Artikel 1
Stellung 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
Uri · 2.3321 · decree
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Stellung 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
Funktionen: Übersicht 1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere: 1. die Führungsaufgaben wahrnimmt 2. die Kantonsverwaltung leitet 3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt 4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist 5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt
Funktionen: Führungsaufgaben 1 Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbesondere: 1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsächlichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt 2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet 3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang plant 4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt 5. den Kanton nach innen und aussen vertritt
Funktionen: Leitung der Kantonsverwaltung 1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung. 2 Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung. 3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus.
Funktionen: Mitwirkung bei der Rechtsetzung 1 Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtserlasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung selbst Recht setzt. 2 Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffordert.
Funktionen: Vollziehung und Rechtspflege 1 Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können. 2 Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der Gesetzgebung zukommt.
Funktionen: Information der Öffentlichkeit 1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. 1.2 Der Regierungsrat als Kollegium 1.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Kollegialsystem 1 Die Aufgaben des Kollegiums haben Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen eines Mitgliedes des Regierungsrates.
Ausschüsse 1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen. 2 Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.
Kompetenzdelegation 1 Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als zuständig bezeichnet. 2 Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.
Unterzeichnung 1 Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespondenzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der Landammann und der Kanzleidirektor. 2 Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen. 3 Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.
Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse 1 Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.
Weibeldienst 1 Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient. 1.2.2 Vorbereitung der Geschäfte
Zuweisung der Geschäfte 1 Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.
Direktionsanträge 1 Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzufassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll. 2 Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen. 1.2.3 Verhandlungsordnung
Einberufung 1 Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern. 2 Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.
Vorsitz 1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.
Weitere Teilnehmer 1 Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil. 2 Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint. *
Ausstandspflicht 1 Mitglieder des Regierungsrates treten in den Ausstand, wenn das Gesetz über den Ausstand sie dazu verhält. Artikel 19a * Offenlegung der Interessenbindungen 1 Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten. 2 Offenzulegen sind insbesondere: a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie e) andere politische Ämter 3 Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet. 4 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs1) bleibt vorbehalten.
Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
Beschlussfähigkeit 1 Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.
Stimmabgabe 1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet. 2 Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen. 3 Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht. 4 Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.
Mehrheitsbeschluss 1 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los. 1) Artikel 321 StGB, SR 311.0.
Ausserordentliche Verfahren 1 In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes. 2 Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
Protokoll 1 Über die Beschlüsse des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.
Geschäftsordnung 1 Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine Geschäftsordnung erlassen. 1.3 Der Landammann
Aufgaben 1 Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates. 2 Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt. 3 Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für: 1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit 2. die Koordination unter den Direktionen 3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden 4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat 4 Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.
Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen 1 In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an. 2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates. 3 Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.
Stellvertretung 1 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben. 1.4 Die Mitglieder des Regierungsrates
Direktionsvorsteher 1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt. * 2 Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen. 2 … * 3 Die Direktionen 3.1 Gliederung und Ziel
Gliederung 1 Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen. * 2 Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter. 3 Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen. 4 Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten bezeichnet sind. 5 Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirtschaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen Verwaltungsaufgaben übertragen sind.
Ziel 1 Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen. 3.1a … * Artikel 37a–37b * … 3.2 Organisation innerhalb der Direktionen
Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter 1 Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regierungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement, das zu veröffentlichen ist. 2 Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. *
Aufgaben des Direktionsvorstehers: Organisation 1 Im Rahmen von Artikel 38 organisiert der Direktionsvorsteher seine Direktion.
Aufgaben des Direktionsvorstehers: Leitung 1 Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung. 2 Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere: 1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt 2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und überwacht 3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet 4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates vollzieht 5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander koordiniert 6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie
Sekretariat 1 Die allgemeinen Geschäfte der Direktion werden durch deren Sekretariat besorgt. 2 Das Sekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs2), der als Stabsstelle der Direktion bei der Leitung der Direktion mitwirkt. 3 Zur Schaffung leistungsfähiger Sekretariate können diese zusammengelegt werden. 4 Der Generalsekretär3) kann gleichzeitig Vorsteher von Ämtern und Abteilungen sein. 2) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016. 3) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
Kommissionen 1 Die dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Direktionen zuzuteilen. Ist der Direktionsvorsteher Mitglied einer bestimmten Kommission, kann er sich in dieser Funktion ausnahmsweise durch den Generalsekretär4) oder durch einen anderen Chefbeamten vertreten lassen. 2 Der Regierungsrat kann für die Überwachung einzelner Abteilungen und Ämter oder für die Vorberatung wichtiger Vorlagen Kommissionen einsetzen. 3 Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen nur beratende Funktion zu. 4 Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen Reglemente erlassen. 5 Vor Ablauf der Amtsdauer einer vom Regierungsrat eingesetzten Kommission hat dieser zu prüfen, ob die Kommission beibehalten werden soll. Verneint er diese Frage, hat eine Erneuerungswahl zu unterbleiben. 3.3 Aufgabenbereiche
1 Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenbereiche der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen im Organisationsreglement. 3.4 Zuständigkeitsordnung
Begriff 1 Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen. 2 Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung. 4) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
Allgemeine Zuständigkeitsordnung 1 Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.