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Schul- und Disziplinarordnung der Schule Walchwil

Walchwil · 4.2-1 · communal act

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Contents: 59 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Grundlagen
  3. § 3 Geltungsbereich
  4. § 4 Schulleitung
  5. § 5 Kontakt Schule – Erziehungsberechtigte
  6. § 6 Kontakte Erziehungsberechtigte – Lehrpersonen
  7. § 7 Neue Klasse
  8. § 8 Information
  9. § 9 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
  10. § 10 Erziehungsberechtigte
  11. § 11 Information
  12. § 12 Kommunikation
  13. § 13 Vorbereitung
  14. § 14 Verantwortung
  15. § 15 Versicherung
  16. § 16 Elterntransporte / Schulweg
  17. § 17 Schülerinnen und Schüler
  18. § 18 Mitgestalten
  19. § 19 Informationen
  20. § 20 Absenzen / Urlaub
  21. § 21 Vorbereitung
  22. § 22 Schulbeginn
  23. § 23 Verhaltensregeln
  24. § 24 Anweisungen
  25. § 25 Sorgfalt
  26. § 26 Hausschuhe
  27. § 27 Sportschuhe
  28. § 28 Arbeitsatmosphäre
  29. § 29 Velos / Mofas / Roller
  30. § 30 Fahrzeugähnliche Geräte
  31. § 31 Suchtmittel
  32. § 32 Verlassen des Schulareals
  33. § 33 Schneeballwerfen
  34. § 34 Ballspiele
  35. § 35 Verbotene Materialien und Gegenstände
  36. § 36 Gewaltdarstellungen, Rassismus und Pornografie
  37. § 37 Kleidung
  38. § 38 Mobiltelefone, Musik- und andere elektronische Spielgeräte
  39. § 39 Schulbetrieb und Lehrpersonen
  40. § 40 Sorgfaltspflicht
  41. § 41 Datenschutz
  42. § 42 Pausenaufsicht
  43. § 43 Schulische Anlässe
  44. § 44 Stundenausfall
  45. § 45 Unvorhergesehene Abwesenheit der Lehrperson
  46. § 46 Unterrichtszeiten
  47. § 47 Schulverlegung
  48. § 48 Schulreise
  49. § 49 Benützungsordnungen Schul- und Sportanlagen
  50. § 50 Haftung
  51. § 51 Information
  52. § 52 Zweck
  53. § 53 Grundsatz
  54. § 54 Geltungsbereich
  55. § 55 Zulässige Disziplinarmassnahmen
  56. § 56 Unzulässige Massnahmen
  57. § 57 Verfahren
  58. § 58 Beschwerderecht
  59. § 59

59 provisions

§ 41 Datenschutz

1 Interne Richtlinien auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes, der Datensicherheitsverordnung, des kantonalen Leitfadens für den Datenschutz an Schulen im Kanton Zug, des Archivrechts sowie weiterer entsprechender Dokumente sind massgebend.

§ 42 Pausenaufsicht

1 Während der Vormittags- und Nachmittagspause sorgt eine Pausenaufsicht für einen geregelten und gefahrlosen Betrieb auf dem Schulhausareal. Das Schulsekretariat erstellt den Einsatzplan. Während der Pause kann den Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt im Schulzimmer durch die verantwortliche Lehrperson in Ausnahmefällen bewilligt werden.

§ 43 Schulische Anlässe

1 Über schulische Anlässe wie Schulverlegungen, Schulreisen, Exkursionen, Projekte usw. sind die Erziehungsberechtigten, die betroffenen Fachlehrpersonen, das Sekretariat, der Mittagstisch und die Schulbusverantwortlichen zu informieren.

§ 44 Stundenausfall

1 Bei Ausfall von Schulstunden (infolge Schulverlegungen, Schulreisen, Exkursionen usw.) sind immer das Rektorat, die Schulhausleitung, die betroffenen Fachlehrpersonen und die Erziehungsberechtigten zu informieren. Bei voraussehbaren Ausfällen muss die Einwilligung der Schulhausleitung eingeholt werden.

§ 45 Unvorhergesehene Abwesenheit der Lehrperson

1 Bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson darf die Klasse nicht nach Hause entlassen werden; sie ist in der Schule zu betreuen. Die zuständige Schulhausleitung und das Rektorat sind unverzüglich zu informieren und sind für eine Betreuung oder eine Stellvertretung besorgt.

§ 46 Unterrichtszeiten

1 Die Unterrichtszeiten nach Stundenplan sind einzuhalten. Eine Abänderung des Planes bedarf der Bewilligung durch die Schulhausleitung und die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren. Konferenzen, Besprechungen, Elterngespräche usw. haben ausserhalb der Unterrichtszeit stattzufinden. Die Schulhausleitung kann Ausnahmen bewilligen.

§ 47 Schulverlegung

1 Eine Schulverlegung kann in der Regel ab der 3. Primarstufe durchgeführt werden. Diese darf höchstens eine Woche dauern und soll inhaltliche Ziele verfolgen. Schulverlegungen müssen durch die Schulhausleitung bewilligt werden. Neben der Klassenlehrperson muss mindestens eine weitere erwachsene Person die Schulverlegung begleiten. In gemischten Klassen und Gruppen soll sich die Leitung nicht ausschliesslich aus Männern bzw. Frauen zusammensetzen. Die gemeindlichen «Richtlinien für Schulverlegungen» sind einzuhalten. Es wird ein angemessener Elternbeitrag erhoben.

