Art. 81
Rückzug parlamentarischer Vorstösse 1 Die Erklärung des Rückzugs parlamentarischer Vorstösse ergeht an das Büro.
Appenzell Ausserrhoden · 141.2 · decree
Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f1ef2fa24fbcfa2d0171e5fc335542686933d6be8439e4837a62b4f7eed01536
Rückzug parlamentarischer Vorstösse 1 Die Erklärung des Rückzugs parlamentarischer Vorstösse ergeht an das Büro.
Mitwirkung in den Aussenbeziehungen 1 Die zuständigen Kommissionen verfolgen die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons in ihrem Sachbereich. 2 Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie die Informations- und Konsultationsrechte gemäss Art. 68 f. KRG wahrnehmen. 3 Die Kommissionen können mit parlamentarischen Organen anderer Kantone gemeinsam beraten, wenn ein Geschäft die interkantonale und internationale Zusammenarbeit betrifft.
Erstmalige Wahl der ständigen Kommissionen 1 Die erstmalige Wahl der ständigen vorbereitenden Kommissionen erfolgt innerhalb von 7 Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung. 2 Nach altem Recht gewählte besondere Kommissionen bleiben bestehen, bis sie ihren Auftrag erfüllt haben oder durch eine Kommission nach neuem Recht abgelöst werden. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 28.03.2022 01.04.2022 Art. 47 Abs. 3 eingefügt 1459 / 01.04.2022 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 47 Abs. 3 28.03.2022 01.04.2022 eingefügt 1459 / 01.04.2022