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Landwirtschaftsgesetz

Solothurn · 921.11 · statute

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Contents: 82 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 9 bis Genehmigung der Statuten durch das Departement.*
  11. § 9 ter
  12. § 10
  13. § 10 bis
  14. § 11
  15. § 12
  16. § 13
  17. § 14
  18. § 15
  19. § 16
  20. § 16 bis
  21. § 16 ter
  22. § 17
  23. § 18
  24. § 19
  25. § 20
  26. § 21
  27. § 22
  28. § 23
  29. § 24
  30. § 25
  31. § 26
  32. § 27 Einkommenssicherung*
  33. § 27 bis
  34. § 28
  35. § 29
  36. § 30
  37. § 31
  38. § 32
  39. § 33
  40. § 34
  41. § 35
  42. § 36
  43. § 37
  44. § 38
  45. § 39
  46. § 40
  47. § 41
  48. § 42
  49. § 43
  50. § 44
  51. § 44 bis
  52. § 45
  53. § 46
  54. § 47
  55. § 48
  56. § 49
  57. § 50
  58. § 51
  59. § 52
  60. § 53
  61. § 54
  62. § 55
  63. § 56
  64. § 57
  65. § 58
  66. § 59
  67. § 60 Arbeitnehmer
  68. § 61
  69. § 62
  70. § 63
  71. § 64
  72. § 65
  73. § 65 bis
  74. § 66
  75. § 67
  76. § 68
  77. § 69
  78. § 70
  79. § 71
  80. § 72
  81. § 73
  82. § 74

82 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Bestand und ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt-, umwelt- und naturgerechte Bewirtschaftung zu fördern. 2 Insbesondere sollen eigenständige Familienbetriebe erhalten und gefördert werden.

§ 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne der Bundesgesetzgebung und die in der Landwirtschaft haupt- oder nebenberuflich tätigen Personen. 2 Besondere Geltungsbereichsbestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebszweige bleiben vorbehalten. 3 Wo der Sachzusammenhang es erfordert, bezieht sich der Geltungsbereich auch auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche und Personen.

§ 3

Verhältnis zum Bundesrecht 1 Das Gesetz ergänzt und vollzieht das Bundesrecht, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

§ 4

Grundsätze 1 Bei der Anwendung und Durchführung des Gesetzes ist einer kostengünstigen, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produktion, der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den Anforderungen des Umwelt-, des Natur- und des Tierschutzes, der Volksgesundheit und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen. 1) BGS 111.1. 2) Vorwiegend SR 910-919 sowie 211, 221 und 455. GS 93, 344 2 Widerstreitende öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwägen, und es sind nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen zu treffen. 3 Der Ausscheidung und der flächenmässigen wie auch qualitativen Erhaltung der Fruchtfolgeflächen ist Vorrang einzuräumen. 2. Erhaltung und Verbesserung der Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen 2.1. Allgemeines

§ 5

Grundsatz 1 Die Massnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, dass der für die Landwirtschaft verfügbare Boden entsprechend seiner Eignung genutzt wird.

§ 6

Gesunderhaltung des Bodens 1 Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten und zu verbessern. 2 Zu diesem Zwecke kann der Kanton insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. Er regelt die Strukturverbesserungen, erlässt Vorschriften über den Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und koordiniert den Vollzug des Bundes- und des kantonalen Rechtes über Belastungen des Bodens und zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.* 2.2. Strukturverbesserungen*

§ 7

Begriff 1 Strukturverbesserungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Massnahmen und Werke zum Zwecke, die Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens ohne Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Natur- und Landschaftsschutz zu erhalten und zu verbessern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und die Produktionskosten zu senken. Naturnahe zusammenhängende Lebensräume sollten erhalten, aufgewertet und allenfalls ergänzt werden.* 2 Strukturverbesserungen umfassen:* a) Bodenverbesserungen wie Güterregulierungen, Pachtlandarrondierungen, Erschliessungen und weitere Werke im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b) bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.

