G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
Art. 42 Ergänzende Bestimmungen. - Höhe des Kostenersatzes
1) Insoweit in Verwaltungsgesetzen oder Verordnungen oder in diesem Gesetze keine Bestimmungen über den Kostenersatz enthalten sind, finden die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss ergänzende Anwendung.
2) Die Höhe des Ersatzes der Parteikosten durch die ersatzpflichtige Partei bestimmt unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Artikeln angeführten Grundsätze die entscheidende oder verfügende Behörde (Amtsperson) im übrigen nach freiem Ermessen.
Art. 43
1) Auf die Verwaltungsvertröstung (Sicherheitsleistung) und das Armenrecht im Verwaltungsverfahren finden die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemässe Anwendung, jedoch hat der Armutseid zu entfallen.
2) Für die dem Lande durch Amtshandlungen im Interesse eines Beteiligten entstehenden Auslagen für Requisitionen, Gebühren für Zeugen und Sachverständige, Augenscheinskosten und dergleichen kann vom Regierungschef oder von der sich mit der Verwaltungssache befassenden Amtsperson ein Vorschuss in bar oder in Stempelmarken oder eine Sicherheitsleistung (Vertröstung) unter Ansetzung einer Frist und unter Androhung verlangt werden, dass bei Nichtleistung die Amtshandlung zum Nachteile der säumigen Partei (Art. 46 und 61) unterbleibe.
3) Der Regierungschef oder der prozessleitende Beamte entscheidet auf Antrag oder von amtswegen nach freiem Ermessen, ob eine Partei Sicherheit zu leisten habe oder ob einem Beteiligten das Armenrecht ganz oder teilweise zu bewilligen sei, und endlich darüber, ob ein Beteiligter für die amtlichen Kosten einen Vorschuss in bar oder in Form von Stempelmarken zu leisten habe.
4) Gegen deren Entscheid ist Beschwerde innerhalb vierzehn Tagen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
5) Über Verwaltungsvertröstung und Armenrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entscheidet dieser endgültig.
Art. 44 Zustellungen. (Persönliche Verständigung)
1) Die Vorladungen zum Verwaltungstag (Tagsatzung), die provisorischen, sowie die auf die Vollstreckung gerichteten Anordnungen, Verwaltungsbote, die Entscheidung über die Hauptsache und überhaupt alle mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Verwaltungsakte sind, wenn nicht das Aufgebotsverfahren zulässig ist oder ein Notstand vorliegt oder sonstwie nach den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften eine persönliche Verständigung gestattet ist, den Parteien oder ihren Bevollmächtigten oder gemeinsamen Vertretern mit Zustellnachweis zuzustellen, sofern diese Personen nicht ausdrücklich auf eine solche Zustellung verzichtet haben.
2) Alle Zustellungen von der Regierung, dem Verwaltungsgerichtshof, von dem Verhandlungsleiter oder sonstigen Amtspersonen sind in der Regel durch einen Zustelldienst zu vollziehen, nur ausnahmsweise, wenn es im Interesse der Sache gelegen erscheint, können Vorladungen durch Organe der Behörde oder der Gemeinde sonst schriftlich oder mündlich vollzogen werden.
3) Zustellungen erfolgen von Amts wegen nach dem Zustellgesetz.
4) Die Verfügung auf dieser Grundlage trifft der prozessleitende oder sonstige Beamte (Art. 48, 54) und im kollegialbehördlichen Verfahren in der Regel der Regierungschef, allenfalls der Regierungssekretär unter Benützung der Regierungskanzlei und der Amtsorgane.
5) Ergibt sich die Notwendigkeit der Aufstellung eines Kurators für eine Partei behufs Bewirkung der Zustellung an sie, so ist dessen Bestellung beim Landgerichte zu erwirken.
Art. 45 Aufgebotsverfahren
1) Allgemeinverfügungen, wie allgemeine Aufgebote zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Steuerpflicht usw.), allgemeine Aufforderung an Parteien, die der Behörde unbekannt sind, zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren usw., sind, anstatt durch die im vorhergehenden Artikel erwähnte Zustellung, wenn Gesetz oder gültige Verordnungen es zulassen, oder wenn es zur amtswegigen Ermittlung der an einem Verwaltungsakte interessierten Parteien nach Ermessen des prozessleitenden Beamten unbedingt erforderlich erscheint, mittels einer öffentlichen Kundmachung (Aufgebot) zu erlassen.
2) Das Aufgebot (Edikt) hat nebst den im einzelnen Falle erforderlichen Angaben in der Regel zu enthalten:
a) den Zweck der vorzunehmenden oder vorgenommenen Verwaltungshandlungen und genaue Angaben über diese selbst;
b) den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder aber den Zeitpunkt, bis zu welchem die Parteien eine Handlung vorzunehmen haben;
c) die vom Gesetz oder der gültigen Verordnung im Falle des Ausbleibens, der Unterlassung oder sonstiger Säumnis der Parteien angedrohten Folgen.
3) Wenn ein Aufgebot in Form eines Verwaltungsbotes erlassen wird, so sind vorstehende Punkte sinngemäss in dasselbe aufzunehmen.
4) Das Aufgebot ist auf der Webseite der Behörde zu veröffentlichen und kann auch sonst noch in geeigneter Weise, insbesondere in den amtlichen Kundmachungsorganen, bekannt gemacht werden.
5) Liegt nicht Gefahr im Verzuge, so dürfen durch das Aufgebotsverfahren Zustellungen an bekannte Personen nicht umgangen werden.
6) Durch diese Bestimmungen wird die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.
Art. 46
1) Hinsichtlich der Schriftsätze, die in der Regel in einem Exemplar zu überreichen sind, der Fristen und der Verwaltungstage (Tagsatzungen), der Folgen der Versäumung und Wiedereinsetzung, der Unterbrechung des Verfahrens (Art. 73 und 74), der Öffentlichkeit, welche nur unter den Beteiligten gilt, der allfälligen Vorträge der Parteien und Prozessleitung, der Sitzungspolizei, des Vergleichs, der Protokolle, Akten und Strafen und der Sonntagsruhe finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nicht aus diesem Gesetze, sonstigen besonderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus der Natur des Verwaltungsverfahrens als eines einseitigen bzw. zweiseitigen Verfahrens, welches insbesondere der Fürsorge öffentlicher Interessen unter gleichzeitiger Wahrung subjektiver Rechte und bestimmter Privatinteressen zu dienen hat, etwas anderes sich ergibt.
2) Die Verlegung einer Tagfahrt oder die Verlängerung einer vom prozessleitenden Beamten angesetzten Frist darf auf einseitiges Parteigesuch nur stattfinden, wenn nicht öffentliche Gründe dagegen sind und sofern ausreichende und falls notwendig, gehörig bescheinigte Gründe (Krankheit, amtliche Geschäfte einer Partei oder ihres Vertreters, Gottesgewalt, Todesfall im engeren Familienkreise oder Gründe ähnlicher Wichtigkeit) dafür sprechen. Vor der Bewilligung kann die allfällige Gegenpartei angehört werden.
3) Vertrauenswürdigen Parteien oder ihren Bevollmächtigten können die Akten des Verfahrens zwecks Einsicht und Abschriftnahme während einer vom prozessleitenden Beamten festgesetzten Frist ins Haus gegeben werden.
