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Schul- und Disziplinarordnung der Schule Walchwil

Walchwil · 4.2-1 · communal act

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Contents: 59 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Grundlagen
  3. § 3 Geltungsbereich
  4. § 4 Schulleitung
  5. § 5 Kontakt Schule – Erziehungsberechtigte
  6. § 6 Kontakte Erziehungsberechtigte – Lehrpersonen
  7. § 7 Neue Klasse
  8. § 8 Information
  9. § 9 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
  10. § 10 Erziehungsberechtigte
  11. § 11 Information
  12. § 12 Kommunikation
  13. § 13 Vorbereitung
  14. § 14 Verantwortung
  15. § 15 Versicherung
  16. § 16 Elterntransporte / Schulweg
  17. § 17 Schülerinnen und Schüler
  18. § 18 Mitgestalten
  19. § 19 Informationen
  20. § 20 Absenzen / Urlaub
  21. § 21 Vorbereitung
  22. § 22 Schulbeginn
  23. § 23 Verhaltensregeln
  24. § 24 Anweisungen
  25. § 25 Sorgfalt
  26. § 26 Hausschuhe
  27. § 27 Sportschuhe
  28. § 28 Arbeitsatmosphäre
  29. § 29 Velos / Mofas / Roller
  30. § 30 Fahrzeugähnliche Geräte
  31. § 31 Suchtmittel
  32. § 32 Verlassen des Schulareals
  33. § 33 Schneeballwerfen
  34. § 34 Ballspiele
  35. § 35 Verbotene Materialien und Gegenstände
  36. § 36 Gewaltdarstellungen, Rassismus und Pornografie
  37. § 37 Kleidung
  38. § 38 Mobiltelefone, Musik- und andere elektronische Spielgeräte
  39. § 39 Schulbetrieb und Lehrpersonen
  40. § 40 Sorgfaltspflicht
  41. § 41 Datenschutz
  42. § 42 Pausenaufsicht
  43. § 43 Schulische Anlässe
  44. § 44 Stundenausfall
  45. § 45 Unvorhergesehene Abwesenheit der Lehrperson
  46. § 46 Unterrichtszeiten
  47. § 47 Schulverlegung
  48. § 48 Schulreise
  49. § 49 Benützungsordnungen Schul- und Sportanlagen
  50. § 50 Haftung
  51. § 51 Information
  52. § 52 Zweck
  53. § 53 Grundsatz
  54. § 54 Geltungsbereich
  55. § 55 Zulässige Disziplinarmassnahmen
  56. § 56 Unzulässige Massnahmen
  57. § 57 Verfahren
  58. § 58 Beschwerderecht
  59. § 59

59 provisions

§ 1 Zweck

1 Die Schul- und Disziplinarordnung regelt wesentliche Bereiche des Schullebens.

§ 2 Grundlagen

1 Die Schul- und Disziplinarordnung stützt sich auf das Schulgesetz des Kantons Zug, die dazugehörenden Verordnungen und Reglemente sowie auf kommunale Erlasse wie die Urlaubsregelung, gemeindliche Benützungsordnungen und weitere, die Schule und die Schul- und Sportanlagen betreffenden Erlasse. Was in diesen Erlassen bereits geregelt ist, wird nicht wiederholt. In bestimmten Bereichen wird die Schulordnung durch besondere Richtlinien ergänzt und die Schule kann besondere Weisungen erlassen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule unterstützen.

§ 3 Geltungsbereich

1 Die Schul- und Disziplinarordnung gilt an den Schultagen während der Schulzeit für die gesamten Schulareale[1] sowie für Schulverlegungen, Schulreisen, Exkursionen und andere schulische Anlässe.

§ 4 Schulleitung

1 Die Schulleitung ist in enger Zusammenarbeit mit allen an der Schule Beteiligten dafür besorgt, dass die Schul- und Disziplinarordnung eingehalten wird.

§ 5 Kontakt Schule – Erziehungsberechtigte

1 Der Kontakt zwischen Schule und Erziehungsberechtigten ist wesentlicher Bestandteil einer gut funktionierenden Schule.

§ 6 Kontakte Erziehungsberechtigte – Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Kontakte zu ermöglichen und zu erleichtern (z.B. durch Elternsprechstunden, Schulbesuche, Elternabende, Einladung zu schulischen Anlässen usw.).

§ 7 Neue Klasse

1 Bei der Übernahme einer neuen Klasse lädt die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten zu einem gemeinsamen Anlass ein.

