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Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt

Graubünden · 710.110 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Gemeinden. *
  14. Art. 14
  15. Art. 15 abschliessen. *
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 20 Art. 19 * …
  20. Art. 21
  21. Art. 22 von Finanzierungs- und Programmvereinbarungen mit dem Bund. *
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39 namhaften Finanzkompetenzen zu konsultieren. *
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55

54 provisions

Art. 1

Finanzplan 1 Die mit dem Regierungsprogramm verknüpfte Finanzplanbotschaft enthält namentlich: a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten; b) einen Überblick über den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung; c) eine Schätzung des Finanzbedarfs und seiner Deckung; d) die Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen; e) einen Ausblick auf die finanzpolitischen Konsequenzen und allenfalls auf die einzuleitenden vorsorglichen Massnahmen.

Art. 2

Budget, IAFP und Jahresrechnung * 1 Die Regierung erlässt jährlich die Vorgaben für die Erarbeitung des Budgets, des Finanzplans und des Jahresprogramms. 2 Die Budgetbotschaft wird im Sinne eines integrierten Aufgaben- und Finanzplans (IAFP) mit einem Finanzplan für drei Jahre, einem Jahresprogramm und insbesondere mit folgenden Angaben ergänzt: a) * erläuternder Bericht mit den Anträgen der Regierung sowie des Obergerichts an den Grossen Rat; b) Nachweis über die Einhaltung der finanzpolitischen Richtwerte des Grossen Rates. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3 Sofern ein starker Bezug zum Budget oder zur Rechnungslegung besteht, können mit der Botschaft zum Budget oder zur Jahresrechnung auch Anträge für die Schaffung oder Revision von grossrätlichen Rechtserlassen aufgenommen werden. Die Regierung muss diesem Vorgehen vorgängig zustimmen. * Art. 2a * Mittelfristiges Haushaltsgleichgewicht 1 Für die Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts massgebend ist das operative Ergebnis der ersten Stufe unter Einbezug von Auflösungen von gebildeten Vorfinanzierungen in der zweiten Stufe. * 2 Ein mittelfristiger Ausgleich erfasst einen Konjunkturzyklus über die Dauer von vier bis acht Jahren. 3 Bei der Festlegung des Budgets und der Steuerfüsse ist auf die Wirtschaftsentwicklung und auf das frei verfügbare Eigenkapital Rücksicht zu nehmen. Zudem ist die mutmassliche Abweichung zum erwarteten Rechnungsergebnis zu berücksichtigen; dies unter Beachtung von pauschal budgetierten Korrekturpositionen in ausgewählten Aufwand- und Ertragsgruppen. * Art. 2b * Verfügbares Eigenkapital 1 Das verfügbare Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das frei verfügbare Eigenkapital. 2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital sowie Vorfinanzierungen gemäss Artikel 24. * 3 Das frei verfügbare Eigenkapital steht zur Deckung von Aufwandüberschüssen der Erfolgsrechnung gemäss Artikel 2a Absatz 1 und für die Bildung von Vorfinanzierungen gemäss Artikel 24 zur Verfügung. Es entspricht dem Bilanzüberschuss abzüglich: * a) des Verwaltungsvermögens ohne die bundesfinanzierten Darlehen, nämlich Darlehen gemäss Neuer Regionalpolitik, Darlehen an die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden sowie Darlehen aus forstwirtschaftlichen Investitionskrediten; b) * der Aktien und Anteilscheine im Finanzvermögen, welche im politischen Interesse gehalten werden.

Art. 3

Wirkungsorientierte Verwaltungsführung 1 Das Handeln ist auf seine Wirkungen auszurichten. 2 Das Budget der Dienststellen wird nach folgenden Vorgaben gebildet: a) Die Leistungen werden nach Produkten und Produktgruppen gegliedert und mit dazugehörigen Zielen und Indikatoren ergänzt; b) Die Ziele und Indikatoren konkretisieren die vom Grossen Rat vorgegebenen Wirkungen der Produktgruppen und decken deren wesentlichen Vorgaben ab. 3 Die Departemente schliessen mit ihren Dienststellen Leistungsvereinbarungen ab. * 4 Die mehrjährige Verknüpfung der Finanzen und Leistungen erfolgt im integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP).