4) Den Parteien sind die den Behörden übergebenen Akten und sonstigen Gegenstände zurückzustellen, sobald der Zweck ihrer Zurückbehaltung bei Amt entfällt.
5) Auf die Einhaltung der ausschliesslich den Schutz der Rechte und Interessen der Parteien bezweckenden Verfahrensvorschriften können sie verzichten, soweit aus den Bestimmungen nichts anderes folgt.
6) Die unrichtige oder mangelhafte Bezeichnung oder Benennung der von einer Partei schriftlich oder mündlich im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Handlungen ist unerheblich, sofern nur das Begehren oder der Zweck deutlich erkennbar ist.
7) Die Regierung oder Amtsperson kann von Personen, die sie zur Abfassung eines Schriftsatzes für geeignet hält, statt dem Begehren um Aufnahme des Protokollaranbringens zu entsprechen, die Einreichung eines Schriftsatzes verlangen. Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig.
Art. 46a Hemmung von Rechtsmittelfristen
1) Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Rechtsmittelfrist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Die Dauer der Gerichtsferien richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
2) Die entscheidende Verwaltungsbehörde kann verfügen, dass aufgrund der Dringlichkeit der Sache keine Hemmung des Fristenlaufs eintritt. Eine solche Verfügung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Art. 47
1) Die Einleitung des Verfahrens zum Erlass eines Verwaltungsbots oder behufs Erlassung einer Verfügung oder Entscheidung auf Grund einer förmlichen Parteienverhandlung im Sinne dieses Gesetzes erfolgt durch die Behörde oder Amtsperson, unbeschadet der etwa bestehenden Mitteilungs- oder Anzeigepflicht einer Amtsperson oder der allfälligen Pflicht einer Privatperson zu Anzeigen, Mitteilungen, Erklärungen, Bekenntnissen usw., entweder von amtswegen (amtswegiges Verfahren) oder, wenn es sich um die Geltendmachung von Rechten (Ansprüchen) und rechtlich anerkannten Interessen einer Partei handelt, auf deren Antrag (Verfahren auf Parteiantrag), wobei im übrigen die Voraussetzungen und Wirkungen der Einleitung nach den bestehenden, besonderen oder allgemeinen Vorschriften zu beurteilen sind.
2) Auf die das Verfahren einleitenden Parteianbringen (Antrag, Anzeige usw.) in Schriftsätzen (Eingaben, Gesuchen usw.) oder auf das mündliche Anbringen zu Protokoll der Regierung oder einer zu dessen Entgegennahme bestimmten Amtsperson oder Amtsstelle finden hinsichtlich Form und Inhalt in erster Linie die in den gültigen Verwaltungsrechtsvorschriften enthaltenen Sondervorschriften, insbesondere des E-Government-Gesetzes, und, soweit diese schweigen bzw. nicht anwendbar sind, die in diesem Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen Anwendung (Art. 46, 60 und 93).
II. Abschnitt
Art. 48 Zulässigkeit
1) Ein Verwaltungsbot (Entscheidung oder Verfügung) kann von der Regierung, vom Regierungschef oder einem damit von der Regierung im Verordnungswege beauftragten Regierungsmitglied (Art. 90 und 94 der Verfassung) oder sonstigen Beamten ohne vorgängige Durchführung einer förmlichen Parteiverhandlung im Sinne des III. Abschnittes auf Antrag oder von amtswegen erlassen werden:
a) Wenn der Behörde (Amtsperson) gegenüber nur eine Partei auftritt oder mehrere einmütig vorgehende Parteien als Antragsteller gegenüberstehen und dem gestellten Antrage schon auf Grund amtlicher Kenntnis der klaren Sach- und Rechtslage dem vollen Inhalte nach stattgegeben werden kann (Art. 50 Abs. 3).
b) Ausserdem kann die Behörde, wenn sie eine ausreichende amtliche Kenntnis der für ihr Vorgehen massgebenden, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu besitzen glaubt, ohne weiteres Verfahren den Antrag einer allein auftretenden Partei oder die einmütigen Anträge mehrerer Parteien ganz oder teilweise abweisen, sowie über widerstreitende Anträge mehrerer Parteien entscheiden.
c) Ein Verwaltungsbot ist insbesondere dann zu erlassen, wenn ein Verfahren zu seinem Erfolge mit Rücksicht auf den Aufwand an Zeit, Mühen oder Kosten ausser Verhältnis steht.
d) Endlich kann ein Verwaltungsbot nach Ermessen der Regierung, des Regierungschefs, des Regierungsmitgliedes oder des mit dem Erlass von Verwaltungsboten beauftragten Beamten ergehen und es können dem Erlasse vorgängig von den Beamten ohne Parteienbeizug Erhebungen gepflogen und zu diesem Zwecke kann von dritten Personen nach den Bestimmungen des folgenden Abschnittes Auskunft (Zeugnis, Begutachtung) verlangt werden.
2) Ein Verwaltungsbot kann auf Antrag oder von amtswegen auch erlassen werden, gleichgültig, ob bestehende Gesetze oder gültige Verordnungen die Durchführung einer förmlichen Parteienverhandlung vorschreiben oder nicht; diese Verhandlung findet sodann nur auf Einspruch hin statt, soweit nicht Ausnahmen bestehen (Art. 49 und 50). Erlässt jedoch die Regierung ein Verwaltungsbot, so ist hiergegen nur das Überprüfungsverfahren zulässig.
3) Vor Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens oder während desselben kann zur vorläufigen Regelung einer Verwaltungssache, zur vorläufigen Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen Nachteils, abgesehen von Gemeingefahren (Art. 52), und abgesehen vom Sicherungsverfahren (Art. 120) und unter Vorbehalt der im ordentlichen Verfahren durchzuführenden Enderledigung, ein vorläufiges Verwaltungsbot erlassen werden (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung).
4) In Gemeindeverwaltungssachen können die zuständigen Gemeindebehörden (Ortsvorstehungen) in ihrem Wirkungskreise im Sinne des ersten und dritten Absatzes Verwaltungsbote erlassen, gegen welche Einspruch bzw. Beschwerde gemäss den folgenden Bestimmungen bei der Regierung erhoben werden kann.
Art. 49 Ausfertigung des Verwaltungsbots
1) Die schriftliche Ausfertigung des Verwaltungsbots gemäss vorstehenden Artikels hat zu enthalten:
a) die Aufschrift: Verwaltungsbot;
b) die Bezeichnung der erlassenden Behörde oder Amtsperson, sowie der Parteien und ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter oder Fürsprecher;
c) den förmlichen Spruch in der Sache oder die in der Sache getroffenen endlichen Verfügungen, einschliesslich des Ausspruches über die Kosten (Art. 81);
d) wenn die Entscheidung eine besondere Vollstreckung erfordert, die Einigung der Parteien hierüber, allenfalls den Ausspruch darüber, ob die Entscheidung für die Parteien als sofort vollstreckbar zu gelten habe oder die Festsetzung der Frist, innerhalb welcher dem Vollstreckungsbefehl durch die Parteien bei sonstiger zwangsweiser Vollstreckung nachzukommen ist (Art. 113, 116);
e) den Tatbestand, d. i. die Anführung der der Behörde bekannt gewordenen, dem Verwaltungsbote zugrunde gelegten Tatsachen und der Beweise, welche der Amtsperson die Kenntnis dieser Tatsachen vermittelt haben, und die Entscheidungsgründe (Art. 83);
f) die Rechtsbelehrung über den bei der Regierung anzubringenden Einspruch und über die Einspruchsfrist bzw. über die Beschwerde (Art. 85);
g) die Unterschrift der erlassenden Amtsperson.
