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G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Liechtenstein · 172.020 · statute

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Contents: 147 provisions
  1. Art. 1 Regierung und Verwaltungsgerichtshof
  2. Art. 2 Instanzenverhältnis und dessen Einhaltung
  3. Art. 3 Richterliche Unabhängigkeit
  4. Art. 4 Hilfsorgane - Vertreter des öffentlichen Rechts
  5. Art. 5 Regierungskanzlei
  6. Art. 5a Verwaltungsgerichtshofkanzlei
  7. Art. 5b
  8. Art. 6 Ausschluss in Verwaltungssachen
  9. Art. 7 Ablehnung in Verwaltungssachen
  10. Art. 9 Ausschluss beim Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafsachen
  11. Art. 10 Ablehnung in Verwaltungsstrafsachen
  12. Art. 12 Geltendmachung der Ablehnung durch die Beteiligten. Ersatzbestellung
  13. Art. 13 Kostenersatzpflicht
  14. Art. 14 Ausschluss und Ablehnung anderer Verwaltungsorgane
  15. Art. 15 Ausschliessung des Vertreters des öffentlichen Rechts
  16. Art. 16 Einberufung und Vertretung der Behörden und Sitzungen
  17. Art. 17 Vollzähligkeit, Beratung und Beschlussfassung. Aktenzirkulation
  18. Art. 18 Amtseid
  19. Art. 19 Verantwortlichkeit
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Berichterstattung
  22. Art. 22 Verbot des Berichtens
  23. Art. 23 Aufsichtsbeschwerden
  24. Art. 25 Verwaltungshilfe
  25. Art. 26 Geltungsbereich
  26. Art. 27 Allgemeine Zuständigkeitsvorschrift
  27. Art. 28 Öffentlich-rechtliche Lasten und Forderungen
  28. Art. 29 Ausgenommene Verwaltungsangelegenheiten
  29. Art. 30 Gemeindeverwaltungssachen
  30. Art. 31 Parteien
  31. Art. 32 Bevollmächtigte und Fürsprecher
  32. Art. 33 Verwaltungsvollmachten
  33. Art. 34 Zulassung zur Teilnahme am Verfahren
  34. Art. 35 Grundsätze für die Kostenersatzpflicht
  35. Art. 36 Ersatzbestimmung für die Entscheidung über die Kostenfrage. Solidarhaftung
  36. Art. 37 Kosten der Parteien, Bevollmächtigten und Fürsprecher
  37. Art. 38 Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
  38. Art. 39 Kosten des Kurators
  39. Art. 40 Zeitpunkt der Klarstellung des Kostenersatzanspruches
  40. Art. 41 Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren
  41. Art. 42 Ergänzende Bestimmungen. - Höhe des Kostenersatzes
  42. Art. 43
  43. Art. 44 Zustellungen. (Persönliche Verständigung)
  44. Art. 45 Aufgebotsverfahren
  45. Art. 46
  46. Art. 46a Hemmung von Rechtsmittelfristen
  47. Art. 47
  48. Art. 48 Zulässigkeit
  49. Art. 49 Ausfertigung des Verwaltungsbots
  50. Art. 50 Einspruch. Beschwerde
  51. Art. 51 Ergänzende Bestimmungen
  52. Art. 52 Anwendung
  53. Art. 53 Ausfertigung
  54. Art. 54 Zweck. Verhandlungsleiter
  55. Art. 55 Offenheit, Raschheit und Billigkeit
  56. Art. 56 Verhandlungsort und Verhandlungszeit
  57. Art. 57 Prozessbetrieb und Gang des Ermittlungsverfahrens
  58. Art. 58 Beschaffung des Prozessstoffes
  59. Art. 59 Vorladung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen
  60. Art. 60 Vorbereitende Parteienerklärung
  61. Art. 61 Verspätetes Erscheinen zur Verhandlung
  62. Art. 62 Vortrag des Verhandlungsgegenstandes
  63. Art. 63 Vergleichsversuch
  64. Art. 64 Parteiengehör
  65. Art. 65 Beweisaufnahme in Verbindung mit der Parteienverhandlung und abgesonderte Beweisaufnahme
  66. Art. 66 Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme. Parteienöffentlichkeit der Beweismittel
  67. Art. 67 Auskunftspflicht in Sachen der Gefahrenpolizei. Vorweisung von beweglichen Gegenständen, Besichtigung und Durchsuchung von Wohnungen und anderweitigen Räumen und Grundstücken
  68. Art. 68 Allgemeine Auskunfts-, Zeugnis- und Begutachtungspflicht
  69. Art. 69 Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen
  70. Art. 70 Grundloses Ausbleiben von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen
  71. Art. 71 Grundlose Verweigerung von Auskünften, Zeugenaussagen und Gutachten. Wissentlich unwahre oder unrichtige Angaben
  72. Art. 72 Ergänzende Beweisvorschriften
  73. Art. 73 Unstatthaftigkeit besonderer Vor- und Zwischenstreite
  74. Art. 74 Unterbrechung des Verfahrens wegen Vorfragen und Zwischenfragen
  75. Art. 75 Protokollierung der Verhandlung und Beweisaufnahme
  76. Art. 76 Schluss des Ermittlungsverfahrens
  77. Art. 77 Entscheidung oder Verfügung durch den Regierungschef, seinen Stellvertreter oder den Verhandlungsleiter
  78. Art. 78 Gang der Verhandlung
  79. Art. 79 Beweiswürdigung
  80. Art. 80 Grundsätze für die Entscheidung
  81. Art. 81 Schranken für die Entscheidung
  82. Art. 82 Schriftliche Ausfertigung
  83. Art. 83 Nähere Bestimmungen über den Entscheidungsinhalt
  84. Art. 84 Richtigstellung und Ergänzung der Entscheidung
  85. Art. 85 Rechtsmittelbelehrung
  86. Art. 86 Unterscheidung der Verwaltungserledigungen
  87. Art. 87 Verbindlichkeit, Unabänderlichkeit und Unbestreitbarkeit von Verfügungen (Verwaltungsboten) und Entscheidungen
  88. Art. 88 Ergänzende Vorschriften
  89. Art. 88a Verweisung
  90. Art. 89
  91. Art. 90 Zulässigkeit. Gründe und Antrag
  92. Art. 91 Beschwerdefrist
  93. Art. 92 Beschwerdeberechtigte
  94. Art. 93 Beschwerdeeinlegung. Inhalt
  95. Art. 94 Gegenerklärung des Anfechtungsgegners
  96. Art. 95 Überweisung an den Verwaltungsgerichtshof. Vorprüfung
  97. Art. 96 Zurückweisung der Beschwerde aus formellen Gründen
  98. Art. 97 Anordnung von Ergänzungen des Verfahrens
  99. Art. 98 Vernichtung der angefochtenen Entscheidung wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens und wegen Aktenwidrigkeit des Tatbestandes
  100. Art. 99 Neue Tatsachen und Beweismittel
  101. Art. 100 Aufschiebende Wirkung und Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
  102. Art. 101 Inhalt der Entscheidung
  103. Art. 102 Aufhebung oder Abänderung zum Vorteil oder Nachteil der anfechtenden Partei
  104. Art. 103 Ergänzende Bestimmungen
  105. Art. 103a
  106. Art. 104
  107. Art. 105
  108. Art. 106
  109. Art. 107
  110. Art. 108
  111. Art. 109
  112. Art. 110 Anwendung
  113. Art. 111 Zwangsbehörden und Zwangsorgane
  114. Art. 112 Beschränkung und Verhältnismässigkeit
  115. Art. 113 Veranlassung und Androhung
  116. Art. 114 Anfechtung von Zwangsverfügungen oder Entscheidungen
  117. Art. 115 Parteienverhandlung im Verwaltungszwangsverfahren
  118. Art. 116 Aufschub des Verwaltungszwanges
  119. Art. 117 Zwangsstrafe
  120. Art. 118 Vereitelung des Verwaltungszwanges
  121. Art. 119 Allgemeine Bestimmung
  122. Art. 120
  123. Art. 121 Anwendung im Allgemeinen
  124. Art. 122 Eintreibung der Verwaltungsverfahrenskosten einer Partei
  125. Art. 123 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen einer Partei
  126. Art. 124 Anwendung
  127. Art. 125
  128. Art. 126
  129. Art. 127 Gewaltanwendung im Allgemeinen
  130. Art. 128 Einzelne Gewaltmassnahmen. Zwang gegen Personen
  131. Art. 129 Zwang gegen Sachen. Zwangsverwaltung
  132. Art. 130 Verschiedene Gewaltmittel
  133. Art. 131 Zulässigkeit und Umfang
  134. Art. 132 Stellung der anordnenden Behörden und ausführenden Organe. Beschwerde
  135. Art. 134 Eindringen in die Wohnung oder sonstige Räume Einziehung und verwandte Massnahmen
  136. Art. 135
  137. Art. 136
  138. Art. 137
  139. Art. 138
  140. Art. 139 bis 165
  141. Art. 166 Amtsmissbrauch - Entschädigung
  142. Art. 167
  143. Art. 168 Grundbuchsbestimmung
  144. Art. 169 Gebührenordnung
  145. Art. 170 Aufhebung, Abänderung und Ergänzung bestehender Vorschriften
  146. Art. 171 Zeitliche Anwendung
  147. Art. 172 Durchführung

