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Geschäftsordnung des Kantonsrates

Appenzell Ausserrhoden · 141.2 · decree

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 h) Es prüft, ob Unvereinbarkeiten nach
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82 E. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden (5.)
  83. Art. 83 F. Übergangsbestimmungen (6.)

83 provisions

Art. 1

Zusammensetzung 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten dürfen nicht alle drei der gleichen Fraktion angehören.

Art. 2

Aufgaben 1 Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Es plant den Ratsbetrieb und stimmt die Planung mit dem Regierungsrat ab; b) Es führt die Geschäftsplanung; c) Es bereitet die Ratssitzungen vor; d) Es legt die Sitzungstermine und die Traktandenliste nach Anhörung des Regierungsrates fest; e) Es wählt vor der ersten Ratssitzung des Amtsjahres drei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler aus der Mitte des Rates; 1) KRG (bGS 141.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1368 / 2018, S. 1357 1 f) Es weist den Kommissionen die Beratungsgegenstände zur Berichterstattung und Antragstellung an den Rat zu; g) Es bereitet die Wahlen der Kommissionen und des Büros vor;

Art. 3 h) Es prüft, ob Unvereinbarkeiten nach

KRG vorliegen oder neu entstehen und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit; i) Es überprüft die Gesetzgebung über den Kantonsrat regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung; j) Es genehmigt dauernde Veränderungen im Kantonsratssaal. Art. 3 Sitzungen des Büros a) Vorsitz und Teilnahme 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt zu den Sitzungen des Büros ein. Sie oder er hat den Vorsitz. 2 Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst nimmt mit beratender Stimme teil. Sie oder er hat das Antragsrecht. 3 Das Büro kann Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen.

Art. 4

b) Verhandlungen 1 Um gültig verhandeln zu können, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Büro kann Zirkularbeschlüsse fassen. 2 Ein Beschluss bedarf zur Gültigkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Zirkulationsbeschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 3 Die Mitglieder des Büros informieren ihre Fraktionen über die Entscheide und die wesentlichen Beweggründe des Büros. Sie behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen vertraulich.

Art. 5

Aktuariat 1 Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst führt das Aktuariat. 2. Kommissionen (1.2)

Art. 6

Ständige Kommissionen a) Zuständigkeiten und Zusammensetzung 1 Der Rat wählt zu Beginn einer Amtsdauer folgende ständige Kommissionen sowie deren Präsidien: a) Geschäftsprüfungskommission (GPK); b) Kommission Finanzen (KF); c) Kommission Bildung und Kultur (KBK); d) Kommission Gesundheit und Soziales (KGS); e) Kommission Bau und Volkswirtschaft (KBV); f) Kommission Inneres und Sicherheit (KIS). 2 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens 9 Ratsmitgliedern, die nicht zugleich einer anderen Kommission angehören dürfen. Die ständigen vorbereitenden Kommissionen zählen in der Regel je 7 Ratsmitglieder.

Art. 7

b) Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission übt im Auftrag des Kantonsrates die Oberaufsicht aus. Dabei prüft sie die Geschäftsführung des Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte sowie den Staatshaushalt in Bezug auf die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Im Rahmen dieses Auftrags legt sie die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit fest. 2 Sie setzt das Büro unverzüglich in Kenntnis über die Bildung von Subkommissionen sowie über deren Zusammensetzung und Aufgaben.

Art. 8

c) Ständige vorbereitende Kommissionen 1 Die ständigen vorbereitenden Kommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Beratungsgegenstände. Sie führen die dazu erforderlichen Abklärungen und Beratungen durch, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Allfällige Minderheitsanträge gelten mit Aufnahme in den Bericht als gestellt. 2 Sie wirken gemäss Art. 82 dieser Geschäftsordnung in den Aussenbeziehungen mit.

Art. 9

Besondere Kommissionen 1 Zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen kann der Rat auf Antrag des Büros besondere Kommissionen einsetzen. Der Beschluss legt den Auftrag fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium. 2 Mit der Erfüllung ihres Auftrags gelten sie als aufgelöst.

