Art. 1
In Protokoll 37 des Abkommens wird nach Nummer 11 (Ausschuss für Tierarzneimittel) folgende Nummer angefügt: "12. Kontaktausschuss Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG des Rates)".
Liechtenstein · 0.110.032.87 · treaty
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In Protokoll 37 des Abkommens wird nach Nummer 11 (Ausschuss für Tierarzneimittel) folgende Nummer angefügt: "12. Kontaktausschuss Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG des Rates)".
In Anhang X des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 89/552/EWG des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgendes wird angefügt: ", geändert durch: - 397 L 0036: Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60)." 2. Folgende Anpassung a wird eingefügt: "In Art. 2 Abs. 5 wird der Ausdruck Art. 52 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch Art. 31 ff. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt." 3. Die bisherigen Anpassungen a und b werden zu Anpassungen b bzw. c. 4. Nach den Anpassungen wird Folgendes angefügt: "Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens im Einklang mit Art. 101 dieses Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses Fernsehtätigkeit teilnimmt, auf den in Art. 23a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates Bezug genommen wird. Die EG-Kommission wird den Teilnehmern rechtzeitig die Sitzungstermine des Kontaktausschusses mitteilen und ihnen alle zweckdienlichen Informationen übermitteln."
Der Wortlaut der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Juni 1999 (Es folgen die Unterschriften)