§ 8

Mitwirkung des Kantons 1 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungen durch amtliche Mitwirkung und allenfalls durch finanzielle Beiträge, soweit sich das Vorhaben als zweck- und verhältnismässig erweist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.* 2 Die amtliche Mitwirkung umfasst die technische und betriebswirtschaftliche Beratung sowie die regierungsrätliche Genehmigung der Vorlagen bei genossenschaftlichen Unternehmen und bildet die Voraussetzung für die Zusicherung eines Kantonsbeitrages. Sie begründet die Gebührenfreiheit für die durch die Strukturverbesserungen bedingten Handänderungen und die grundbuchlichen Eintragungen, Änderungen und Löschungen.* 3 Die amtliche Mitwirkung wird vom Regierungsrat beschlossen.

§ 9

Organisation 1 Strukturverbesserungsunternehmen sind entweder Einzelunternehmen von vorab natürlichen Personen, oder, falls die Zahl der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen es rechtfertigt, genossenschaftliche Unternehmen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft.* 2 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen im Beizugsgebiet eines genossenschaftlichen Unternehmens sind von Gesetzes wegen Mitglieder dieser Genossenschaft und sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundes- und des kantonalen Rechtes daran mitzuwirken und Arbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden.* 3 Die Gründung eines genossenschaftlichen Unternehmens beruht auf der Zustimmung der durch das Bundes- und das kantonale Recht festgelegten Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der von ihnen vertretenen Landfläche.* 4 …* 5 Die Genossenschaften unterstehen dem öffentlichen Recht und erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der

§ 9 bis Genehmigung der Statuten durch das Departement.*

Recht zur Ausführung bei genossenschaftlichen Unternehmen 1 Genossenschaftliche Unternehmen erhalten mit der Genehmigung der Projektunterlagen durch den Regierungsrat das Recht zur Enteignung, Eigentumseinweisung, Kostenverteilung und Bauausführung nach Massgabe der Vorlagen. 2 Ist die Ausführung der Anlagen aus den Plänen genügend ersichtlich und erfolgen gegenüber dem Auflageplan keine wesentlichen Änderungen, ersetzt die Projektgenehmigung die Baubewilligung.

§ 9 ter

Veränderungsverbot 1 Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Genossenschaft dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde an den einbezogenen Grundstücken keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung der Güterregulierung erschweren könnten. Insbesondere dürfen keine Bäume gefällt oder neu gepflanzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Beitrag gemäss § 10bis gekürzt oder ganz entzogen werden. 2 Das Veränderungsverbot wird erst mit der Genehmigung der Neuzuteilung, respektive mit der Genehmigung der vorübergehenden Mehr- und Minderwerte aufgehoben.

§ 10

Beiträge 1 Der Kanton leistet Beiträge an Strukturverbesserungen, an welchen er mitwirkt und an die in der Regel auch der Bund einen Beitrag leistet. 2 Der Kantonsbeitrag beträgt im Allgemeinen bis 42% der anerkannten Kostenvoranschlagssumme oder der Abrechnungssumme, wenn diese kleiner ist.* 3 Bei schwer finanzierbaren Projekten kann ausnahmsweise ein erhöhter Kantonsbeitrag bewilligt werden. 4 An die periodische Wiederinstandstellung von Zufahrtsstrassen zu Berghöfen kann der Beitrag auf 100% erhöht werden. 5 Der Kantonsbeitrag bemisst sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Strukturverbesserungen, den agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen sowie der Belastung und dem Leistungsvermögen der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.

§ 10 bis

Kürzung und Entzug von Beiträgen 1 Kantonsbeiträge können gekürzt oder entzogen werden, wenn: a) die an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden; b) Behörden irregeführt werden; c) die Ausführung nicht mit den Plänen und dem Baubeschrieb übereinstimmt oder sie schwerwiegende Mängel aufweist.

§ 11

Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht 1 Die mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen müssen zweckentsprechend bewirtschaftet und unterhalten werden. 2 Nach Abschluss eines genossenschaftlichen Unternehmens sind die gemeinschaftlichen baulichen Anlagen gesamthaft an die zuständige Einwohnergemeinde abzutreten und von dieser zum Eigentum und zum Unterhalt zu übernehmen. Wo im Berggebiet Strassenbau- und Unterhaltsgenossenschaften bestehen, treten diese an die Stelle der Einwohnergemeinden. 3 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie bei unsachgemässer Pflege sind die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

§ 12

Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot 1 Die mit öffentlichen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf der Boden, welcher Gegenstand einer Güterregulierung war, nicht zerstückelt werden. 2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen. 3 Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird. 4 Die Rückerstattungsmodalitäten richten sich nach dem Bundesrecht.

