der Vertragsstaaten als Beobachter teilzunehmen.

Art. 320 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Einklang mit Artikel 305 Absatz 2 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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