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Köniz · 15044 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 für das Gemeindepersonal
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Verordnung über die Sparkasse für das Gemeindepersonal 153.05
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

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16 provisions

Art. 1 für das Gemeindepersonal

Zweck Die Finanzverwaltung der Gemeinde Köniz führt eine Sparkasse für das Gemeindepersonal, um diesem das Sparen vorallem inbezug auf den ratenweisen Steuerbezug zu erleichtern. Sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden, dürfen auch andere Sparzwecke verfolgt werden.

Propose a change

Art. 2

Kontoinhaber 1. Ein Sparkonto können eröffnen lassen: a) Mitglieder des Gemeinderates b) Gemeindebedienstete, die regelmässig durch die Gemeindeverwaltung besoldet werden c) Rentenbezüger, die einer der unter lit. a) und b) erwähnten Gruppen angehörten, sowie rentenberechtigte Witwen. 2. Der Gemeinderat kann weitere Personalgruppen zulassen.

Propose a change

Art. 3

Kontoführung Sparkonten werden auf schriftliches Gesuch hin eröffnet. Sparhefte werden nicht ausgestellt. Auf den gleichen Namen darf nur ein Konto geführt werden.

Propose a change

Art. 4

Einlagen Einlagen erfolgen mittels regelmässiger Abzüge von der Besoldung oder der Rente; anderweitige Einlagen sind nur zur Deckung von Fehlbeträgen für die Begleichung von Steuerrechnungen zulässig. Sparguthaben dürfen Fr. 250’000.– nicht überschreiten und weder abgetreten noch verpfändet werden. 153.05 Verordnung über die Sparkasse für das Gemeindepersonal

Propose a change

Art. 5

Rückzüge 1. Rückzahlungsbegehren sind mit dem Formular „Zahlungsauftrag“ schriftlich an die Gemeindekasse zu richten. 2. Für Rückzüge ab Fr. 50’000.– ist eine 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten. 3. Vergütungen erfolgen spesenfrei durch Postüberweisung zugunsten der nachfolgend aufgeführten Empfänger: a) Kontoinhaber auf sein Post- oder Bankkonto b) Steuerverwaltung der Gemeinde Köniz c) Staatskassen d) Andere Steuerinkassostellen 4. Zahlungsaufträge, die das Guthaben des Kontoinhabers überschreiten, werden zurückgewiesen. 5. Die Anzahl der Rückzüge ist auf ein Minimum zu beschränken (in der Regel max. 6 pro Kalenderjahr). 6. Die Sparkasse haftet nicht bei missbräuchlicher Verwendung der dem Kontoinhaber abgegebenen Formulare „Zahlungsauftrag“. 7. Valutavermerke auf den Zahlungsaufträgen sind für die Sparkasse unverbindlich. Zahlungsaufträge werden vor den Steuerterminen täglich, in der übrigen Zeit jeweils 1 x pro Woche verarbeitet.

Propose a change

Art. 6

Vollmachten Kontoinhaber, die Drittpersonen zu Rückzügen ermächtigen wollen, haben hiefür der Sparkasse eine schriftliche Vollmacht abzugeben. Vollmachten, die über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültig sein sollen, sind auf dem von der Sparkasse abgegebenen Formular entsprechend zu bezeichnen.

Propose a change

Art. 7

Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Propose a change

Art. 8

Verzinsung Die Sparguthaben werden kontokorrentmässig verzinst. Der Zinssatz wird auf Antrag der Finanzverwaltung durch den Gemeinderat festgesetzt. Zinssatzänderungen werden dem Kontoinhaber schriftlich mitgeteilt. Der Zins wird, nach Abzug der Verrechnungssteuer, auf Ende des Rechnungsjahres zum Kapital geschlagen.

Propose a change

Art. 9 Verordnung über die Sparkasse für das Gemeindepersonal 153.05

Auskünfte Das Personal, das bei seiner dienstlichen Tätigkeit Einsicht in die Geschäfte der Sparkasse erhält, unterliegt der Schweige- und Geheimhaltepflicht gemäss Art. 9 bis der GO. Der Kontoinhaber erhält auf Wunsch für jeden Rückzug eine Vollzugsbescheinigung. Der Empfang der Einlagen wird nicht bestätigt. Jeder Kontoinhaber erhält nach Ablauf des Rechnungsjahres einen Kontoauszug. Dieser enthält den Verkehr, die Zinsgutschrift und den Verrechnungssteuerabzug. Telefonische Auskünfte über den Kontostand werden in der Regel nicht erteilt.

Propose a change

Art. 10

Adress– änderungen Adressänderungen von Kontoinhabern sind der Finanzverwaltung umgehend zu melden.

Propose a change

Art. 11

Aufhebung des Kontos Der Kontoinhaber kann unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gemäss Art. 5 sein Sparkonto jederzeit aufheben. Er muss jedoch die Finanzverwaltung darüber orientieren, damit keine Lohnabzüge mehr vorgenommen werden. Die Sparkonten, deren Inhaber die Voraussetzungen von Art. 2 nicht mehr erfüllen, werden durch die Sparkasse aufgehoben. Die Sparkasse kann ein Sparkonto aufheben, wenn der Inhaber die Bestimmungen dieser Verordnung wiederholt missachtet (z.B. übermässig viele Rückzüge). Im Falle der Aufhebung des Kontos hat der Inhaber Anspruch auf sofortige Auszahlung seines Guthabens.

Propose a change

Art. 12

Todesfall Beim Tode des Kontoinhabers bedarf es für die Auszahlung des Guthabens an die Erben der Vorlage einer amtlichen Erbbescheinigung oder einer schriftlichen Bestätigung des mit der Erbschaft beauftragten Notars. Besteht eine über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültige Vollmacht, so kann das Sparguthaben auf Verlangen des Bevollmächtigten ausbezahlt werden. Der Bevollmächtigte ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig. 153.05 Verordnung über die Sparkasse für das Gemeindepersonal

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Art. 13

Kontrollstelle Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle der Gemeinde Köniz.

Propose a change

Art. 14

Kapitalhaftung Für das Sparkapital haftet die Einwohnergemeinde Köniz.

Propose a change

Art. 15

Aufhebung der Steuersparkasse Bei einer Aufhebung der Sparkasse werden die Sparguthaben samt Zinsen den Berechtigten innert längstens drei Monaten ausbezahlt.

Propose a change

Art. 16

Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch die zuständige kantonale Direktion in Kraft. Köniz, 26. März 1990 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: H. Jäger A. Sigel Von der Gemeindedirektion am 17. Mai 1990 ohne Vorbehalt genehmigt.

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