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Köniz · 12154 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Gasversorgung3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4a
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 6a II. Wärme- und Kälteversorgung8
  9. Art. 6c
  10. Art. 7

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10 provisions

Art. 1 I. Gasversorgung3

Gasversorgung als Gemeindeaufgabe 1 Die Einwohnergemeinde Köniz übernimmt die leitungsgebundene Versorgung mit Gas als selbst gewählte Gemeindeaufgabe. 2 Sie strebt eine sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung geeigneter Gebiete der Gemeinde an. 3 Es besteht weder ein Anspruch auf Versorgung mit Gas noch eine Abnahmepflicht.

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Art. 2

Übertragung der Aufgabe 1 Der Gemeinderat kann die Aufgabe an Dritte übertragen (im Folgenden Trägerschaft). 2 Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Gemeinde betreffend die Erschliessungsplanung und betreffend allfällige besondere Leistungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Erschliessung oder der Versorgung durch die Trägerschaft.

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Art. 3

Grundsätze für die Aufgabenerfüllung 1 Die Trägerschaft erfüllt die Aufgabe nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts, nach allfälligen weiteren für sie geltenden Bestimmungen sowie nach den Vorgaben und Richtlinien der Branche. 1 GG, BSG 170.11 2 Titel Fassung vom 13. März 2023 3 Gliederungstitel eingefügt am 6. Dezember 2021 4 Fassung vom 13. März 2023 743.1 Energieversorgungsreglement 2 Die Trägerschaft kann im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen hoheitlich auftreten, insbesondere für ihre Leistungen Gebühren erheben, Kontrollen vornehmen und Bewilligungen erteilen.

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Art. 4

Versorgungsanlagen 1 Die Trägerschaft plant, erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Versorgungsanlagen. 2 Die Versorgungsanlagen befinden sich im Eigentum der Trägerschaft. 3 …5

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Art. 5

Gebühren, vertragliches Entgelt 1 Die Trägerschaft erhebt für ihre Leistungen, insbesondere für die Gewährung der Netznutzung und für die Gaslieferung, Gebühren. 2 Der Kreis der Gebührenpflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Gebühren richten sich nach den für die Trägerschaft geltenden Bestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Tarife. 3 Die Trägerschaft kann das Entgelt für ihre Leistungen mit ihren Kundinnen und Kunden vertraglich regeln, sofern und soweit die anwendbaren Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1) dies zulassen.

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Art. 6

Vertrag 1 Die Einzelheiten des Verhältnisses zur Trägerschaft regelt der Gemeinderat in einem Vertrag. 2 Der Vertrag regelt soweit erforderlich namentlich a) Einzelheiten betreffend die Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch die Trägerschaft, b) Einzelheiten betreffend die Benützung des öffentlichen Grundes der Gemeinde zu diesem Zweck und betreffend die Abgabe,7 c) die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und Träger- 5 Aufgehoben am 6. Dezember 2021 6 Aufgehoben am 13. März 2023 7 Fassung vom 6. Dezember 2021 Energieversorgungsreglement 743.1 schaft, namentlich betreffend die Planung, die Erschliessung und die Vornahme von Arbeiten auf öffentlichem Grund, d) die Rechte der Gemeinde im Rahmen der Aufsicht über die Aufgabenerfüllung, e) die Dauer des Vertrags und die Voraussetzungen einer allfälligen vorzeitigen Beendigung.

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Art. 6a II. Wärme- und Kälteversorgung8

Wärme- und Kälteversorgung als Gemeindeaufgabe 1 Die Gemeinde kann die Versorgung geeigneter Gebiete mit Wärme oder Kälte als selbstgewählte Gemeindeaufgabe übernehmen, soweit dies wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist. 2 Sie strebt eine sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung an. 3 Sie ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des übergeordneten oder gemeindeeigenen Rechts, namentlich allfälliger Anschlusspflichten aufgrund der planungsrechtlichen Vorschriften der Gemeinde, nicht zur Versorgung mit Wärme oder Kälte verpflichtet. Art. 6b9 Trägerschaft 1 Die Gemeinde kann die Aufgabe der Wärme- oder Kälteversorgung selbst erfüllen oder nach Massgabe dieses Reglements oder besonderer Beschlüsse der zuständigen Organe ganz oder teilweise an Dritte übertragen. 2 Als Trägerschaft im Sinn der folgenden Bestimmungen gelten die Gemeinde, soweit sie die Aufgabe selbst erfüllt, und beauftragte Dritte.

