G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
1) Die zur Erledigung von Verwaltungssachen im Sinne dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsbehörden sind, soweit nicht Gesetze oder gültige Verordnungen Ausnahmen festsetzen, die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof und deren Hilfsorgane.
2) Die Bestellung der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung (Art. 79 und 102) und, soweit diese schweigt, nach den hiernach stehenden Vorschriften.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Art. 2 Instanzenverhältnis und dessen Einhaltung
1) Die Regierung (Amtsperson) besorgt in der ersten Instanz alle in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungssachen und erledigt im Beschwerdeweg an sie gelangende Gemeindeverwaltungssachen.
2) Sie ist zugleich die Aufsichtsbehörde über die Gemeindeverwaltung (Art. 110 der Verfassung und Art. 123 und 136 dieses Gesetzes).
3) Der Beschwerdezug gegen Verwaltungsakte der Regierung und der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Verfügungen, Entscheidungen usw.) geht an den Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Verfassung oder Gesetze ein Anderes bestimmen.
3a) Wo die Gesetze es vorsehen, kann der Verwaltungsgerichtshof als erste und einzige Instanz in Verwaltungsstreitsachen erkennen. Die Eingabe der Klageschriften hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe. Es können auch Klagen auf Umänderung von Rechten oder Rechtsverhältnissen gestellt werden.
4) Bevor nicht die erste in der betreffenden Verwaltungssache zuständige Landes- oder Gemeindeverwaltungsbehörde verfügt oder entschieden hat, darf die Oberinstanz in der Sache weder auf Parteiantrag noch von amtswegen verfügen oder entscheiden, ausgenommen bei Aufsichtsbeschwerden (Art. 23) oder im Falle des Notstandes.
5) Die jeweilige Oberinstanz darf demnach ihre Erledigungen nur als Ergebnisse ihrer Aufsicht oder ihrer Überprüfung der unterbehördlichen Erledigungen im Rechtsmittelwege ergehen lassen.
6) Es darf demnach die Oberbehörde:
a) nicht Anweisungen aller Art ergehen lassen, welche den Zweck haben, einer unterbehördlichen Entscheidung über Rechte und Interessen von Parteien im Einzelnen vorzugreifen; hiedurch wird das Einfragerecht der Unterbehörde nicht berührt;
b) in Ausübung ihres Aufsichts- und Überwachungsrechts nicht an Stelle der Unterbehörde die Entscheidung selbst fällen, sondern sie darf die Unterbehörde nur zur Erfüllung ihrer Amtspflichten anhalten.
Art. 3 Richterliche Unabhängigkeit
1) Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.
2) Sie haben in diesem Sinne Gesetze und Verordnungen nach Prüfung ihrer Gültigkeit und unter Vorbehalt der Anrufung des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) auf den einzelnen Fall anzuwenden, ohne dass ihnen in Ausübung ihres Amtes Befehle durch nichtrichterliche Organe gegeben werden dürfen.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 4 Hilfsorgane - Vertreter des öffentlichen Rechts
1) Hilfsorgane der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieses Gesetzes sind der Vertreter des öffentlichen Rechts, die Angestellten der Regierungskanzlei, die Ortsvorsteher und andere Amtspersonen gemäss den in diesem Gesetz und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.
2) Ortsvorsteher, andere Gemeindeorgane und Angestellte haben bei Vermeidung der in den bestehenden Vorschriften (Art. 136) angedrohten, nachteiligen Folgen den an sie ergehenden, zulässigen Aufträgen der Landesbehörden pünktlich und genau nachzukommen und vor ihnen, wenn sie vorgerufen werden, zu erscheinen.
3) Vor dem Verwaltungsgerichtshof, aber auch im Verfahren vor der Regierung, kann nach Ermessen des Regierungskollegiums zur Vertretung des Landes oder einer Gemeinde zwecks Wahrung des öffentlichen Rechts oder Interesses, wenn am Verfahren eine Landes- oder Gemeindebehörde beteiligt ist, oder wenn es sich um die Vertretung der Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt, ein Vertreter des öffentlichen Rechts (Staatsanwalt) auftreten.
4) Der Vertreter des öffentlichen Rechts erhält von der Regierung seine Weisungen; er kann im Zweifel alle in einem Verfahren zulässigen Anträge und vor allen Instanzen, Behörden und Amtsstellen mündlich oder schriftlich stellen und sie begründen.
5) Er kann auch, wo es die öffentlichen Interessen zulassen, als Vertreter für eine arme Partei auf deren Ansuchen an die Regierung auftreten und hat in diesem Falle die gesetzlich zulässigen Weisungen der Partei entgegenzunehmen.
Art. 5 Regierungskanzlei
1) Der Regierungskanzlei obliegen:
a) die Übernahme der an die Regierung oder, soweit nicht Ausnahmen bestehen, an andere Amtspersonen des Landes (Art. 48, 52, 54, 148 und 152) gelangenden Akten;
b) die Ausfertigung von Entscheidungen und sonstigen Erledigungen der Behörden und Amtspersonen nach Bst. a;
c) die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen sowie die Verwahrung der Akten;
d) die Vornahme aller anderen, ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
2) Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen oder anderen Amtshandlungen verwendeten Personen (Schriftführer) müssen beeidigt sein.
3) In der Regel ist hierzu der Regierungssekretär zu verwenden; im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit ist der Schriftführer dem Personale der Regierungskanzlei zu entnehmen.
