Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bestimmungen für alle Arbeitsverhältnisse, Besoldungen und Entschädigungen in der Katholischen Landeskirche des
Kantons Thurgau, unter Einschluss der Kirchgemeinden. Alle Arbeitsverhältnisse
unterstehen dem öffentlichen Recht.
2 Für die Entschädigung von Personen, die Katechese im Nebenamt erteilen, erlässt
der Kirchenrat Richtlinien (Anhang 6).
§ 2
Anhänge
1 In Anhängen zu dieser Verordnung werden geregelt:
1. Anhang 1: Die Lohntabelle mit Besoldungsklassen und Stufen
2. Anhang 2: Der Einreihungsplan
3. Anhang 3: Die Reisespesen
4. Anhang 4: Die Taggelder und Entschädigungen der Synode
5. Anhang 5: Die Besoldungen, Sitzungsgelder und Entschädigung des Katholischen Kirchenrates sowie der Kapitelsdekane
§ 3
Regelungen auf kantonaler Ebene
1 Auf kantonaler Ebene werden geregelt:
1. Von der Synode
1.1. die Anhänge 1, 3, 4 und 5 gemäss § 2
1.2. der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber § 10
bis § 13 nötig wird
2. Vom Kirchenrat
2.1. der Anhang 2 gemäss § 2
2.2. die Besoldung des bischöflichen Kommissars und Regionaldekans
2.3. Thurgauischer Domherr
2.4. die Entschädigungen der vom Kirchenrat eingesetzten Kommissionen
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2.5. die Besoldung der landeskirchlichen Angestellten und Beauftragten
2.6. die Besoldung der Seelsorgebeauftragten im Haupt- oder Nebenamt
2.7. die Entschädigung der Pfarreiblatt- und der Redaktionskommission
2.8. die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der
§ 4 Pensionskasse der Katholischen Landeskirche
Regelungen auf Gemeindeebene
1 Von der Kirchgemeindeversammlung sind zu regeln:
1. die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Kirchenvorsteherschaft
2. der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber § 10 bis § 13
nötig wird
2 Von der Kirchenvorsteherschaft sind zu regeln:
1. die Besoldungen und Entschädigungen des Pflegers, der Revisoren und der
Urnenoffizianten sowie des Personals der Kirchgemeinden
2. die allfälligen besonderen Regelungen im Sinne von § 48 der Besoldungsverordnung in den Arbeitsverträgen, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen
2. Besoldungen des Personals
2.1. Besoldung
§ 5
Bestandteile der Besoldung
1 Die Besoldung des Personals besteht aus:
1. der Grundbesoldung
2. der Teuerungszulage
3. den Sozialzulagen
4. den Zulagen gemäss § 23 und § 24
§ 6
Einreihungsplan
1 Der Einreihungsplan enthält die nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen
geordneten Richtpositionen.
2 Jede Stelle wird, entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad, einer oder mehreren Besoldungsklassen zugeordnet.
3 Der Schwierigkeitsgrad wird bestimmt durch die verlangte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen Anforderungen, die zu tragende Verantwortung
sowie die psychische und körperliche Belastung.
§ 7
Zuordnung
1 Für die Zuordnung der einzelnen Stellen gemäss Einreihungsplan ist auf landeskirchlicher Ebene der Kirchenrat zuständig.
2 Für die Zuordnung auf Kirchgemeindeebene liegt die Zuständigkeit bei der Kirchenvorsteherschaft.
§ 8
Neuzuordnung bestehender Stellen
1 Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle derart verändert, dass sich eine Neuzuordnung rechtfertigt, so nimmt die Exekutive (der Kirchenrat beziehungsweise die
Kirchenvorsteherschaft) diese nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 vor.
§ 9
Besoldungsklassen
1 Es bestehen 22 Besoldungsklassen.
2 Für jede Besoldungklasse sind ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum
festgesetzt. Das erste Maximum beträgt 118 %, das zweite 136 % des Minimums.
§ 3 Ziff. 1.2 und § 4 Ziff. 1.2 bleiben vorbehalten.
3 Die Besoldungsansätze für die einzelnen Besoldungsklassen werden in der Lohntabelle festgelegt, die einen Bestandteil der Besoldungsverordnung (Anhang 1) bildet.
§ 10
Stufenanstieg allgemein: 1. Normalstufen
1 Das erste Maximum jeder Besoldungsklasse wird über 12 Normalstufen von je
1.5 % des Minimums erreicht, wobei in der Regel für jedes Dienstjahr eine Erhöhung um eine Stufe erfolgt.
2 Die Dienstjahre werden nach Kalenderjahren berechnet. Beginnt ein Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober, so ist das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigen.
§ 11
2. Erfahrungsstufen zweites Maximum
1 Das zweite Maximum wird nach dem ersten Maximum in 12 Erfahrungsstufen von
je 1.5 % des Klassenminimums erreicht, wobei in der Regel für jedes Dienstjahr die
Erhöhung um eine Stufe erfolgt.