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Art. 6c

Aufgaben der Trägerschaft 1 Die Trägerschaft betreibt die Wärme- oder Kälteversorgung nach den Vorgaben des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, im Einklang mit der Könizer Klima- und Energiestrategie und nach anerkannten Regeln der Branche. 2 Sie plant, erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Versorgungsanlagen. Sie sorgt soweit erforderlich für deren rechtliche Sicherung. 8 Gliederungstitel und Art. 6a–6i eingefügt am 13. März 2023 9 Fassung vom 2. Dezember 2024 743.1 Energieversorgungsreglement 3 Sie kann Kundinnen und Kunden ausserhalb des Gemeindegebiets mit Wärme oder Kälte versorgen, soweit das Recht der betroffenen Gemeinden dies zulässt. 4 …10 Art. 6d11 Rechtsverhältnis Das Rechtsverhältnis zwischen der Trägerschaft und ihren Kundinnen und Kunden ist privatrechtlicher Natur. Art. 6e12 … Art. 6f13 Bemessung der Preise, Gewinn 1 Die Trägerschaft bemisst ihre Preise für ihre Versorgungsleistungen verursachergerecht. 2 Sie darf nicht mehr Gewinn erwirtschaften, als zur Bildung angemessener Reserven für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Preispolitik, die Absicherung gegen betriebliche Risiken und die Finanzierung von Investitionen sowie für eine angemessene Verzinsung ihres Kapitals erforderlich ist. Art. 6g und Art. 6h14 … Art. 6i15 Gebiete Niederwangen und Wabern 1 Die Gemeinde überträgt die Wärme- oder Kälteversorgung in den Gebieten Niederwangen und Wabern an Energie Wasser Bern (ewb). 2 Die Einzelheiten des Verhältnisses zur Trägerschaft regelt der Gemeinderat in einem Vertrag mit ewb. 3 Der Vertrag regelt soweit erforderlich namentlich a) Einzelheiten betreffend die Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch die Trägerschaft, 10 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 11 Fassung vom 2. Dezember 2024 12 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 13 Fassung vom 2. Dezember 2024 14 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 15 Fassung vom 2. Dezember 2024 Energieversorgungsreglement 743.1 b) Einzelheiten betreffend die Benützung des öffentlichen Grundes der Gemeinde zu diesem Zweck und betreffend die Abgabe, c) die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und Trägerschaft, namentlich betreffend die Planung, die Erschliessung und die Vornahme von Arbeiten auf öffentlichem Grund, d) die Rechte der Gemeinde im Rahmen der Aufsicht über die Aufgabenerfüllung, e) die Dauer des Vertrags und die Voraussetzungen einer allfälligen vorzeitigen Beendigung. III. Abgaben für die Benützung des öffentlichen Grundes16 Art. 6k17 Stromversorgung 1 Der Verteilnetzbetreiber bezahlt der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes im Bereich der Stromversorgung eine Abgabe von 1,9 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an Endkundinnen und Endkunden ausgespeisten Energie. 2 Die Abgabe ist auf CHF 300 pro Jahr und Zähler beschränkt. 3 Die Gemeindeabgabe auf den Zusatzprodukten «unterbrechbar» und «steuerbar» beträgt 0,63 Rappen pro Kilowattstunde. 4 Die Abgabe ist auf CHF 96 pro Jahr und Zähler beschränkt. 5 Der Gemeinderat schliesst mit dem Verteilnetzbetreiber einen Vertrag ab und vereinbart darin die Einzelheiten. Art. 6l18 Gasversorgung Die Trägerschaft der Gasversorgung (Art. 2 ff.) schuldet der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für ihre Versorgungsanlagen, insbesondere die Leitungen des Versorgungsnetzes, eine Abgabe von 0,5 Rappen pro an Kundinnen und Kunden im Gemeindegebiet gelieferte Kilowattstunde Energie. Art. 6m19 Wärme- und Kälteversorgung 1 Dritte, die Kundinnen und Kunden in der Gemeinde mit Wärme oder Kälte versorgen, schulden der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für ihre Versorgungsan- 16 Eingefügt am 6. Dezember 2021 17 Artikelzählung (6k) und Marginalie Fassung vom 13. März 2023 18 Eingefügt am 13. März 2023 19 Eingefügt am 13. März 2023 743.1 Energieversorgungsreglement lagen, insbesondere die Leitungen des Versorgungsnetzes (Vor- und Rücklauf), eine jährliche Abgabe. 2 Die Abgabe beträgt pro Meter Leitung für den Vor- oder Rücklauf im öffentlichen Grund und pro Jahr a) CHF 3.50 für einen Durchmesser des Leitungsrohrs bis 250 mm, b) CHF 7.00 für einen Durchmesser von mehr als 250 mm bis 500 mm, c) CHF 10.50 für einen Durchmesser von mehr als 500 mm bis 750 mm, d) CHF 14.00 für einen Durchmesser von mehr 750 mm. 3 Unternehmen der Wärme- oder Kälteversorgung, welche mindestens 80% aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme gespiesen werden, sind während der ersten 5 Jahre ab Erreichen der 80%-Schwelle von der Abgabe befreit. Der Nachweis für die Befreiung muss von den Fernwärmebetreibern erbracht werden. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen20 Art. 6n21 Unternehmen, die am 1. Januar 2023 über ein Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für die Wärme- oder Kälteversorgung verfügen, schulden die Abgabe nach Artikel 6m ab dem 1. Januar 2026.

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Art. 7

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Köniz, den 29. April 2013 Im Namen des Parlaments Die Präsidentin: Die Sekretärin: Erica Kobel-Itten Verena Remund 20 Gliederungstitel neu nummeriert (IV.) und neu gefasst am 13. März 2023 21 Eingefügt am 13. März 2023

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