Finanzplan
1 Die mit dem Regierungsprogramm verknüpfte Finanzplanbotschaft enthält namentlich:
a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
b) einen Überblick über den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie die
Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung;
c) eine Schätzung des Finanzbedarfs und seiner Deckung;
d) die Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen;
e) einen Ausblick auf die finanzpolitischen Konsequenzen und allenfalls auf die
einzuleitenden vorsorglichen Massnahmen.
Art. 2
Budget, IAFP und Jahresrechnung *
1 Die Regierung erlässt jährlich die Vorgaben für die Erarbeitung des Budgets, des
Finanzplans und des Jahresprogramms.
2 Die Budgetbotschaft wird im Sinne eines integrierten Aufgaben- und Finanzplans
(IAFP) mit einem Finanzplan für drei Jahre, einem Jahresprogramm und insbesondere mit folgenden Angaben ergänzt:
a) * erläuternder Bericht mit den Anträgen der Regierung sowie des Obergerichts
an den Grossen Rat;
b) Nachweis über die Einhaltung der finanzpolitischen Richtwerte des Grossen
Rates.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sofern ein starker Bezug zum Budget oder zur Rechnungslegung besteht, können
mit der Botschaft zum Budget oder zur Jahresrechnung auch Anträge für die Schaffung oder Revision von grossrätlichen Rechtserlassen aufgenommen werden. Die
Regierung muss diesem Vorgehen vorgängig zustimmen. *
Art. 2a * Mittelfristiges Haushaltsgleichgewicht
1 Für die Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts massgebend ist das operative Ergebnis der ersten Stufe unter Einbezug von Auflösungen von gebildeten Vorfinanzierungen in der zweiten Stufe. *
2 Ein mittelfristiger Ausgleich erfasst einen Konjunkturzyklus über die Dauer von
vier bis acht Jahren.
3 Bei der Festlegung des Budgets und der Steuerfüsse ist auf die Wirtschaftsentwicklung und auf das frei verfügbare Eigenkapital Rücksicht zu nehmen. Zudem ist die
mutmassliche Abweichung zum erwarteten Rechnungsergebnis zu berücksichtigen;
dies unter Beachtung von pauschal budgetierten Korrekturpositionen in ausgewählten Aufwand- und Ertragsgruppen. *
Art. 2b * Verfügbares Eigenkapital
1 Das verfügbare Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das frei verfügbare
Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital sowie Vorfinanzierungen gemäss Artikel 24. *
3 Das frei verfügbare Eigenkapital steht zur Deckung von Aufwandüberschüssen der
Erfolgsrechnung gemäss Artikel 2a Absatz 1 und für die Bildung von Vorfinanzierungen gemäss Artikel 24 zur Verfügung. Es entspricht dem Bilanzüberschuss abzüglich: *
a) des Verwaltungsvermögens ohne die bundesfinanzierten Darlehen, nämlich
Darlehen gemäss Neuer Regionalpolitik, Darlehen an die Landwirtschaftliche
Kreditgenossenschaft Graubünden sowie Darlehen aus forstwirtschaftlichen
Investitionskrediten;
b) * der Aktien und Anteilscheine im Finanzvermögen, welche im politischen Interesse gehalten werden.
Art. 3
Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
1 Das Handeln ist auf seine Wirkungen auszurichten.
2 Das Budget der Dienststellen wird nach folgenden Vorgaben gebildet:
a) Die Leistungen werden nach Produkten und Produktgruppen gegliedert und
mit dazugehörigen Zielen und Indikatoren ergänzt;
b) Die Ziele und Indikatoren konkretisieren die vom Grossen Rat vorgegebenen
Wirkungen der Produktgruppen und decken deren wesentlichen Vorgaben ab.
3 Die Departemente schliessen mit ihren Dienststellen Leistungsvereinbarungen
ab. *
4 Die mehrjährige Verknüpfung der Finanzen und Leistungen erfolgt im integrierten
Aufgaben- und Finanzplan (IAFP).
