Aufsicht und Vollzug
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung, das zuständige Departement die unmittelbare Aufsicht
über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus.
2 Die zuständige Amtsstelle vollzieht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen des kantonalen Rechts die Tierschutzgesetzgebung, übt die erforderlichen Kontrollen aus, erteilt die Bewilligungen und verfügt die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. § 69
Absatz 4 bleibt vorbehalten.
3 Die Gemeinden und die weiteren in der Gesetzgebung vorgesehenen Organe des Tierschutzes unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug
der Gesetzgebung.
§ 36
Zutritt der Tierschutzorgane
1 Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht
nach Massgabe des Bundesrechtes zu.
§ 37
Vollzugsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Tierschutzes im einzelnen,
insbesondere die Zuständigkeiten der Tierschutzorgane, ordnet das Verfahren und erlässt Vorschriften über die Ausbildung von Tierpflegern, über
Wildtierhaltung, über den Handel und die Werbung mit Tieren, über Tierversuche, über Sportveranstaltungen mit Tieren und über Dopingkontrollen.
7. Tiergesundheit
§ 38
Grundsatz
1 Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechtes und des vorliegenden Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.
§ 39
Gesundheitsdienste
1 Der Kanton kann Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung
und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten bei landwirtschaftlichen
Nutztieren unterstützen.
2 Er kann sich an den Kosten von Vollzugsmassnahmen beteiligen.
§ 40
Abkommen zur Qualitätssicherung
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit benachbarten Kantonen und den
zuständigen Organisationen Vereinbarungen über die Organisation und
den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ einwandfreien tierischen Produktion abzuschliessen und entsprechende Leistungen zu übernehmen.
8. Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit*
8.1. Allgemeines
§ 41
Grundsatz
1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von
Tierseuchen und zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit auf Tierhaltungsbetrieben und schafft die dafür erforderliche Organisation.
2 Der Kanton überwacht die Entsorgung von tierischen Abfällen gemäss
Bundesgesetzgebung. Die Gemeinden sorgen gemäss Vorgaben des Kantons für den Bau und Unterhalt von Sammelstellen. Sie beteiligen sich an
den Kosten für die Entsorgung und können Verursacher, die gewerbsmässig solche Abfälle verursachen, zur Kostentragung beiziehen.
8.1.bis Tierseuchen*
§ 42
Tierseuchenpolizei*
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei aus.
Er wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin und die weiteren
Organe der Tierseuchenpolizei. Er erlässt die zum Vollzug des Bundes- und
des kantonalen Rechtes erforderlichen Bestimmungen.
2 Die zuständige Amtsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über die Tierseuchenpolizei aus und erfüllt alle durch die Bundesgesetzgebung dem Kanton und den Organen der Tierseuchenpolizei zugewiesenen Aufgaben. Sie
trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen und erteilt die tierseuchenpolizeilichen Bewilligungen.
8.2. …*
§ 43
Massnahmen, allgemeines*
1 Die Melde- und Anzeigepflicht sowie die Anordnung der notwendigen
Massnahmen bei Seuchen, Seuchengefahr und verdächtigen Anzeichen
von Seuchen richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Für weitere Massnahmen gelten die Bestimmungen der Vollzugsverordnung und die Weisungen der zuständigen Amtsstelle.
§ 44
Massnahmen im Einzelnen
1 Der Regierungsrat kann aus seuchenpolizeilichen Gründen und zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit Anordnungen zum Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier treffen.
§ 44 bis
Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bovinen
Virus-Diarrhoe (BVD)
1 Der Regierungsrat richtet im Rahmen des Bekämpfungsprogramms des
BVD-Virus bei Rindern (Bovinae) gemäss Artikel 174 a - i der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 19951) dem Halter oder der Halterin
für jedes zu schlachtende oder anderweitig dem Tode zuzuführende PI-
Tier eine Entschädigung von maximal 300 Franken aus.
8.3. …*
§ 45
Tierseuchenkasse, allgemeines*
1 Der Kanton führt zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die ihm
aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen, eine Tierseuchenkasse.
2 Die Tierseuchenkasse wird als Spezialfinanzierung der kantonalen Verwaltungsrechnung geführt und aus dem Kantonsbeitrag (§ 46), den Beiträgen der Gemeinden (§ 47), den Beiträgen der Tierhalter und Tierhalterinnen (§ 48) sowie den gesetzlich vorgesehenen Gebühren geäufnet.*
1) SR 916.401.
