Art. 41
e) Andere Auslagen 1 Andere Auslagen werden nach dem belegten effektiven Aufwand vergütet.
Appenzell Ausserrhoden · 141.2 · decree
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e) Andere Auslagen 1 Andere Auslagen werden nach dem belegten effektiven Aufwand vergütet.
Weisung des Büros 1 Das Büro regelt in einer Weisung die Einzelheiten. Es legt insbesondere die Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung fest. 2 Das Büro überprüft die Entschädigungen regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der Geschäftsordnung. C. Verfahren des Kantonsrates (3.) 1. Ratssitzungen (3.1)
Einberufung 1 Das Büro lädt zu ganz- oder halbtägigen Sitzungen ein. Es sind auch mehrtägige Sitzungen möglich. 2 Begehren auf Einberufung einer Sitzung sind an das Büro zu richten. Dieses legt Ort und Termin fest.
Einladung und Sitzungsunterlagen 1 Die Einladung zur Sitzung, die Traktandenliste und sämtliche Unterlagen werden den Mitgliedern des Kantonsrates und des Regierungsrates in der Regel spätestens 20 Tage vor der Sitzung zugestellt. Die Traktandenliste ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Ein Nachversand ist in der Einladung anzukündigen. 3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann Dritte zu den Verhandlungen einladen.
Teilnahme 1 Entschuldigungen sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten rechtzeitig bekanntzugeben. 2 Zu Beginn einer Sitzung wird nach dem Gebet die Zahl der Anwesenden festgestellt. Im Verlaufe der Sitzung eingehende An- oder Abmeldungen sind jeweils zu berücksichtigen und bekanntzugeben. 3 Die Ratsmitglieder tragen angemessene Kleidung.
Sitzordnung 1 Die Ratsmitglieder sitzen nach Wahlkreisen geordnet. 2 Das Büro legt vor Beginn eines Amtsjahres sowie nach jeder Ergänzungswahl die Sitzordnung fest.
Hausrecht 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident handhabt an den Sitzungstagen das Hausrecht im Ratssaal und im Vorraum. 2 Personen, welche die Verhandlungen stören, können nach vorheriger Ermahnung weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden. 3 Zur Wahrung der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung eines ungestörten Ratsbetriebs kann das Büro den Zutritt zum Ratssaal an Auflagen knüpfen. * 2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen (3.2)
Wortmeldung und Worterteilung a) Allgemeines 1 Das Wort wird ausschliesslich durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten erteilt. Wer sprechen will, meldet sich bei ihr oder bei ihm. 2 Wünscht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sich an der Beratung zu beteiligen, übernimmt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident den Vorsitz. 3 Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Den Berichterstatterinnen und Berichterstattern der zuständigen Kommissionen sowie den Mitgliedern des Regierungsrates ist das Wort zu erteilen, sobald sie es verlangen. Für Ordnungsanträge und Erwiderungen kann das Wort jederzeit verlangt werden. 4 Rednerinnen oder Redner, die sich in ihren Äusserungen zu sehr vom Beratungsgegenstand entfernen, werden ermahnt, bei der Sache zu bleiben. 5 Das Büro kann wenn nötig die Redezeit beschränken.
b) Erwiderung 1 Ist ein Ratsmitglied persönlich angegriffen worden, hat es das Recht auf eine kurze Erwiderung. Eine Diskussion findet nicht statt.
c) Schluss der Diskussion 1 Die Diskussion wird als geschlossen erklärt, wenn niemand mehr das Wort verlangt. 2 Wird ein Antrag auf Schluss der Diskussion angenommen, können nur noch die bereits angemeldeten Personen das Wort ergreifen. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter des Regierungsrates und abschliessend die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der zuständigen Kommission können in jedem Fall auf die abgegebenen Voten kurz antworten.