Art. 4
Einzelkredite
1 Ergänzend zu den Einzelkrediten gemäss Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes2) sind insbesondere folgende Konten als Einzelkredite zu führen: *
a) Konten im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
b) * interne Verrechnungen zwischen Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen sowie den Gerichten einerseits und anderen Rechnungsrubriken andererseits;
c) * Konten mit Beträgen, die von den Dienststellen nicht beeinflussbar und betragsmässig wesentlich sind;
d) * Konten mit Beträgen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Leistungsauftrag der Dienststellen stehen;
e) * Konten mit Beträgen ohne Rechtsgrundlage zur Erfüllung einer verfassungsmässigen Aufgabe gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes.
Art. 5
Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
1 Die Verursacher besonderer Vorkehrungen und Aufwendungen sowie die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die Kosten zu tragen. Für Härtefälle beschliesst die Regierung Ausnahmen.
2 Wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind,
soweit zumutbar, abzugelten.
2. Kreditrecht
Art. 6
Verpflichtungskredite
1. Arten
1 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
2 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm mit mehreren
Vorhaben.
2) BR 710.100
Art. 7
2. Bestandteile
1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle nach dem Grundsatz der Einheit der Materie
zusammengehörenden und in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Aufwände und
Erträge oder Ausgaben und Einnahmen, die nach der Genehmigung zur Realisierung
des Vorhabens nötig sind.
2 Er kann für unvorhergesehene Aufwände oder Ausgaben eine Reserve von höchstens zehn Prozent beinhalten.
3 Enthält ein Vorhaben sowohl frei bestimmbare als auch gebundene Ausgaben, sind
diese auszuweisen.
4 … *
Art. 8
3. Preisstandklausel
1 Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er
sich bis zur Auftragsvergabe im Ausmass der Indexveränderung und nach der Auftragsvergabe gemäss der vertraglichen Regelung. *
2 … *
3 Die Teuerungsberechnung erfolgt für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der
Berechnung des Kostenvoranschlages (Preisbasis des Verpflichtungskredites) und
der Auftragsvergabe aufgrund des im Beschluss angegebenen Indexstandes.
4 Für die Zeit zwischen der Vergabe und der Ausführung beziehungsweise Lieferung
werden mit den Unternehmern und Lieferanten vertragliche Abmachungen für die
Übernahme allfälliger Lohn- und Materialteuerungen getroffen. Es darf höchstens
die tatsächlich eingetretene Teuerung verrechnet werden.
Art. 9
4. Antragsverfahren
1 Ein Verpflichtungskredit ist zu beantragen: *
a) * für eine einmalige Ausgabe, die dem Finanzreferendum untersteht; oder
b) * für eine gebundene einmalige Ausgabe für ein mehrjähriges kantonales Vorhaben mit einem Kreditbedarf von voraussichtlich mehr als einer Million
Franken in mindestens einem der drei Finanzplanjahre.
Davon ausgenommen sind Projekte der Spezialfinanzierung Strassen, bauliche Unterhaltsarbeiten an kantonseigenen Hochbauten bis drei Millionen Franken pro Einheit sowie Projekte, welche die Regierung in eigener Kompetenz beschliessen kann.
2 Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind dem Grossen Rat mit separater Botschaft
zu beantragen, wenn sie zehn Millionen Franken übersteigen. In den übrigen Fällen
können sie auch mit der Botschaft zum Budget oder zur Jahresrechnung beantragt
werden, wobei die Regierung dem Vorhaben und Vorgehen vorgängig zustimmen
muss. *
3 In dringenden Fällen kann die Regierung einen Zusatzkredit, der nicht dem Finanzreferendum untersteht, der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Grossen
Rates ohne Botschaft beantragen.
Art. 10
5. Abrechnung
1 Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich abzurechnen, sobald das Vorhaben ausgeführt ist und allfällige Beiträge Dritter definitiv festgelegt sind.