§ 46
Kantonsbeitrag
1 Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst die Kosten für die Bekämpfung der
Zoonosen, die Kosten für die vom Bund vorgeschriebenen Programme zur
Gewährleistung von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Beiträge an die Um– und Ersatzbauten von regionalen Notschlachtlokalen sowie
einen anteilmässigen Beitrag an die Grundkosten der Tierseuchenbekämpfung.
2 Er wird jeweils aufgrund des Aufwandes im letzten abgerechneten Jahr
festgelegt.
§ 47
Gemeindebeiträge
1 Die jährlichen Gemeindebeiträge betragen die Hälfte des Kantonsbeitrages. Sie werden aufgrund der Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik erhoben.
§ 48
Tierhalterbeiträge
1 Die Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen nach § 45 werden vom
Regierungsrat in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Beiträgen festgelegt.
§ 49
Leistungen
1 Die Tierseuchenkasse entschädigt Tierverluste und übernimmt die Kosten
für die Tierseuchenpolizei nach den Vorschriften des Bundes- und des kantonalen Rechtes.
2 Sie leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Um- und Ersatzbauten regionaler Notschlachtanlagen.*
8.4. Vollzugsbestimmungen
§ 50
Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Einzelheiten des
Verfahrens und der Organisation.
9. Viehhandel
§ 51
Grundsatz
1 Für den Viehhandel gelten die Vorschriften des Bundesrechtes und des
Viehhandelskonkordates.
§ 52
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Das zuständige Departement erteilt die Viehhandelspatente und setzt die
Höhe der nach dem Konkordat zu leistenden Kaution fest.
10. Landwirtschaftliche Berufs- und
Weiterbildung
10.1. Bildungswesen
§ 53
Grundsatz
1 Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des
kantonalen Rechtes.
2 Die Förderung umfasst auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen.
§ 54
Bäuerliches Bildungszentrum
1 Der Kanton führt zu diesem Zwecke am Wallierhof ein kantonales bäuerliches Bildungszentrum.
2 Das Bildungszentrum umfasst die kantonale Landwirtschaftsschule und
die kantonale Hauswirtschaftsschule (Bäuerinnenschule). Der Kantonsrat
kann weitere Bildungseinrichtungen beschliessen und bestehende aufheben.
§ 55
Vollzugsverordnung
1 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Organisation und Betrieb des Bildungszentrums. Er umschreibt die Bildungstätigkeiten der
Schule im einzelnen. Für die Lehraufsicht und das Prüfungswesen können
Berufsverbände beigezogen werden.
2 Für das Lehr-, Hauswirtschafts- und Betriebspersonal gilt das Staatspersonalgesetz, soweit in der Spezialgesetzgebung nicht abweichende Vorschriften enthalten sind.
§ 56
Höhere landwirtschaftliche Ausbildung
1 Der Kantonsrat ist befugt, den Beitritt des Kantons zu interkantonalen
Einrichtungen für die höhere landwirtschaftliche Ausbildung und für die
landwirtschaftliche Weiterbildung zu beschliessen und entsprechende Leistungen zulasten des Kantons zu übernehmen.
2 Für die Beteiligung an Bauten kann der Kantonsrat bis zu einem Anteil
des Kantons von 10 Mio. Franken endgültig beschliessen.*
10.2. Fachstellen
§ 57
Grundsatz
1 Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Anforderungen von Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz die Verbreitung technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft
und der bäuerlichen Hauswirtschaft.
§ 58
Einrichtungen
1 Zu diesem Zwecke werden kantonale landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Fachstellen unterhalten. Der Kanton kann sich zudem an regionalen und nationalen Einrichtungen beteiligen oder ihnen Leistungsaufträge erteilen.*
§ 59
Vollzugsverordnung
1 Der Regierungsrat regelt Organisation und Zuständigkeiten in der Vollzugsverordnung.
11. Arbeits- und Sozialrecht
11.1. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche
§ 60 Arbeitnehmer
Geltungsbereich
1 Der Regierungsrat erlässt im Sinne des Bundesrechtes einen Normalarbeitsvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und regelt
darin Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeits- und Freizeit,
Ferien und Urlaub sowie Art und Höhe des Lohnes.