4) Aufgehoben
5) Wenn eine Amtsperson entscheidet oder verfügt, so kann sie das bezügliche Protokoll selbst führen.
Art. 5a Verwaltungsgerichtshofkanzlei
1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Verwaltungsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird.
2) Der Verwaltungsgerichtshofkanzlei obliegen:
a) die Ausfertigung der Gerichtsentscheidungen, der Ladungen und sonstigen Erledigungen;
b) die Registrierung der Geschäfte und die Führung der Akten; und
c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes.
3) Aufgehoben
Art. 5b
Aufgehoben
II. Abschnitt
Art. 6 Ausschluss in Verwaltungssachen
1) Der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes oder eine sonstige Amtsperson ist von der Ausübung einer Amtshandlung in einer Verwaltungssache bei sonstiger Nichtigkeit (Art. 106) ausgeschlossen:
a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;
c) in Sachen ihrer Wahl- und Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind;
e) in Sachen, in welchen sie bei einer untergeordneten Gemeinde- oder Landesverwaltungsbehörde an der Erlassung der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung teilgenommen haben oder als Zeuge oder Sachverständiger tätig gewesen sind;
f) in Sachen einer Partei, bei der sie sich um eine Stelle beworben hat oder von der sie ein aktuelles Stellenangebot erhalten oder angenommen hat.
2) Ist der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder eine sonstige Amtsperson im Verwaltungsbotsverfahren, im Ermittlungsverfahren oder Verwaltungs-Zwangsverfahren tätig gewesen, so sind sie deshalb von der Mitwirkung bei einer nachher über dieselbe Verwaltungssache ergehenden Entscheidung oder Verfügung nicht ausgeschlossen.
Art. 7 Ablehnung in Verwaltungssachen
Eine der im Eingange des vorhergehenden Artikels bezeichnete Amtsperson kann abgelehnt werden:
a) wenn sie im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung von Amtsgeschäften in Verwaltungssachen ausgeschlossen ist;
b) wenn sie selbst oder eine der im Art. 6 Bst. a bezeichneten Personen vom Ausgange der Verwaltungssache einen erheblichen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat;
c) wenn sie selbst Mitglied einer Gesellschaft ist oder an einer juristischen Person (die Eigenschaft der Staatsangehörigkeit ausgenommen) beteiligt ist, um deren Verwaltungssache es sich handelt;
d) wenn sonst ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn die Amtsperson mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei sich befindet.
Art. 9 Ausschluss beim Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafsachen
1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind bei sonstiger Nichtigkeit insbesondere auch ausgeschlossen:
a) von der Beratung und Abstimmung über alle Verwaltungsstrafsachen, bei welchen sie als Untersuchungsorgane tätig waren;
b) von der Beratung und Abstimmung über Rechtsmittel gegen alle Verfügungen (Strafverfügungen) und Entscheidungen, bei welchen sie selbst in einer untern Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;
c) von der Führung des Referates und von dem Vorsitze in Verwaltungsstrafsachen, in denen als Untersuchungsorgan oder Referent bei der Regierung eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der in Abs. 1 des vorhergehenden Artikels bezeichneten Verhältnisse steht.
2) Wenn mit einer Verwaltungssache zugleich ein Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist, so sind auch die Bestimmungen der Art. 7 und 8 zu beachten.
Art. 10 Ablehnung in Verwaltungsstrafsachen
Der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechtes, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte oder Vertretungspflichtige) können Mitglieder der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen oder Protokollführer ablehnen, wenn sie ausser den in den vorhergehenden Art. 8 und 9 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.
Art. 12 Geltendmachung der Ablehnung durch die Beteiligten. Ersatzbestellung
1) Bei Kollegialbehörden sind in der Regel die Einladungen an die Mitglieder und die Tagesordnung mit Anführung der betreffenden Parteien und die Vorladungen zu mündlichen Verhandlungen, welche die Namen der in diesen Sachen amtierenden Behördenmitglieder zu enthalten haben, an die am Verfahren Beteiligten, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig zuzustellen, dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder Vorladung an mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zur Tagfahrt läuft. Dies gilt in der Regel auch für Vorladungen im Ermittlungsverfahren oder im Untersuchungsverfahren.
2) Das Recht der Parteien auf Ablehnung ist bei Einhaltung der in vorstehendem Absatze enthaltenen Vorladungsfrist verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstage bei der Regierung eingebracht wird.
3) Ausser im Falle des letzten Absatzes des vorhergehenden Artikels entscheidet über jede Ablehnung der Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, das betreffende Kollegium endgültig.
4) Wird einem Ablehnungsgesuche stattgegeben oder ist ein Mitglied ausgeschlossen, so ist rechtzeitig die Bestellung eines Ersatzmannes oder eines anderen Verhandlungsleiters (Amtsperson) durch den Regierungschef zu veranlassen.
5) Wenn aber die Zahl der mit Grund ausgeschlossenen oder abgelehnten Mitglieder einer Behörde und deren Ersatzmänner mehr als drei beträgt, oder wenn ein Mitglied infolge Todes oder Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen dauernd ausscheidet, so ist seitens der Regierung unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Ersatzbestellung zu veranlassen.
