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Reglement über die städtischen Volksabstimmungen

Luzern (city) · 0.7.1.1.2 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/7
  2. Art. 1a
  3. Art. 1b
  4. Art. 1c
  5. Art. 1d
  6. Art. 1e in Kraft treten?»
  7. Art. 2
  8. Art. 3
  9. Art. 4 Seite 5/7
  10. Art. 5 Seite 6/7

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10 provisions

Art. 1 Seite 2/7

3 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Abstimmungsfragen bei Volksabstimmungen von Vorlagen mit Gegenvorschlägen im Rahmen eines konstruktiven Referendums. Es behandelt das Vorgehen für die Kommunikation bei städtischen Volksabstimmungen (obligatorisches, fakultatives und konstruktives Referendum sowie Volksinitiative). 2 Es bestimmt die Darstellung einer Abstimmungsvorlage in den Kommunikationsmitteln wie Abstimmungsbroschüre, «Stadtmagazin», Informationsveranstaltungen und elektronischen Medien. 1. Abstimmungsfragen beim konstruktiven Referendum 4

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Art. 1a

5 Allgemeine Bestimmungen 1 Es ist das Abstimmungsverfahren gemäss § 86 Stimmrechtsgesetz anwendbar. 2 Wird eine Volksabstimmung über zwei oder mehr Gegenvorschläge verlangt, werden den Stimmberechtigten auf einem Stimmzettel die Haupt- und die Stichfragen unterbreitet.

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Art. 1b

6 Vorlage des Grossen Stadtrates mit mehreren Gegenvorschlägen 1 Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten bei einer Abstimmung über eine Vorlage des Grossen Stadtrates und mehr als einem Gegenvorschlag angeben, welche Vorlagen sie annehmen möchten oder nicht: 1. Wollen Sie die Vorlage des Grossen Stadtrates annehmen? 2. Wollen Sie den Gegenvorschlag A annehmen? 3. Wollen Sie den Gegenvorschlag B annehmen? usw. 2 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 3 Werden zwei Vorlagen in den Hauptfragen angenommen, so tritt diejenige Vorlage in Kraft, die in der Stichfrage obsiegt hat. 3 Fassung gemäss Änderung vom 10. April 2025, in Kraft seit 1. August 2025. 4–6 Eingefügt durch Änderung vom 10. April 2025, in Kraft seit 1. August 2025. Seite 3/7 4 Werden mehr als zwei Vorlagen in den Hauptfragen angenommen, so tritt diejenige Vorlage in Kraft, die in den betreffenden Stichfragen am häufigsten obsiegt hat, bei gleicher Häufigkeit diejenige mit der höchsten Summe befürwortender Stimmen aus allen Stichfragen.

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Art. 1c

7 Zeitpunkt der Volksabstimmung Die Volksabstimmung ist beim gültig zustande gekommenen konstruktiven Referendum analog zu Art. 15 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern innerhalb sechs Monaten seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.

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Art. 1d

8 Konstruktives Referendum mit einem Gegenvorschlag Wird eine Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, wird den Stimmberechtigten folgende Frage vorgelegt: «Soll die vom Grossen Stadtrat verabschiedete Vorlage oder die Vorlage mit dem Gegenvorschlag

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Art. 1e in Kraft treten?»

9 Konstruktives Referendum mit zwei oder mehr Gegenentwürfen 1 Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten bei einer Abstimmung über mehrere Gegenvorschläge angeben, welche Gegenvorschläge sie annehmen möchten oder nicht: 1. Wollen Sie den Gegenvorschlag A statt der Vorlage des Grossen Stadtrates annehmen? 2. Wollen Sie den Gegenvorschlag B statt der Vorlage des Grossen Stadtrates annehmen? 3. Wollen Sie den Gegenvorschlag C statt der Vorlage des Grossen Stadtrates annehmen? usw. 2 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 3 Werden zwei Gegenvorschläge in den Hauptfragen angenommen, so tritt der Gegenvorschlag in Kraft, der in der Stichfrage obsiegt hat. 7–9 Eingefügt durch Änderung vom 10. April 2025, in Kraft seit 1. August 2025. Seite 4/7 4 Werden mehr als zwei Gegenvorschläge in den Hauptfragen angenommen, so tritt derjenige Gegenvorschlag in Kraft, der in den betreffenden Stichfragen am häufigsten obsiegt hat, bei gleicher Häufigkeit derjenige mit der höchsten Summe befürwortender Stimmen aus allen Stichfragen. 2. Kommunikation bei städtischen Volksabstimmungen 10

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Art. 2

Kommunikationsauftrag 1 Die Kommunikation mit allen relevanten Dialoggruppen ist Bestandteil aller Planungen und Handlungen von Stadtrat und Stadtverwaltung, so auch bei Vorlagen, die obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterliegen. 2 Dabei sind Stadtrat und Verwaltung gehalten, die wesentlichen Meinungen politischer Parteien und Gruppierungen in der Abstimmungsphase angemessen darzustellen.