Art. 4

Einzelkredite 1 Ergänzend zu den Einzelkrediten gemäss Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes2) sind insbesondere folgende Konten als Einzelkredite zu führen: * a) Konten im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund; b) * interne Verrechnungen zwischen Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen sowie den Gerichten einerseits und anderen Rechnungsrubriken andererseits; c) * Konten mit Beträgen, die von den Dienststellen nicht beeinflussbar und betragsmässig wesentlich sind; d) * Konten mit Beträgen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag der Dienststellen stehen; e) * Konten mit Beträgen ohne Rechtsgrundlage zur Erfüllung einer verfassungsmässigen Aufgabe gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes.

Art. 5

Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung 1 Die Verursacher besonderer Vorkehrungen und Aufwendungen sowie die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die Kosten zu tragen. Für Härtefälle beschliesst die Regierung Ausnahmen. 2 Wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind, soweit zumutbar, abzugelten. 2. Kreditrecht

Art. 6

Verpflichtungskredite 1. Arten 1 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben. 2 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm mit mehreren Vorhaben. 2) BR 710.100

Art. 7

2. Bestandteile 1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle nach dem Grundsatz der Einheit der Materie zusammengehörenden und in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Aufwände und Erträge oder Ausgaben und Einnahmen, die nach der Genehmigung zur Realisierung des Vorhabens nötig sind. 2 Er kann für unvorhergesehene Aufwände oder Ausgaben eine Reserve von höchstens zehn Prozent beinhalten. 3 Enthält ein Vorhaben sowohl frei bestimmbare als auch gebundene Ausgaben, sind diese auszuweisen. 4 … *

Art. 8

3. Preisstandklausel 1 Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er sich bis zur Auftragsvergabe im Ausmass der Indexveränderung und nach der Auftragsvergabe gemäss der vertraglichen Regelung. * 2 … * 3 Die Teuerungsberechnung erfolgt für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung des Kostenvoranschlages (Preisbasis des Verpflichtungskredites) und der Auftragsvergabe aufgrund des im Beschluss angegebenen Indexstandes. 4 Für die Zeit zwischen der Vergabe und der Ausführung beziehungsweise Lieferung werden mit den Unternehmern und Lieferanten vertragliche Abmachungen für die Übernahme allfälliger Lohn- und Materialteuerungen getroffen. Es darf höchstens die tatsächlich eingetretene Teuerung verrechnet werden.

Art. 9

4. Antragsverfahren 1 Ein Verpflichtungskredit ist zu beantragen: * a) * für eine einmalige Ausgabe, die dem Finanzreferendum untersteht; oder b) * für eine gebundene einmalige Ausgabe für ein mehrjähriges kantonales Vorhaben mit einem Kreditbedarf von voraussichtlich mehr als einer Million Franken in mindestens einem der drei Finanzplanjahre. Davon ausgenommen sind Projekte der Spezialfinanzierung Strassen, bauliche Unterhaltsarbeiten an kantonseigenen Hochbauten bis drei Millionen Franken pro Einheit sowie Projekte, welche die Regierung in eigener Kompetenz beschliessen kann. 2 Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind dem Grossen Rat mit separater Botschaft zu beantragen, wenn sie zehn Millionen Franken übersteigen. In den übrigen Fällen können sie auch mit der Botschaft zum Budget oder zur Jahresrechnung beantragt werden, wobei die Regierung dem Vorhaben und Vorgehen vorgängig zustimmen muss. * 3 In dringenden Fällen kann die Regierung einen Zusatzkredit, der nicht dem Finanzreferendum untersteht, der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Grossen Rates ohne Botschaft beantragen.

Art. 10

5. Abrechnung 1 Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich abzurechnen, sobald das Vorhaben ausgeführt ist und allfällige Beiträge Dritter definitiv festgelegt sind. 2 Für Abschlussarbeiten, die erst später ausgeführt oder beendet werden können, kann nach Abschluss der ordentlichen Arbeiten eine angemessene Rückstellung gebildet werden. Allfällige Differenzen zwischen den späteren Ausgaben oder Einnahmen und der Rückstellung sind über die Erfolgsrechnung oder die Investitionsrechnung auszugleichen. Nicht beanspruchte Rückstellungen sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung aufzulösen. * 3 Für die Abrechnung ist die Dienststelle verantwortlich, die das Vorhaben abgewickelt hat. Das zuständige Departement genehmigt im Einvernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Abrechnung.