Art. 13 Kostenersatzpflicht
Aufgehoben
Art. 14 Ausschluss und Ablehnung anderer Verwaltungsorgane
1) Die vorstehenden Bestimmungen über Ausschluss und Ablehnung finden auch auf Beamte und Angestellte der Regierungskanzlei mit der Massgabe Anwendung, dass zur endgültigen Entscheidung der Regierungschef berufen ist.
2) Amtsorgane der Regierung, wie Landweibel und ähnliche, auf welche sich vorstehende Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie in einem ähnlichen Verhältnisse sich befinden, welches ein Mitglied der Regierung ausschliessen würde, dieses Verhältnis dem Regierungschef anzuzeigen. Dieser hat die nötigen Verhaltungsmassregeln zu erteilen.
Art. 15 Ausschliessung des Vertreters des öffentlichen Rechts
1) Von dem Einschreiten als Vertreter des öffentlichen Rechts ist, sofern er nicht als Armenvertreter auftritt, derjenige ausgeschlossen, auf den die in Art. 6, 7 und 8 angeführten Gründe zutreffen.
2) Der Vertreter ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache, für die er ausgeschlossen erscheint, zu enthalten und dies dem Regierungschef zur allfälligen Bestellung eines Stellvertreters anzuzeigen.
III. Abschnitt
Art. 16 Einberufung und Vertretung der Behörden und Sitzungen
1) Die Regierung oder der Verwaltungsgerichtshof wird vom Regierungschef bzw. vom Präsidenten oder auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.
2) Gegen aussen vertritt der Regierungschef bzw. Präsident die bezügliche Behörde.
3) Die Sitzungen der Regierung finden in der Regel wöchentlich einmal, ausserdem nach Bedarf statt. (Art. 90 der Verfassung).
4) Der Verwaltungsgerichtshof hält nach Bedarf Sitzungen ab.
5) Es soll bei Anordnung und Abhaltung von Sitzungen nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden, dass einerseits anhängige Sachen möglichst rasch und dass anderseits an einer Sitzung mehrere Verwaltungssachen erledigt werden.
Art. 17 Vollzähligkeit, Beratung und Beschlussfassung. Aktenzirkulation
1) Bei Beratungen und Beschlussfassungen müssen Regierung und Verwaltungsgerichtshof vollzählig besetzt sein.
2) Die Regierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (Art. 90 der Verfassung).
3) Im Übrigen sind hinsichtlich der Beratung und Abstimmung in der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) die einschlägigen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und im Verwaltungsstrafverfahren die sachbezüglichen Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
4) Vor einer Sitzung kann der Regierungschef bzw. der Präsident zwecks Studiums und Vorbereitung die Aktenzirkulation unter den Mitgliedern der betreffenden Kollegialbehörde verfügen.
IV. Abschnitt
Art. 18 Amtseid
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Alle in den vorstehenden Artikeln genannten Amtspersonen, mit Ausnahme des Vertreters des öffentlichen Rechts, leisten beim Amtsantritt den nach der Verfassung vorgeschriebenen Amtseid.
Art. 19 Verantwortlichkeit
1) Die Mitglieder der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes oder andere nach diesem Gesetze entscheidende oder verfügende Amtspersonen sind für eine der Verfassung und den Gesetzen entsprechende Ausübung ihres Amtes nach der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen verantwortlich.
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21 Berichterstattung
1) Die Regierung hat alljährlich bis Ende Februar einen Bericht über das gesamte Verwaltungsgebiet, einschliesslich des einfachen Verwaltungsverfahrens und Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahrens dem Landtage zu erstatten (Art. 62 und 93 der Verfassung).
2) Zu diesem Zwecke hat auch der Verwaltungsgerichtshof der Regierung einen Amtsbericht über ihre Tätigkeit abzugeben.
3) Der Gesamtbericht der Regierung soll unter anderm etwa beobachtete Mängel in der Landesverwaltung und Vorschläge auf deren geeignete Abhilfe enthalten.
Art. 22 Verbot des Berichtens
1) Den Mitgliedern der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Parteisachen bei Amtspflicht untersagt, private Besuche von Parteien zu empfangen oder diese selbst aufzusuchen oder zu sich zu laden, um ihnen über den Stand der Verwaltungssache, über deren Aussichten zu berichten, Rat oder Auskunft zu erteilen.
2) Durch dieses Verbot werden die Bemühungen eines Mitgliedes, in einer anhängigen Verwaltungssache zwischen einander widerstreitenden Parteien einen friedlichen Ausgleich herbeizuführen, nicht berührt.
3) Vorstehende Bestimmungen finden auf den Verhandlungsleiter, auf die im Verwaltungsstrafverfahren mit der Untersuchung betrauten und auf andere sonst entscheidende oder verfügende Amtspersonen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Anwendung.
Art. 23 Aufsichtsbeschwerden
1) Aufsichtsbeschwerden der Beteiligten gegen die Regierung, den Regierungschef, gegen die übrigen Mitglieder der Regierung wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen, wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung sind beim Verwaltungsgerichtshof, gegen andere Amtspersonen bei der Regierung (Art. 93 der Verfassung), wenn es sich aber um eine disziplinarrechtliche Angelegenheit über ein Mitglied der Regierung, um den Verwaltungsgerichtshof oder dessen Mitglieder handelt, beim Disziplinargerichtshofe als Immediatbeschwerden anzubringen (Art. 104 der Verfassung).