§ 8 Information

1 Die Lehrpersonen orientieren die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über spezielle schulische Veranstaltungen (Schulverlegungen, Schulreisen, Sporttag, Exkursion usw.) und bei vorhersehbaren Absenzen.

§ 9 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten können aktiv in der ELG (Eltern-LehrerInnen-Gruppe) mitarbeiten. Die ELG will mit allen Beteiligten den Lebensraum Schule mit gestalten.

§ 10 Erziehungsberechtigte

1 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten sind im Schulgesetz § 20–21 geregelt. Zudem gelten die folgenden Regeln:

§ 11 Information

1 Die Erziehungsberechtigten geben wichtige Informationen über ihr Kind, welche die Schule berühren, an die Klassenlehrperson weiter.

§ 12 Kommunikation

1 Eltern sind zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet. Für Anregungen, Fragen oder Beanstandungen, bei Problemen oder Konflikten ist zuerst immer mit der direkt betroffenen Lehrperson das Gespräch zu suchen. Falls dieser Weg nicht erfolgreich ist, ist die Klassenlehrperson, bzw. die Schulleitung mit einzubeziehen.

§ 13 Vorbereitung

1 Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ausgeruht, pünktlich und vorbereitet zur Schule kommen. 2 Sie sind dafür verantwortlich, dass die Schülerinnen und Schüler die Hausaufgaben gemacht haben.

§ 14 Verantwortung

1 Auf dem Schulweg und beim Aufenthalt auf dem Schulareal ausserhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

§ 15 Versicherung

1 Für die Unfall- und Krankenversicherung ihrer Kinder sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Die Gemeinde besitzt für die Schülerinnen und Schüler keine entsprechende Versicherung.

§ 16 Elterntransporte / Schulweg

1 Die Erziehungsberechtigten halten ihre Kinder an, den Schulweg selbstständig zurück zu legen.

§ 17 Schülerinnen und Schüler

1 Im Schulgesetz § 22–23 sind die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler geregelt. Es gelten zudem die hier aufgeführten Regeln.

§ 18 Mitgestalten

1 Jede Schülerin / jeder Schüler soll den Schulalltag mit gestalten können. Dies kann betreffen: a) den Unterricht b) die Gestaltung von Klassenanlässen c) die Übernahme von Verpflichtungen, Aufgaben und Verantwortung in der Klasse

§ 19 Informationen

1 Die Schülerinnen und Schüler leiten die für die Erziehungsberechtigten bestimmten Informationen der Lehrpersonen und der Schulleitung an diese weiter.

§ 20 Absenzen / Urlaub

1 Es gilt die «Urlaubsregelung an der gemeindlichen Schule Walchwil für Kindergärtler, Schülerinnen und Schüler» vom 24. Juni 2015. Sie ist zu finden auf der Website www.schule-walchwil.ch oder kann auf dem Schulsekretariat angefordert werden.

§ 21 Vorbereitung

1 Die Schülerinnen und Schüler kommen ausgeruht und vorbereitet zur Schule. Die Hausaufgaben sind gemacht und das Schulmaterial ist vollständig und in Ordnung.

§ 22 Schulbeginn

1 Die Schülerinnen und Schüler erscheinen rechtzeitig zum Unterricht.

§ 23 Verhaltensregeln

1 Die Schülerinnen und Schüler benehmen sich gegenüber Erwachsenen, Mitschülerinnen und Mitschülern rücksichts- und respektvoll, höflich und anständig. Die Schulhausordnung, die Pausenregelung und die Regeln im Klassenzimmer sind einzuhalten. Diebstahl, Erpressung, Mobbing und Gewalt jeglicher Art werden nicht geduldet. Auf den Schularealen und in den Schulgebäuden ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.

§ 24 Anweisungen

1 Während schulischen Veranstaltungen gelten die Anweisungen der Lehrpersonen und weiterer verantwortlicher Personen.

§ 25 Sorgfalt

1 Zu den Schulanlagen und zum Schulmaterial muss Sorge getragen werden. Bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Beschädigung ist für den Schaden aufzukommen. Sachbeschädigungen müssen sofort dem Hauswart gemeldet werden.

§ 26 Hausschuhe

1 Die Schulzimmer dürfen nur mit Hausschuhen betreten werden (ausgenommen Werk- und Bastelräume).

§ 27 Sportschuhe

1 In den Turnhallen sind Hallen-Sportschuhe zu tragen.

§ 28 Arbeitsatmosphäre

1 Während der Unterrichtszeit achten alle darauf, dass Mitschülerinnen/ Mitschüler und andere Mitbenutzerinnen / Mitbenutzer der Schulanlagen in Ruhe arbeiten können und nicht durch Lärm oder andere Störaktionen in den Gängen, auf den Treppen und auf den Schularealen beeinträchtigt werden.