Art. 11

Nachtragskredite 1 Genehmigungen für Kreditüberschreitungen, Nachtragskredite und Kreditumlagerungen sind vor jeder kreditmässig nicht gedeckten Verpflichtung oder Leistung bei der zuständigen Instanz zu beantragen. Die Verpflichtungen dürfen erst nach der Genehmigung eingegangen werden. 2 Nachtragskredite werden in der Regel nur beantragt, wenn eine besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist. * 3 Wenn möglich sind Nachtragskredite zu kompensieren. Nachtragskredite zu Lasten der Erfolgsrechnung können dabei nur durch Entlastungen der Erfolgsrechnung und Nachtragskredite zu Lasten der Investitionsrechnung nur durch Entlastungen der Investitionsrechnung kompensiert werden. * 4 Keine Kompensation gemäss Absatz 3 muss geprüft werden für: * a) notwendige Nachtragskreditanträge infolge von Verzögerungen von Investitionsprojekten; sowie b) Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umfang von nicht beanspruchten Krediten in den Vorjahren.

Art. 12

Kreditüberschreitungen 1 Werden kreditpflichtige Ausgaben ohne Kredit oder Kreditüberschreitungen ohne Genehmigung getätigt, sind diese dem Grossen Rat mit der Jahresrechnung zur Entlastung zu unterbreiten. 2 Über nachtragskreditbefreite Mehrausgaben ist der Grosse Rat in der Botschaft zur Jahresrechnung summarisch zu orientieren. 3 Die Departemente beschliessen Kreditüberschreitungen zur Schadenabwehr im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 Litera c des Finanzhaushaltsgesetzes. Die Regierung ist darüber umgehend zu orientieren. 4 Für Ausgaben auf Einzelkrediten innerhalb der Toleranzgrenze gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes gelten die allgemeinen Bestimmungen über Nachtragskredite und folgende Zuständigkeiten und Verfahren: * a) bis zwei Prozent je Einzelkredit, mindestens jedoch bis 3000 Franken die Dienststellen ohne besonderes Verfahren; b) bis 20 000 Franken je Einzelkredit das zuständige Departement; c) bis 50 000 Franken je Einzelkredit die Regierung. 5 Mehrausgaben im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Finanzhaushaltsgesetzes bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Departementes für Finanzen und

Art. 13 Gemeinden. *

Kreditantrag 1 Der Antrag für eine Kreditüberschreitung oder einen Nachtragskredit muss mindestens folgende Informationen beinhalten: a) * Notwendigkeit beziehungsweise Konsequenzen eines Verzichts auf die Krediterhöhung; b) * Dringlichkeit; c) Herleitung des erforderlichen Kreditumfanges; d) Unvorhersehbarkeit der Mehraufwendungen und Mindererträge; e) geprüfte und vorgeschlagene Kompensationsmöglichkeiten; f) Einfluss auf den Kreditbedarf in den Folgejahren. 1bis Anträge im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 für die Verwendung von nicht beanspruchten Krediten aus den Vorjahren infolge von Verzögerungen von Investitionsprojekten sowie Programmvereinbarungen mit dem Bund haben ausschliesslich den Sachverhalt darzulegen und den Kreditumfang herzuleiten. * 2 Die Nachtragskreditanträge und die von der Regierung zu genehmigenden Kreditüberschreitungsanträge werden vom Departement für Finanzen und Gemeinden der Regierung vorgelegt.

Art. 14

Befristete Anstellungen 1 Die Dienststellen haben den im Budget enthaltenen Lohnaufwand unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze einzuhalten. 2 Sie können im Rahmen von zusätzlichen Personalversicherungsleistungen, die aufgrund von personellen Vakanzen und Dienstabwesenheiten anfallen, befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. * 3 Sie können befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen, soweit diese durch nicht budgetierte zweckgebundene Beiträge Dritter finanziert werden. * 4 Sie können für die Abwicklung von Projekten im Rahmen der dafür budgetierten Mittel für Dienstleistungen, Planungen und Projektierungen durch Dritte sowie für Honorare für externe Berater und Fachexperten befristete Anstellungen bis 300 000 Franken pro Jahr vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. Der Arbeitsvertrag ist auf längstens die Projektdauer zu befristen. * 4bis Sie können zu Lasten von Verpflichtungskrediten befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. Übersteigt der geplante Anstellungsumfang den Betrag von 300 000 Franken pro Jahr gemäss Absatz 4, ist er dem Grossen Rat im Rahmen des Antrags darzulegen. Der Arbeitsvertrag ist auf längstens die Dauer des Verpflichtungskredites zu befristen. * 5 Sie können beziehungsweise die Anstellungsinstanz kann Arbeitsverträge für befristete nicht budgetierte Anstellungen nach Absatz 2 bis Absatz 4 maximal zwei Mal verlängern und längstens bis zu einer Vertragsdauer von insgesamt 24 Monaten