2) In der Ausfertigung eines vorläufigen Verwaltungsbotes (Art. 48 Abs. 3) sind die vorstehend angeführten Punkte sinngemäss mit der Bemerkung aufzunehmen, dass die Verfügung einstweilen gelte und dass in der Rechtsbelehrung die Zulässigkeit der Beschwerde an die Regierung erwähnt (Art. 50 Abs. 7) und in der Regel der Verwaltungstag für das Ermittlungsverfahren, falls diese Anordnung nicht schon für ein anhängiges Verfahren getroffen ist, genau bestimmt wird (Art. 73).
3) Im Falle des Art. 48 Bst. a, ist, sofern die Partei oder Parteien nicht auf eine Ausfertigung überhaupt verzichtet haben, in der Ausfertigung des Verwaltungsbotes oder des dieses sonst ersetzenden Verwaltungsaktes an Stelle der Bst. c bis und mit e des ersten Absatzes dieses Artikels nur der Antrag, dem stattgegeben wird, und in die allfällige Rechtsbelehrung die Bemerkung aufzunehmen, dass nur Beschwerde zulässig ist.
4) Für die Ausfertigung von Verwaltungsboten sind möglichst Formulare zu verwenden.
5) Eine Ausfertigung hat zu entfallen, wenn alle Beteiligten darauf verzichten oder wenn es sich um ein vorläufiges Verwaltungsbot in einer anhängigen Verwaltungssache handelt und alle Beteiligten bei der Verkündigung anwesend sind.
Art. 50 Einspruch. Beschwerde
1) Wenn aber in solchen Fällen (Art. 48), unter Vorbehalt der vorstehenden und der nachfolgenden Ausnahmen, auch nur eine Partei, sofern sie nicht mit dem Erlass des Verwaltungsbotes einverstanden war, innerhalb der Beschwerdefrist gegen das erlassene Verwaltungsbot (Entscheidung oder Verfügung) im ganzen oder einem Teile nach Einspruch wegen Wegfalles der Parteienverhandlung erhebt, so ist das Verwaltungsbot, es mag zu Gunsten anderer Parteien ausser dem Einsprecher ergangen sein oder nicht, von der Amtsstelle, welche es erlassen hat, im Umfange des Einspruches ganz oder teilweise zurückzunehmen, allenfalls das ordentliche Verfahren im Sinne der nachfolgenden Abschnitte einzuleiten.
2) Dritte Personen, welche für eine Partei einen Einspruch erheben, müssen mit Vollmacht versehen sein.
3) Ist aber ein Verwaltungsbot aus dem unter Art. 48 Bst. c enthaltenen Grunde ergangen, so steht es im Ermessen der erlassenden Amtsstelle, ob sie bei Einspruch im Sinne der vorstehenden Absätze das Verwaltungsbot zurücknehmen oder aber den hinreichend begründeten Einspruch als Beschwerde behandeln wolle, es wäre denn, dass der Einsprecher ausdrücklich die Einleitung des ordentlichen Verfahrens verlangt; im Falle des Art. 48 Bst. a ist nur Beschwerde zulässig (Art. 49 Abs. 3).
4) Die einsprucherhebende Partei kann beantragen, dass der Einspruch als Beschwerde behandelt, das ordentliche Verfahren gleichzeitig vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt und die Sache dort auf Grund der Verhandlung endgültig entschieden werde.
5) Auch ein anderweitiges innerhalb der Beschwerdefrist gegen das Verwaltungsbot eingelegtes und wie immer bezeichnetes Rechtsmittel oder Abhilfegesuch (Vorstellung, Beschwerde, Nachsichtsgesuch) ist als Einspruch zu behandeln, wenn es gegen den Wegfall des förmlichen Verfahrens rechtzeitig eingebracht wird und sich aus dessen Inhalt nicht etwas anderes ergibt.
6) Wenn ein Einspruch oder ein ihm in der Wirkung gleichgestellter Antrag gegen das Verwaltungsbot nicht fristgemäss erfolgt, so ist es den Parteien gegenüber unabänderlich und kann, sofern es nicht schon geschehen, auf Antrag oder von amtswegen vollstreckt werden (Art. 87 und 110 ff.).
7) Gegen ein vorläufiges Verwaltungsbot ist nur Beschwerde an die Regierung zulässig.
8) Die erlassende Amtsstelle hat in den auf Grund vorstehender Bestimmungen erlassenen Verwaltungsboten die Parteien auf die Zulässigkeit des Einspruches und seine Wirkungen oder auf die Anfechtung mittels Beschwerde aufmerksam zu machen (Art. 85).
9) Wenn Rechten oder rechtlich anerkannten Interessen eines Dritten, der am Verwaltungsbotsverfahren nicht teilgenommen hat, durch ein erlassenes Verwaltungsbot vorgegriffen worden ist, so kann er im Sinne der vorstehenden Absätze einen Dritteinspruch, allenfalls eine Drittbeschwerde (Art. 92 Abs. 1) erheben.
Art. 51 Ergänzende Bestimmungen
1) Auf das vorstehende Verwaltungsbotsverfahren finden im übrigen ausser den Artikeln des vorhergehenden Abschnittes die Vorschriften des dritten Abschnittes, insbesondere die Art. 81, 83 ff., wenn sie sich nicht auf eine förmliche Parteienverhandlung beziehen, ferner ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Rechtsbotsverfahren, soweit diese Vorschriften mit den zu wahrenden öffentlichen Interessen vereinbar sind, mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen Anwendung.
2) Einer Zustellung des Verwaltungsbotes an die Beteiligten bedarf es nicht, wenn sie ausdrücklich darauf verzichtet haben.
3) Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme ist zulässig.
Art. 52 Anwendung
1) Eine Parteienverhandlung hat nicht stattzufinden:
a) wenn ein Gesetz oder eine gültige Verordnung die Regierung oder eine Amtsperson zum Erlass einer ohne vorgängige Verhandlung zu treffenden, sofort vollstreckbaren Verfügung beruft, wie im Falle der Auflösung der Versammlung usw.;
b) ferner wenn eine provisorische Verfügung zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum zu treffen ist und die Sachlage den mit einer Parteienverhandlung und förmlichen Beweisaufnahme verbundenen Aufschub nicht gestattet (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung).
2) Doch ist in letzterem Falle das Ermittlungsverfahren einzuleiten und die endgültige Regelung des Verhältnisses (gemäss Art. 73 Abs. 3 dieses Gesetzes) vorzunehmen und, wenn der Verdacht obwaltet, dass der sicherheitsgefährliche Zustand durch Verschulden herbeigeführt worden sei, zugleich auch die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder des strafgerichtlichen Verfahrens zur Ermittlung der Schuldtragenden zu veranlassen. Wird zur Abwendung einer Gemeingefahr nicht ein provisorisches Verwaltungsbot, sondern ein solches gemäss Art. 48 erlassen, so ist es als solches zu bezeichnen und es findet dagegen nur mehr das Überprüfungsverfahren Anwendung.