2 Für Abschlussarbeiten, die erst später ausgeführt oder beendet werden können,
kann nach Abschluss der ordentlichen Arbeiten eine angemessene Rückstellung gebildet werden. Allfällige Differenzen zwischen den späteren Ausgaben oder Einnahmen und der Rückstellung sind über die Erfolgsrechnung oder die Investitionsrechnung auszugleichen. Nicht beanspruchte Rückstellungen sind spätestens fünf Jahre
nach ihrer Bildung aufzulösen. *
3 Für die Abrechnung ist die Dienststelle verantwortlich, die das Vorhaben abgewickelt hat. Das zuständige Departement genehmigt im Einvernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Abrechnung.
Art. 11
Nachtragskredite
1 Genehmigungen für Kreditüberschreitungen, Nachtragskredite und Kreditumlagerungen sind vor jeder kreditmässig nicht gedeckten Verpflichtung oder Leistung bei
der zuständigen Instanz zu beantragen. Die Verpflichtungen dürfen erst nach der Genehmigung eingegangen werden.
2 Nachtragskredite werden in der Regel nur beantragt, wenn eine besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist. *
3 Wenn möglich sind Nachtragskredite zu kompensieren. Nachtragskredite zu Lasten
der Erfolgsrechnung können dabei nur durch Entlastungen der Erfolgsrechnung und
Nachtragskredite zu Lasten der Investitionsrechnung nur durch Entlastungen der Investitionsrechnung kompensiert werden. *
4 Keine Kompensation gemäss Absatz 3 muss geprüft werden für: *
a) notwendige Nachtragskreditanträge infolge von Verzögerungen von Investitionsprojekten; sowie
b) Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umfang von nicht beanspruchten
Krediten in den Vorjahren.
Art. 12
Kreditüberschreitungen
1 Werden kreditpflichtige Ausgaben ohne Kredit oder Kreditüberschreitungen ohne
Genehmigung getätigt, sind diese dem Grossen Rat mit der Jahresrechnung zur Entlastung zu unterbreiten.
2 Über nachtragskreditbefreite Mehrausgaben ist der Grosse Rat in der Botschaft zur
Jahresrechnung summarisch zu orientieren.
3 Die Departemente beschliessen Kreditüberschreitungen zur Schadenabwehr im
Sinne von Artikel 20 Absatz 3 Litera c des Finanzhaushaltsgesetzes. Die Regierung
ist darüber umgehend zu orientieren.
4 Für Ausgaben auf Einzelkrediten innerhalb der Toleranzgrenze gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes gelten die allgemeinen Bestimmungen über Nachtragskredite und folgende Zuständigkeiten und Verfahren: *
a) bis zwei Prozent je Einzelkredit, mindestens jedoch bis 3000 Franken die
Dienststellen ohne besonderes Verfahren;
b) bis 20 000 Franken je Einzelkredit das zuständige Departement;
c) bis 50 000 Franken je Einzelkredit die Regierung.
5 Mehrausgaben im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Finanzhaushaltsgesetzes bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Departementes für Finanzen und
Art. 13 Gemeinden. *
Kreditantrag
1 Der Antrag für eine Kreditüberschreitung oder einen Nachtragskredit muss mindestens folgende Informationen beinhalten:
a) * Notwendigkeit beziehungsweise Konsequenzen eines Verzichts auf die Krediterhöhung;
b) * Dringlichkeit;
c) Herleitung des erforderlichen Kreditumfanges;
d) Unvorhersehbarkeit der Mehraufwendungen und Mindererträge;
e) geprüfte und vorgeschlagene Kompensationsmöglichkeiten;
f) Einfluss auf den Kreditbedarf in den Folgejahren.