Art. 10

Gemeinsame Bestimmungen a) Organisation 1 Die Kommissionen geben sich Geschäftsreglemente. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, konstituieren sich die Kommissionen selber. 3 Im Rahmen der Konstituierung wählen die Kommissionen eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Art. 11

b) Kommissionsgeheimnis 1 Die Mitglieder vorbereitender Kommissionen sind befugt, ihre Fraktionen über den Stand der Diskussionen und deren Ergebnisse zu informieren. Sie behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen vertraulich.

Art. 12

c) Aktuariat 1 Der Parlamentsdienst führt das Aktuariat.

Art. 13

d) Orientierung des Büros und Berichterstattung im Rat 1 Die Kommissionen orientieren das Büro über den Stand ihrer Arbeiten. 2 Die Berichterstattung im Rat erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder durch ein beauftragtes Mitglied.

Art. 14

e) Beizug von Drittpersonen 1 Die Kommissionen können Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen. 2 Sofern der Beizug von Drittpersonen mit Kosten verbunden ist, ist vorgängig die Zustimmung des Büros einzuholen. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen der Kommissionen gemäss besonderem Auftrag.

Art. 15

f) Ausscheiden 1 Das Ausscheiden aus einer Kommission ist bis Ende Januar schriftlich dem Büro zu erklären. Dieses informiert das Präsidium der betroffenen Kommission unverzüglich. 3. Stabsstellen (1.3)

Art. 16

Ratschreiberin oder Ratschreiber 1 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber unterstützt das Büro bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie oder er sorgt für die Organisation des Ratsbetriebs und koordiniert den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat.

Art. 17

Parlamentsdienst 1 Der Parlamentsdienst ist ein Dienst der Kantonskanzlei. Er ist fachlich den Organen des Kantonsrates unterstellt. 2 Der Parlamentsdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Ratssitzungen; b) Führung der Aktuariate des Büros und der Kommissionen; c) Protokollführung im Rat; d) Information und Dokumentation des Rates und seiner Organe. 3 Das Büro und die Ratschreiberin oder der Ratschreiber erarbeiten in gegenseitigem Einvernehmen den Antrag für die Wahl der Leiterin oder des Leiters Parlamentsdienst. 4 Das Büro ist zuständig für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Leiterin oder dem Leiter Parlamentsdienst. Es konsultiert vorgängig die Ratschreiberin oder den Ratschreiber. 5 Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers2) werden im Übrigen durch die Ratschreiberin oder den Ratschreiber ausgeübt. 2) Art. 8 Personalgesetz (bGS 142.21)

Art. 18

Weitere Dienstleistungen der Kantonskanzlei 1 Die Kantonskanzlei stellt insbesondere folgende weiteren Dienstleistungen zur Verfügung: a) Rechtliche Beratung des Rates und seiner Organe; b) Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Kantonsrates; c) Weibeldienst des Kantonsrates; d) Betrieb der Informations- und Kommunikationseinrichtungen im Kantonsratssaal. 4. Konstituierung (1.4)

Art. 19

Konstituierende Sitzung 1 Das amtierende Büro lädt den Rat in der Regel im Juni zu seiner konstituierenden Sitzung ein. 2 Das amtsälteste Ratsmitglied eröffnet die Sitzung. Es leitet die Verhandlungen bis zur Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten. 3 Nach dem Gebet werden die Traktanden in nachstehender Reihenfolge behandelt: a) Feststellung des Ergebnisses der Wahlen in den Kantonsrat; b) Feststellung von Unvereinbarkeiten; c) Vereidigung der neu gewählten Ratsmitglieder; d) Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten; e) Rede der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten; f) Wahl der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Büros; g) Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Regierungsrates; h) Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Obergerichts; i) Wahl der Mitglieder und der Präsidien der ständigen Kommissionen; j) Rede des Landammanns; k) Anerkennung der Wahlen in den Gemeinden3); 3) Art. 44 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12) l) Vereidigung der neu gewählten Behördenmitglieder und Beamten der Gemeinden4); m) weitere Beratungsgegenstände.