§ 13

Anmerkung im Grundbuch 1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie die Mitgliedschaft in Genossenschaften sind im Grundbuch als Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

§ 14

Aufsicht und Durchführung 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus. Es gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (§§ 206 ff.)1).* 2 Die zuständige Amtsstelle vollzieht die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Massnahmen. Es steht ihr und den von ihr beauftragten Behörden und Personen das Kontroll- und Zutrittsrecht zu.

§ 15

Vollzug 1 Die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation der genossenschaftlichen Unternehmen, der Bemessung der Beiträge, der Regelung der Unterhaltspflicht sowie der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen regelt der Regierungsrat in der Verordnung. 2.3. Investitionshilfen*

§ 16

Grundsatz 1 Der Kanton fördert nebst den Strukturverbesserungen auch die weiteren Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung für Investitionshilfen in der Landwirtschaft sowie die Wohnungssanierungen im Berggebiet. Es handelt sich dabei insbesondere um Investitionskredite sowie die Betriebshilfe und weitere zinslose oder verzinsliche Darlehen. 2 Die Durchführung der Massnahmen wird mit der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse in einem Leistungsauftrag geregelt.

§ 16 bis

Investitionskredite 1 Im Rahmen der vom Bund dem Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Investitionskredite gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschriften als zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt oder verbürgt.

§ 16 ter

Betriebshilfe 1 Im Rahmen der vom Bund und vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Betriebshilfedarlehen gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschriften gewährt.

§ 17

Kostentragung und Haftung 1 Der Kanton trägt nach Bundesrecht die Kosten für die Verwaltung der Kreditkasse und haftet nach Massgabe des Bundesrechtes für die allenfalls zu deckenden Verluste. 1) BGS 131.1.

§ 18

Vollzug 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der Verordnung. 3. Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes 3.1. Bäuerliches Bodenrecht

§ 19

Geltungsbereich 1 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht finden auch Anwendung auf Nebenerwerbsbetriebe, für deren Bewirtschaftung mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes nötig sind.

§ 20

Kantonale Vorkaufsrechte 1 Strukturverbesserungsgenossenschaften (§ 9) steht an landwirtschaftlichen Grundstücken das Vorkaufsrecht zu, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Genossenschaftszweck dient.* 2 Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften steht das Vorkaufsrecht an privaten Allmenden, Alpen und Weiden ihres Gebietes zu, sofern damit die Viehsömmerung gesichert und gefördert werden kann. 3 Das gleiche gilt für Nutzungs- und Anteilsrechte an einer Allmend, Alp oder Weide zugunsten der Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften, die Eigentümerinnen dieser Allmende, Alp oder Weide sind. 4 Diese Vorkaufsrechte gelten in der Reihenfolge der obigen Aufzählung.

§ 21

Zerstückelungsverbot 1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 50 a aufgeteilt werden. Ausnahmen und Ausnahmebewilligungen vom Zerstückelungsverbot richten sich nach Bundesrecht. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 1. 2 Für die parzellierten Grundstücke ist die Zufahrt zu gewährleisten, und die Bewirtschaftung darf durch die Parzellierung nicht beeinträchtigt werden.

§ 22

Zuständigkeiten 1 Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das zuständige Departement erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden. 2 Die Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes wird vom Regierungsrat bestimmt, Beschwerdeinstanz ist das kantonale Verwaltungsgericht.* 3 Zur Schätzung des Ertragswertes nach Bundesrecht bestellt der Regierungsrat eine kantonale Schätzungsstelle. 4 Ist die Zuweisung an einen Selbstbewirtschafter im Sinne des Bundesrechtes streitig, ist das Verwaltungsgericht1) berechtigt, den Parteien Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.

§ 23

Vollzugsbestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für die weiteren Massnahmen nach Bundesrecht. 3.2. Landwirtschaftliche Pacht

§ 24

Grundsatz 1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht. Er bezweckt hierbei, existenzfähige landwirtschaftliche Gewerbe zu erhalten, deren Zerstückelung zu verhindern und angemessene Bedingungen für die landwirtschaftliche Pacht zu gewährleisten. 2 Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten in allen Nutzungszonen im Sinne des Bau- und Planungsgesetzes.