147 provisions

Art. 119 Allgemeine Bestimmung

Die Sicherstellung der künftigen Zwangsvollstreckung und der Vollzug vollstreckbarer Entscheidungen oder Verfügungen (Verwaltungsbote), sie mögen unabänderlich (rechtskräftig) sein oder nicht (Art. 110), richtet sich, sofern in den vorausgehenden oder nachfolgenden Artikeln nicht Abweichungen enthalten sind, nach den Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung.

Art. 120

1) Zur Sicherstellung der künftigen Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dienen die nach den Vorschriften des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsrechts und sonstiger Gesetze und gültiger Verordnungen zulässigen Sicherstellungsmittel (wie Verbot, Sequestration, sicherheitsweise Einverleibung usw. Art. 168). 2) Eine vorläufige Verwahrung des Verpflichteten oder eine Verweigerung der Herausgabe der Ausweisschriften (Schriftenverheftung) zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche darf nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen stattfinden. 3) Die Bescheinigung einer drohenden Gefahr der Vereitelung der künftigen Zwangsvollstreckung durch Handlungen des Verpflichteten und die Liquidstellung des öffentlich-rechtlichen Anspruches ist nicht erforderlich und wird durch das Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Amtsperson) an das Landgericht ersetzt. 4) Bei Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Geldansprüche oder dinglicher Ansprüche ist das Landgericht, bei sonstiger Sicherstellung der Regierungschef und in Gemeindeverwaltungssachen der Ortsvorsteher (Art. 111 Abs. 1) zur Anordnung zuständig und in dringenden Fällen darf der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter, ein Gemeinderat, Landweibel, Ortspolizist (Ortsweibel) die Anordnung zur Vermögensbeschlagnahme treffen oder diese selbst ausführen (Art. 155). Diese Organe haben aber die getroffenen oder ausgeführten Massnahmen der Regierung bzw. dem Landgericht unverzüglich anzuzeigen, welche die Sicherungsmassnahmen bestätigen, aufheben oder ergänzen können. 5) An Stelle der Rechtfertigungsklage ist innerhalb 14 Tagen seit Zustellung der Sicherstellungsverfügung das einfache Verwaltungsverfahren einzuleiten, wenn die bezügliche Verwaltungsangelegenheit noch nicht anhängig ist. 6) Aufgehoben 7) Wenn jemand ausser dem Sicherungsverfahren auf Grund von Gesetz oder gültiger Verordnung zur Sicherung der Erfüllung öffentlichrechtlicher Verbindlichkeiten irgend eine Art Sicherheit zu stellen hat, so hat diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in den privatrechtlichen Formen (Eigentumsübertragung, Pfandstellung, Bürgschaft) zu geschehen.