3) Verwaltungsbote (Verfügungen) zur Abwendung von Gemeingefahren sind bei besonderer Dringlichkeit mündlich, sonst aber schriftlich an diejenigen Personen oder Personenkreise zu erlassen, welche für die dauernde Erhaltung des polizeiordnungsmässigen Zustandes der gefahrdrohenden Sache oder für die polizeiordnungsmässige Gestaltung der gefahrdrohenden Tätigkeit verwaltungsstrafrechtlich oder sonst strafrechtlich verantwortlich sind.
4) Das Verwaltungsbot in Sachen der Gefahrenpolizei ist in der Regel vom Regierungschef, im Falle von besonderer Dringlichkeit vom Ortsvorsteher, Landweibel oder vom Ortspolizisten oder von sonst zuständigen Amtspersonen (Rüfemeister, Wuhrkommissär, Feuerwehrkommandant u. a.) zu erlassen (Art. 132).
5) Ein Verwaltungsbot dieser Art ist an bekannte, einzelne Personen zuzustellen (Art. 44) und, wenn es sich um die Kundmachung an einen unbegrenzten Personenkreis handelt, so findet die Vorschrift über das Aufgebotsverfahren Anwendung.
6) Bei besonderer Dringlichkeit genügt in jedem Falle mündliche Eröffnung durch ein Amtsorgan, allenfalls Kundmachung durch schlüssige Verwaltungshandlungen, wie einfache oder sofortige Gewaltanwendung (z. B. Strassensperre).
7) Gegen sofort vollstreckbare Verwaltungsbote ist nur der Rechtsmittelweg im Sinne des Verwaltungszwangsverfahrens (Art. 114 ff.) zulässig und bei gefahrenpolizeilichen Verwaltungsboten, die gemäss vorstehendem Absatze ergehen, ist in der Regel, abgesehen von der zulässigen Beschwerde gegen die Gewaltanwendung (Art. 132), möglichst bald ein Verwaltungstag anzuordnen (Art. 52 Abs. 2).
Art. 53 Ausfertigung
1) Das sofort vollstreckbare oder das in Sachen der Gefahrenpolizei auszufertigende Verwaltungsbot hat, wenn es zugestellt oder im Aufgebotsverfahren bekannt gemacht wird, ausser im Falle besonderer Dringlichkeit, zu enthalten:
a) die Aufschrift: Verwaltungsbot;
b) die Bezeichnung der Behörde, sowie derjenigen Person oder ihres gesetzlichen oder sonstigen Vertreters, an welche es nach dem dritten Absatz des vorhergehenden Artikels zu richten ist, bzw. den Personenkreis, an den es sich richtet;
c) die genau umschriebene, sofort zu vollstreckende oder gefahrenpolizeiliche Anordnung;
d) den Ausspruch, dass das Verwaltungsbot gegen die Parteien oder gegen den Personenkreis als sofort vollstreckbar zu gelten habe oder dass es überhaupt nur provisorisch gelte und eine Verhandlung angeordnet werde und den allfälligen Ausspruch über die Kosten oder die Bemerkung, dass deren Auferlegung einer späteren Entscheidung vorbehalten bleibe;
e) den Tatbestand, d. i. die Anführung der der Behörde bekannt gewordenen, dem Verwaltungsbote zugrunde gelegten Tatsachen und der Beweise, die der Behörde die Kenntnis dieser Tatsachen vermittelt haben;
f) die Rechtsbelehrung über die zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde), und darüber, dass diese innert der Beschwerdefrist einzulegen seien (Art. 52 Abs. 2 u. 7) oder allenfalls die Ansetzung eines Verwaltungstages (Art. 54 ff, 73 Abs. 3);
g) die Unterschrift der das Verwaltungsbot erlassenden Amtsperson.
2) Weiter kann es noch enthalten:
h) die Festsetzung des Zwangsmittels.
3) Ergeht die Festsetzung des Zwangsmittels in einem besonderen Verwaltungszwangsbot (Art. 113 Abs. 2), so kann hingegen nur Beschwerde eingelegt werden.
4) Bei Erlass von gefahrenpolizeilichen Verwaltungsboten an einen unbestimmten Personenkreis kann die Anführung des Tatbestandes und die Rechtsbelehrung gemäss dem ersten Absatz entfallen.
III. Abschnitt
Art. 54 Zweck. Verhandlungsleiter
1) Das auf Antrag oder von amtswegen einzuleitende Ermittlungsverfahren mit Parteienverhandlung (kommissionelle Erhebung) bezweckt die genaue Erforschung der Beteiligten, die Feststellung der allfälligen Streitpunkte, die allseitige Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Verwaltungssache, die Sammlung und Erhebung der beantragten oder zur Fällung einer Entscheidung oder Erlassung einer Verfügung von amtswegen nötig erachteter Beweismittel durch den prozessleitenden Beamten (Verhandlungsleiter) unter Vorbehalt der endlichen Erledigung, soweit eine Ausnahme nicht besteht (Art. 63 und 77), durch das Regierungskollegium.
2) Prozessleitender Beamter ist in der Regel der Regierungschef oder ein anderes von der Regierung beauftragtes Mitglied (Art. 94 der Verfassung); es kann aber von der Regierung zu einzelnen Verwaltungssachen oder für bestimmte Arten derselben der Regierungssekretär, in bautechnischen u. ä. Verwaltungssachen der Landestechniker oder Geometer, in Finanzverwaltungssachen der Landeskassenverwalter, und in gesundheitspolizeilichen u. ä. Angelegenheiten der Amtsarzt oder der Landestierarzt bestellt werden.
3) Bei Verwaltungssachen, die nach Ermessen des Regierungschefs (Amtsperson) von geringerer Bedeutung oder kleinerem Umfange sind, kann er ausserdem unter seiner Verantwortung die zuständigen Ortsvorsteher oder Gemeinderatsschreiber oder einen Landweibel unter Beizug der Parteien mit der Erhebung im ganzen oder in einzelnen Punkten beauftragen.
4) Ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt, wenn auf Antrag des prozessleitenden Beamten oder wenn sonst die Regierung ein solches nach der klaren Sach- und Rechtslage als nicht notwendig erachtet oder das allenfalls erlassene Verwaltungsbot durch Beschluss der Regierung bestätigt wird; in diesem Falle ist gegen die Entscheidung oder Verfügung nur mehr das Überprüfungsverfahren zulässig.
Art. 55 Offenheit, Raschheit und Billigkeit
1) Der prozessleitende Beamte wie auch die Behörde hat nicht nur in der Vorladung an die Parteien diese auf den Gegenstand des Verfahrens aufmerksam zu machen, sondern auch vor Eröffnung und während der Ermittlungsverhandlung die Parteien mit hinreichender Deutlichkeit aufzuklären, worauf es für die Entscheidung oder Verfügung ankommt und damit sie in die Lage versetzt werden, ihre Anträge zweckmässig zu stellen und sie nicht unnütz zu viel Zeit verlieren.