2) Eine Aufsichtsbeschwerde kann auch ergriffen werden, wenn eine förmliche Beschwerde nicht eingeräumt, die Beschwerdefrist versäumt oder die Instanz der förmlichen Beschwerde erschöpft ist, sofern nicht Ausnahmen bestehen (Abs. 5).
3) Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind der betreffenden Behörde oder dem Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen einer bestimmten Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Bericht zu erstatten oder die entgegengesetzten Hindernisse bekannt zu geben.
4) Gegen Beamte und Angestellte der Regierungskanzlei und gegen Vollstreckungsorgane wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder von der Regierung (Amtspersonen) aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen ungebührlichen Benehmens sind Beschwerden, soferne nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei der Regierung anzubringen, gegen deren Bescheid Beschwerde binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann (Art. 93 der Verfassung).
5) Die Beschwerde ist, wenn sie sich gegen die Untätigkeit der Behörde oder einer Amtsperson richtet, an keine Frist gebunden; wenn sie sich aber gegen einen dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Verwaltungsakt richtet, beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage seit der Bekanntgebung.
6) Dem Beschwerdeführer ist eine begründete Erledigung, welche als Aufsichtsverfügung, beziehungsweise Aufsichtsentscheidung, zu bezeichnen ist, mitzuteilen; (Art. 43 der Verfassung).
7) Durch diese Bestimmungen bleiben weitergehende Vorschriften der Verfassung (Art. 43, 62) unberührt.
Art. 25 Verwaltungshilfe
1) Die Verwaltungsbehörden (Amtspersonen) und Organe des Landes und der Gemeinden, sowie die Gerichte haben sich gegenseitig Hilfe bei Vornahme oder beim Vollzuge von Verwaltungshandlungen (Verwaltungshilfe, Amtshilfe) zu leisten, sei diese Hilfe sonst gesetzlich festgelegt oder nicht.
2) Inländische Gemeindeverwaltungsbehörden dürfen in wichtigen Verwaltungssachen, wenn nicht bisherige Übung oder Gesetze etwas anderes bestimmen, nur durch die Regierung auswärtigen Verwaltungsbehörden Hilfe gewähren.
3) Inwieweit die Regierung für sich oder durch andere Landesverwaltungsbehörden ausländischen Verwaltungsbehörden oder Organen Hilfe zu leisten befugt ist, richtet sich nach den hierauf bezüglichen Vorschriften (Staatsverträgen, Verwaltungsübereinkommen, Regierungserklärungen, Gesetzen oder Verordnungen), nach der bisherigen Übung oder nach dem Gegenrecht, sofern eine solche Verwaltungshilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts nicht unzulässig ist.
4) Über Beschwerden der Parteien wegen Verweigerung oder Gewährung von Verwaltungshilfe durch die Regierung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof; bis zu dessen Entscheide ist die allfällige Hilfe unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen einstweilen aufzuschieben.
5) In Ausführung der Amtshilfe dürfen die Behörden (Amtspersonen) und ihre Organe die in ihrem Amtsbereiche zulässigen Zwangsmittel, insbesondere Ungehorsamsstrafen, unter Freilassung des Beschwerdeweges anwenden (Art. 29 Abs. 4).
Art. 26 Geltungsbereich
1) Die in diesem Hauptstücke die Regierung, den Verwaltungsgerichtshof oder andere Behörden oder Amtsorgane betreffenden Bestimmungen finden, soweit sich nicht Ausnahmen ergeben, in allen von ihnen zu erledigenden Verwaltungssachen, sie mögen in den durch die nachfolgenden Hauptstücke geregelten Verfahrensarten zu erledigen sein oder nicht, Anwendung.
2) Insbesondere haben auch einzelne Amtspersonen bei Vornahme von Amtshandlungen nebst ihrer Zuständigkeit zu prüfen, ob sie in den Ausstand zu treten haben oder nicht.
II. Hauptstück
Art. 27 Allgemeine Zuständigkeitsvorschrift
1) Die Regierung oder die sonst zuständige Amtsperson hat in Verwaltungssachen (Verwaltungsbefehlen, Aufträgen, Erlaubniserteilungen, Verleihungen, rechtsbegründeten, rechtsverändernden oder rechtsaufhebenden Verwaltungsakten usw.) nach den Vorschriften dieses Hauptstückes vorzugehen:
a) Wenn ihr durch Gesetz oder gültige Verordnung eine Verhandlung unter Zuziehung der Parteien, der Beteiligten, der Interessenten usw. (Art. 31), seien diese Einzelpersonen oder Verbandspersonen (Gesellschaften) des öffentlichen oder privaten Rechts, vor Erlass einer Verfügung oder Entscheidung aufgegeben ist, ohne dass eingehendere Vorschriften, als die einer gründlichen oder erschöpfenden Erhebung des Sachverhaltes für das Verfahren erteilt sind.
b) Ausserdem sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes ergänzend anzuwenden, soweit die der Regierung durch Gesetze oder gültige Verordnungen erteilten Verfahrensvorschriften keine Bestimmungen über die in diesem Hauptstücke geregelten Verhältnisse enthalten.
c) Endlich sind, von den in diesem Hauptstücke festgesetzten Ausnahmen abgesehen, alle bindenden Entscheidungen oder Verfügungen über Rechte oder rechtliche Interessen (Ansprüche und Pflichten) einzelner bestimmter Personen in den Formen des hier vorgeschriebenen Verfahrens zu erlassen.