§ 25

Vorpachtrecht 1 Den Nachkommen eines Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet erscheinen, steht das Vorpachtrecht nach Bundesrecht zu. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

§ 26

Zuständigkeiten 1 Das zuständige Departement erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht. Der Ertragswert wird von der kantonalen Schätzungsstelle (§ 22 Abs. 3) ermittelt. 2 Einspracheberechtigt sind, ausser den im Bundesrecht bezeichneten Personen, die Ansprechperson Landwirtschaft der Gemeinde (§ 28 Abs. 3) und der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Oberamtes.* 4. Produktion, Vermarktung und

§ 27 Einkommenssicherung*

Grundsatz 1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung.* 1) Zuständigkeit vom 24. Juni 2004. 2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechtes Vorkehren für eine marktgerechte, umwelt- und naturschonende landwirtschaftliche Produktion und Bewirtschaftung treffen. Er fördert hierbei den biologischen Landbau und eine naturnahe Bewirtschaftung auf Vertragsbasis und kann dafür Abgeltungen ausrichten. Für Betriebsumstellungen kann er Beiträge und zinsgünstige Darlehen gewähren. Er sorgt für eine angemessene Information und Beratung und kann zu diesem Zwecke Versuche und Erhebungen durchführen. 3 Für die Produktion von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln gilt insbesondere auch die Bundesgesetzgebung betreffend Lebensmittel, Heilmittel und Tiergesundheit.* 4 Der Kanton kann Beiträge an Selbsthilfeorganisationen der Landwirtschaft zur Deckung von Elementarschäden leisten. 5 Der Kanton fördert die Bildung von Selbsthilfeorganisationen und kann ihnen für Leistungen, die sie im Sinne dieses Gesetzes erbringen, Abgeltungen gewähren. 6 Der Regierungsrat kann zum Schutze der landwirtschaftlichen Nutzpflanzen den Anbau von Zierpflanzen verbieten, welche ansteckende Krankheiten übertragen können.*

§ 27 bis

Mehrjahresprogramm Landwirtschaft 1 Die notwendigen Mittel für Massnahmen und Beiträge gemäss § 27 sowie Starthilfen für innovative, überbetriebliche Projekte stellt der Kanton im Rahmen des Globalbudgets des Amtes für Landwirtschaft zur Verfügung.

§ 28

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt in Ausführung von § 27 nach Anhörung der zuständigen Organisationen Richtlinien über die Bewirtschaftung und setzt Höhe und Bedingungen für Abgeltungen fest. Er berücksichtigt hierbei die von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Er kann zudem mit Nachbarkantonen Vereinbarungen abschliessen und deren Vorschriften für den Kanton Solothurn verbindlich erklären.* 2 Das zuständige Departement ermittelt die beitragsberechtigten Betriebe und Landflächen und richtet die Abgeltungen im Einzelfall aus. 3 Die Gemeinden sind nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen zur Mitwirkung beim Vollzug der Massnahmen verpflichtet und bezeichnen hierzu eine Ansprechperson Landwirtschaft.* 5. Tierzucht und Viehabsatz 5.1. Tierzucht

§ 29

Grundsatz 1 Der Kanton fördert nach den Vorschriften des Bundesrechtes, des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen dazu eine vorab auf die betriebseigene Futterbasis ausgerichtete Tierzucht und Tierhaltung. 2 Er kann Selbsthilfemassnahmen der Tierzüchter und Tierzüchterinnen sowie der Tierhalter und Tierhalterinnen unterstützen, sofern sie dieser Zielsetzung entsprechen. 3 Die Gemeinden und zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen sind beim Vollzug beizuziehen.

§ 30

Geltungsbereich 1 Die Förderung umfasst die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Leistungen.* 2 Der Kanton kann die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutz- und Kleintiere unterstützen, sofern die zuständigen Fachorganisationen entsprechende Vorleistungen erbringen.

§ 31

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung. 5.2. Viehabsatz

§ 32

Grundsatz 1 Der Kanton kann den Viehabsatz fördern und beteiligt sich am Vollzug der Bundesgesetzgebung.

§ 33

Verfahren und Vollzug 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bezeichnet die für die Durchführung beizuziehenden Organisationen. 2 Im übrigen obliegt der Vollzug dem zuständigen Departement. 6. Tierschutz

§ 34

Grundsatz 1 Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und schafft die dafür erforderliche Organisation. Er stellt einen angemessenen Informations- und Beratungsdienst sicher.

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