2 Der Aufstieg vom ersten Maximum in die Erfahrungsstufen erfordert einen Qualifikationsbeschluss der Exekutive.
§ 12
3. Anlaufstufen
1 Für die Zeit der Einarbeitung stehen pro Besoldungsklasse zwei Anlaufstufen zur
Verfügung, die je 1 ½ % unter dem Minimum der betreffenden Besoldungsklasse
liegen.
§ 13
4. Qualifikationsstufen
1 Ergibt die Qualifikation eines Stelleninhabers, der das zweite Maximum erreicht
hat, lang andauernde, sehr gute Leistungen, so kann die Exekutive einen weiteren
Anstieg um höchstens zwei gleichgrosse Stufen bis auf 139 % des Minimums der
Besoldungsklasse gewähren.
2 Der Aufstieg in die erste Qualifikationsstufe kann frühestens zwei Jahre nach dem
Erreichen des zweiten Maximums erfolgen, derjenige in die zweite Qualifikationsstufe frühestens zwei Jahre nach dem Erreichen der ersten.
§ 14
Einweisung durch die Exekutive
1 Die Exekutive entscheidet darüber, in welche Stufe jemand eingewiesen wird. Dabei stellt sie ab auf Fähigkeiten, Kenntnisse, bisherige Tätigkeit und Alter.
§ 15
Beförderung: 1. Stufenanstieg
1 Der Aufstieg in der Anlauf-, Normal- und Erfahrungsstufe kann in Anerkennung
sehr guter Leistungen beschleunigt werden.
2 Die Beschleunigung des Aufstieges erfordert einen Qualifikationsbeschluss der
Exekutive.
3 Als Beförderung gilt auch der normale Aufstieg in die Erfahrungs- und Qualifikationsstufen (§ 11 und § 13).
§ 16
2. Änderung der Funktion
1 Die Beförderung durch Wechsel in eine höhere Funktion wird durch die Exekutive
beschlossen. Sie bestimmt unter Anwendung von § 14 auch die Stufe, in die der Beförderte eingewiesen wird.
2 Als Beförderung gilt auch die Höherzuordnung einer bestehenden und besetzten
Stelle (§ 8).
§ 17
3. Voraussetzung
1 Beförderungen im Sinne von § 15 und § 16 setzen in der Regel eine sehr gute Qualifikation voraus.
§ 18
Ungenügende Leistungen
1 Bei ungenügenden Leistungen können Beförderungen sistiert oder es kann ein
Leistungsabzug bis zu 8 % der Grundbesoldung (§ 19) vorgenommen werden.
§ 19
Grundbesoldung
1 Als Grundbesoldung gilt die nach Besoldungsklasse und Stufe ausgerichtete Besoldung.
§ 20
Sozialzulagen: 1. Familienzulage
1 Die Familienzulage richtet sich nach der jeweiligen Regelung für das Staatspersonal (Besoldungsverordnung1)).
§ 21
2. Kinderzulage
1 Die Kinderzulage respektive Ausbildungszulage richtet sich nach dem jeweiligen
Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen2).
§ 22
Teuerungszulage
1 Der Teuerungsausgleich auf den Grundbesoldungen und den Zulagen nach den
§ 23 und § 24 wird von der Exekutive im Rahmen des genehmigten Budgets festgelegt.
§ 23
Leistungsprämien
1 Für ausserordentliche Leistungen kann die Exekutive eine Leistungsprämie bis zu
8 % auf der Grundbesoldung gewähren.
§ 24
Übrige Zulagen
1 Die Exekutive regelt die Ausrichtung von:
1. Zulagen für lang andauernde Stellvertretungen
2. Büro- und Bürogehilfenzulagen für Teilzeit- und auswärts Beschäftigte
3. Zulagen für Sachausgaben
2 Zulagen nach Abs. 1 werden nur unter der Voraussetzung gewährt, wenn die entsprechenden Gegebenheiten in der Grundbesoldung noch nicht berücksichtigt sind.
2.2. Bestimmungen zur Rechtsstellung
§ 25
Beginn und Ende des Besoldungsanspruches
1 Der Anspruch auf die Besoldung beginnt mit dem vereinbarten Anfang des Dienstverhältnisses und endet mit dem Tage der Beendigung desselben.
1) RB 177.22
2) RB 836.1
2 Das Dienstverhältnis erlischt in jedem Fall mit Eintritt der AHV-Berechtigung.
Wird es über diesen Zeitpunkt verlängert, ist eine Neuregelung auf Zeit vorzunehmen.
§ 26
Auszahlung der Besoldung
1 Ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) wird monatlich ausbezahlt, ein Dreizehntel als 13. Monatslohn.