§ 61
Rechtswirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne
Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
11.2. Familienzulagen
§ 62
1 Der Kantonsrat regelt für hauptberufliche Landwirte und Landwirtinnen
mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Solothurn sowie für die von ihnen
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch
auf Familienzulagen nach der Bundesgesetzgebung besitzen, den Anspruch auf Geburts- und Kinderzulagen.
2 Zur Durchführung sind bestehende öffentlich-rechtliche und private Familienausgleichskassen beizuziehen, die die Höhe der Zulagen im Einzelfall
festsetzen und auszahlen sowie die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erheben.
12. Finanzierung und Beiträge
§ 63
Finanzierung
1 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen der verfassungsmässigen Befugnisse
die nach diesem Gesetz notwendigen Ausgaben.
§ 64
Beiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge nach diesem Gesetz, entweder in Ergänzung
entsprechender Leistungen des Bundes oder auf Grund besonderer kantonaler Vorschriften.
2 Der Regierungsrat regelt im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten
Verpflichtungskredites (Globalbudget Amt für Landwirtschaft) Art und
Ausmass der Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz in den Vollzugsverordnungen.*
3 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.*
13. Rechtsschutz
§ 65
Zuständigkeiten
1 Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, sofern dieses oder seine Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, vom zuständigen Departement erlassen.*
2 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle oder eine mit hoheitlichen Befugnissen
ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an
das zuständige Departement gegeben, sofern die Spezialgesetzgebung
nichts anderes vorschreibt.*
3 Gegen Entscheide des Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig.
4 Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Besondere Rechtsmittel des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.
5 Die Vorschriften über die Verfahrenskoordination bleiben vorbehalten.
§ 65 bis
Beschwerde an den Regierungsrat
1 Gegen Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturverbesserungsgenossenschaften, ausgenommen in Schätzungs- und Bewertungsfragen, ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig.
§ 66
Beschwerde an das Verwaltungsgericht*
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt zudem Beschwerden gegen:*
a) Verfügungen kantonaler Schätzungsstellen und Schätzungsexperten
nach diesem Gesetz und den Vollzugsbestimmungen dazu;
b)* Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturverbesserungsgenossenschaften in Schätzungs- und Bewertungsfragen;
c)* Verfügungen des Departements und der Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft gemäss der Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft.
2 …*
3 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist anwendbar.
§ 67
…
14. Zuständigkeiten und Vollzug
§ 68
Regierungsrat
1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann öffentliche und private Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug beiziehen und ihnen Entscheidbefugnisse einräumen.
§ 69
Volkswirtschaftsdepartement
1 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetze ist das
Volkswirtschaftsdepartement, sofern der Regierungsrat nicht ein anderes
Departement bezeichnet.*
2 Das Departement kann für einzelne Sachgebiete die ihm unterstellten
Amtsstellen mit dem Vollzug betrauen.
3 Dem Departement steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug
der Massnahmen zu; den Betroffenen obliegt eine entsprechende Auskunftspflicht.
4 Das Departement sorgt für die Verfahrenskoordination mit anderen
Dienststellen wie Umwelt, Forst, Raumplanung und Gesundheit (insbesondere Lebensmittelkontrolle).*
§ 70
Private Organisationen
1 Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden,
ist das Verantwortlichkeitsgesetz1) auf sie und auf die für sie handelnden
Personen sinngemäss anwendbar.
15. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 71
Aufhebung widersprechenden Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben
a) § 268 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19542);
b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 23. November 19523);
c) Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 10. März 19854);
d) Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 28. September
19865);
e) Gesetz über die Viehversicherung vom 1. April 19626).
1) BGS 124.21.
2) GS 79, 267 (BGS 211.1).
3) GS 79, 57 (BGS 922.11).
4) GS 90, 21 (BGS 926.511).
5) GS 90, 564 (BGS 926.711).
6) GS 82, 239 (BGS 926.721).
f)* Die Beitragsverordnung zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz
(BLV) vom 2. April 19967) wird aufgehoben.
§ 72
Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Früher erlassene Vollzugsverordnungen gelten weiter, soweit sie diesem
Gesetz nicht widersprechen.