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Art. 3

Kommunikationsphasen und Zuständigkeiten Ein politischer Prozess, der zu einer Volksabstimmung führt, umfasst zwei Kommunikationsphasen: a. In der ersten Phase bereitet der Stadtrat einen Bericht und Antrag an den Grossen Stadtrat vor. Grundlage dazu bilden eine Initiative, ein politischer Vorstoss oder ein Projekt des Stadtrates, welches in der Kompetenz des Grossen Stadtrates oder der Stimmberechtigten liegt. Die erste Phase wird in der Regel mit der Veröffentlichung des Berichtes und Antrages durch den Stadtrat nach der Verabschiedung zuhanden des Grossen Stadtrates abgeschlossen. Hier liegt die Kommunikationshoheit beim Stadtrat. b. Die zweite Phase läuft von der parlamentarischen Behandlung bis zur Zustellung der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Hier ist der Stadtrat gehalten, die Vielfalt der Meinungen zu einem Bericht und Antrag, der zu einer Volksabstimmung führen wird, in den unter Art. 1 Abs. 3 genannten Kommunikationsmitteln angemessen darzustellen. 10 Eingefügt durch Änderung vom 10. April 2025, in Kraft seit 1. August 2025.

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Art. 4 Seite 5/7

11 Kommunikationsmassnahmen 1 In der Kommunikation zu allen Abstimmungen stellt der Stadtrat die Meinungen der im Grossen Stadtrat vertretenen Parteien in der Berichterstattung über die Debatte dar. 2 Ein Initiativ- oder Referendumskomitee (fakultatives oder konstruktives Referendum) erhält folgenden Platz zur Darstellung seiner Haltung: a. im städtischen Publikationsorgan: einen Artikel von 4‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen); b. in den Abstimmungserläuterungen: 6‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen). 3 Eine parlamentarisch abgestützte Gruppierung gegen die Vorlage wie z. B. ein Abstimmungskomitee oder eine parlamentarische Minderheit erhält bei einer Initiative oder einem umstrittenen obligatorischen Referendum folgenden Platz zur Darstellung ihrer Haltung: a. im städtischen Publikationsorgan: einen Artikel von 2‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen); b. in den Abstimmungserläuterungen: 3‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen). 4 Texte für die möglichen Kommunikationsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 sind wie folgt bei der Stadtkanzlei einzureichen: a. Initiative oder andere Vorlage mit umstrittenem obligatorischem Referendum: spätestens bis am nachfolgenden Montagmittag nach der Beschlussfassung im Grossen Stadtrat; b. fakultatives oder konstruktives Referendum: spätestens mit der Einreichung des Referendums. 5 Die Stadtkanzlei prüft die Texte inhaltlich und formal. Die inhaltliche Prüfung erfolgt zurückhaltend. Die Texte dürfen keine strafbaren Äusserungen und keine offensichtlich falschen Zahlen und Fakten enthalten. Falls nötig, erfolgt eine Bereinigung mit den Textverfassenden. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Stadtrat. 6 Informiert der Stadtrat in der zweiten Phase (Art. 3 lit. b) über die Abstimmungsvorlage in der Form einer Ausstellung oder in einem sozialen Netzwerk, erhalten Komitees oder parlamentarische Minderheiten gemäss Abs. 2 und 3 eine angemessene Plattform zur Darstellung ihrer Haltung. 11 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2016, in Kraft seit 1. Februar 2017.

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Art. 5 Seite 6/7

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.12 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.13 Luzern, 6. Juni 2013 Namens des Grossen Stadtrates Theres Vinatzer Ratspräsidentin Hans Büchli Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat 12 Die Referendumsfrist ist am 14. August 2013 unbenützt abgelaufen. 13 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 15. Juni 2013. Seite 7/7 Tabelle der Änderungen des Reglements über die städtischen Volksabstimmungen vom 6. Juni 2013 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 23/16 10.11.16 28.1.17 Art. 4 geändert 1.2.17 2. B+A 10.4.25 19.7.25 Titel, Art. 1 Untertitel vor Art. 1a, Art. 1a–e, Untertitel vor Art. 2 geändert eingefügt 1.8.25

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