2) Es ist von amtswegen darauf hinzuwirken, dass das Verfahren auf möglichst übersichtliche und erschöpfende, rasche, einfache und wenig kostspielige Weise, ohne zuviel Schreibwerk durchgeführt werden kann und dass über der Einhaltung unwesentlicher Formen die Befriedigung der Rechte und Interessen der Parteien im Rahmen des öffentlichen Rechts herbeigeführt wird (Art. 94 der Verfassung).
3) In dringenden Fällen oder wenn es ohne Schaden für die Sache geschehen kann und eine Partei hiergegen nicht wegen Unterlassung der Vorladung Einspruch erhebt, kann von Parteien (Art. 57), Zeugen und Sachverständigen schriftliche, allenfalls telephonische Auskunft verlangt werden; dies ist in den Akten zu vermerken.
4) Alle für die Entscheidung der Sache bedeutungslosen Anträge und Erörterungen der Parteien sind abzuschneiden.
Art. 56 Verhandlungsort und Verhandlungszeit
1) Die Verhandlung einschliesslich der Beweisaufnahme findet in der Regel am Sitze der Behörde (in Vaduz) statt.
2) Sie ist jedoch an einem andern Ort des Landes abzuhalten, wenn hiedurch eine erhebliche Ersparnis an Zeit und Kosten oder eine erhebliche Förderung der anzustrebenden Parteieneinigung oder der Klärung des Sachverhalts erwartet werden kann.
3) Die Regierung kann auch mittels öffentlicher Bekanntmachung, in welcher die Gemeinde und die Zeit genau anzugeben sind, für das Unterland regelmässige Amtstage für alle oder bestimmte Verwaltungssachen einführen.
4) In einem solchen Falle sind in der Regel die entstehenden Amtskosten auf die am Amtstage behandelten Verwaltungssachen entsprechend zu verteilen.
5) Hinsichtlich der Zeit zur Abhaltung von Verhandlungen oder zu Beweisaufnahmen ist auf Wünsche der beteiligten Personen möglichst Rücksicht zu nehmen und dabei darauf zu achten, dass den am Verfahren teilnehmenden Personen tunlichst wenig Aufwand an Zeit und Kosten verursacht wird.
Art. 57 Prozessbetrieb und Gang des Ermittlungsverfahrens
1) Das Ermittlungsverfahren kann je nach den zu verfolgenden Rechten und Interessen auf Antrag oder von amtswegen eingeleitet und weiter betrieben werden.
2) Wenn und insoweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht eine bestimmte Reihenfolge der im Verwaltungsverfahren aufeinanderfolgenden oder ineinandergreifenden Handlungen der Behörde (Amtspersonen) und Parteien vorschreiben, bestimmt der prozessleitende Beamte die Reihenfolge der Verfahrenshandlungen im einzelnen Falle.
3) Zur mündlichen Verhandlung im Ermittlungsverfahren sind die dem Verhandlungsleiter bekannten Parteien oder, wenn sie handlungsunfähig sind, deren gesetzliche Vertreter, auch im Falle des Aufgebotsverfahrens ausserdem die etwa beizuziehenden Vertreter von Behörden unter deutlicher Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes derart rechtzeitig zu laden, dass sie vorbereitet erscheinen können.
4) Kann der mit einer Vorladung angestrebte Zweck durch die Einholung einer schriftlichen (telephonischen) Erklärung erreicht und kann die Abgabe einer solchen Erklärung im betreffenden Fall mit Sicherheit angenommen werden, so ist, wenn die Angelegenheit den hiedurch bedingten Aufschub gestattet, von einer Vorladung abzusehen, sofern nicht die Parteien eine solche ausdrücklich verlangen.
5) Zeugen und Sachverständige sind gleichfalls unter deutlicher Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes zur Parteienverhandlung dann zu laden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne Nachteil für die Klärung des Sachverhaltes die Beweisaufnahme mit der Parteienverhandlung verbunden und an einem Verwaltungstag durchgeführt werden kann.
6) Besteht von vorneherein die Wahrscheinlichkeit, dass die Feststellung des Sachverhalts bei einer einzigen Tagsatzung nicht stattfinden kann, so sind, wenn möglich, die für nötig erachteten Verwaltungstage unter Hervorhebung der für die Beweisaufnahme bestimmten, schon in der ersten Vorladung zu bezeichnen.
7) In letzterem Falle bedarf es keiner neuerlichen Ladung, wenn die Verwaltungstage der ersten Ladung gemäss abgehalten werden können.
8) Der Verhandlungsleiter handhabt die Verhandlungspolizei (Art. 46).
Art. 58 Beschaffung des Prozessstoffes
1) An Verfügungen, wie insbesondere Geständnisse, Anerkenntnisse, Verzichte handlungsfähiger Parteien ist die Behörde und der prozessleitende Beamte im Verfahren auf Parteiantrag insoweit gebunden, als sie innerhalb der Grenzen des öffentlichen Rechts zulässig sind (Verhandlungsgrundsatz).
2) Soweit die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durch Amtspflicht zur Wahrung von gesetzeswegen zu schützender Interessen und zur zweck- und gesetzmässigen Art ihrer Befriedigung gefordert werden, sind sie von amtswegen und unabhängig von Anträgen, Geständnissen, Anerkenntnissen oder Verzichten der Parteien zu pflegen (Untersuchungsgrundsatz). Ebenso sind auch die Ermittelungen der auf diesem Wege liegenden Rechte und Interessen Einzelner und gemäss Gesetz von amtswegen zu schützender oder zu berücksichtigender Privatinteressen durchzuführen, sofern der prozessleitende Beamte nicht durch eine bewusste und rechtswirksame Verfügung (Anerkenntnisse, Geständnisse, Verzichte) der berechtigten oder interessierten Partei dieser Verpflichtung enthoben ist.
3) Der die Verhandlung leitende Beamte hat unter Beobachtung dieser beiden Grundsätze darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt vollständig geklärt wird und von den Parteien hierauf gerichtete zweckdienliche Anträge gestellt werden.
4) Er ist verpflichtet, für den letzteren Zweck besonders rechtsunkundigen und durch rechtskundige Parteienvertreter nicht unterstützten Parteien an die Hand zu gehen.
Art. 59 Vorladung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen
1) Die Vorladung an die Parteien hat das Verzeichnis der ausser dem Adressaten etwa noch vorgeladenen Parteien, den Verhandlungsgegenstand, ausserdem aber den Beisatz zu enthalten, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werde (Art. 12).
2) Ist das persönliche Erscheinen nach Lage des Falles erforderlich, so ist dieses in der persönlich zuzustellenden Vorladung ausdrücklich zu bemerken.
3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse am Erscheinen nachweisbar verhindert ist, hat der Vorladung Folge zu leisten und Auskunft (Art. 71) zu geben.
4) Die Vorladung an die Zeugen und Sachverständigen hat den Hinweis auf die in diesem Gesetze (Art. 70) festgesetzten Ungehorsamsfolgen zu enthalten.
5) Den Parteien ist es anheimgestellt, auch vor dem Verhandlungsleiter nicht geladene Zeugen mitzubringen.
6) Solche Zeugen haben nur dann einen Anspruch auf Zeugengebühr, wenn sich ihre Vernehmung für den Fortgang des Verfahrens als zweckdienlich erweist.
