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Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit

Uri · 2.3321 · decree

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Contents: 47 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 36
  32. Artikel 37
  33. Artikel 38
  34. Artikel 39
  35. Artikel 40
  36. Artikel 41 den veränderten Erfordernissen anzupassen
  37. Artikel 42
  38. Artikel 43
  39. Artikel 44
  40. Artikel 45
  41. Artikel 46
  42. Artikel 47
  43. Artikel 48
  44. Artikel 49
  45. Artikel 50
  46. Artikel 51
  47. Artikel 52

47 provisions

Artikel 1

Stellung 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

Artikel 2

Funktionen: Übersicht 1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere: 1. die Führungsaufgaben wahrnimmt 2. die Kantonsverwaltung leitet 3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt 4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist 5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt

Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Funktionen: Führungsaufgaben 1 Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbesondere: 1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsächlichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt 2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet 3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang plant 4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt 5. den Kanton nach innen und aussen vertritt

Artikel 4

Funktionen: Leitung der Kantonsverwaltung 1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung. 2 Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung. 3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus.

Artikel 5

Funktionen: Mitwirkung bei der Rechtsetzung 1 Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtserlasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung selbst Recht setzt. 2 Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffordert.

Artikel 6

Funktionen: Vollziehung und Rechtspflege 1 Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können. 2 Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der Gesetzgebung zukommt.

Artikel 7

Funktionen: Information der Öffentlichkeit 1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. 1.2 Der Regierungsrat als Kollegium 1.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Kollegialsystem 1 Die Aufgaben des Kollegiums haben Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen eines Mitgliedes des Regierungsrates.

Artikel 9

Ausschüsse 1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen. 2 Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.

Artikel 10

Kompetenzdelegation 1 Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als zuständig bezeichnet. 2 Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.

Artikel 11

Unterzeichnung 1 Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespondenzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der Landammann und der Kanzleidirektor. 2 Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen. 3 Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.

Artikel 12

Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse 1 Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.

Artikel 13

Weibeldienst 1 Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient. 1.2.2 Vorbereitung der Geschäfte

Artikel 14

Zuweisung der Geschäfte 1 Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.

Artikel 15

Direktionsanträge 1 Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzufassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll. 2 Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen. 1.2.3 Verhandlungsordnung

Artikel 16

Einberufung 1 Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern. 2 Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.

Artikel 17

Vorsitz 1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

Artikel 18

Weitere Teilnehmer 1 Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil. 2 Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint. *

Artikel 19

Ausstandspflicht 1 Mitglieder des Regierungsrates treten in den Ausstand, wenn das Gesetz über den Ausstand sie dazu verhält. Artikel 19a * Offenlegung der Interessenbindungen 1 Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten. 2 Offenzulegen sind insbesondere: a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie e) andere politische Ämter 3 Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet. 4 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs1) bleibt vorbehalten.

Artikel 20

Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Artikel 21

Beschlussfähigkeit 1 Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.

Artikel 22

Stimmabgabe 1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet. 2 Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen. 3 Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht. 4 Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.

Artikel 23

Mehrheitsbeschluss 1 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los. 1) Artikel 321 StGB, SR 311.0.

Artikel 24

Ausserordentliche Verfahren 1 In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes. 2 Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

Artikel 25

Protokoll 1 Über die Beschlüsse des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

Artikel 26

Geschäftsordnung 1 Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine Geschäftsordnung erlassen. 1.3 Der Landammann

Artikel 27

Aufgaben 1 Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates. 2 Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt. 3 Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für: 1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit 2. die Koordination unter den Direktionen 3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden 4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat 4 Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.

Artikel 28

Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen 1 In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an. 2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates. 3 Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.

Artikel 29

Stellvertretung 1 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben. 1.4 Die Mitglieder des Regierungsrates

Artikel 30

Direktionsvorsteher 1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt. * 2 Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen. 2 … * 3 Die Direktionen 3.1 Gliederung und Ziel

Artikel 36

Gliederung 1 Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen. * 2 Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter. 3 Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen. 4 Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten bezeichnet sind. 5 Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirtschaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen Verwaltungsaufgaben übertragen sind.

Artikel 37

Ziel 1 Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen. 3.1a … * Artikel 37a–37b * … 3.2 Organisation innerhalb der Direktionen

Artikel 38

Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter 1 Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regierungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement, das zu veröffentlichen ist. 2 Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. *

Artikel 39

Aufgaben des Direktionsvorstehers: Organisation 1 Im Rahmen von Artikel 38 organisiert der Direktionsvorsteher seine Direktion.

Artikel 40

Aufgaben des Direktionsvorstehers: Leitung 1 Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung. 2 Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere: 1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt 2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und überwacht 3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet 4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates vollzieht 5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander koordiniert 6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie

Artikel 41 den veränderten Erfordernissen anzupassen

Sekretariat 1 Die allgemeinen Geschäfte der Direktion werden durch deren Sekretariat besorgt. 2 Das Sekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs2), der als Stabsstelle der Direktion bei der Leitung der Direktion mitwirkt. 3 Zur Schaffung leistungsfähiger Sekretariate können diese zusammengelegt werden. 4 Der Generalsekretär3) kann gleichzeitig Vorsteher von Ämtern und Abteilungen sein. 2) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016. 3) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.

Artikel 42

Kommissionen 1 Die dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Direktionen zuzuteilen. Ist der Direktionsvorsteher Mitglied einer bestimmten Kommission, kann er sich in dieser Funktion ausnahmsweise durch den Generalsekretär4) oder durch einen anderen Chefbeamten vertreten lassen. 2 Der Regierungsrat kann für die Überwachung einzelner Abteilungen und Ämter oder für die Vorberatung wichtiger Vorlagen Kommissionen einsetzen. 3 Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen nur beratende Funktion zu. 4 Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen Reglemente erlassen. 5 Vor Ablauf der Amtsdauer einer vom Regierungsrat eingesetzten Kommission hat dieser zu prüfen, ob die Kommission beibehalten werden soll. Verneint er diese Frage, hat eine Erneuerungswahl zu unterbleiben. 3.3 Aufgabenbereiche

Artikel 43

1 Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenbereiche der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen im Organisationsreglement. 3.4 Zuständigkeitsordnung

Artikel 44

Begriff 1 Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen. 2 Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung. 4) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.

Artikel 45

Allgemeine Zuständigkeitsordnung 1 Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.

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