2) Inwieweit die Vorschriften des einfachen Verwaltungsverfahrens auch auf das Verwaltungszwangsverfahren (Art. 110) oder auf das Verwaltungsgerichtshofverfahren (Art. 104 der Verfassung) Anwendung zu finden haben, bestimmen besondere Vorschriften oder Gesetze.
3) Die in der Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde (Amtsperson) hat auch über alle Vorfragen und Zwischenfragen für ihren Bereich selbständig zu entscheiden (Art. 73 und 74), sofern nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheide (Urteile, Grundbuchsbescheide usw.) über die Vorfrage oder Zwischenfrage vorliegen oder gesetzliche Ausnahmen bestehen.
4) Im übrigen ergehen die Verfügungen und Entscheidungen unbeschadet aller privat- und strafrechtlichen Verhältnisse.
Art. 28 Öffentlich-rechtliche Lasten und Forderungen
1) Im Sinne des vorhergehenden Artikels ist nach dem einfachen Verwaltungsverfahren auch vorzugehen:
a) bei Feststellung öffentlicher Lasten (Naturalleistungen, wie gemeine Lasten, Vorzugs- und Verbandslasten) und öffentlicher Geldabgaben (wie Steuern, Gebühren, Taxen und Beiträge jeder Art), sofern sie im Wirkungskreise der Regierung im Verfahrenswege festzustellen sind;
b) bei Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche einer Person oder von Verbandspersonen (Körperschaften und Anstalten), mögen diese dem öffentlichen oder privaten Rechte angehören, gegen das Land, die Gemeinde oder andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften oder Anstalten (insbesondere die aus dem öffentlichen Dienstverhältnisse hervorgehenden Vermögensansprüche auf Geld, Ersatzleistungen usw.; Rückforderungsansprüche und Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag und öffentlich-rechtliche Entschädigung usw.);
c) bei Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Verbandspersonen und einem Privaten über den Bestand, die Benutzung und den Umfang von zum Verwaltungsvermögen gehörenden oder im Gemeingebrauche stehende Sachen.
Dadurch wird die bezügliche Bestimmung des Art. 101 des Schlusstitels zum Sachenrecht aufgehoben.
2) Vorbehalten bleibt die im folgenden Artikel enthaltene Ausnahme.
3) Bei öffentlich-rechtlichen Lasten und Forderungen können vom Fälligkeitstage an fünf Prozent Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Art. 29 Ausgenommene Verwaltungsangelegenheiten
1) Die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren finden keine Anwendung:
a) auf alle Verwaltungsangelegenheiten, welche auf Grund des Privatrechts erledigt werden und für welche der ordentliche Rechtsweg offen steht und auf alle rein tatsächlichen Handlungen der Verwaltung;
b) auf Wahlrechtsangelegenheiten und die Durchführung der Volkszählung;
auf Geschäfte der auswärtigen und Justiz-Verwaltung;
auf Angelegenheiten hinsichtlich des Aufsichtsverhältnisses des Staates gegenüber den Gemeinden, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen begründet (Art. 136), oder des Dienstaufsichtsverhältnisses (interne Angelegenheiten, Anweisungen);
auf Ansprüche, die eine der Regierung gleichgestellte Verwaltungsbehörde im Interesse des Dienstzweiges gegenüber dieser erhebt und umgekehrt;
weiter auf Erteilung von Auskünften oder einfache Mitteilungen, Bittgesuche, Bestätigungen, Feststellungen, Registerführungen, allgemeine Ermittlungen, Beurkundungen (Genehmigungen) oder sonstige Geschäfte rein formeller Natur, wie Ausstellung von Ausweisschriften, Bescheinigungen und Verwaltungsakte ähnlicher Art;
ferner auf Lasten und Abgaben, wenn Gesetz oder gültige Verordnungen diese fest bestimmen und unmittelbar festsetzen, so zwar, dass eine im einfachen Verwaltungsverfahren durchzuführende Feststellung zu entfallen hat (Art. 121 und 125);
auf das Verwaltungsstrafverfahren;
endlich, unter Vorbehalt der in diesem Gesetze oder in sonstigen Gesetzen und gültigen Verordnungen enthaltenen Ausnahmen, auf alle Angelegenheiten, in welchen die Regierung (Amtsperson) nicht über Rechte oder rechtlich anerkannte Interessen der Parteien als solcher, einschliesslich sonstiger Pflegeangelegenheiten und Verwaltungsübereinkommen, verfügt oder entscheidet.
2) Wenn aber in den unter b) ausgenommenen Angelegenheiten, abgesehen von dem Verwaltungsstrafverfahren und den Geschäften der Justiz- und auswärtigen Verwaltung, in einem Verfahren durch obrigkeitlichen Ausspruch einer oder mehreren Parteien (Beteiligten) gegenüber im Einzelfall festgestellt wird, was für sie Rechtens sein soll oder ist (z. B. Verweigerungen (Versagungsaussprüche), Ablehnung von Verwaltungsakten) oder in welcher Weise einander widerstreitende, rechtlich anerkannte Interessen abgegrenzt werden sollen (Entscheidung) oder wenn die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) jemand ein Recht zuweist, aufhebt, abändert, oder wenn es sich um eine Beschwerde handelt, und hiefür keine besonderen Verfahrensvorschriften aufgestellt sind, oder die bestehenden nicht alle in diesem Hauptstücke angeführten Verhältnisse regeln, so sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes gemäss Art. 27 anzuwenden (Art. 86 und 90).