Art. 20

Erste Sitzung des Amtsjahres 1 Die Bestimmungen zur Konstituierung, mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 3 lit. j, gelten sinngemäss für jede erste Sitzung eines Amtsjahres. 5. Öffentlichkeit und Information (1.5)

Art. 21

Sitzungen des Rates a) Grundsatz der Öffentlichkeit 1 Die Sitzungsunterlagen werden veröffentlicht und den registrierten Medienschaffenden sowie auf Verlangen Drittpersonen zugestellt. 2 Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal bedürfen einer Bewilligung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die registrierten Medienschaffenden. Der Ratsbetrieb darf nicht gestört werden. 3 Eine Tonaufnahme der Beratungen wird in einen anderen Raum übertragen.

Art. 22

b) Nicht öffentliche Beratung 1 Das Büro entscheidet über die Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen. 2 Zutritt zum Ratssaal haben nur Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die für den Ratsbetrieb notwendigen Mitarbeitenden. Das Büro kann weiteren Personen den Zutritt gewähren, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist. 3 Der Rat kann registrierte Medienschaffende zur Beratung zulassen. Die Berichterstattung hat den Schutzinteressen, denen die nicht öffentliche Beratung dient, Rechnung zu tragen. 4 Die Anträge sowie die Beschlüsse sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Wortprotokoll wird nicht veröffentlicht. 4) Art. 44 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12)

Art. 23

Sitzungen der Organe des Kantonsrates 1 Auf Antrag einer Kommission kann das Büro eine öffentliche Sitzung dieser Kommission bewilligen. 2 Das Büro kann in besonderen Fällen seine Sitzungen für öffentlich erklären.

Art. 24

Medien 1 Das Register der ständigen Berichterstatterinnen und Berichterstatter nach Art. 29 KRG gibt Auskunft über Name, Vorname, Adresse und gegebenenfalls den Arbeitgeber der registrierten Personen. 2 Den registrierten Medienschaffenden werden soweit möglich geeignete Arbeitsplätze auf der Tribüne zugewiesen. 3 Medienschaffende, die den Bestimmungen der Kantonsratsgesetzgebung oder den Weisungen des Büros zuwiderhandeln, können vom Register gestrichen werden. Das Büro entscheidet endgültig. 6. Protokollierung (1.6)

Art. 25

Protokoll des Rates a) Elemente 1 In das Wortprotokoll werden aufgenommen: a) Die einzelnen Beratungsgegenstände; b) Die Namen der Abwesenden; c) Die Anträge im Wortlaut samt Nennung der Antragstellenden; d) Die gefassten Beschlüsse mit Stimmenverhältnis, sofern die Stimmen ausgezählt wurden; e) Die Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste, sofern mit elektronischer Hilfe abgestimmt wurde; f) Die sinngemässe Wiedergabe der Diskussion. 2 Ein Kurzprotokoll, das die Namen der Abwesenden, die Anträge, die Beschlüsse und die Texte der aus den Beratungen hervorgegangenen Erlasse enthält, wird ohne Verzug im Amtsblatt veröffentlicht. 3 Die Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste werden ohne Verzug veröffentlicht.

Art. 26

b) Genehmigung des Wortprotokolls 1 Das Büro genehmigt das Wortprotokoll. 2 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können innert zehn Tagen nach Veröffentlichung schriftlich Begehren um Berichtigung stellen. Das Büro entscheidet endgültig. 3 Das bereinigte Wortprotokoll ist von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten sowie von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 27

Protokolle der Organe des Kantonsrates 1 Über die Verhandlungen des Büros und der Kommissionen wird Protokoll geführt. 7. Finanzen (1.7)

Art. 28

Voranschlag des Kantonsrates 1 Das Büro beachtet bei der Erarbeitung des Voranschlages des Kantonsrates die Vorgaben des Regierungsrates. 2 Differenzen zwischen Büro und Regierungsrat sind möglichst zu bereinigen. B. Ratsmitglieder (2.) 1. Rechte und Pflichten (2.1)

Art. 29

Register der Interessenbindungen 1 Die Kantonskanzlei erhebt die Interessenbindungen zu Beginn jeden Amtsjahres.