Art. 121 Anwendung im Allgemeinen

1) Im Wege der Zwangsbeitreibung sind öffentlich-rechtliche Geldansprüche jeder Art einzutreiben, gleichgültig ob diese unmittelbar auf einem Gesetze (ohne Notwendigkeit und Voraussetzung eines vorhergehenden Feststellungsverfahrens) oder auf einer Verfügung oder Entscheidung beruhen. 2) Insbesondere findet das Zwangsbeitreibungsverfahren Anwendung auf die Vollstreckung der Rückstände von Steuern, Gebühren (Taxen), Beiträge an das Land, die Gemeinden oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (Kirche, Schule usw.), der Rückstände der bei der Landeskassenverwaltung verwalteten Fonds, sowie auf die Vollstreckung von Strafgeldern jeder Art, von Kosten des Verwaltungsverfahrens, von liquiden Bezügen der von der Staatsverwaltung auf Kosten der Gemeinde angestellten Gemeindebeamten. 3) Ausländische Steuern und andere öffentliche Abgaben und Kosten des strafgerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens dürfen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder sofern es sich nicht um Gerichts- oder Verwaltungskosten handelt, die durch das Ansuchen einer inländischen Behörde bei einer auswärtigen entstanden sind, nicht eingetrieben werden. 4) Für die Eintreibung der in den vorstehenden Absätzen genannten öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gelten in erster Linie die bestehenden Vorschriften (Steuergesetze, Gemeindegesetze usw.) und, sofern diese nichts weiter bestimmen, die Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung. 5) Es kann demnach auch die Geldabnahme und die Einantwortung erfolgen und es hat die Zwangsvollstreckung im übrigen in erster Linie in das bewegliche Vermögen stattzufinden. 6) Die Zwangsvollstreckung ist auf Ersuchen des Regierungschefs oder der sonst zuständigen Amtsstelle oder auf Antrag der interessierten und legitimierten Partei unter Vorlage des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes vom Landgerichte durchzuführen. 7) Zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wie z. B. Geldstrafen, Kosten, Haftsummen, Gebühren, Steuern und Beiträgen darf ohne Zustimmung des Pflichtigen bzw. Bestraften, insofern es ein Liechtensteiner ist, keine Liegenschaft versteigert, hingegen wohl die zwangsweise Eintragung eines Grundpfandrechtes ins Grundbuch oder die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Art. 129) auf Ersuchen des Regierungschefs oder Ortsvorstehers vom Landgericht verfügt werden. Ist eine solche Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräusserung des belasteten Grundstückes die unbeschränkte Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. 8) Die eidliche Angabe des Vermögens (Offenbarungseid) wegen fruchtloser Zwangsbeitreibung darf, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, nicht angeordnet werden.

Art. 122 Eintreibung der Verwaltungsverfahrenskosten einer Partei

1) Die den Parteien im Verwaltungs- und Verwaltungszwangsverfahren zugesprochenen Kostenersätze sind nur auf Antrag und möglichst gleichzeitig mit dem von der ersatzpflichtigen Partei dem Staat noch besonders zu ersetzenden Kosten des Verfahrens im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung einzubringen. 2) Letzteres gilt auch für den Fall als im übrigen in der gleichen Verwaltungssache ein abgesonderter Verwaltungszwang stattfindet, jedoch sind auch in diesem Falle die Zwangsvollstreckungskosten für das Land oder die Gemeinde oder die Partei im Sinne des obigen Absatzes hereinzubringen.

Art. 123 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen einer Partei

1) Vollstreckbare öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen den Staat, die Gemeinden oder sonstige Korporationen (Anstalten) des öffentlichen Rechts werden nach vorgängiger Verständigung der Regierung bzw. der bezüglichen Aufsichtsbehörde (Art. 136) im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung in das derselben unterliegende Finanzvermögen eingetrieben. 2) Das Landgericht als Vollstreckungsgericht entscheidet nach Vernehmlassung der Regierung über die Einwendung, ob eine öffentliche Sache im Gemeingebrauche stehe oder zum Verwaltungsvermögen gehöre, und daher der Vollstreckung nicht unterliege. 3) Bei Vollstreckung von öffentlich- oder privatrechtlichen Geldansprüchen gegen Selbstverwaltungskörper (Gemeinden) und öffentliche gemeinnützige Anstalten kann die Regierung von amtswegen oder auf Antrag unter Freilassung der Beschwerde entscheiden, ob an Stelle der gerichtlichen Zwangsvollstreckung die Zwangseinschreibung (Art. 136) durchzuführen sei, oder welche Vermögensbestandteile ohne Beeinträchtigung der durch den Selbstverwaltungskörper oder jene Anstalten zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden können.

Art. 124 Anwendung

1) Für alle nicht im Zwangsbeitreibungsverfahren geltend zu machenden öffentlich-rechtlichen Leistungen haben unter Vorbehalt abweichender Sondervorschriften nachfolgende Bestimmungen zu gelten (Art. 125 ff.). 2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels finden auch sinngemässe Anwendung auf die Zwangsvollstreckung der von einem Privaten gegen den Staat oder die Gemeinden oder öffentlich gemeinnützige Anstalten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüche, welche nicht auf Geld gehen.

Art. 125

1) Wenn Gesetz oder gültige Verordnung unmittelbar, also ohne dass eine im Verwaltungsverfahren durchzuführende Feststellung platzzugreifen hat, oder wenn sonst eine vollstreckbare Verfügung oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde des Landes oder der Gemeinden, auf Grund zu Recht bestehender Übung oder gültiger Verwaltungsrechtsvorschriften die Verpflichtung zu einer Arbeit oder Naturalleistung festsetzt und dieser Verpflichtung nach vorhergehender Androhung des mit der Vollziehung betrauten Regierungschefs oder Ortsvorstehers entweder gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur rechten Zeit oder nicht am gehörigen Orte nachgekommen wird, so ist die mangelhafte Leistung, wenn ihre ersatzweise Ausführung an Stelle des Verpflichteten möglich ist, auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten entweder von der Behörde selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. 2) Wenn Gefahr im Verzuge ist, darf die Vollstreckungsbehörde zur Ersatzvornahme schreiten, ohne vorher den Pflichtigen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Selbstvornahme aufgefordert zu haben. 3) Gegen etwaigen Widerstand des Pflichtigen oder anderer Personen bei der Ersatzvornahme ist Gewaltanwendung (Art. 127 ff.) und insbesondere ist zur Durchführung der Ersatzvornahme auch das Betreten von Wohnung, sonstigen Räumen und Eigentum des Pflichtigen zulässig. 4) Die zuständige Behörde stellt nach Anhörung des Pflichtigen mittels Verfügung die Höhe der entstandenen Kosten fest, zu deren Bezahlung der Verpflichtete unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens verpflichtet wird. Diese Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme einen Zuschlag von maximal 10 % zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden. 5) Die zuständige Behörde ist auch nach Anhörung des Pflichtigen befugt, ihm die Vorauszahlung der Kosten für den entstehenden Aufwand mittels Verfügung schon vorher unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens aufzutragen. Die Kosten werden gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen ermittelt. Die vom Pflichtigen zu übernehmenden Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme, die allenfalls entstandenen Sachverständigenkosten sowie einen Zuschlag von maximal 10 % der Kosten für die Ersatzvornahme zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden. 5a) Erhöht sich im Falle von Abs. 5 während der Ersatzvornahme der Kostenaufwand, so sind diese Mehrkosten ebenfalls vom Pflichtigen zu tragen. Bei Nichteinbringung dieser Mehrkosten werden diese im Wege der Exekution eingetrieben. 6) Die von der Behörde zur Ersatzvornahme bestellten Personen erlangen durch die Ersatzvornahme einen, nötigenfalls im ordentlichen Rechtswege auszutragenden Anspruch auf Ersatz der Kosten und Entschädigung gegen das Land oder die Gemeinde oder jene Person, die in ihrem Interesse die Ersatzvornahme beantragt hat. 7) Kostenersatzpflichtig ist der, gegen welchen die Zwangsvornahme sich richtet und, wenn der Gegenstand, an dem die Arbeiten vorzunehmen sind, während des Verfahrens den Besitzer wechselt, so kann dieses gegen den Nachfolger nur dann einfach fortgesetzt werden, wenn auch der zu vollstreckende Befehl von selbst auf ihn wirkt, wie bei den auf sachlicher Grundlage beruhenden Verhältnissen z.B. bei Baubewilligungen, Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage.

