Selbständigkeit
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich
selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. *
2 Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. *
3 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
§ 46
Bestand
1 Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden
sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden beziehungsweise der betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Gesetz erforderlich. *
1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der
betroffenen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich. *
2 Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich.
3 Eine Bürgergemeinde kann sich mit der Einwohnergemeinde vereinigen,
wenn beide es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.
4 Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche
gegründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an
der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen.
§ 47
Organisation
1 Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre
Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.
3 Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwaltung.
§ 47a * Aufgabenzuordnung
1 Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz
der Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit
dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die dafür notwendigen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen
(fiskalische Äquivalenz).
14 100
2 Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfreiheit (Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen
vorsehen (Variabilität).
3 Sie können vorsehen, dass den Gemeinden oder Gemeindeverbünden auf
deren Begehren kantonale Vollzugsaufgaben übertragen werden.
§ 48
Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie
dabei. *
2 Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen. *
3 Das Gesetz: *
a. * kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen;
b. * regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der
Stimmberechtigten.
4 … *
§ 49
Mitwirkung im Kanton
1 Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:
a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen,
b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über
die Volksbegehren.
3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des
Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.
5 Kantonale Behörden und ihre Funktionen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 49a * Grundsatz
1 Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode bestimmt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die
Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
15 100
§ 50 * Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
1 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die
Stimmberechtigung erforderlich.
2 Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung bestimmen.
3 Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.
§ 51
Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats, die Ombudsperson, die
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
des Kantonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören. *
2 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können dem Landrat nicht angehören. *
3 Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für
andere Behörden festlegen.
§ 52 * Verwandtenausschluss
1 Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören:
a. Eltern und Kinder,
b. Geschwister,
c. Ehegatten,
d. Grosseltern und Enkelkinder,
e. Schwägerinnen und Schwäger,
f. Schwiegereltern und Schwiegerkinder,
g. eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner,
h. Personen in eingetragener Partnerschaft und Geschwister der Partnerin
oder des Partners dieser Personen,
i. Eltern von Personen in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin
oder der Partner dieser Personen,
k. Personen in eingetragener Partnerschaft und Kinder der Partnerin oder
des Partners dieser Personen.
§ 53 * Amtsperiode
1 Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre.
16 100
§ 54
Amtszeitbeschränkung
1 Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat,
ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar. *
2 Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.
§ 55 * Öffentlichkeit von Verhandlungen
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
§ 56 * Information
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen.
3 Das Nähere regelt das Gesetz, insbesondere den Schutz öffentlicher und privater Interessen.
§ 57
Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen auch
Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen.
§ 58
Ausstand
1 Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. *
2 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
§ 59
Amtsgelübde
1 Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und
Gesetz.
§ 60
Verantwortlichkeiten
1 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Kanton und Gemeinden. *
2 Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.
17 100
5.2 Landrat
§ 61
Stellung
1 Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Er besteht aus 90 Mitgliedern. *
§ 62
Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offenlegen.
§ 63
Rechtsetzung
1 Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der
Form des Gesetzes.
2 Gesetze werden zweimal beraten.
3 Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen
der Volksabstimmung nicht.
4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt.
§ 64
Staatsverträge
1 Der Landrat genehmigt:
a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,
b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz
zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt
der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
3 Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den
Vertragsverhandlungen begleitend beraten.
§ 65
Planung
1 Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten,
insbesondere den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan. Er erlässt die
kantonalen Richtpläne. *
18 100
2 Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Behörden. Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung.
3 Der Landrat nimmt Kenntnis vom Regierungsprogramm. *
§ 66
Finanzbeschlüsse
1 Der Landrat:
a. * beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans;
b. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1 Million
sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als
CHF 200‘000;
c. * genehmigt die Jahresrechnung.
§ 67
Weitere Zuständigkeiten
1 Der Landrat:
a. * genehmigt den Jahresbericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit sowie die Jahresberichte der kantonalen Gerichte;
b. übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumt werden,
c. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig
ist,
d. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter,
e. * wählt das Regierungspräsidium und das Vizepräsidium für ein Jahr sowie
die Präsidien, Vizepräsidien und übrigen Mitglieder der kantonalen Gerichte, die Landschreiberin oder den Landschreiber sowie die Ombudsperson für eine Amtsperiode,
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer,
g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden.