Art. 60 Vorbereitende Parteienerklärung
1) Den Parteien steht es frei, über den Verhandlungsgegenstand schriftliche Erklärungen schon vor dem Verwaltungstag einzureichen oder die bereits eingereichten zu ergänzen.
2) Auf diese Eingaben oder auf das sie ersetzende protokollarische Anbringen bei der Regierung oder beim Verhandlungsleiter finden die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Schriftsätze und die protokollarischen Erklärungen mit den nachfolgend enthaltenen Abweichungen sinngemäss Anwendung.
3) In den Eingaben können die Parteien, von anderweitigen den Gegenstand betreffenden Anträgen abgesehen, auch die Vorladung noch nicht vorgeladener Parteien, Zeugen und Sachverständiger beantragen und rechtliche Ausführungen aufnehmen. Ferner sind die in den Eingaben als Beweismittel erwähnten Akten und Urkunden diesen möglichst beizuschliessen, oder die für deren Herbeischaffung wesentlichen Angaben möglichst mitzuteilen.
4) Im Verwaltungsverfahren kann die Eingabe in der Regel in einem Exemplar überreicht werden, ist aber eine Eingabe in mehreren Exemplaren überreicht worden, so hat der Verhandlungsleiter den anderen Parteien je ein Exemplar, soweit sie vorhanden sind, noch vor der Verhandlung zuzustellen.
5) Findet der Verhandlungsleiter es notwendig, dass die Gegenpartei noch vor der Verhandlung über die Parteienerklärungen in Kenntnis gesetzt werde, so kann er ihr vorläufig auf Kosten der antragstellenden Partei eine Mitteilung zugehen lassen oder aber vom Antragsteller eine entsprechende Anzahl Exemplare hiefür einverlangen.
6) Die Einsicht in die Parteienerklärungen und ihre Beilagen steht den Beteiligten schon vor der Tagsatzung offen und unter allen Umständen ist der allfälligen Gegenpartei der wesentliche Inhalt solcher Erklärungen und ihrer Beilagen spätestens bei der Verhandlung mitzuteilen (Art. 46).
Art. 61 Verspätetes Erscheinen zur Verhandlung
1) Erscheint eine Partei oder ein Parteienvertreter nach Beginn der Verhandlung, so ist die etwa nötige Prüfung (Art. 34) vor der Zulassung des nachträglich Erschienenen zur Fortsetzung der Verhandlung vorzunehmen.
2) Der so Zugelassene kann in die Verhandlung nur in jenem Stadium eintreten, in welchem sie sich im Zeitpunkt seines Erscheinens befindet, ausser, er beantragt die Feststellung von Rechten und Interessen, die auch von amtswegen hätten wahrgenommen werden sollen.
Art. 62 Vortrag des Verhandlungsgegenstandes
1) Nach Beendigung der vorgesehenen Prüfung (Art. 34) ist vom Verhandlungsleiter der Gegenstand der Verhandlung und, wenn er mehrere trennbare Fragen umfasst, unter sorgfältiger Trennung derselben und unter Beobachtung des letzten Absatzes von Art. 60 darzulegen.
2) Muss eine Verhandlung in mehreren Verwaltungstagen durchgeführt werden, so hat der prozessleitende Beamte zu Beginn jeden Verwaltungstages die wesentlichen Ergebnisse der früheren Verhandlungen auf Grund ihrer protokollarischen Beurkundung übersichtlich vorzuführen und nach Vornahme etwa nötiger, von amtswegen oder auf Parteiantrag erfolgender Richtigstellung dieser Darstellung die Verhandlung fortzusetzen.
Art. 63 Vergleichsversuch
1) Wenn mehrere Parteien mit widerstreitenden Rechten oder Interessen vor der Behörde auftreten, ist der eigentlichen Ermittlungsverhandlung vorgängig eine zwangslose Besprechung zur Herbeiführung einer Einigung untereinander zu eröffnen.
2) Der leitende Beamte hat die grösste Sorgfalt auf Herbeiführung eines Vergleichs innerhalb der für Parteidisposition durch das öffentliche Recht gezogenen Grenzen (Art. 58) zu verwenden und keine zweckmässigen und zulässigen Mittel zu dessen Herbeiführung unversucht zu lassen.
3) Auch während des Ermittlungsverfahrens ist der Vergleichsversuch zu erneuern, wenn Aussichten für eine gütliche Einigung vorhanden sind.
4) Zwecks eines Vergleichsversuchs können die Akten dem zuständigen Ortsvorsteher vorübergehend abgetreten werden.
5) Auf den Vergleichsversuch und den Vergleich kommen die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit der Einschränkung zur Anwendung, dass ein Vergleich auf einen zu leistenden Eid nicht abgeschlossen werden kann und dem abgeschlossenen Vergleich die Wirkung einer im Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung zukommt.
Art. 64 Parteiengehör
1) Misslingt der vorgängige Vergleichsversuch, so ist in dem Umfange, als dies der Fall ist, in die Verhandlung der Sache einzutreten.
2) Die erschienenen Parteien oder ihre Vertreter sind in der für eine rasche Klärung des Sachverhalts am besten geeigneten Reihenfolge mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen und Anträgen zu hören (Vernehmlassungspflicht der Behörden).
3) Jeder Partei muss Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes massgebenden, von andern Parteien, von Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder von amtswegen zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse, sowie über die von andern Parteien, von Sachverständigen und Zeugen gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren (Art. 32 Abs. 4).
4) Andererseits sind alle zur Sache nicht gehörigen, sowie erkennbar auf Schikane oder Verschleppung (Trölerei) abzielenden Anträge und Erörterungen abzuschneiden (Art. 42).
5) Die Grenzen der Vernehmlassung der Parteien bestimmt unter strenger Beobachtung der hier aufgestellten Grundsätze einstweilen der die Verhandlung leitende Beamte, unter Vorbehalt der Enderledigung durch das Kollegium oder eine dazu bestimmte Amtsperson.
6) Er entscheidet in diesem Sinne darüber, ob auf Beweisanträge oder andere Anträge der Parteien, mit welchen sie nach Art. 60 unmittelbar vor dem Verhandlungstage oder in einem vorgerückten Zeitpunkte der Verhandlung hervorkommen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder weil die Verspätung mit Gründen gerechtfertigt wird, welche für die Bewilligung der Wiederherstellung des Verfahrens ausreichen würden, dennoch einzugehen sei und ob für diesen Zweck eine Verlegung der Tagsatzung zur weiteren Verhandlung stattzufinden habe und der Partei die Kosten der Verhandlung aufzuerlegen seien.
Art. 65 Beweisaufnahme in Verbindung mit der Parteienverhandlung und abgesonderte Beweisaufnahme
1) Wenn möglich, sind die für die Erledigung der Sache erheblichen Beweise im Zuge des Ermittlungsverfahrens in dem für die Förderung ihres Abschlusses geeigneten Zeitpunkte und am Verhandlungsorte aufzunehmen.
2) Doch kann nach Lage des Falles schon vor der mündlichen Verhandlung, sei es auf Antrag einer Partei, sei es von amtswegen, im Interesse der Sicherung eines Beweises oder Förderung eines Vergleiches zwischen den Parteien eine Beweiserhebung durch den Verhandlungsleiter oder durch eine von ihm beauftragte Behörde (Gemeindeamt) oder Amtsperson verfügt werden, in welchen Fällen die Parteien zur Beweisaufnahme zu laden sind.