1bis Anträge im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 für die Verwendung von nicht beanspruchten Krediten aus den Vorjahren infolge von Verzögerungen von Investitionsprojekten sowie Programmvereinbarungen mit dem Bund haben ausschliesslich den
Sachverhalt darzulegen und den Kreditumfang herzuleiten. *
2 Die Nachtragskreditanträge und die von der Regierung zu genehmigenden Kreditüberschreitungsanträge werden vom Departement für Finanzen und Gemeinden der
Regierung vorgelegt.
Art. 14
Befristete Anstellungen
1 Die Dienststellen haben den im Budget enthaltenen Lohnaufwand unter Vorbehalt
der nachstehenden Absätze einzuhalten.
2 Sie können im Rahmen von zusätzlichen Personalversicherungsleistungen, die aufgrund von personellen Vakanzen und Dienstabwesenheiten anfallen, befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. *
3 Sie können befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen, soweit diese durch nicht budgetierte zweckgebundene Beiträge
Dritter finanziert werden. *
4 Sie können für die Abwicklung von Projekten im Rahmen der dafür budgetierten
Mittel für Dienstleistungen, Planungen und Projektierungen durch Dritte sowie für
Honorare für externe Berater und Fachexperten befristete Anstellungen bis
300 000 Franken pro Jahr vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. Der Arbeitsvertrag ist auf längstens die Projektdauer zu befristen. *
4bis Sie können zu Lasten von Verpflichtungskrediten befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. Übersteigt der geplante
Anstellungsumfang den Betrag von 300 000 Franken pro Jahr gemäss Absatz 4, ist
er dem Grossen Rat im Rahmen des Antrags darzulegen. Der Arbeitsvertrag ist auf
längstens die Dauer des Verpflichtungskredites zu befristen. *
5 Sie können beziehungsweise die Anstellungsinstanz kann Arbeitsverträge für befristete nicht budgetierte Anstellungen nach Absatz 2 bis Absatz 4 maximal zwei
Mal verlängern und längstens bis zu einer Vertragsdauer von insgesamt 24 Monaten
Art. 15 abschliessen. *
Umlagerungen von Personalaufwendungen
1 Die Departemente können im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 Litera d des Finanzhaushaltsgesetzes Lohneinsparungen sowie zusätzliche Personalversicherungsleistungen aufgrund von Vakanzen und Dienstabwesenheiten für haushaltsneutrale Umlagerungen zwischen Globalbudgets der Dienststellen verwenden. *
Art. 16
Umlagerung von Einzelkrediten *
1 Kreditumlagerungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera d des Finanzhaushaltsgesetzes innerhalb der Investitionsrechnung für den Ausbau der National- und
Kantonsstrassen können – pro Einheit – bis 300 000 Franken durch das Tiefbauamt
und über 300 000 Franken durch das Departement genehmigt werden. *
2 Kreditumlagerungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera d des Finanzhaushaltsgesetzes zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrechnung und
der Investitionsrechnung können – pro Einheit – bis 50 000 Franken durch die zuständige Dienststelle und über 50 000 Franken durch das Departement genehmigt
werden. *
3. Rechnungslegung
Art. 17
Aufbau des Rechnungswesens
1 Die Bilanz mit Finanz- und Verwaltungsvermögen sowie Fremd- und Eigenkapital,
der Anhang mit dem Eigenkapitalnachweis, dem Rückstellungs-, Beteiligungs-, Gewährleistungs- und Anlagespiegel sowie die Arten- und Funktionengliederung der
Erfolgs- und Investitionsrechnung sind im Detail gemäss dem Anhang dieser Verordnung auszugestalten. *
Art. 18
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und die Erträge aus.
Sie ist nach Institutionen (Departemente, Dienststellen und besondere Ausgaben-
und Einnahmenrubriken) gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu
gliedern.
2 Die Erfolgsrechnung ist dreistufig. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen
und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit dem Aufwand- oder
Ertragsüberschuss, und auf der dritten Stufe den Gesamterfolg, welcher den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag verändert.
Art. 20 Art. 19 * …
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie
die damit zusammenhängenden Einnahmen. Sie ist nach Institutionen (Departemente, Dienststellen und besondere Ausgaben- und Einnahmenrubriken) gemäss den
Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.