Art. 126

1) Ist eine Leistung (Handlung, Duldung oder Unterlassung) derart, dass sie wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit durch dritte Personen nicht vorgenommen werden kann, so ist der Verpflichtete unmittelbar zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mittels Ungehorsamsstrafe (Art. 117) anzuhalten oder es ist gegen den Ungehorsamen Gewalt anzuwenden. 2) Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalte des vollstreckbaren Verwaltungsaktes eine Willenserklärung abzugeben hat, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt vollstreckbar geworden ist, und wenn die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt vorstehende Rechtsfolge erst mit der Bewirkung der Gegenleistung seitens der hiezu Verpflichteten ein.

Art. 127 Gewaltanwendung im Allgemeinen

1) Die einfache Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen auf Grund einer vollstreckbaren Verfügung oder Entscheidung mit oder ohne vorgängige Parteienverhandlung und nach vorausgegangener Androhung gegen die Verpflichteten darf nur im äussersten Falle erfolgen, wenn andere zulässige und gelindere Zwangsmittel voraussichtlich nicht oder nicht vollständig zum Ziele führen und wenn in diesem Gesetze oder in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen ein solcher Eingriff in die Freiheit des Verpflichteten oder in dessen Vermögen erlaubt ist. 2) Gewalt gegen Personen oder Sachen darf ausserdem, abgesehen von besonderen Vorschriften, insbesondere dann angewendet werden, wenn die Vollstreckung eines Verwaltungsbefehls in anderer Weise nicht möglich ist und die Anwendung von Gewalt nach dem Sinne des Gesetzes zur Erzwingung des Verwaltungsbefehls ein natürliches und selbstverständliches Zwangsmittel ist (Art. 112). 3) Gewaltmassregeln dürfen überdies nur dann ergriffen werden, wenn ihre Anwendung das Befohlene verwirklicht, nicht aber auch schon dann, wenn sie bloss einen seelischen Zwang auf den Ungehorsamen ausüben sollen und durch ihre Anwendung die Verwirklichung des Befohlenen nicht gesichert wird; vorbehalten bleibt die allfällige vorgängige Androhung von Zwangsstrafen und deren Vollzug. 4) Gegen Widerstand bei Vornahme von Vollstreckungshandlungen jeder Art ist angemessene Gewalt zulässig und zur Brechung desselben finden ausser den nachstehenden Bestimmungen die Vorschriften des dritten Abschnittes über den unmittelbaren Verwaltungszwang sinngemäss entsprechende Anwendung.

Art. 128 Einzelne Gewaltmassnahmen. Zwang gegen Personen

1) Die Duldung von Handlungen insbesondere, welche dem Verpflichteten gegenüber einer Behörde oder einer Partei obliegen, wird durch die Vornahme der zu duldenden Handlung unter dem Schutze der Vollstreckungsorgane zwangsweise bewirkt (z. B. Zwangsimpfung). 2) Hinsichtlich der zwangsweisen Vorführung, der Verhaftung, der polizeilichen Verwahrung, der Einweisung in Besserungs- und sonstige Anstalten (Quarantäne), der Durchsuchung und der Abschiebung (Ausweisung) wird auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen (z.B. Art. 70, 117, 133, 157). 3) Im Falle einer gemeingefährlichen Epidemie (Pocken, Flecktyphus, Fleckfieber, asiatische Cholera und Pest) kann nach Androhung durch die Regierung die körperliche Untersuchung einer sich weigernden Person auf ihre Seuchengefährlichkeit nach körperlicher Überwältigung erfolgen. 4) Im Falle einer gemeingefährlichen Seuche für Menschen kann von der Regierung auch die zwangsweise Absonderung, Auslogierung oder ärztliche Überwachung für so lange verfügt werden, bis der Grund hiezu entfallen ist (Art. 130 Abs. 3). 5) Die auf Grund einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder der Gerichte abzuschiebende Person kann im Falle ihrer Weigerung gewaltsam in Verwahrung genommen werden; sie ist möglichst bald abzuschieben. 6) Zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen (Maul- und Klauenseuche usw.) kann die Regierung zwecks Vollstreckung ihrer Verfügungen zwangsweise Absonderung von Personen und ähnliche Massnahmen verfügen (Art. 130 Abs. 3). 7) Vorbehalten bleiben im ordentlichen Rechtswege gegen den Staat geltend zu machende, nach freiem richterlichem Ermessen zu bestimmende Ersatzansprüche desjenigen, der durch Massnahmen der im vierten und sechsten Absatz dieses Artikels bezeichneten Art unverschuldet geschädigt worden ist.

Art. 129 Zwang gegen Sachen. Zwangsverwaltung

1) Kann eine Entscheidung oder Verfügung, welche nicht auf eine Geldleistung geht, nur durch die Verwaltung über ein gewerbliches oder industrielles Unternehmen oder durch Einflussnahme auf die Vermögensgebahrung einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt vollzogen werden, so ist diese durch Androhung und Vollzug der Zwangsverwaltung zu vollstrecken. 2) Die förmliche Bestellung des Verwalters erfolgt in der Regel (Art. 136) auf Ersuchen des Regierungschefs durch das Landgericht, das an die ihm vom Regierungschef benannte Person gebunden ist. 3) Der so bestellte Verwalter, dem ein etwa bereits vom Gerichte vorher bestellter für die Dauer seiner Bestellung zu weichen hat, übt alle Befugnisse und Pflichten eines für die Zwecke der Privatrechtspflege eingesetzten Zwangsverwalters aus. 4) Ist der Zweck einer so angeordneten Zwangsverwaltung erreicht, so hat der Regierungschef das Landgericht hiervon unverzüglich behufs Abberufung des auf sein Verlangen bestellten, allenfalls behufs Wiederberufung des inzwischen ausser Tätigkeit gesetzten, für Zwecke der Privatrechtspflege eingesetzten Verwalters zu verständigen. 5) Diese Verständigung kann seitens aller Interessenten durch Beschwerde betrieben werden. 6) Kann der Zweck der Zwangsverwaltung eines Unternehmens wegen Unzulänglichkeit der dem Verwalter zur Verfügung stehenden oder durch Kreditgeschäfte zu erlangenden Geldmittel nicht erreicht werden, so hat die Regierung die Einstellung des Unternehmens unter Beobachtung der etwa dadurch berührten Interessen der öffentlichen Sicherheit zu verfügen. 7) Ist der Fortbestand des Unternehmens durch öffentliche Interessen gefordert, so ist die Zwangsenteignung im gesetzmässigen Wege herbeizuführen.