§ 48 Schulreise

1 Die Schulreise ist ein bedeutendes Ereignis im Schuljahr und darf nicht grundlos wegfallen. Sie muss sorgfältig geplant und bezüglich Erlebnisgehalt, Reise- und Marschdauer der jeweiligen Stufe angepasst sein. Für Schulreisen ausserhalb der Schweizergrenze ist die Zustimmung des Rektors erforderlich. Die Klasse muss immer durch eine zweite erwachsene Person begleitet werden. Im Schuljahr mit einer Schulverlegung entfällt die Schulreise. Es wird ein angemessener Elternbeitrag erhoben.

§ 49 Benützungsordnungen Schul- und Sportanlagen

1 Es gelten die entsprechenden Benützungsordnungen der Gemeinde, welche unter www.walchwil.ch, Verwaltung, Gesetze / Reglemente zu finden sind. 2 Die Lehrperson kontrolliert nach der Turnstunde den Geräteraum und schliesst diesen. Beschädigungen an Turnmaterial oder Einrichtungen müssen sofort der verantwortlichen Person oder dem Hauswart gemeldet werden. Während des Turnunterrichtes sollen keine Wertgegenstände in der Garderobe deponiert werden.

§ 50 Haftung

1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände wie Fahrräder, Mofas, Schmuck, Musikinstrumente, Brillen, Geld usw. Die Erziehungsberechtigten können bei Diebstahl oder Sachbeschädigung bei der Polizei Anzeige erstatten.

§ 51 Information

1 Die Schul- und Disziplinarordnung wird zu Beginn des Schuljahres und nach Bedarf durch die Klassenlehrperson mit den Schülerinnen und Schülern besprochen.

§ 52 Zweck

1 Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber Gemeinschaft und Umwelt.

§ 53 Grundsatz

1 Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler können laut § 24 Schulgesetz Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.

§ 54 Geltungsbereich

1 Lehrpersonen, Schulhausleitung, Rektor und Schulkommission sind befugt, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Diese erstrecken sich auf Verfehlungen im Unterricht, auf den Schularealen und bei Schulanlässen. Auf dem Schulweg liegt die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler bei ihren Erziehungsberechtigten.

§ 55 Zulässige Disziplinarmassnahmen

1 Massnahmen und Kompetenz: a) Ermahnung: Kompetenz bei Lehrperson b) Verwarnung: Kompetenz bei Lehrperson sowie Schulhausleitung c) zusätzliche sinnvolle Hausarbeit: Kompetenz bei Lehrperson d) zusätzliche sinnvolle Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht in der Schule und nach vorgängiger Orientierung der Erziehungsberechtigten: Kompetenz bei Lehrperson e) Zeugniseintrag unter Verhalten in der Gemeinschaft: befriedigend, unbefriedigend: Kompetenz bei Klassenlehrperson f) schriftliche Verwarnung: Kompetenz bei Schulleitung g) Ausschluss sowie Nachhause-Schicken: 1. vom Sportlager: Kompetenz bei Lagerleitung sowie Rektor 2. von der Schulverlegung: Kompetenz bei Klassenlehrperson sowie Schulhausleitung 3. von Schulveranstaltungen (z.B. Exkursionen): Kompetenz bei Lehrperson h) schriftlicher Verweis: Kompetenz bei Schulhausleitung sowie Rektor i) Androhung des Schulausschlusses: Kompetenz bei Rektor j) befristeter Schulausschluss: Kompetenz bei Rektor k) unbefristeter Schulausschluss: Kompetenz bei Schulkommission auf Antrag des Rektors

§ 56 Unzulässige Massnahmen

1 Unzulässige Massnahmen: a) Blossstellen vor Mitschülerinnen / Mitschülern oder Erwachsenen b) Körper- und Geldstrafen c) Kollektivstrafen d) Einschliessen e) Abzug bei Leistungsnoten

§ 57 Verfahren

1 Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen sich beim Aussprechen von Disziplinarmassnahmen zur Sache äussern können. Falls notwendig, ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen. 2 Die Erziehungsberechtigten sind bei den Massnahmen vorgängig zu informieren. Bei den Massnahmen h) bis k) ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Erfolgt ein Zeugniseintrag unter Verhalten in der Gemeinschaft mit unbefriedigend, sind die Erziehungsberechtigten vorgängig zu informieren.

§ 58 Beschwerderecht

1 Gegen Entscheide der Lehrpersonen können die Erziehungsberechtigten innerhalb von 20 Tagen beim Rektorat Beschwerde erheben. Gegen Entscheide der Schulleitungen, des Rektors oder der Schulkommission können die Erziehungsberechtigten innerhalb von 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erheben. 2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

§ 59

1 Die Schul- und Disziplinarordnung ist den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und dem Schulhauspersonal abzugeben und auf der Website der Schule www.schule-walchwil.ch zu publizieren.

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