3) Im Zweifel darüber, ob eine Angelegenheit nach dem hier geregelten, einfachen Verwaltungsverfahren durchzuführen sei oder nicht, entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Hauptsache und gegen ihren Entscheid ist auf jeden Fall Beschwerde zulässig.
4) Die Art. 59, 68 bis und mit 72 können im obrigkeitlichen Verfahren auch in ausgenommenen Angelegenheiten gemäss dem zweiten Absatze sinngemässe Anwendung finden.
Art. 30 Gemeindeverwaltungssachen
1) Auf das Verfahren in Gemeindeverwaltungssachen des eigenen Wirkungskreises sind die Vorschriften dieses Hauptstückes, mit Ausnahme der Vorschriften über die Zustellung und die Fristenberechnung und, soweit sonst keine Ausnahmen bestehen, nicht anzuwenden.
2) Wenn aber gegen eine Entscheidung oder Verfügung der Gemeindebehörden bei der Regierung Beschwerde eingelegt wird, so finden auf das Verfahren bei der Regierung die nachfolgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einschliesslich des Verwaltungsbotsverfahrens Anwendung.
3) Die Bestimmung des Art. 90 Abs. 6a findet entsprechende Anwendung bei Beschwerden gegen Gemeindeverwaltungsbehörden.
Art. 31 Parteien
1) Als Partei (mitbeteiligte Partei, Beteiligter, Interessent, Gegenbeteiligter) in diesem Verfahren ist zu betrachten, wer an die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtl. Interesse des Antragstellers vornehme oder unterlasse (Interessent), oder wer als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentl. Rechts einem für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen wird oder endlich, an wen die Behörde infolge eines Verfahrens eine Verfügung oder Entscheidung richtet. Die Eigenschaft als Partei (Berechtigter, Interessent usw.) ist im Zweifel mit Rücksicht auf den Gegenstand und auf Grund der anzuwendenden Gesetze zu bestimmen.
2) Öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie das Land, die Gemeinden usw. und Anstalten, sind gleichfalls Partei, soferne sie nicht in Ausübung ihrer Hoheitsrechte auftreten.
3) Die Rechts- (Partei-) und Handlungsfähigkeit und Sachlegitimation ist, von abweichenden Bestimmungen der Verwaltungsgesetze oder dieses Gesetzes abgesehen, nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und anderer einschlägiger Gesetze zu beurteilen.
4) Im übrigen finden hinsichtlich der Partei- und Prozessfähigkeit, der Streitgenossenschaft und einer allfälligen Intervention, soweit nicht andere Bestimmungen bestehen (Art. 32), die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss ergänzende Anwendung.
5) Die Behörde (Amtsperson) kann auf Antrag oder von amtswegen die Beiladung Dritter als Partei, deren Interessen durch die zu fällende Entscheidung oder zu erlassende Verfügung berührt werden, verfügen; gegen die Ablehnung des Antrages ist Beschwerde zulässig.
6) Die Entscheidung oder Verfügung ist in diesem Falle auch dem Beigeladenen gegenüber verbindlich, gleichgültig, ob er am Verfahren teilgenommen hat oder nicht.
7) Die Vorschriften über die Kostenersatzpflicht finden aber auch auf ihn Anwendung.
Art. 32 Bevollmächtigte und Fürsprecher
1) Die Parteien, sowie deren gesetzliche Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch Bevollmächtigte vertreten lassen, oder sie können auch mit rechts- oder fachkundigen Fürsprechern (Beiständen) vor der Behörde erscheinen.
2) Eheleute und eingetragene Partner können sich in diesem Verfahren wechselseitig vertreten, soweit die Gesetze es zulassen. Dasselbe gilt für die Eltern gegenüber ihren Kindern. Hinsichtlich der Vertretung (Repräsentation) von Körperschaften und Anstalten gelten die besonderen gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen und ergänzend die Bestimmungen des Privatrechts (Art. 139 Abs. 4).
3) Personen, welche in dauerndem Geschäftsführungsverhältnisse zu einer Partei stehen, können zu deren regelmässiger Vertretung in dem durch dieses Hauptstück geordneten Verfahren nur dann zugelassen werden, wenn sie in leitender Stellung sich befinden, wie z. B. in der eines Prokuristen, Direktors, Generalbevollmächtigten, gewerblichen Stellvertreters.
4) Entstehen durch die Verschiedenartigkeit oder Gleichzeitigkeit der Behandlung gleichartiger Rechte oder Interessen gegenüber verschiedenen am Verfahren Beteiligten Schwierigkeiten und lassen sich die nach gemeinsamen Rechten oder Interessen Verbundenen zur Vereinfachung des Verfahrens unter einem gemeinsamen Vertreter gruppieren (Gruppenparteien) oder unter mehreren, so kann nach fruchtloser Aufforderung der Beteiligten zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) einen oder mehrere solche auf Gefahr und Kosten der Beteiligten bestellen und sie kann an ihn alle Verfügungen und Entscheidungen, mit Ausnahme der im Verwaltungszwangsverfahren erlassenen, rechtswirksam ergehen lassen. Der gemeinsame Vertreter ist kraft Gesetzes ermächtigt, alle Handlungen an Stelle der Beteiligten, welche er hievon verständigen soll und die ihn zu diesem Zwecke aufklären können, rechtswirksam vorzunehmen, sofern nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen gefordert wird.