Art. 15 abschliessen. *

Umlagerungen von Personalaufwendungen 1 Die Departemente können im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 Litera d des Finanzhaushaltsgesetzes Lohneinsparungen sowie zusätzliche Personalversicherungsleistungen aufgrund von Vakanzen und Dienstabwesenheiten für haushaltsneutrale Umlagerungen zwischen Globalbudgets der Dienststellen verwenden. *

Art. 16

Umlagerung von Einzelkrediten * 1 Kreditumlagerungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera d des Finanzhaushaltsgesetzes innerhalb der Investitionsrechnung für den Ausbau der National- und Kantonsstrassen können – pro Einheit – bis 300 000 Franken durch das Tiefbauamt und über 300 000 Franken durch das Departement genehmigt werden. * 2 Kreditumlagerungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera d des Finanzhaushaltsgesetzes zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung können – pro Einheit – bis 50 000 Franken durch die zuständige Dienststelle und über 50 000 Franken durch das Departement genehmigt werden. * 3. Rechnungslegung

Art. 17

Aufbau des Rechnungswesens 1 Die Bilanz mit Finanz- und Verwaltungsvermögen sowie Fremd- und Eigenkapital, der Anhang mit dem Eigenkapitalnachweis, dem Rückstellungs-, Beteiligungs-, Gewährleistungs- und Anlagespiegel sowie die Arten- und Funktionengliederung der Erfolgs- und Investitionsrechnung sind im Detail gemäss dem Anhang dieser Verordnung auszugestalten. *

Art. 18

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und die Erträge aus. Sie ist nach Institutionen (Departemente, Dienststellen und besondere Ausgaben- und Einnahmenrubriken) gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern. 2 Die Erfolgsrechnung ist dreistufig. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit dem Aufwand- oder Ertragsüberschuss, und auf der dritten Stufe den Gesamterfolg, welcher den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag verändert.

Art. 20 Art. 19 * …

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. Sie ist nach Institutionen (Departemente, Dienststellen und besondere Ausgaben- und Einnahmenrubriken) gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.

Art. 21

Zuordnung der Investitionen 1 Investitionsausgaben sind Ausgaben für Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer. Sie sind grundsätzlich zu aktivieren. Geplante Investitionsausgaben für Sachanlagen bis 200 000 Franken pro Einheit werden der Erfolgsrechnung zugeordnet. * 2 Investitionsbeiträge sowie Veränderungen von Beteiligungen und von Darlehen des Verwaltungsvermögens sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen. 3 Der bauliche Unterhalt an Strassen bis fünf Millionen Franken pro Einheit gemäss Kostenvoranschlag wird der Erfolgsrechnung belastet. * 4 Enthalten Pauschalbeiträge einen Betriebsanteil und einen Investitionsanteil von je mehr als einer Million Franken, werden diese pauschal der Erfolgs- und der Investitionsrechnung zugeordnet. Davon ausgenommen sind Pauschalbeiträge im Rahmen

Art. 22 von Finanzierungs- und Programmvereinbarungen mit dem Bund. *

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen. * 2 Die Geldflussrechnung ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil zeigt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Der zweite Teil zeigt den Geldfluss aus der Investitions- und Anlagetätigkeit auf. Der dritte Teil zeigt den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auf. * 3 … *

Art. 23

Rückstellungen 1 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt; b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich; c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden; und d) * die erste Zuweisung beträgt mindestens 100 000 Franken. Davon ausgenommen sind Rückstellungen gemäss Absatz 1bis. 1bis Eine Rückstellung ist auch in folgenden Fällen zu bilden: * a) für Verpflichtungen, deren Rechtsgrundlage wegfällt; oder b) für Verpflichtungen im Rahmen eines befristeten Verpflichtungskredites am Ende seiner Geltungsdauer. 2 Rückstellungen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet wurden. Sie sind zu Gunsten jenes Bereichs aufzulösen, zu Lasten dessen sie gebildet wurden.

Art. 24

Vorfinanzierungen * 1 Die Bildung von Vorfinanzierungen benötigt einen Beschluss des Grossen Rates im Rahmen einer separaten Botschaft. Sie ist auf Grossprojekte zu beschränken. * 2 Gebildete Vorfinanzierungen sind offen auszuweisen und bestimmungsgemäss zu verwenden. Sie sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig sind. *

Art. 25

Spezialfinanzierungen 1 Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenkapital zu unterscheiden. Sie werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn: a) für sie die Rechtsgrundlage vom Kanton geändert werden kann; oder b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem Kanton einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt. 2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind marktkonform zu verzinsen. Davon ausgenommen sind Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzierungen, die auch mit allgemeinen Staatsmitteln finanziert werden. * 3 Die Regierung löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann.