Eintretensdebatte 1 Zu jedem Beratungsgegenstand findet in der Regel eine Eintretensdebatte statt. Eintreten ist obligatorisch bei: a) Volksinitiativen; b) gesetzlich vorgesehenen Wahlen; c) Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan sowie Staatsrechnung; d) Geschäftsberichten; e) weiteren Beratungsgegenständen, deren Behandlung die Gesetzgebung vorschreibt. 2 Das Wort haben der Reihe nach: a) die zuständige Kommission; b) der Regierungsrat; c) weitere Kommissionen mit fachlichem Bezug zum Beratungsgegenstand; d) die Fraktionen; e) die Ratsmitglieder; f) der Regierungsrat; g) die zuständige Kommission. 3 Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so gilt Eintreten als beschlossen. 4 Tritt der Rat auf einen Beratungsgegenstand nicht ein, wird dieser einschliesslich allfälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben.
Detailberatung 1 Nach der Eintretensdebatte folgt die Detailberatung in einer Lesung oder mehreren Lesungen. Eine Vorlage kann artikelweise, abschnittweise oder gesamthaft beraten werden. 2 Zu Beginn der zweiten Lesung können Regierungsrat und Kantonsrat allgemeine Bemerkungen zur Vorlage und zum Ergebnis der Volksdiskussion anbringen.
Lesungen 1 Zu Vorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, finden zwei Lesungen statt. 2 Der Rat kann in den Fällen nach Absatz 1 eine dritte und bei den übrigen Vorlagen eine zweite Lesung beschliessen. 3 Wird eine Vorlage in letzter Lesung abgelehnt, wird sie einschliesslich allfälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben.
Gesamtabstimmung 1 Im Anschluss an die Detailberatung findet eine Gesamtabstimmung über die Vorlage statt. 3. Anträge (3.3)
Allgemeines 1 Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorbereitenden Kommission einreichen. Das Antragsrecht der Fraktionen ist auf die Debatte im Rat beschränkt. 2 Anträge im Rat sind schriftlich und formuliert einzureichen. Ordnungsanträge können mündlich gestellt werden. 3 Anträge im Rat werden bei Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit überprüft.
Rückweisungsanträge 1 Mit der Rückweisung beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat oder die vorbereitende Kommission, eine Vorlage zu ergänzen oder abzuändern oder einen zusätzlichen Bericht zu erstatten. 2 Rückweisungsanträge können die ganze Vorlage oder einzelne Bestimmungen betreffen.
Rückkommen 1 Bis zum Schluss einer Sitzung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf einzelne, genau zu bezeichnende Artikel oder Abschnitte einer Vorlage zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Antrags ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. 2 Stimmt der Rat einem Rückkommensantrag zu, so werden die betreffenden Artikel oder Abschnitte nochmals beraten.
Ordnungsanträge 1 Als Ordnungsanträge gelten Anträge, die auf Absetzung eines Beratungsgegenstandes von der Traktandenliste oder auf Vertagung lauten oder auf die Form der Behandlung oder auf die Handhabung der Gesetzgebung über den Kantonsrat überhaupt Bezug nehmen. 2 Ordnungsanträge werden sofort erledigt. 4. Abstimmungen (3.4)
Allgemeine Bestimmungen a) Stimmrecht des Vorsitzes 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt mit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den Stichentscheid, der kurz begründet werden kann. Eine Diskussion findet nicht statt.
b) Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem, bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen mittels Stimmzettel. 2 Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems entscheidet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident, ob die Stimmabgabe durch Handzeichen oder mittels Namensaufruf erfolgt.
c) Auszählung 1 Die abgegebenen Stimmen jeder Abstimmung werden elektronisch gezählt und gespeichert. Das Resultat und das Stimmverhalten der Ratsmitglieder werden auf Anzeigetafeln angezeigt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Resultat bekannt. 2 Bei geheimen Abstimmungen werden die abgegebenen Stimmzettel durch die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler gezählt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Resultat bekannt. 3 Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden, sofern kein Zweifel am Ergebnis besteht und weder ein Ratsmitglied noch der Regierungsrat Einspruch erhebt.