2 Die Sozialzulagen werden monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages ausgerichtet.
3 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so wird der
13. Monatslohn im Verhältnis zur Arbeitsdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.
§ 27
Verrechnung
1 Die Arbeitnehmerbeiträge an Vorsorgeleistungen werden von den Besoldungen abgezogen.
2 Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Personal, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, können mit der Besoldung verrechnet werden, wobei jedoch das
Existenzminimum nicht unterschritten werden darf.
§ 28
Dienstwohnung, Amtsräume
1 Wem eine Dienstwohnung überlassen wird, hat hiefür einen marktgerechten Mietzins zu entrichten. Beeinträchtigungen der Wohnqualität sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Amtsräume sind vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 29
Gebührenablieferung
1 Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit während der Arbeitszeit
sowie Besoldungsbeiträge von Dritten fallen an den Arbeitgeber.
§ 30
Treueprämien
1 Bei der Erfüllung des 10. und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die
Angestellten bis zur Erreichung des Rentenalters gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1) eine Treueprämie. Diese entspricht der Abgeltung einer halben, für das 25. Dienstjahr einer vollen Monatsgrundbesoldung.
2 Zulagen gemäss § 24 werden dabei nicht berücksichtigt.
1) SR 831.10
3 Auf schriftliches Gesuch hin kann die Exekutive Treueprämien ganz oder teilweise
in Ferien umwandeln.
§ 31
Besoldung bei Militärdienst
1 Die Angestellten haben Anspruch auf die volle Besoldung während des obligatorischen Militärdienstes. Die Exekutive kann Fälle besonders regeln, in denen die Dauer der Abwesenheit im Vergleich zur Dauer des Dienstverhältnisses unverhältnismässig wird.
2 Dem Militärdienst gleichgestellt ist der zivile Ersatzdienst und der Zivilschutzdienst.
3 Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen an den Arbeitgeber.
4 Die Besoldung bei freiwilligem Militärdienst etc. ist gesondert zu regeln.
§ 32
Teilzeitbeschäftigte
1 Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Besoldung nach dem Beschäftigungsgrad.
§ 33
Praktikanten, Aushilfen
1 Die Besoldungen und Anstellungsbedingungen für Praktikanten sowie aushilfsweise oder stundenweise angestelltes Personal legt die Exekutive fest.
§ 34
Besoldungsnachgenuss
1 Beim Tode eines Angestellten bei bestehendem Dienstverhältnis wird an die Hinterbliebenen, deren Versorger der Verstorbene war, die Besoldung bis zum Ende des
dritten Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausbezahlt, aber nicht länger als
bis zum gesetzlichen Pensionsalter.
§ 35
Probezeit, Kündigung
1 Die Probezeit dauert einen Monat. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgelöst werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis von jeder Seite im ersten Jahr
jeweils auf Ende eines Monats unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar. Im zweiten Dienstjahr gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und
ab drittem Dienstjahr eine solche von drei Monaten.
3 Katecheten und Personen, die im Schuldienst eingesetzt werden, haben jeweils auf
Ende des Schulsemesters zu kündigen, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
2.3. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 36
Arbeitszeit, Nebenbeschäftigungen
1 Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen,
die für die Staatsangestellten gelten. Einzelheiten regelt die Exekutive.
2 Nebenbeschäftigungen oder die Bekleidung öffentlicher Ämter, deren Ausübung
teilweise in die ordentliche Arbeitszeit fällt, bedarf einer Bewilligung der Exekutive.
§ 37
Überzeit
1 Dienstlich notwendige oder angeordnete Überzeit ist so bald wie möglich zu kompensieren.
2 Sonntagsarbeit und Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit gibt grundsätzlich
keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
§ 38
Ruhetage
1 Die gesetzlichen Ruhetage sind diejenigen gemäss kantonaler Gesetzgebung. Fallen Ruhetage in die Ferien, erfolgt die Kompensation nach kantonalem Recht1).
§ 39
Freie Tage
1 Zuständig für die Bewilligung von Freitagen oder Urlaub sowie Kompensationstagen ist die Exekutive.
§ 40
Ferien, unbezahlter Urlaub
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht pro Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu: *
1. 23 Arbeitstage bis zum Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet
wird;
2. 27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet
wird.
2 Ferien, die bis Mitte des folgenden Jahres nicht bezogen werden, gelten als verfallen, es sei denn, die Exekutive bestimme auf Grund eines Gesuchs, unter Beachtung
entsprechender Umstände, dass die Ferien noch später bezogen werden können.
3 Bei lange dauernder Dienstabwesenheit zufolge Krankheit oder Unfall kann die
Exekutive den Ferienanspruch angemessen reduzieren.
4 Gesuche um unbezahlten Urlaub sind an die Exekutive zu richten, die darüber nach
freiem Ermessen unter Wahrung der Rechtsgleichheit entscheidet.
1) RB 177.112