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Km vom 13. Juni 2000 des Beschlusses Nr. 82/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.87 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Protokoll 37 des Abkommens wird nach Nummer 11 (Ausschuss für Tierarzneimittel) folgende Nummer angefügt: "12. Kontaktausschuss Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG des Rates)".

Art. 2

In Anhang X des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 89/552/EWG des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgendes wird angefügt: ", geändert durch: - 397 L 0036: Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60)." 2. Folgende Anpassung a wird eingefügt: "In Art. 2 Abs. 5 wird der Ausdruck Art. 52 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch Art. 31 ff. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt." 3. Die bisherigen Anpassungen a und b werden zu Anpassungen b bzw. c. 4. Nach den Anpassungen wird Folgendes angefügt: "Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens im Einklang mit Art. 101 dieses Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses Fernsehtätigkeit teilnimmt, auf den in Art. 23a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates Bezug genommen wird. Die EG-Kommission wird den Teilnehmern rechtzeitig die Sitzungstermine des Kontaktausschusses mitteilen und ihnen alle zweckdienlichen Informationen übermitteln."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Juni 1999 (Es folgen die Unterschriften)

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