§ 29 Velos / Mofas / Roller

1 Die Fahrzeuge sind im Unterstand neben dem Musikschulhaus ordentlich abzustellen. Wir bitten die Erziehungsberechtigten, ihre Verantwortung für einen sinnvollen Umgang in der Benützung von Mofas und Rollern in Bezug auf die Umwelt, Sicherheit, Ausrüstung und die Gesundheit (Bewegung) der Jugendlichen wahrzunehmen.

§ 30 Fahrzeugähnliche Geräte

1 Fortbewegungsmittel wie Skates, Rollschuhe, Kick- oder Skateboards und ähnliche Freizeitgeräte dürfen auf den Schularealen nicht verwendet werden. Sie sind an den vorgesehen Orten abzustellen.

§ 31 Suchtmittel

1 Der Konsum, der Besitz und das Verteilen von alkoholhaltigen Getränken, Raucherwaren und anderen Suchtmitteln sowie der Handel damit sind auf allen Schularealen während der Schulzeit und während allen schulischen Anlässen verboten. Der Unterricht und schulische Anlässe sind in nüchternem Zustand zu besuchen.

§ 32 Verlassen des Schulareals

1 Wer das Schulareal während des Unterrichtes oder der Pause verlassen muss, holt die Bewilligung der Klassenlehrperson oder der Pausenaufsicht ein.

§ 33 Schneeballwerfen

1 Schneeballwerfen ist mit entsprechender Vorsicht nur auf dem Hartplatz und auf dem Sportplatz erlaubt. Auf dem restlichen Schulareal ist es infolge der grossen Unfallgefahr verboten.

§ 34 Ballspiele

1 Ballspiele sind auf dem Hartplatz und auf dem Sportplatz, sofern diese nicht gesperrt sind, erlaubt.

§ 35 Verbotene Materialien und Gegenstände

1 Das Mitführen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen / Spielzeugen (Schreckschusswaffen, BB-Guns, Luftpistolen, Messer, Sprays usw.) sowie weiteren verbotenen oder gefährlichen Materialien und Gegenständen ist auf allen Schularealen verboten. Sie werden von den Lehrpersonen, der Schulleitung oder dem Schulhauspersonal eingezogen und, sofern sie keine strafrechtliche Relevanz haben, zur Rückgabe an die Eltern bereitgehalten. Die Erziehungsberechtigten werden informiert und weitere Massnahmen gemeinsam besprochen.

§ 36 Gewaltdarstellungen, Rassismus und Pornografie

1 Der Download von Gewaltdarstellungen, rassistischem Material und Pornografie auf Computer, Mobiltelefone oder andere Datenträger ist unter Strafandrohung verboten. Auch das Fotografieren, Filmen, Zeigen und Weitergeben von Darstellungen dieser Art ist strafbar. 2 Dazu verwendete Geräte werden polizeilich sichergestellt und können vernichtet werden.

§ 37 Kleidung

1 Kleider mit rassistischen, nationalsozialistischen, sexistischen, allgemein menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Aussagen sowie provozierende Kleider dürfen nicht getragen werden. 2 Schülerinnen und Schüler tragen Kleider, die den Körper ausreichend bedecken.

§ 38 Mobiltelefone, Musik- und andere elektronische Spielgeräte

1 Während der Unterrichtszeit müssen die Geräte ausgeschaltet und versorgt sein. Auf dem Schulareal dürfen ausser bei einem schulischen Auftrag keine Szenen gefilmt oder fotografiert und an andere verschickt werden. Bei Verstössen gegen diese Regeln werden die Geräte von der Lehrperson eingezogen und am Ende der Lektion, bzw. am Ende des Schulhalbtages oder des Schulanlasses zurückgegeben.

§ 39 Schulbetrieb und Lehrpersonen

1 Der Auftrag und die Pflichten der Lehrpersonen sind im Schulgesetz § 45–54 geregelt. Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:

§ 40 Sorgfaltspflicht

1 Die Lehrperson hat eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht für die anvertrauten Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit und kann ihre Verantwortung nicht delegieren. Sie muss unter Einbezug des Alters und der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler Gefahren einschätzen, bewerten, Schlüsse ziehen und entsprechend handeln. Besonderen Veranstaltungen wie z.B. Schwimmen / Baden, Exkursionen, Schulreisen, Schulverlegungen, Projektarbeit usw. muss sie erhöhte Aufmerksamkeit schenken.

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