Art. 30

Ausstand 1 Ausstandsbegehren werden wie Ordnungsanträge behandelt.

Art. 31

Einführung in die Amtstätigkeit und Weiterbildung 1 Das Büro sorgt in Zusammenarbeit mit der Kantonskanzlei dafür, dass neue Ratsmitglieder in die Amtstätigkeit eingeführt werden. 2 Das Büro sorgt für eine angemessene amtsbezogene Weiterbildung der Ratsmitglieder. 2. Fraktionen (2.2)

Art. 32

Konstituierung 1 Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Ratsmitgliedern. 2 Die Fraktionen konstituieren sich selber. Sie geben dem Büro zu Beginn jeder Amtsdauer schriftlich ihre Bezeichnung und den Namen der Präsidentin oder des Präsidenten bekannt. Sie informieren das Büro unverzüglich über Änderungen.

Art. 33

Entschädigung 1 Die Entschädigung der Fraktionen gemäss Art. 39 Abs. 4 KRG beträgt Fr. 5'000.– jährlich. 3. Entschädigungen (2.3)

Art. 34

Zulagen 1 Für die folgenden Funktionen werden jährliche Zulagen ausgerichtet: a) Ratspräsidentin/Ratspräsident Fr. 8‘000.–; b) 1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident Fr. 1‘000.–; c) Präsidentin/Präsident der Geschäftsprüfungskommission Fr. 6‘000.–; d) weitere Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission Fr. 3‘000.–; e) Präsidentinnen/Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1'000.–. 2 Bei einer Ergänzungswahl während des Amtsjahres wird die Zulage pro rata ausgerichtet. 3 Die Zulage der Präsidentin oder des Präsidenten einer besonderen Kommission regelt der Rat im Wahlbeschluss unter Berücksichtigung des Auftrags der Kommission. Der Anspruch entsteht mit Aufnahme der Tätigkeit der Kommission.

Art. 35

Taggelder 1 Für Sitzungen des Rates und seiner Organe, bei Abordnungen, Konferenzen, Informationsveranstaltungen und dergleichen werden folgende Taggelder ausgerichtet: a) ganzer Tag Fr. 300.–; b) halber Tag Fr. 150.–. 2 Die Sitzungsleitung im Büro und in den Kommissionen berechtigt zum Bezug des doppelten Sitzungsgeldes.

Art. 36

Betreuungsentschädigung 1 Ratsmitglieder, die für die Betreuung von Kindern bis und mit dem 12. Altersjahr oder von pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind, können eine Betreuungsentschädigung geltend machen. 2 Die Betreuungsentschädigung beträgt Fr. 100.– pro Sitzungshalbtag, maximal jedoch Fr. 2'500.– pro Ratsmitglied und Jahr. 3 Das Büro entscheidet auf begründetes Gesuch hin endgültig.

Art. 37

Spesen a) Grundsatz 1 Auslagen, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vergütet.

Art. 38

b) Reisespesen 1 Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten 1. Klasse vergütet. 2 Bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl. Parkierungskosten) mit einer pauschalen Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 vergütet. Bei mehr als einer Sitzung am selben Tag dürfen für die zweite und jede weitere Sitzung nur die zusätzlich zurückgelegten Kilometer berechnet werden.

Art. 39

c) Verpflegungsspesen 1 Dauert eine Ratssitzung mehr als einen halben Tag, so haben die Ratsmitglieder einen Anspruch auf eine pauschale Verpflegungsentschädigung von Fr. 30.–. 2 Kosten für Mahlzeiten werden entschädigt, wenn sie wegen einer amtlichen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen. Eine Hauptmahlzeit wird pauschal mit Fr. 30.– vergütet. In Ausnahmefällen können effektive höhere Auslagen vergütet werden. Diese sind zu belegen und zu begründen.

Art. 40

d) Übernachtungsspesen 1 Für eine auswärtige Übernachtung werden die effektiven Kosten eines Mittelklassehotels vergütet, sofern die Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist.

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