Art. 21
Zuordnung der Investitionen
1 Investitionsausgaben sind Ausgaben für Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer. Sie sind grundsätzlich zu aktivieren. Geplante Investitionsausgaben für
Sachanlagen bis 200 000 Franken pro Einheit werden der Erfolgsrechnung zugeordnet. *
2 Investitionsbeiträge sowie Veränderungen von Beteiligungen und von Darlehen
des Verwaltungsvermögens sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen.
3 Der bauliche Unterhalt an Strassen bis fünf Millionen Franken pro Einheit gemäss
Kostenvoranschlag wird der Erfolgsrechnung belastet. *
4 Enthalten Pauschalbeiträge einen Betriebsanteil und einen Investitionsanteil von je
mehr als einer Million Franken, werden diese pauschal der Erfolgs- und der Investitionsrechnung zugeordnet. Davon ausgenommen sind Pauschalbeiträge im Rahmen
Art. 22 von Finanzierungs- und Programmvereinbarungen mit dem Bund. *
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der
flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen. *
2 Die Geldflussrechnung ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil zeigt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Der zweite Teil zeigt den Geldfluss aus der Investitions- und Anlagetätigkeit auf. Der dritte Teil zeigt den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auf. *
3 … *
Art. 23
Rückstellungen
1 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind:
a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem
Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;
b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;
c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden; und
d) * die erste Zuweisung beträgt mindestens 100 000 Franken. Davon ausgenommen sind Rückstellungen gemäss Absatz 1bis.
1bis Eine Rückstellung ist auch in folgenden Fällen zu bilden: *
a) für Verpflichtungen, deren Rechtsgrundlage wegfällt; oder
b) für Verpflichtungen im Rahmen eines befristeten Verpflichtungskredites am
Ende seiner Geltungsdauer.
2 Rückstellungen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet
wurden. Sie sind zu Gunsten jenes Bereichs aufzulösen, zu Lasten dessen sie gebildet wurden.
Art. 24
Vorfinanzierungen *
1 Die Bildung von Vorfinanzierungen benötigt einen Beschluss des Grossen Rates
im Rahmen einer separaten Botschaft. Sie ist auf Grossprojekte zu beschränken. *
2 Gebildete Vorfinanzierungen sind offen auszuweisen und bestimmungsgemäss zu
verwenden. Sie sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig sind. *
Art. 25
Spezialfinanzierungen
1 Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenkapital zu unterscheiden. Sie werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn:
a) für sie die Rechtsgrundlage vom Kanton geändert werden kann; oder
b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem
Kanton einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt.
2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind marktkonform zu
verzinsen. Davon ausgenommen sind Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzierungen, die auch mit allgemeinen Staatsmitteln finanziert werden. *
3 Die Regierung löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann.
Art. 26
Anlagenbuchhaltung
1 Die Vermögenswerte, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.
2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser
Vermögenswerte aus.
3 Die Anlagen sind im Anhang zu erläutern. Der Anlagespiegel enthält die Summe
der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende
der Periode.
Art. 27
Bewertung des Finanzvermögens
1 Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet: *
a) flüssige Mittel zu Nominalwerten;
b) Forderungen zu Nominalwerten;
c) * Wertschriften mit Kurswert zum durchschnittlichen Kurswert am Jahresende,
bei eingeschränkter Realisierbarkeit aufgrund von relativ geringem Handelsvolumen unter Vornahme eines pauschalen Abschlags von 20 Prozent;
d) Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert;
e) Fremdwährungen zum Kurswert;
f) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;
g) Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise
zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt;
h) Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn
Jahre;
i) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu
Nominalwerten.
Art. 28
Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nutzung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorgenommen.
2 … *
3 Es gelten folgende Abschreibungssätze:
a) * für Hochbauten nach der angenommenen Nutzungsdauer für das Gesamtgebäude, mindestens aber 2,5 Prozent;
b) für übrige Sachanlagen und immaterielle Anlagen 20 Prozent.