Art. 130 Verschiedene Gewaltmittel

1) Die Betretung und Durchsuchung von unbeweglichen Sachen (Räumen) zur Durchführung des Verwaltungszwanges und ihre Zulässigkeit richtet sich nach diesem Gesetze oder nach den sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 67, 134). 2) Die zwangsweise Räumung unbeweglicher Sachen ist von den Verwaltungszwangsbehörden nach den Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung durchzuführen. 3) Im Falle von gemeingefährlichen Seuchen für Menschen und Tiere kann die Vollstreckungsbehörde die zwangsweise Desinfektion von Räumen und Sachen auf Kosten des Schuldigen, allenfalls des Staats anordnen, ebenso kann sie die Vernichtung von Sachen, Schlachtung von Tieren gegen Entschädigung durch den Staat verfügen. 4) Zur Bekämpfung einer unmittelbar drohenden oder ausgebrochenen gemeingefährlichen Seuche für Menschen oder Tiere kann die Regierung ausserdem die Absperrung von Häusern, Ställen und einzelnen Ortschaften verfügen (Haus-, Stall- und Ortschaftsbann), den Weideverkehr untersagen (Weidebann) und ähnliche zweckdienliche Massnahmen sofort anordnen (Art. 128 Abs. 7). 5) Die Beschlagnahme (Versiegelung, Plombierung), die Wegnahme zur Benützung, die Einziehung (Konfiskation), die Unbrauchbarmachung oder gar Vernichtung beweglicher Sachen, wo solche Zwangsmassnahmen nach den Gesetzen, abgesehen vom Verwaltungsstrafverfahren, zulässig sind, hat in der Regel (Art. 155) der Regierungschef durch die Zwangsorgane vornehmen zu lassen. 6) Auf irgend eine Art rechtswirksam verfallene Gegenstände hat das Landgericht auf Ersuchen des Regierungschefs bzw. des Ortsvorstehers nach den bestehenden Vorschriften über gerichtliche Fahrnisversteigerung öffentlich verganten zu lassen, sofern eine solche Vergantung nicht aus öffentlichem Interesse oder sonst von gesetzeswegen ausgeschlossen ist, oder sofern die verfallenen Gegenstände nicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen sind (Art. 155). 7) Der Erlös aus solchen Gegenständen ist nach Abzug allfällig erlaufender Kosten dem Land zu überweisen. III. Abschnitt

Art. 131 Zulässigkeit und Umfang

1) Unmittelbarer Zwang durch sofortige Gewalt gegen Personen oder Sachen ohne Parteienverhandlung und allenfalls auch ohne vorausgegangene Androhung (Befehl) darf nur angewendet werden (Rechtfertigungsgründe): a) wenn Gesetz oder gültige Verordnung die Behörde oder Amtsperson zur Anwendung sofortiger Gewalt behufs Erzwingung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung ermächtigen oder wenn sonst der unmittelbare Zwang durch die Natur des zu erreichenden Verwaltungszweckes im einzelnen Falle unbedingt und unabweisbar gefordert wird; b) zur Bekämpfung von polizeiwidrigen Zuständen, Handlungen und Unterlassungen, nämlich: bei polizeilichem Notstande (Gefahrenpolizei), wie bei Landsnöten (Feuers-, Wasser- oder Rüfenot), gemeingefährlichen Seuchen und ähnlichen Erscheinungen, überhaupt wenn Gemeingefahr im Verzuge liegt; zur erlaubten Selbstverteidigung des Landes (Landsrettung) oder von Gemeinden und der öffentlichen Verwaltung mit ihren persönlichen und sächlichen Mitteln (Selbstverteidigung von beweglichen oder unbeweglichen Verwaltungssachen, von ruhiger Abwicklung von Verwaltungsgeschäften, von Beamten im Dienste usw.) gegen unberechtigte (rechtswidrige) äusserliche Einwirkung (Angriff), die zu stören geeignet ist; wegen gewaltsamer Verhinderung schwerer strafbarer Handlungen. 2) Ausser diesen besonderen Rechtfertigungsgründen ist für die Zulässigkeit des sofortigen Zwanges Voraussetzung, dass der zu erreichende Verwaltungszweck durch Vollstreckung einer nach dem im zweiten Hauptstücke vorgesehenen oder nach einem sonstigen Verfahren zustandegekommenen Verfügung (Verwaltungsbot) nicht rechtzeitig bewirkt werden kann (Art. 52). 3) Gestalt und Mass der anzuwendenden Gewalt und ihrer Mittel bestimmen sich beide im allgemeinen nach dem zu erreichenden Verwaltungszwecke, nach der Art der zu bekämpfenden Polizeiwidrigkeiten und der Möglichkeit, ihnen beizukommen und bei Anwendung der Gewalt und ihrer Mittel ist auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit strenge zu achten (Art. 112). 4) Die Gewaltanwendung hört von selbst auf, rechtmässig zu sein, sobald der sie rechtfertigende Zweck erreicht oder dahingefallen ist. 5) Die allgemeinen Bestimmungen über den Verwaltungszwang finden auf die Ausübung unmittelbaren Zwanges nur insoweit Anwendung, als aus der Natur oder Dringlichkeit des letzteren oder den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes folgt. 6) Im Sinne der vorhergehenden Absätze dürfen auch die Mittel der einfachen Gewaltanwendung (Art. 127 ff.) ohne vorausgegangene Verfügung oder Androhung gegenüber einer Partei angewendet werden.