3) Diese Ladung hat auch dann zu geschehen, wenn sonst im Interesse der Klärung der Sachlage eine strenge Sonderung der Beweisaufnahme von der Erörterung der Sache mit den Parteien und die Anordnung eines eigenen Verwaltungstages für die Beweisaufnahme geboten erscheint, oder wenn die Beweisaufnahme nach Einleitung der kollegialen Verhandlung durch eine von der entscheidenden Behörde beauftragte oder ersuchte Behörde (Amtsperson) stattzufinden hat.
Art. 66 Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme. Parteienöffentlichkeit der Beweismittel
1) In allen Fällen ist den erschienenen Parteien die Möglichkeit zur Teilnahme an der Erhebung der Beweise zu eröffnen.
2) Sowohl die Parteien selbst als auch ihre gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigte, rechtsfreundlichen und technischen Fürsprecher sind zur Stellung zweckdienlicher Fragen an die der Einvernehmung unterzogenen Parteien, Zeugen und Sachverständigen zuzulassen.
3) Alle öffentlichen und privaten Urkunden, welche der Feststellung des Tatbestandes zu Grunde gelegt werden, sind den Parteien oder ihren Vertretern im Zuge der Beweisaufnahme zur Abgabe ihrer Erklärungen über dieselben vorzulegen.
4) Dies gilt auch von den ausserhalb der Verhandlung durch eine ersuchte Behörde aufgenommen Protokollen über eine durch sie erfolgte Beweiserhebung.
5) Die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden (Urkundeneditionspflicht) oder anderen Gegenständen durch die Partei, den Gegner oder durch einen Dritten, ist, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, ausgeschlossen.
Art. 67 Auskunftspflicht in Sachen der Gefahrenpolizei. Vorweisung von beweglichen Gegenständen, Besichtigung und Durchsuchung von Wohnungen und anderweitigen Räumen und Grundstücken
1) Im Verfahren zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum ist jedermann, er sei Partei des Verfahrens oder nicht, verpflichtet, diejenigen Auskünfte zu erteilen, welche für eine zweckmässige Gestaltung der Abwehrmassregeln unentbehrlich sind und diejenigen in seiner Innehabung befindlichen beweglichen Gegenstände vorzuweisen, so wie den Zutritt zu allen in seiner Innehabung befindlichen Räumen und unbeweglichen Gegenständen zu eröffnen, deren Besichtigung oder Durchsuchung für den gleichen Zweck unentbehrlich ist.
2) Das Betreten von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen, Betriebsstätten und anderweitigen Räumen für den Zweck ihrer Besichtigung oder Durchsuchung ist, von weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, nur im Falle des ersten Absatzes dieses Artikels, ferner nur dem prozessleitenden Beamten oder dem von diesem beauftragten Ortsvorsteher und nur in dem Falle, dass der Eintritt des gefährlichen Ereignisses unmittelbar bevorsteht, auch den Sicherheitsorganen aus eigener Macht gestattet.
3) Die der Abwendung von Gemeingefahren im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels dienende Besichtigung und Durchsuchung von privaten Räumen und Grundstücken, die Durchsuchung dort befindlicher Personen darf bei sonstiger Bestrafung (Art. 166) nur unter strengster, sinngemässer Beobachtung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung oder sonst bestehender Vorschriften (Art. 134) erfolgen.
4) Überdies ist bei dieser Vornahme jede Betriebsstörung, sowie die Erforschung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen, welche für die Sache bedeutungslos sind, und die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren jeder Art, verboten und strafbar.
5) Die beabsichtigte Besichtigung oder Durchsuchung von öffentlichen Gebäuden und Grundstücken ist, abgesehen von polizeioffenen Räumen (Art. 134), dem höchsten zu ihrer Verwaltung berufenen Beamten oder öffentlichen Organe oder in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter anzuzeigen und unter Teilnahme dieser Personen oder von ihnen beigegebenen Personen zu vollziehen.
6) Die nach diesem Artikel ergehenden Verwaltungsbote oder sonstigen Befehle sind sofort vollstreckbar, vorbehalten bleibt deren Anfechtung im Beschwerdewege und die zivil-, straf- und disziplinarrechtliche Verantwortung des anordnenden Beamten oder der ausführenden Organe (Art. 19).
Art. 68 Allgemeine Auskunfts-, Zeugnis- und Begutachtungspflicht
1) Von den Bestimmungen des vorausgehenden Artikels abgesehen, besteht eine Auskunftspflicht für die Parteien und eine Zeugnispflicht (Kundschaftspflicht) für Unbeteiligte nur in dem Umfange, als eine allgemeine Zeugnispflicht durch die Zivilprozessordnung festgesetzt ist.
2) Ihre Bestimmungen sind auch massgebend für den Umfang der Pflicht, der Bestellung zum Sachverständigen durch die Behörde (Amtsperson) Folge zu leisten.
Art. 69 Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen
1) Die Vernehmung von Parteien als Auskunftspersonen, sowie jene der Zeugen (Gedenkmänner) und Sachverständigen erfolgt unbeeidigt.
2) Doch sind die Parteien, wenn sie für den Zweck des Beweises als Auskunftspersonen vernommen werden sollen, ebenso wie die Zeugen und Sachverständigen auf die zivil- und strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Aussage oder wissentlich unrichtigen Angabe aufmerksam zu machen.
3) Amtspersonen, welche über Gegenstände ihres amtlichen Wissens als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden sollen, sind vorher an ihren Amtseid zu erinnern.
4) Parteien, Zeugen und Sachverständigen ist vor ihrer Vernehmung eine Belehrung zu erteilen, über welche Fragen sie eine Auskunft, eine Zeugenaussage, ein Gutachten verweigern können. Die Zeugnisaussage kann auch wegen Verwaltungsstrafsachen verweigert werden.
5) Die Parteien sind tunlichst vor den Zeugen, die Zeugen einzeln, in Abwesenheit der später Abzuhörenden, zu vernehmen; einander widersprechende Zeugen können einander gegenüber gestellt werden.
Art. 70 Grundloses Ausbleiben von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen
1) Einem ordnungsmässig geladenen Beteiligten (Art. 59 Abs. 2), Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügenden Entschuldigungsgrund, wie Krankheit, Gebrechlichkeit, Verhinderung durch Amtsgeschäfte, Gottesgewalt oder sonstige begründete Hindernisse, von der zu seiner Vernehmung bestimmten Tagfahrt wegbleibt, ist vom Regierungskollegium oder der Amtsperson der Ersatz aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen.
2) Ausserdem kann der Ausgebliebene unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsbusse bis zu 200 Franken und je nach der Dringlichkeit der zwangsweisen Vorführung unterworfen werden; jedoch darf in der Regel die Vorführung erst auf die zweite fruchtlose Vorladung angeordnet werden.
3) Im Falle nachträglicher Rechtfertigung des Ausbleibens ist die verfügte Ordnungsbusse sowie die Kostenauflage zurückzunehmen.
4) Gegen Verfügungen wegen Ordnungsbusse und Kostenauflage kann, falls sie nicht zurückgenommen werden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.