4 Allfällig vorfinanzierte Investitionen werden zu 100 Prozent abgeschrieben. *
Art. 29
Wertberichtigungen
1 Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. *
2 … *
3 Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden. Wesentliche Positionen bei Forderungen werden einzeln bewertet. Die übrigen Positionen können pauschal wertberichtigt werden. Der pauschale Wertberichtigungssatz
beträgt in der Regel maximal fünf Prozent. *
4. Rechnungs- und Verwaltungsführung
Art. 30
Grundsätze der Gebührenbemessung
1 Die Gebühren haben dem Verursacher-, Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen. Für besondere Leistungen und Amtshandlungen, die im Interesse oder im Auftrag Dritter erbracht werden, haben die Beteiligten die Kosten zu
tragen.
2 Die Gebühren bemessen sich nach:
a) den gesamten Kosten;
b) der Bedeutung der Leistung für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse
an der Verrichtung.
3 Sie sind periodisch aufgrund einer Kostenrechnung zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzupassen.
4 Es werden in der Regel Pauschalgebühren aufgrund von Selbstkostenansätzen erhoben, die sich nach Gehaltsklassen richten. Besondere Leistungen und Auslagen
können zusätzlich verrechnet werden. Für geringwertige Leistungen werden keine
Gebühren erhoben.
Art. 31
Kosten- und Leistungsrechnung
1 Dienststellen mit mehreren Produktgruppen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu führen.
2 Für Dienststellen mit einer Produktgruppe richtet sich der Entscheid über die Führung einer KLR insbesondere nach folgenden Kriterien:
a) Notwendigkeit für die Ermittlung von Gebühren oder Leistungen gegenüber
Dritten;
b) Grundlage für eine effiziente Haushaltsführung und für finanzrelevante Entscheide.
Art. 32
Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen
für erbrachte Leistungen.
2 Sie sind nur vorzunehmen, wenn sie für die verursachergerechte Festlegung der
Globalbudgets, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sowie für die Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen und den Gerichten
notwendig sind. *
3 Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten.
Art. 33
Versicherungen
1 Für die Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende
Grundsätze für den Abschluss von Versicherungsverträgen:
a) Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100 000 Franken pro
Jahr werden nicht versichert;
b) Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100 000 Franken pro Jahr werden
grundsätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit einem unbefriedigenden Preis-Leistungs-Verhältnis.
2 Die Finanzverwaltung ist zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge,
die Schadenabwicklung sowie die Bildung von Rückstellungen für nicht versicherte
Risiken. *
3 Kantonale Anstalten, juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons
sowie vom Kanton mitfinanzierte Institutionen können in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden.
5. Kantonsbeiträge
Art. 34
Beitragszusicherungen und offene Beitragsverpflichtungen *
1 Die Zusicherung von Beiträgen ist unter Kreditvorbehalt zu stellen. Zugesicherte
Beiträge werden nur im Rahmen der genehmigten Budgetkredite ausbezahlt. *
2 Die Dienststellen melden der Finanzverwaltung jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres den Stand der an Einzelvorhaben Dritter zugesicherten, abgelösten und
noch offenen Beitragsverpflichtungen. Von der Meldepflicht ausgenommen sind: *
a) * Beitragszusicherungen an jährlich wiederkehrende Betriebsaufwendungen
Dritter;
b) * Beitragsverpflichtungen aufgrund von mehrjährigen Finanzierungs- und Programmvereinbarungen mit dem Bund;
c) * zu einem Verpflichtungskredit gehörende Verpflichtungen;
d) * Beiträge zulasten von Spezialfinanzierungen im Fremdkapital.
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
Art. 35
Beitragsminimum
1 Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn sie pro Empfänger, Bereich und Jahr mindestens 500 Franken betragen.