Art. 132 Stellung der anordnenden Behörden und ausführenden Organe. Beschwerde

1) Die unmittelbare Gewaltanwendung wird in der Regel, wenn nicht besondere Umstände, wie Dringlichkeit usw., eine Abweichung erfordern, in Landesverwaltungssachen vom Regierungschef in Gemeindeverwaltungssachen vom Ortsvorsteher angeordnet. 2) In Fällen ganz besonderer Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzuge oder wenn sonst Gesetze oder gültige Verordnungen es vorschreiben, können ausser dem Ortsvorsteher die Vollstreckungsorgane wie Landweibel, Gemeindeweibel, Nachtwächter, das Forst- und Flurschutzpersonal, Grenzwächter und ähnliche Organe innerhalb ihres Amtsbereichs das Erforderliche selbständig und ohne Auftrag vornehmen. 3) Die polizeilichen Vollstreckungsorgane geniessen bei der rechtmässigen Ausübung des unmittelbaren Verwaltungszwanges den strafrechtlichen Schutz. Irrtümlich rechtswidrig begangene Missgriffe bei ihrer Amtshandlung berechtigen zu keinem Widerstand. 4) Die polizeilichen Vollstreckungsorgane sind an Befehle nicht gebunden, wenn darin offenbar etwas Rechtswidriges anbefohlen wird; in diesem Falle haben sie aber sofort Anzeige an ihre Vorgesetzten zu erstatten. 5) Aufgehoben 6) Gegen Massregeln der Gewaltanwendung kann ohne aufschiebende Wirkung (Art. 116) und unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit, wenn sie vom Ortsvorsteher oder von einem Vollstreckungsorgane der Gemeinde oder des Landes ausgehen, Beschwerde an den Regierungschef, wenn sie von diesem angeordnet sind, Beschwerde an das Regierungskollegium und gegen deren Entscheide an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden. 7) Wenn über Massnahmen der Gewaltanwendung ein besonderer Verwaltungstag angeordnet ist, so ist die Beschwerde erst gegen die auf Grund der Verhandlung ergehende Entscheidung oder Verfügung zulässig (Art. 54 ff).

Art. 134 Eindringen in die Wohnung oder sonstige Räume Einziehung und verwandte Massnahmen

1) Aufgehoben 2) Verwaltungsorgane dürfen in fremde Räume eindringen, darin verweilen und sie durchsuchen, soweit dem Inhaber gegenüber in den befriedeten Räumen eine vorzunehmende Amtshandlung (Mitteilung, Anfrage, Zwangsvollstreckung) es unabweisbar erfordert. 3) Endlich dürfen Verwaltungsorgane in solche Räume eindringen, darin verweilen und sie durchsuchen, abgesehen von Hilferufen oder Notfällen, wenn besondere Gesetze oder gültige Verordnungen (Feuerpolizeigesetz, Gewerbeordnung usw.) dies und allenfalls eine Beaufsichtigung gestatten; insoweit es diese Aufsicht erfordert, darf auch eine Durchsuchung damit verbunden werden (Art. 67). 4) Zur Nachtzeit darf in die Wohnung und was zu ihr gehört, in äusserst dringenden Fällen (z. B. bei Feuers-, Wasser- oder Rüfenot, rechtswidrigen Gewalttaten) oder wenn um Hilfe gerufen wird, eingedrungen werden. Die Nachtzeit umfasst vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. 5) Zu den gemäss ihrer Zweckbestimmung allgemein zugänglichen Räumen (polizeioffenen Räumen) wie Wirtschaften, Tanzlokalen, Konzerten, offenen Geschäftsladen u. a. haben die Sicherheitsorgane (Vorsteher, Landweibel, Gemeindeweibel) während der Zeit ihrer allgemeinen Zugänglichkeit unbedingten Zutritt: ohne Beschränkung auf den Zweck, für welchen die Räume andern Leuten geöffnet sind; ohne Entrichtung des sonst etwa geforderten Eintrittsgeldes; unter Beseitigung des sonst etwa dem Inhaber zustehenden Rechts, bestimmte Personen von dem im allgemeinen freien Zugang auszuschliessen und endlich ohne die Voraussetzung einer bestimmten, vorzunehmenden Amtsverrichtung, also zur blossen Beaufsichtigung oder Kenntnisnahme. 6) Aufgehoben 7) Aufgehoben

Art. 135

Aufgehoben IV. Abschnitt

Art. 136

1) Inwieweit sich die Aufsichts- und Zwangsmassnahmen der Regierung über Gemeinden und allfällig andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten hinsichtlich des übertragenen und eigenen Wirkungskreises (Organisation, Satzungen oder Verwaltung) erstrecken und inwieweit insbesondere vorbeugende Aufsichtsmittel, wie Kenntnisnahme von Verwaltungsakten und Zuständen (Akteneinsicht, Ortsbesichtigung, ausserordentliche Untersuchungen, dann Anzeigen, Berichterstattung und Auskunftserteilung durch die Gemeindebehörden usw.), oder wie vorbehaltene Mitwirkung bei Verwaltungsakten in Form von Genehmigungen von Beschlüssen über Aufnahme von Anleihen, Veräusserung oder Belastung von Liegenschaften, von Satzungen usw. oder in Form der Bestätigung von Verwaltungsakten zulässig sind, ist nach den bestehenden Gesetzen und gültigen Verordnungen zu bestimmen (Art. 1 und 4). 2) In Ausübung der Staatsaufsicht über die Gemeinden (Art. 110 der Verfassung) hat die Regierung auf Anzeige einer Partei (Aufsichtsbeschwerde) oder von amtswegen ausserdem a) Beschlüsse, Anordnungen oder Verfügungen, die mit den bestehenden Gesetzen oder gültigen Verordnungen im Widerspruch stehen, ungültig zu erklären und aufzuheben, wenn sie nicht binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist von der erlassenden Gemeindebehörde selbst zurückgenommen werden, allenfalls ihren Vollzug zu untersagen (Einstellung). Wenn der Beschluss, die Anordnung oder Verfügung nur eine Benachteiligung oder Verletzung der Rechte oder Interessen eines Einzelnen enthält und es sich nicht um Privatrechte handelt, die vor das Landgericht gehören, so kann sie die Regierung im Rechtsaufsichtswege nur auf Grund einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde (Art. 30) aufheben oder abändern; b) wenn der Gemeinde rechtlich obliegende Aufgaben oder Verbindlichkeiten nicht oder nur ungenügend erfüllt werden, diese Aufgaben oder Verbindlichkeiten durch eine Pflichtigerklärung festzustellen und sie zur Erfüllung anzuhalten. Insbesondere aber hat sie die erforderliche Ausgabensumme (Pflichtausgabe) zur Erfüllung einer der Gemeinde obliegenden und von der zuständigen Amtsstelle (Gericht) festgestellten privat- oder öffentlich-rechtlichen Pflicht, sofern die Gemeinde deren Erfüllung verweigert, zwangsweise in deren Wirtschaftsplan (Voranschlag) einzuschreiben (Zwangseinschreibung) und kann sie dadurch, sowie allenfalls durch weitere Vollzugsmassnahmen (z. B. Steuerausschreibungen, Darlehensaufnahme für die Gemeinde, Veräusserung von Vermögensstücken usw.) unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und deren Steuerträger (Art. 123) zwingen, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen; c) Ungehorsamsstrafen bis zu 500 Franken und im Wiederholungsfalle bis zu 1 000 Franken (Art. 117) gegen pflichtwidrig handelnde Behörden oder Organe der Gemeinde zu verhängen; d) wenn sich die Behörden oder Organe der Gemeinde beharrlich weigern, die ihnen obliegenden Pflichten und Aufträge zu erfüllen, wenn insbesondere der der Gemeinde übertragene staatliche Wirkungskreis in einer die öffentlichen Interessen gefährdenden Weise vernachlässigt wird, auf Gefahr und Kosten der säumigen Gemeinde bzw. der Schuldigen Abhilfe zu schaffen, allenfalls eine Ersatzbestellung vorzunehmen, sofern es sich nicht um aus der Gemeindewahl hervorgegangene Behörden oder Organe handelt; e) endlich wenn nötig, die Zwangsverwaltung (Art. 129) anzuordnen und durch einen staatlichen Kommissär nach näheren Weisungen ausführen zu lassen und zu diesem Zwecke nötigenfalls Behörden und Organe der Gemeinde in ihren Amtsfunktionen zeitweilig einzustellen. 3) Die vorstehend angeführten Aufsichts- und Zwangsmassregeln sowie die weiteren in diesem Hauptstücke vorgesehenen Zwangsmittel sind unter strenger Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 112) anzuwenden. 4) Dem Selbstverwaltungskörper bzw. seinen Behörden (Organen) steht das Beschwerderecht gegen Interessen oder Rechte verletzende Eingriffe der Regierung oder anderer Landesbehörden in den Selbstverwaltungsbereich an den Verwaltungsgerichtshof offen (Art. 92 Abs. 2). V. Abschnitt