5) Werden die Parteien zum persönlichen Erscheinen aufgefordert, so dürfen sie sich zum Zwecke der Vertretung ihrer Rechte und Interessen, von ihren Fürsprechern begleiten lassen.
6) Auf die berufsmässige Parteienvertretung und Verbeiständung finden im übrigen die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemässe Anwendung.
Art. 33 Verwaltungsvollmachten
1) Vollmachten zur Vertretung einer Partei im Verwaltungsverfahren sind entweder in schriftlicher Ausfertigung zu erteilen, für die die Unterfertigung der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellte Vollmachtserklärung genügt, oder sie sind vor oder bei der Verhandlung mündlich zu Protokoll zu diktieren.
2) Schreibunfähige können eine Vollmacht unter Beobachtung der Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 886) ausstellen oder sonst zu Protokoll erteilen.
3) Eine gerichtliche oder gemeindeamtliche Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens ist nur im Falle auftauchender Bedenken gegen die Echtheit zu fordern und selbst in diesem Falle nachzusehen, wenn ein inländischer berechtigter Parteienvertreter einschreitet und die Echtheit mittels Handschlags bekräftigt.
4) Es ist zulässig, dass mehrere Parteien mittels derselben Verwaltungsvollmacht einen Bevollmächtigten oder Fürsprecher bestellen.
5) Für den Inhalt der Vollmacht ist es erforderlich und ausreichend, dass sie auf die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, auf die Erklärung zu Rechtsverzichten und auf den Abschluss von Vergleichen laute.
6) Die Wirkung und Dauer der Vollmacht ist unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
7) Die Verwaltungsvollmachten sind, nachdem der Zweck ihrer Zurückbehaltung weggefallen ist, den Parteien auf ihr Verlangen herauszugeben.
Art. 34 Zulassung zur Teilnahme am Verfahren
1) Die Feststellung und Prüfung der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Prozessführungsfähigkeit, sowie der Sachlegitimation der zu ladenden Parteien und Parteienvertreter hat schon vor der Ladung stattzufinden.
2) Die Ladung ist in solcher Weise vorzunehmen, dass die Verhandlungen wegen Mangels der Prozessfähigkeit der geladenen Parteien oder wegen Mangels der Prozessführungsfähigkeit der geladenen Parteienvertreter keine Unterbrechung erleiden muss.
3) Sofern die Prüfung vor der Ladung nicht durchführbar sein sollte, also insbesondere, wenn im Falle des Aufgebotsverfahrens nicht geladene Personen als Parteien auftreten, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der vor der Ladung vorgenommenen Prüfung auftauchen sollten, oder wenn an Stelle der geladenen Parteien Parteibevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter der Parteien erscheinen, ist die hier angeordnete Prüfung vor Eingehung in die Verhandlung vorzunehmen.
4) Die Prüfung der Prozessfähigkeit, sowie die Anordnung der Massregeln, welche durch die Prozessunfähigkeit einer Partei oder durch die Prozessführungsunfähigkeit eines für die Partei erschienenen Vertreters, sowie durch die Unfähigkeit einer Partei, eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu verständlicher Äusserung nötig gemacht werden, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
5) Die im § 8 der Zivilprozessordnung vorgesehene Aufstellung eines Kurators (Pflegers) für eine prozessunfähige Partei ist auf Ersuchen einer Verwaltungsbehörde durch das Landgericht vorzunehmen.
Art. 35 Grundsätze für die Kostenersatzpflicht
1) In einem Verfahren, welches nur auf Antrag (Einschreiten) einer Partei eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Erlaubnis, Einleitung der Enteignung, Konzession usw., ist der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens, sowie der den andern Parteien ausser dem Antragsteller erwachsenden Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
2) Wird ein Verfahren von amtswegen durch den rechtswidrigen Zustand einer Sache nötig gemacht, so trägt die durch dasselbe verursachten Kosten beider Art jene Partei, welche diesen Zustand durch rechtswidriges Verhalten verschuldet hat; wenn aber kein Verschulden obwaltet oder die schuldtragende Partei sich nicht feststellen lässt, der Eigentümer.
3) Es sind jedoch in allen Fällen jeder Partei diejenigen Kosten beider Arten aufzulegen, welche sie durch mutwillige Anträge, mutwillige Einwendungen gegen Anträge der andern Partei oder anderweitige auf Trölerei gerichtete Handlungen oder durch solche Anträge hervorgerufen hat, die geeignet sind, den Gegenstand eines selbständigen, nur auf Parteiantrag durchzuführenden Verfahrens zu bilden.
4) Ist ein Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen bestimmt, welche von einer Partei gegen eine andere Partei gestellt werden, so ist die Kostenfrage nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten zu entscheiden.
Art. 36 Ersatzbestimmung für die Entscheidung über die Kostenfrage. Solidarhaftung
1) Sofern keiner der im vorhergehenden Artikel angeführten Fälle gegeben ist, sind die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen, die den Parteien erwachsenen Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen.