2 Vorbehalten bleiben Beiträge mit gesetzlicher Verpflichtung sowie Mitgliederbeiträge.
Art. 36
Zuständigkeiten für die Beitragsgewährung
1 Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen nach
der Spezialgesetzgebung. *
2 Schliesst die Spezialgesetzgebung eine Delegation nicht aus, so wird die Kompetenz zur Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 44 an die Departemente und
Dienststellen übertragen. Bei frei bestimmbaren Beiträgen können die Departemente
diese Kompetenzen beschränken. *
a) * …
b) * …
3 Für die Auszahlung von zugesicherten oder durchlaufenden Beiträgen sowie gesetzlich oder vertraglich bezüglich Zweck, Höhe, Auszahlungsjahr und Empfänger
feststehenden Beiträgen sind die Dienststellen zuständig. *
6. Zuständigkeiten
Art. 37
Departement für Finanzen und Gemeinden
1 Das Departement für Finanzen und Gemeinden hat insbesondere:
a) das Finanz- und Rechnungswesen zu organisieren und die notwendigen Weisungen zu erlassen;
b) die Erstellung des Budgets, des rollenden Finanzplans und der Jahresrechnung
zu koordinieren.
2 Es setzt jährlich die Zinssätze für die Aktiv- und Passivkapitalien, die Verzugs-
und Vergütungszinsen, die Mahn- und Inkassogebühren sowie die massgebenden
Gebühren für Rückerstattungen fest. Die Verzugszinsen betragen höchstens sechs
Prozent, die Gebühren für Mahnungen höchstens 30 Franken, für Betreibungsbegehren höchstens 100 Franken und für Rechtsöffnungsbegehren höchstens 200 Franken. *
3 Es erteilt Vollmachten an Rechtsanwälte für die Vertretung des Kantons in Forderungssachen.
Art. 38
Mitberichtsverfahren
1 Finanzrechtlich relevante Geschäfte oder Geschäfte der Regierung, Antworten auf
parlamentarische Vorstösse sowie Vernehmlassungsvorlagen mit namhaften Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Kantons oder der Gemeinden sind durch das
antragstellende Departement vor dem Regierungsbeschluss dem Departement für Finanzen und Gemeinden für eine Vorprüfung zuzustellen. Vom Mitberichtsverfahren
ausgenommen sind Geschäfte im Rahmen des Budgetvollzugs. *
2 Für das Mitberichtsverfahren sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden
in der Regel zwei Wochen, im Zusammenhang mit Vernehmlassungsvorlagen und
Botschaften an den Grossen Rat vier Wochen einzuräumen. *
3 Der Mitbericht wird den Antragsakten zum Geschäft der Regierung beigefügt. *
4 Das Departement für Finanzen und Gemeinden ist im Übrigen bei grundsätzlichen
Fragen zur Anwendung des Finanzhaushaltsrechts und bei der Neuregelung von
Art. 39 namhaften Finanzkompetenzen zu konsultieren. *
Departemente
1 Die Departemente können für ihren Finanzbereich Verfügungen und Weisungen
erlassen. Diese sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden und der Finanzverwaltung mitzuteilen.
2 Die Standeskanzlei ist kreditmässig einem Departement gleichgestellt.
3 … *
Art. 40
Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Die Departemente können in ihrem Aufgabenbereich Änderungen an laufenden
Programmvereinbarungen mit dem Bund genehmigen, sofern diese Änderungen vorwiegend technischer Natur sind sowie im Rahmen des Budgets und Finanzplanes
vollzogen werden können.
Art. 41
Dienststellen
1 Die Dienststellen:
a) kontrollieren laufend die Beanspruchung der Kredite, einschliesslich der noch
nicht zur Zahlung gelangten Verpflichtungen, und sind für deren Einhaltung
verantwortlich;
b) stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden
Rechtsgrundlage beruhen;
c) stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher;
d) führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle;
e) machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend;
f) führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte;
g) erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materielle und rechnerische Richtigkeit.