Art. 137

1) Bei Landsnöten (Rhein-, Feuers- oder Rüfenot) ist, abgesehen von den sonst in diesem Gesetze oder in Sondervorschriften als zulässig erklärten Massnahmen, jeder nach Aufforderung durch den Regierungschef, den Ortsvorsteher, einen Gemeinderat, durch die rhein-, feuer- oder rüfepolizeilichen Organe, bei sonstiger Bestrafung wegen Ungehorsams (Art. 117) zur gemeinsamen Hilfe, zu Hand- und Spanndiensten und zur Abwehr verpflichtet (Nothilfe); ebenso sind die Gemeinden gehalten, einander Hilfe zu leisten. 2) Zur zweckdienlichen Bekämpfung derartiger Gemeingefahren sind die zuständigen Amtspersonen und, wenn solche nicht zur Stelle sind, ist jede Amtsperson und Privatperson befugt, alle erforderlichen Massnahmen anzuwenden und es können zu diesem Zwecke persönliche und sächliche Leistungen (Fuhrwerke usw.) gütlich oder gewaltsam angefordert (requiriert) werden. 3) Bei gewaltsamen Einfällen, allgemeiner Überhandnahme von Unsicherheiten und Gewalttaten gegen Personen und Eigentum kann die Regierung, abgesehen von besonderen Vorschriften, die zum Schutze des Landes, seiner Bevölkerung und der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Anordnungen treffen (Landsrettung). 4) Derartige Massnahmen haben dahinzufallen, wenn ihnen der sofort einzuberufende Landtag nicht zustimmt. 5) Wenn jemand ohne sein Verschulden infolge einer solchen Anforderung (Requisition) oder wegen sonstiger Gewaltanwendung ein besonderer Schaden im öffentlichen Interesse durch Amtsorgane verursacht worden ist, so kann der Geschädigte, wenn nicht besondere Vorschriften bestehen, eine nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzende Entschädigung in erster Linie von demjenigen fordern, der die Gemeingefahr verschuldet, sodann von demjenigen Dritten, der aus der Aufopferung des Geschädigten besondere Vorteile und insoweit er solche gezogen oder endlich von der Gemeinde, wo sich die Landsnot ereignet hat. 6) Vorstehende Bestimmung bezieht sich nicht auf die Haftung wegen Tumultschäden. VI. Abschnitt

Art. 138

1) Ortsvorsteher, Gemeinderäte, Landweibel, Ortspolizisten oder Ortsweibel können, abgesehen von allfällig andern zulässigen Massnahmen (z. B. Art. 133), innerhalb ihres bezüglichen Amtsgebietes und unter ausdrücklicher Bekanntgabe ihrer Amtseigenschaft in gröblichen, öffentlichen Streitigkeiten, die in Tätlichkeiten überzugehen scheinen oder die bereits in solche ausgeartet sind, den streitenden oder tätlichen Personen, soferne sie nicht selbst dazu gehören, förmlich unter Bussandrohung Ruhe und Frieden bieten. 2) Wenn unter den vorgenannten Voraussetzungen förmlich dreimal den streitenden oder tätlichen Personen laut Ruhe und Frieden geboten worden ist, wenn weiter diese Personen der Aufforderung, Ruhe und Frieden zu halten, nicht nachkommen und den Streit oder die Tätlichkeiten fortsetzen, so kann unter Vorbehalt sonst etwa anwendbarer Strafbestimmungen eine Friedensbusse bis zu 50 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Haft, verhängt werden. Diese Busse darf nicht als Vorstrafe behandelt werden. 3) Die Friedensbusse kann, wenn sie nicht im Unterwerfungsverfahren freiwillig geleistet wird, im Strafverfügungsverfahren vom Ortsvorsteher jener Gemeinde, auf deren Gebiete der Streit oder die Tätlichkeit stattgefunden hat, auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Anzeige einer der sonst im ersten Absatze genannten Amtspersonen (Friedenbieter) zu Gunsten des bezüglichen Gemeindearmenfonds verhängt werden. 4) Gegen die Strafverfügung ist Beschwerde wie gegen andere Strafverfügungen in Gemeindesachen zulässig (Art. 147 Abs. 5). IV. Hauptstück

Art. 139 bis 165

Aufgehoben V. Hauptstück

Art. 166 Amtsmissbrauch - Entschädigung

1) Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes entgegen den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen angewandte Zwangsmassregel (Durchsuchungen usw.) ist im Falle des bösen Vorsatzes als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 101 des Strafgesetzbuches), ausser in diesem Falle aber als Übertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes oder Dienstes (nach §§ 331 und 332 des Strafgesetzbuches) zu bestrafen. 2) Nebst der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis auf 2 000 Franken verhängt werden, und beim Vorliegen eines Verbrechens ist zudem auf Amtsentsetzung zu erkennen. 3) Die Entschädigungsvorschrift gemäss Art. 32 der Verfassung gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 157); im übrigen bestimmt unter Vorbehalt der Vorschriften dieses Gesetzes die Gesetzgebung, in welchen Fällen wegen rechtmässiger obrigkeitlicher Eingriffe durch Verwaltungsakte in das Vermögen oder in die Freiheit einer Person öffentlich-rechtliche Entschädigung zu leisten ist.

