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16 provisions
Art. 1 für das Gemeindepersonal
Zweck Die Finanzverwaltung der Gemeinde Köniz führt eine Sparkasse
für das Gemeindepersonal, um diesem das Sparen vorallem inbezug auf den ratenweisen Steuerbezug zu erleichtern. Sofern die
nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden, dürfen auch andere
Sparzwecke verfolgt werden.
Propose a changeArt. 2
Kontoinhaber 1. Ein Sparkonto können eröffnen lassen:
a) Mitglieder des Gemeinderates
b) Gemeindebedienstete, die regelmässig durch die Gemeindeverwaltung besoldet werden
c) Rentenbezüger, die einer der unter lit. a) und b) erwähnten Gruppen angehörten, sowie rentenberechtigte Witwen.
2. Der Gemeinderat kann weitere Personalgruppen zulassen.
Propose a changeArt. 3
Kontoführung Sparkonten werden auf schriftliches Gesuch hin eröffnet. Sparhefte werden nicht ausgestellt. Auf den gleichen Namen darf nur ein
Konto geführt werden.
Propose a changeArt. 4
Einlagen Einlagen erfolgen mittels regelmässiger Abzüge von der Besoldung oder der Rente; anderweitige Einlagen sind nur zur Deckung
von Fehlbeträgen für die Begleichung von Steuerrechnungen zulässig.
Sparguthaben dürfen Fr. 250’000.– nicht überschreiten und weder
abgetreten noch verpfändet werden.
153.05 Verordnung über die Sparkasse für das Gemeindepersonal
Propose a changeArt. 5
Rückzüge 1. Rückzahlungsbegehren sind mit dem Formular „Zahlungsauftrag“ schriftlich an die Gemeindekasse zu richten.
2. Für Rückzüge ab Fr. 50’000.– ist eine 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten.
3. Vergütungen erfolgen spesenfrei durch Postüberweisung zugunsten der nachfolgend aufgeführten Empfänger:
a) Kontoinhaber auf sein Post- oder Bankkonto
b) Steuerverwaltung der Gemeinde Köniz
c) Staatskassen
d) Andere Steuerinkassostellen
4. Zahlungsaufträge, die das Guthaben des Kontoinhabers überschreiten, werden zurückgewiesen.
5. Die Anzahl der Rückzüge ist auf ein Minimum zu beschränken
(in der Regel max. 6 pro Kalenderjahr).
6. Die Sparkasse haftet nicht bei missbräuchlicher Verwendung
der dem Kontoinhaber abgegebenen Formulare „Zahlungsauftrag“.
7. Valutavermerke auf den Zahlungsaufträgen sind für die Sparkasse unverbindlich. Zahlungsaufträge werden vor den Steuerterminen täglich, in der übrigen Zeit jeweils 1 x pro Woche
verarbeitet.
Propose a changeArt. 6
Vollmachten Kontoinhaber, die Drittpersonen zu Rückzügen ermächtigen wollen, haben hiefür der Sparkasse eine schriftliche Vollmacht abzugeben. Vollmachten, die über den Tod des Kontoinhabers hinaus
gültig sein sollen, sind auf dem von der Sparkasse abgegebenen
Formular entsprechend zu bezeichnen.
Propose a changeArt. 7
Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Propose a changeArt. 8
Verzinsung Die Sparguthaben werden kontokorrentmässig verzinst. Der Zinssatz wird auf Antrag der Finanzverwaltung durch den Gemeinderat festgesetzt. Zinssatzänderungen werden dem Kontoinhaber
schriftlich mitgeteilt.
Der Zins wird, nach Abzug der Verrechnungssteuer, auf Ende des
Rechnungsjahres zum Kapital geschlagen.
Propose a changeArt. 9 Verordnung über die Sparkasse für das Gemeindepersonal 153.05
Auskünfte Das Personal, das bei seiner dienstlichen Tätigkeit Einsicht in die
Geschäfte der Sparkasse erhält, unterliegt der Schweige- und Geheimhaltepflicht gemäss Art. 9 bis der GO.
Der Kontoinhaber erhält auf Wunsch für jeden Rückzug eine Vollzugsbescheinigung.
Der Empfang der Einlagen wird nicht bestätigt. Jeder Kontoinhaber erhält nach Ablauf des Rechnungsjahres einen Kontoauszug.
Dieser enthält den Verkehr, die Zinsgutschrift und den Verrechnungssteuerabzug.
Telefonische Auskünfte über den Kontostand werden in der Regel
nicht erteilt.
Propose a changeArt. 10
Adress–
änderungen Adressänderungen von Kontoinhabern sind der Finanzverwaltung
umgehend zu melden.
Propose a changeArt. 11
Aufhebung des
Kontos Der Kontoinhaber kann unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gemäss Art. 5 sein Sparkonto jederzeit aufheben. Er muss jedoch die Finanzverwaltung darüber orientieren, damit keine Lohnabzüge mehr vorgenommen werden.
Die Sparkonten, deren Inhaber die Voraussetzungen von Art. 2
nicht mehr erfüllen, werden durch die Sparkasse aufgehoben.
Die Sparkasse kann ein Sparkonto aufheben, wenn der Inhaber die
Bestimmungen dieser Verordnung wiederholt missachtet (z.B.
übermässig viele Rückzüge).
Im Falle der Aufhebung des Kontos hat der Inhaber Anspruch auf
sofortige Auszahlung seines Guthabens.
Propose a changeArt. 12
Todesfall Beim Tode des Kontoinhabers bedarf es für die Auszahlung des
Guthabens an die Erben der Vorlage einer amtlichen Erbbescheinigung oder einer schriftlichen Bestätigung des mit der Erbschaft
beauftragten Notars.
Besteht eine über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültige
Vollmacht, so kann das Sparguthaben auf Verlangen des Bevollmächtigten ausbezahlt werden. Der Bevollmächtigte ist den Erben
gegenüber rechenschaftspflichtig.
153.05 Verordnung über die Sparkasse für das Gemeindepersonal
Propose a changeArt. 13
Kontrollstelle Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle der Gemeinde Köniz.
Propose a changeArt. 14
Kapitalhaftung Für das Sparkapital haftet die Einwohnergemeinde Köniz.
Propose a changeArt. 15
Aufhebung der
Steuersparkasse Bei einer Aufhebung der Sparkasse werden die Sparguthaben
samt Zinsen den Berechtigten innert längstens drei Monaten ausbezahlt.
Propose a changeArt. 16
Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch die zuständige kantonale Direktion in Kraft.
Köniz, 26. März 1990
Im Namen des Grossen Gemeinderates
Der Präsident: Der Sekretär:
H. Jäger A. Sigel
Von der Gemeindedirektion am 17. Mai 1990 ohne Vorbehalt genehmigt.
Propose a change