§ 68
Konstituierung
1 Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und 2 Vizepräsidien für ein
§ 69 Jahr. *
Kommissionen und Fraktionen
1 Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner
Verhandlungen bestellen.
2 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates
auf Kommissionen übertragen werden.
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3 Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie
an Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausgerichtet werden.
§ 70
Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des
Verkehrs mit Regierungsrat und obersten Gerichten.
2 Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen.
5.3 Regierungsrat und Verwaltung
§ 71
Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des
Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
§ 72
Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit
ausüben. In Erwerbsunternehmungen können sie nur als Vertreter des
Kantons tätig sein.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig der Bundesversammlung angehören. *
§ 73
Planung
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen
Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und berichtet am Ende der Amtsperiode über dessen Umsetzung. *
3 Er erstellt jährlich den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans. *
4 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landrates.
§ 74
Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen,
Gesetzen und Dekreten vor.
2 Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und
Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum
Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.
20 100
3 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar
drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen
Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat
genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
§ 75
Finanzbeschlüsse
1 Der Regierungsrat: *
a. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis CHF 1 Million sowie über
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 200‘000;
b. * beschliesst über gebundene Ausgaben;
c. * nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf;
d. * verfügt über das Finanzvermögen;
e. * erstellt die Jahresrechnung.
2 … *
3 … *
§ 76
Leitung und Verwaltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die
anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
4 Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 77
Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit,
b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen,
c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer
Kantone,
d. schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie
Verwaltungsvereinbarungen ab,
e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind,
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
21 100
§ 78
Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die
Regierungsobliegenheiten.
3 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden.
§ 79
Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei. *
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
3 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine
Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.
4 Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimmberechtigten im Nebenamt wählbar sind.
§ 80
Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden.
2 Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen.
3 Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen.
4 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat müssen in jedem Fall sichergestellt sein.
§ 81
Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt:
a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung,
b. * die Grundzüge des Personalrechts,
c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten.
22 100
5.4 Gerichte
§ 82
Stellung und Unabhängigkeit
1 Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen
unabhängig.
2 Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von
Ausführungsbestimmungen ermächtigt werden. *
3 Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. *
§ 83
Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Friedensrichter,
b. * die Zivilkreisgerichte,
c. * das Kantonsgericht.
2 Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
3 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.
§ 84 * Strafrechtspflege
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. das Strafgericht,
b. das Jugendgericht,
c. das Zwangsmassnahmengericht,
d. das Kantonsgericht.
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.
3 Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
§ 85
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. * das Steuer- und Enteignungsgericht,
b. * ...
c. * ...
d. * das Kantonsgericht;
e. * das Zwangsmassnahmengericht.
2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht. *
23 100
§ 86
Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt. *
2 Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: *
a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten,
b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen
Gemeinden,
c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
3 Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden:
a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer
Anwendung,
b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse
des Landrates und des Regierungsrates,
c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes.
§ 87
Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und
Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren
muss gewährleistet sein. *
2 Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
3 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet dem Landrat jährlich Bericht. *
4 Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausserordentlichen Mitgliedern der Gerichte. *
5.5 Ombudsperson *
§ 88
Stellung, Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit *
1 Die Ombudsperson wacht über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit
der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren. *
2 Die Ombudsperson nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Sie ist nicht an
Weisungen anderer Behörden gebunden. *
3 Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz. *
§ 89
Aufgaben
1 Die Ombudsperson gibt ihre Ansicht über die untersuchten Angelegenheiten
in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin. *
24 100
2 Die Ombudsperson kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann sie weder ändern noch aufheben. *
3 Die Ombudsperson ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Sie unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die
entsprechenden Behörden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
4 Die Ombudsperson erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. *
6 Öffentliche Aufgaben
6.1 Grundsätze
§ 90
Verfassungsrechtliche Grundlage
1 Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton
nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung.
Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem
Volk vorzulegen.