Art. 26

Anlagenbuchhaltung 1 Die Vermögenswerte, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen. 2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus. 3 Die Anlagen sind im Anhang zu erläutern. Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.

Art. 27

Bewertung des Finanzvermögens 1 Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet: * a) flüssige Mittel zu Nominalwerten; b) Forderungen zu Nominalwerten; c) * Wertschriften mit Kurswert zum durchschnittlichen Kurswert am Jahresende, bei eingeschränkter Realisierbarkeit aufgrund von relativ geringem Handelsvolumen unter Vornahme eines pauschalen Abschlags von 20 Prozent; d) Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert; e) Fremdwährungen zum Kurswert; f) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten; g) Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt; h) Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn Jahre; i) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu Nominalwerten.

Art. 28

Abschreibung des Verwaltungsvermögens 1 Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nutzung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorgenommen. 2 … * 3 Es gelten folgende Abschreibungssätze: a) * für Hochbauten nach der angenommenen Nutzungsdauer für das Gesamtgebäude, mindestens aber 2,5 Prozent; b) für übrige Sachanlagen und immaterielle Anlagen 20 Prozent. 4 Allfällig vorfinanzierte Investitionen werden zu 100 Prozent abgeschrieben. *

Art. 29

Wertberichtigungen 1 Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. * 2 … * 3 Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden. Wesentliche Positionen bei Forderungen werden einzeln bewertet. Die übrigen Positionen können pauschal wertberichtigt werden. Der pauschale Wertberichtigungssatz beträgt in der Regel maximal fünf Prozent. * 4. Rechnungs- und Verwaltungsführung

Art. 30

Grundsätze der Gebührenbemessung 1 Die Gebühren haben dem Verursacher-, Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen. Für besondere Leistungen und Amtshandlungen, die im Interesse oder im Auftrag Dritter erbracht werden, haben die Beteiligten die Kosten zu tragen. 2 Die Gebühren bemessen sich nach: a) den gesamten Kosten; b) der Bedeutung der Leistung für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung. 3 Sie sind periodisch aufgrund einer Kostenrechnung zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzupassen. 4 Es werden in der Regel Pauschalgebühren aufgrund von Selbstkostenansätzen erhoben, die sich nach Gehaltsklassen richten. Besondere Leistungen und Auslagen können zusätzlich verrechnet werden. Für geringwertige Leistungen werden keine Gebühren erhoben.

Art. 31

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Dienststellen mit mehreren Produktgruppen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu führen. 2 Für Dienststellen mit einer Produktgruppe richtet sich der Entscheid über die Führung einer KLR insbesondere nach folgenden Kriterien: a) Notwendigkeit für die Ermittlung von Gebühren oder Leistungen gegenüber Dritten; b) Grundlage für eine effiziente Haushaltsführung und für finanzrelevante Entscheide.

Art. 32

Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen für erbrachte Leistungen. 2 Sie sind nur vorzunehmen, wenn sie für die verursachergerechte Festlegung der Globalbudgets, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sowie für die Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen und den Gerichten notwendig sind. * 3 Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten.

Art. 33

Versicherungen 1 Für die Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze für den Abschluss von Versicherungsverträgen: a) Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100 000 Franken pro Jahr werden nicht versichert; b) Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100 000 Franken pro Jahr werden grundsätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit einem unbefriedigenden Preis-Leistungs-Verhältnis. 2 Die Finanzverwaltung ist zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge, die Schadenabwicklung sowie die Bildung von Rückstellungen für nicht versicherte Risiken. * 3 Kantonale Anstalten, juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons sowie vom Kanton mitfinanzierte Institutionen können in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden. 5. Kantonsbeiträge