Behandlung von Anträgen a) Übersicht 1 Vor der Abstimmung gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eine kurze Übersicht über die gestellten Anträge und legt dem Rat einen Vorschlag über die Reihenfolge der Abstimmungen vor. 2 Allfällige Einwendungen werden sofort durch den Rat bereinigt.
b) Hauptanträge, Abänderungsanträge, Unterabänderungsanträge und Eventualanträge 1 Mit einem Abänderungsantrag wird die teilweise Änderung eines Hauptantrages und mit einem Unterabänderungsantrag die teilweise Änderung eines Abänderungsantrags bezweckt. 2 Unterabänderungsanträge werden vor den Abänderungsanträgen und diese wiederum vor den Hauptanträgen zur Abstimmung gebracht. 3 Stimmt ein Ratsmitglied einem Unterabänderungsantrag zu, verpflichtet es sich dadurch noch nicht, auch den Abänderungsantrag anzunehmen. Ebenso wenig erfordert die Zustimmung zu einem Abänderungsantrag die Zustimmung zum Hauptantrag. 4 Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen der Antragstellerin oder des Antragstellers nur dann zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.
c) Gleichgeordnete Anträge 1 Anträge gelten als gleichgeordnet, wenn sie sich integral ersetzen. 2 Gleichgeordnete Anträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Jedes Ratsmitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen. 3 Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor und erhält kein Antrag die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, fällt derjenige aus der Abstimmung, der am wenigsten Stimmen auf sich vereint. Sodann wird zwischen den übrig bleibenden Anträgen in gleicher Weise weiter abgestimmt.
d) Mehrheit 1 Für die Annahme eines Antrags oder einer Vorlage ist in der ersten Abstimmung die Mehrheit der Anwesenden, in der zweiten die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung gilt.
e) Unbestrittene Anträge 1 Wird ein Antrag, der mit den Unterlagen zur Sitzung zugestellt worden ist, nicht bestritten, gilt er als stillschweigend angenommen. D. Beratungsgegenstände (4.) 1. Wahlen (4.1)
Wahl von Behörden und Kommissionen 1 Zuerst werden die Mitglieder und anschliessend aus ihrer Mitte die Präsidentin oder der Präsident gewählt. 2 Kommissionen können gesamthaft gewählt werden, wenn der Rat dies beschliesst.
Gesamthafte Bestätigung 1 Behörden oder Kommissionen können gesamthaft bestätigt werden, sofern der Rat nichts anderes beschliesst. 2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten werden in jedem Fall einzeln bestätigt.
Mitteilung 1 Die Ergebnisse der Wahlen werden den gewählten Personen, den Behörden sowie anderen davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt. 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände (4.2)
Volksdiskussion a) Verfahren 1 Die Volksdiskussion findet nach der ersten Lesung statt. 2 Innert vier Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt kann jede Person, die im Kanton wohnt, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen. Die Eingaben werden den Ratsmitgliedern vor der zweiten Lesung, in der Regel im Wortlaut, bekanntgegeben und veröffentlicht. 3 Die Unterlagen des betreffenden Beratungsgegenstandes werden den an der Volksdiskussion Teilnehmenden zugestellt. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zum Schutze der Persönlichkeit Dritter.
b) Vertretung vor dem Rat 1 Wer seine Anträge aus der Volksdiskussion vor dem Rat persönlich begründen will, meldet sich bis spätestens 10 Tage vor der betreffenden Sitzung bei der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident regelt das Verfahren im Einzelfall. Sie oder er kann insbesondere die Redezeit beschränken und entscheidet über die Abgabe von Unterlagen an die Ratsmitglieder. 3 In der Regel wird der gleichen Person das Wort nur einmal erteilt.
Volksinitiativen 1 Die zuständige Kommission äussert sich in ihrem Bericht und Antrag zur Stellungnahme der Initianten nach Art. 49 KRG. 2 Erklärt der Rat eine Volksinitiative in erster Lesung für vollständig ungültig, so findet keine zweite Lesung statt.