2) Mehrere durch ein identisches Interesse verbundene oder unter einem gemeinsamen Vertreter zusammengefasste (Art. 32 Abs. 4) oder endlich an einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung mitschuldige Personen haben, wenn der Antrag oder das Verschulden eine Kostenersatzpflicht begründet und ein billiger Verteilungsmassstab sich nicht ermitteln lässt, die durch ihren Antrag oder ihr Verschulden hervorgerufenen Kosten des Verfahrens, sowie jene der andern Parteien solidarisch zu tragen.
Art. 37 Kosten der Parteien, Bevollmächtigten und Fürsprecher
1) Für die persönliche Teilnahme der Parteien am Verfahren kann die Verwaltungsbehörde nach Ermessen ihnen den Ersatz für den Zeitaufwand nach dem ortsüblichen Taglohn zusprechen.
2) Sind sie persönlich für den Zweck der Vernehmung als Auskunftsperson vorgeladen worden, so können ihnen nach den für Zeugen bestehenden Bestimmungen Gebühren zugesprochen werden.
3) Die Entlohnung der von den Parteien verwendeten Vertreter und ihrer Fürsprecher (Beistände) ist für den Zweck der Bestimmung des Kostenersatzanspruches unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der von ihnen unternommenen Schritte und der Bedeutung des Verhandlungsgegenstandes festzustellen, wobei die Bemühungen der Vertreter und Fürsprecher um die Klärung der Sach- und Rechtslage, um die Einigung der Parteien, sowie um die rasche Durchführung des Verfahrens besonders zu würdigen sind.
4) Der gleiche Grundsatz hat für die Feststellung der Entlohnung der fachtechnischen Parteienbeistände zu gelten, wenn in dem Verfahren überhaupt ein Anlass für ihre Verwendung gegeben war.
Art. 38 Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
Die Höhe der Gebühren der Zeugen und der Sachverständigen, der Zeitpunkt für die Geltendmachung des Anspruchs und das Verfahren über diesen Anspruch richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 39 Kosten des Kurators
1) Der verwaltungsbehördlichen Bestimmung unterliegen auch die Kosten des Kurators, dessen Aufstellung gemäss diesem Gesetze vom Landgerichte vorgenommen worden ist.
2) Diese Kosten sowie jene der Bestellung sind in dem Falle eines nur auf Parteiantrag einzuleitenden Verfahrens von der antragstellenden Partei, unbeschadet des ihr nach den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen gegenüber andern Parteien zustehenden Kostenersatzanspruches, zu tragen.
3) In allen andern Fällen sind, unbeschadet der Pflicht der Parteien zum Ersatze der Kosten des Verfahrens, dem Kurator die ihm zugesprochenen Kosten vom Lande zu ersetzen, das auch im Falle des zweiten Absatzes dieses Artikels subsidiär für sie zu haften hat.
Art. 40 Zeitpunkt der Klarstellung des Kostenersatzanspruches
1) Die Parteien müssen ihre Kostenersatzansprüche vor Schluss desjenigen, sei es für die Parteienverhandlung, sei es für die Beweisaufnahme, bestimmten Verwaltungstages klarstellen, welcher vom Verhandlungsleiter (Vorsitzenden) bei dessen Eröffnung als letzte Tagsatzung bezeichnet worden ist.
2) Die Parteien sind an die Geltendmachung ihrer Kosten durch den Verhandlungsleiter (prozessleitender Beamter) oder den Vorsitzenden des betreffenden Kollegiums und auf den Zeitpunkt, bis wann die Verzeichnisse längstenfalls zu legen sind, aufmerksam zu machen; allenfalls kann ihnen eine Nachtragsfrist von längstens drei Tagen gewährt werden.
3) Die Klarstellung erfolgt durch Vorlage nötigenfalls belegter Kostenverzeichnisse.
4) Werden in einer Sache Teilentscheidungen gefällt, so hat die Vorlage von Kostenverzeichnissen bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches längstens binnen drei Tagen nach dem Zeitpunkte zu erfolgen, nachdem der Vorsitzende die Teilentscheidung mündlich verkündet oder erklärt hat, dass eine Teilentscheidung gefällt werde, es sei denn, dass der Ausspruch über die Kosten durch Erklärung des Verhandlungsleiters der letzten in der Sache erfliessenden Entscheidung vorbehalten wird.
5) Wird eine Entscheidung mündlich zu Protokoll verkündet, so kann der Ausspruch über die Kosten für die schriftliche Ausfertigung vorbehalten werden.
6) Muss das Verfahren für den Zweck der Ergänzung wiederum aufgenommen werden, so sind auf die Klarstellung der Kostenersatzansprüche die vorhergehenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
7) Bei den im Ermittlungsverfahren ergehenden Verfügungen oder Entscheidungen ist der Ausspruch über die Kosten dem Entscheide in der Hauptsache vorzubehalten, sofern die Verwaltungssache nicht in anderer Weise erledigt wird.
Art. 41 Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren
1) Aufgehoben
2) Im Rechtsmittelverfahren ist der Kostenersatzanspruch bei sonstigem Ausschlusse entweder sofort mit der Einlegung der Rechtsmittel, wenn der Einleger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet oder aber vor der Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung einzulegen.
3) In jedem Falle ist der Partei noch Gelegenheit zu geben, ihre Kosten im Verfahren geltend zu machen.
4) Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels hat der das Rechtsmittel Zurücknehmende alle Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen, insoferne die Rücknahme nicht durch eine Behörde erfolgt oder unter den Parteien eine andere Abrede über die Pflicht zur Tragung der Kosten besteht.
G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)