Art. 34

Beitragszusicherungen und offene Beitragsverpflichtungen * 1 Die Zusicherung von Beiträgen ist unter Kreditvorbehalt zu stellen. Zugesicherte Beiträge werden nur im Rahmen der genehmigten Budgetkredite ausbezahlt. * 2 Die Dienststellen melden der Finanzverwaltung jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres den Stand der an Einzelvorhaben Dritter zugesicherten, abgelösten und noch offenen Beitragsverpflichtungen. Von der Meldepflicht ausgenommen sind: * a) * Beitragszusicherungen an jährlich wiederkehrende Betriebsaufwendungen Dritter; b) * Beitragsverpflichtungen aufgrund von mehrjährigen Finanzierungs- und Programmvereinbarungen mit dem Bund; c) * zu einem Verpflichtungskredit gehörende Verpflichtungen; d) * Beiträge zulasten von Spezialfinanzierungen im Fremdkapital. 3 … * 4 … * 5 … * 6 … *

Art. 35

Beitragsminimum 1 Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn sie pro Empfänger, Bereich und Jahr mindestens 500 Franken betragen. 2 Vorbehalten bleiben Beiträge mit gesetzlicher Verpflichtung sowie Mitgliederbeiträge.

Art. 36

Zuständigkeiten für die Beitragsgewährung 1 Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen nach der Spezialgesetzgebung. * 2 Schliesst die Spezialgesetzgebung eine Delegation nicht aus, so wird die Kompetenz zur Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 44 an die Departemente und Dienststellen übertragen. Bei frei bestimmbaren Beiträgen können die Departemente diese Kompetenzen beschränken. * a) * … b) * … 3 Für die Auszahlung von zugesicherten oder durchlaufenden Beiträgen sowie gesetzlich oder vertraglich bezüglich Zweck, Höhe, Auszahlungsjahr und Empfänger feststehenden Beiträgen sind die Dienststellen zuständig. * 6. Zuständigkeiten

Art. 37

Departement für Finanzen und Gemeinden 1 Das Departement für Finanzen und Gemeinden hat insbesondere: a) das Finanz- und Rechnungswesen zu organisieren und die notwendigen Weisungen zu erlassen; b) die Erstellung des Budgets, des rollenden Finanzplans und der Jahresrechnung zu koordinieren. 2 Es setzt jährlich die Zinssätze für die Aktiv- und Passivkapitalien, die Verzugs- und Vergütungszinsen, die Mahn- und Inkassogebühren sowie die massgebenden Gebühren für Rückerstattungen fest. Die Verzugszinsen betragen höchstens sechs Prozent, die Gebühren für Mahnungen höchstens 30 Franken, für Betreibungsbegehren höchstens 100 Franken und für Rechtsöffnungsbegehren höchstens 200 Franken. * 3 Es erteilt Vollmachten an Rechtsanwälte für die Vertretung des Kantons in Forderungssachen.

Art. 38

Mitberichtsverfahren 1 Finanzrechtlich relevante Geschäfte oder Geschäfte der Regierung, Antworten auf parlamentarische Vorstösse sowie Vernehmlassungsvorlagen mit namhaften Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Kantons oder der Gemeinden sind durch das antragstellende Departement vor dem Regierungsbeschluss dem Departement für Finanzen und Gemeinden für eine Vorprüfung zuzustellen. Vom Mitberichtsverfahren ausgenommen sind Geschäfte im Rahmen des Budgetvollzugs. * 2 Für das Mitberichtsverfahren sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden in der Regel zwei Wochen, im Zusammenhang mit Vernehmlassungsvorlagen und Botschaften an den Grossen Rat vier Wochen einzuräumen. * 3 Der Mitbericht wird den Antragsakten zum Geschäft der Regierung beigefügt. * 4 Das Departement für Finanzen und Gemeinden ist im Übrigen bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung des Finanzhaushaltsrechts und bei der Neuregelung von

Art. 39 namhaften Finanzkompetenzen zu konsultieren. *

Departemente 1 Die Departemente können für ihren Finanzbereich Verfügungen und Weisungen erlassen. Diese sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden und der Finanzverwaltung mitzuteilen. 2 Die Standeskanzlei ist kreditmässig einem Departement gleichgestellt. 3 … *

Art. 40

Programmvereinbarungen mit dem Bund 1 Die Departemente können in ihrem Aufgabenbereich Änderungen an laufenden Programmvereinbarungen mit dem Bund genehmigen, sofern diese Änderungen vorwiegend technischer Natur sind sowie im Rahmen des Budgets und Finanzplanes vollzogen werden können.

Art. 41

Dienststellen 1 Die Dienststellen: a) kontrollieren laufend die Beanspruchung der Kredite, einschliesslich der noch nicht zur Zahlung gelangten Verpflichtungen, und sind für deren Einhaltung verantwortlich; b) stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen; c) stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher; d) führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle; e) machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend; f) führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte; g) erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materielle und rechnerische Richtigkeit.

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