Art. 167

Aufgehoben

Art. 168 Grundbuchsbestimmung

1) Urkunden, auf Grund deren die Eintragung oder Löschung eines dinglichen Rechts im Grundbuche stattfinden kann, wenn sie im übrigen die erforderlichen Grundbuchsangaben enthalten, sind auch die von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Amtspersonen) erlassenen vollstreckbaren Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen, gleichgültig ob sie rechtskräftig sind oder nicht. 2) Ebenso hat die grundbücherliche Vormerkung auf Ersuchen einer zuständigen Verwaltungsbehörde (Amtsperson) oder auf Antrag der Partei stattzufinden, wenn die Sicherstellung von Forderungen oder anderer Rechte des Landes, einer Gemeinde oder sonst öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen (Anstalten) oder von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen einer Partei gegen eine andere erfolgen soll (Art. 120). 3) Die Rechtfertigung der sicherheitsweisen Eintragung erfolgt in den im vorhergehenden Absatze angeführten Fällen durch Vorlegung des vollstreckbaren Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde (Amtsperson), die über den Bestand des sichergestellten Anspruchs zu verfügen oder zu entscheiden hat. 4) Ist der Grund der Eintragung oder Vormerkung aus irgend einem rechtlich anerkannten Umstande dahingefallen, so kann der Eigentümer der belasteten Liegenschaft im einfachen Verwaltungsverfahren die Löschung verlangen.

Art. 169 Gebührenordnung

1) Die Regierung hat im Verordnungswege die Verwaltungsgebühren festzusetzen, welche von den Parteien anlässlich der Durchführung eines der in diesem Gesetze oder in sonstigen Gesetzen oder gültigen Verordnungen geregelten Verfahrens gleichzeitig mit den Kosten des Verfahrens an den Staat zu entrichten sind. 2) Dabei kann sie je nach Umständen für ein ganzes Verfahren oder einen Teil desselben eine Pauschalgebühr (Mindest- und Höchstgebühr) festsetzen, oder sie kann die an die Vornahme einzelner Verwaltungshandlungen der Parteien oder Behörden (Amtspersonen) sich knüpfende Einzelgebühr bestimmen. 3) In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob und in welchen Fällen die Gebühr zum voraus oder nachher in bar oder in Stempelmarken zu entrichten oder allenfalls sicher zu stellen ist, alles unter Vorbehalt des Armenrechts.

Art. 170 Aufhebung, Abänderung und Ergänzung bestehender Vorschriften

1) Alle mit diesem Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 2) Insbesondere sind aufgehoben: a) Die Verordnung vom 9. Dezember 1858, Nr. 10073, bezüglich der Amtsgewalt des Fürstlichen Regierungsamts usw.; wo in bestehenden Gesetzen oder gültigen Verordnungen jene Verordnung erwähnt ist, treten die bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere Art. 110 ff., 140, an deren Stelle; b) die §§ 1 bis und mit 19 der Amtsinstruktion vom 30. Mai 1871, LGBl. 1871 Nr. 1, soweit sie nicht schon aufgehoben sind und die Verordnungen vom 20. Februar 1904, LGBl. 1904 Nr. 3, und 14. Mai 1915, LGBl. 1915 Nr. 7; c) alle in den bestehenden Vorschriften enthaltenen Beschränkungen, nach denen die Regierung endgültig zu verfügen oder zu entscheiden hat, soweit nicht in diesem Gesetze Ausnahmen vorgesehen sind; d) oder welche eine andere Anfechtungsfrist ansetzen, als in den bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes enthalten ist. 3) Wo in den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen die politischen Behörden erwähnt sind, ist darunter die Regierung, wenn sich aus dem Inhalte der Vorschriften nichts Abweichendes ergibt, und wo von der Hofkanzlei oder der politischen Rekursinstanz die Rede ist, ist darunter die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu verstehen. 4) Die Berechnung der in den einzelnen Gesetzen oder gültigen Verordnungen enthaltenen Fristen, abgesehen von den in diesem Gesetze oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Bestimmungen erfolgt in einfachen Verwaltungssachen nach dem vierten Abschnitte des vierten Buches des Handelsgesetzbuches und bei Verwaltungsstrafsachen nach dem Strafgesetzbuche. 5) Die nach diesem Gesetze festgesetzten Ungebührstrafen (Art. 46 und 154) finden auch auf Ungebührlichkeiten bei Amtshandlungen ausserhalb einer Verhandlung und auf Eingaben beleidigenden Inhalts Anwendung. 6) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn dies nach Rechtsgrundsätzen des Staats- oder Völkerrechts ausgeschlossen ist.

Art. 171 Zeitliche Anwendung

1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft und es sind von diesem Zeitpunkte an die neu zu behandelnden Sachen bei der Regierung oder Verwaltungsbeschwerdeinstanz nach diesem Gesetze zu erledigen. 2) Die auf den Staats- oder Verwaltungsgerichtshof bezüglichen Bestimmungen treten erst mit dem Zeitpunkte der Errichtung dieser Gerichtshöfe in Kraft. 3) Alle bei der Regierung oder politischen Rekursinstanz beim Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungssachen sind noch nach den bisher bestehenden Verfahrensvorschriften mit der Einschränkung zu erledigen: a) dass die zu Gunsten der Parteien aufgestellten Grundsätze zu beobachten sind und dass insbesondere die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bestimmungen über den Verwaltungszwang sofort anwendbar sind; b) dass die im Verwaltungsstrafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten aufgestellten Vorschriften des ersten Abschnittes anzuwenden sind bzw. angewendet werden können.

Art. 172 Durchführung

1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Meine Regierung beauftragt. 2) Sie kann im Rahmen dieses Gesetzes die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen einschliesslich einer Geschäftsordnung erlassen. 3) Für die praktische Anwendung dieses Gesetzes ist ein amtliches Sachregister verfassen zu lassen und es sind im übrigen möglichst Formulare zu verwenden. Vaduz (Wien), am 21. April 1922 gez. Johann gez. Feger

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