Fragestunde 1 Das Büro setzt mindestens zweimal jährlich eine Fragestunde auf die Traktandenliste. 2 Die Fragen sind in knapper Fassung schriftlich und ohne Begründung bis 30 Tage vor der Sitzung beim Büro einzureichen. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann weitschweifige Fragen zur Kürzung zurückweisen. 3 Die Fragen werden im Rat nicht vorgetragen oder begründet. Das zuständige Mitglied des Regierungsrates antwortet kurz. Eine sachbezogene Zusatzfrage der Fragestellerin oder des Fragestellers ist zulässig. Eine Diskussion findet nicht statt. 4 In Ausnahmefällen können schriftliche Unterlagen abgegeben werden. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet. 3. Parlamentarische Vorstösse (4.3)
Einreichung einer parlamentarischen Initiative 1 Eine parlamentarische Initiative ist schriftlich und begründet beim Büro einzureichen. Die parlamentarische Initiative ist im Voraus im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens formell und materiell zu bereinigen. Die Vorschriften des Regierungsrates über das Vorprüfungsverfahren gelten sinngemäss.5) 2 Das Büro bringt den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat den Text der parlamentarischen Initiative zur Kenntnis und veröffentlicht ihn. 3 Das Büro setzt die parlamentarische Initiative spätestens sechs Monate nach Einreichung auf die Traktandenliste. Der zuständigen Kommission und dem Regierungsrat ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative 1 Eine parlamentarische Initiative wird zunächst mündlich begründet. Anschliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Gelegenheit, sich dazu zu äussern. 2 Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die parlamentarische Initiative erheblich erklärt werden soll. 5) Art. 14 Organisationsverordnung (OrV; bGS 142.121)
Behandlung einer parlamentarischen Initiative 1 Die zuständige Kommission führt ein Vernehmlassungsverfahren durch, soweit ein solches angezeigt ist. Die Vorschriften des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren gelten sinngemäss.6) 2 Mit der Antragstellung an den Kantonsrat überweist die zuständige Kommission den Antrag dem Regierungsrat zur Stellungnahme.
Einreichung von Motionen, Postulaten und Interpellationen 1 Motionen, Postulate und Interpellationen sind schriftlich beim Büro einzureichen. Dieses setzt sie spätestens auf die Traktandenliste der übernächsten Sitzung und bringt den Text den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat zur Kenntnis und veröffentlicht ihn. 2 Eine als dringlich bezeichnete Interpellation wird auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung gesetzt, sofern sie von mindestens 20 Ratsmitgliedern unterzeichnet und spätestens 10 Tage vor dem Versand der Sitzungsunterlagen eingereicht wurde.
Erheblicherklärung einer Motion oder eines Postulats 1 Eine Motion oder ein Postulat wird zunächst mündlich begründet. Anschliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Gelegenheit, sich dazu zu äussern. 2 Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulats darf im Verlaufe der Beratung nicht geändert werden. 3 Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll.
Beantwortung einer Interpellation 1 Die Interpellation kann mündlich begründet werden. Nach der Antwort des Regierungsrates wird das Wort nur noch je einmal der Interpellantin oder dem Interpellanten und dem Regierungsrat erteilt. 2 Eine allgemeine Diskussion findet nur statt, wenn sie von einer Fraktion verlangt oder vom Rat beschlossen wird. 6) Art. 33 ff. Organisationsverordnung (OrV; bGS 142.121) 3 Über einen Antrag auf Diskussion wird ohne weitere Erörterung abgestimmt.
Schriftliche Anfrage 1 Eine schriftliche Anfrage ist beim Büro einzureichen. Sie wird an den Regierungsrat weitergeleitet. Der Text wird den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht. 2 Die Antwort des Regierungsrates wird allen Ratsmitgliedern zugestellt und veröffentlicht.