Art. 71 Grundlose Verweigerung von Auskünften, Zeugenaussagen und Gutachten. Wissentlich unwahre oder unrichtige Angaben
1) Wer ohne rechtlich anerkannten Grund eine Auskunft, eine Zeugenaussage oder die Abgabe eines Gutachtens verweigert (Art. 68), kann von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 500 Franken oder im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Haft bis zu zehn Tagen belegt werden; hiergegen ist Beschwerde zulässig.
2) Nebstdem haftet der sich rechtswidrig Weigernde für die durch seine Weigerung hervorgerufenen Kosten des Verfahrens und der Parteien.
3) Wer in dem in diesem Hauptstücke geregelten Verwaltungsverfahren bei seiner Einvernehmung als Partei, als Zeuge, als Sachverständiger nach Erinnerung zur Wahrheit in erheblichen Punkten wissentlich unwahre oder unrichtige Angaben macht, begeht, wenn hiedurch nicht der Tatbestand einer schweren verpönten Handlung begründet wird, eine Übertretung, die vom Landgerichte mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken oder mit einer Arreststrafe bis zu zwanzig Tagen bestraft werden kann.
4) Diese Strafen können wahlweise oder verbunden verhängt werden.
Art. 72 Ergänzende Beweisvorschriften
1) Im übrigen finden, soweit sich nicht aus dem Wesen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten eine Abweichung ergibt, von der Zivilprozessordnung die allgemeinen Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufahme, die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein Vernehmung der Parteien und über die Sicherung von Beweisen ergänzende Anwendung.
2) Anordnungen über die Sicherung von Beweisen erlässt, wenn nicht ein Prozessleiter für eine anhängige Verwaltungssache bestellt ist, der Regierungschef oder sein Stellvertreter (Art. 94 der Verfassung).
3) In dringlichen Fällen oder wenn die Sache einen Verschub nicht gestattet, hat der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter von amtswegen oder auf Ansuchen von Beteiligten Massnahmen zur Sicherung des Beweises (Zeugeneinvernahme, Augenscheine usw.) anzuordnen und hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
Art. 73 Unstatthaftigkeit besonderer Vor- und Zwischenstreite
1) Mit Ausnahme über die Ablehnung des Verhandlungsleiters (Art. 11 und 12) ist über alle Vorfragen und Zwischenfragen des Verwaltungsprozesses, wie über die Zuständigkeit der Behörde, Ablehnung von Sachverständigen, über die Einwendung der entschiedenen Sache oder deren Anhängigkeit, über die Zulassung von Parteien, den Erlass provisorischer Verfügungen usw. mit der Hauptsache zu verhandeln und nach Tunlichkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung provisorisch vom prozessleitenden Beamten zu entscheiden (Art. 94 der Verfassung).
2) Er kann aber auch in allen Fällen, wenn es zur Förderung oder raschen Erledigung der Sache oder sonst als geraten erscheint, den Entscheid des Regierungskollegiums einholen oder endlich können alle aufgeworfenen Fragen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
3) Wenn jedoch kraft gesetzlicher Anordnung eine provisorische Verfügung in Form eines Verwaltungsbotes (Art. 52 und 53) oder wenn eine vorläufige Verfügung vor oder während des Ermittlungsverfahrens (Art. 48) erlassen worden ist, so ist der Verwaltungstag für die Verhandlung über die endgültige Regelung des Verhältnisses zugleich mit dem Erlass des Verwaltungsbotes auszuschreiben und innert angemessener Zeit abzuhalten, sofern nicht nach Erlass eines provisorischen Verwaltungsbotes an Stelle eines Verwaltungstages die erforderlichen Ermittlungen im kurzen Wege erfolgen können. (Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 57 Abs. 4).
Art. 74 Unterbrechung des Verfahrens wegen Vorfragen und Zwischenfragen
1) Von der Regel des vorhergehenden Artikels abgesehen, kann das Regierungskollegium bei Vorfragen (Zwischenfragen) staats-, verwaltungs-, straf- oder privatrechtlicher Art auf Antrag des prozessleitenden Beamten oder einer Partei nach seinem Ermessen die Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens anordnen, wenn die gründliche Erledigung einer solchen Vorfrage oder Zwischenfrage eine besondere Behandlung erfordert.
2) Die Unterbrechung dauert solange, bis eine endgültige Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts vorliegt.
3) Handelt es sich um die Feststellung eines privatrechtlichen Verhältnisses oder einer nur auf Antrag eines Privaten zu verfolgenden strafbaren Handlung, so kann die Regierung eine Frist zur Anhängigmachung festsetzen, widrigenfalls die Verwaltungsbehörde die Vorfrage oder Zwischenfrage für ihren Bereich von sich aus erledigen kann.
4) Ist die Anhängigkeit einer Vorfrage (Zwischenfrage) im Sinne des vorstehenden Absatzes ausgewiesen, so ist bis zu deren Enderledigung das Verwaltungsverfahren nur insoweit zu unterbrechen, als es mit diesen Vorfragen zusammenhängt; in allen anderen Punkten kann das Verfahren seinen Fortgang nehmen.
5) Von einer Unterbrechung ist abzusehen oder ein bereits gefasster Unterbrechungsbeschluss zurückzunehmen, wenn durch die Hinausschiebung begründete, öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder Gefahr im Verzuge liegt oder endlich, wenn die Vorfrage (Zwischenfrage) nur zur Schikane oder Verschleppung des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen worden ist.
6) Eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur kassatorischen Entscheidung des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) muss eintreten, wenn es sich um die Frage der Verfassungsmässigkeit im Gesetzen oder um die Gesetzmässigkeit von Regierungsverordnungen handelt, welche angewendet werden wollen.
7) Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Anordnung sichernder Massnahmen.
Art. 75 Protokollierung der Verhandlung und Beweisaufnahme
1) Über den Gang der Verhandlung ist vom prozessleitenden Beamten oder von einem Regierungsbeamten ein förmliches Protokoll zu führen, welches unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Protokollierung der Verhandlung und der Beweisaufnahme abzufassen ist.
2) Doch entscheidet vorläufig über alle die Protokollierung betreffenden Anträge der die Ermittlungsverhandlung oder die Beweisaufnahme leitende Beamte selbst.
3) Über im Wege der Korrespondenz gepflogene Erhebungen oder über Beweisaufnahmen mittels schriftlicher Begutachtung bedarf es keiner Protokollierung und bei Erhebungen von geringerer Wichtigkeit genügt ein einfacher Aktenvermerk (Art. 55 Abs. 3).
4) In jenen Fällen, in welchen die Verkündigung der Entscheidung in der Hauptsache durch den prozessleitenden Beamten mündlich zu Protokoll statthaft ist (Art. 77), ist in der Regel auch der verkündigte Spruch oder die getroffene Verfügung zu protokollieren.
Art. 76 Schluss des Ermittlungsverfahrens
1) Nachdem der untersuchende Beamte nach seinem Ermessen das Ermittlungsverfahren als abgeschlossen und die Sache spruchreif erachtet, hat er die Akten zum Entscheide an das Regierungskollegium, allenfalls mit einem übersichtlichen schriftlichen Berichte abzutreten.
2) Der prozessleitende Beamte kann aber auch bei wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten vorgängig dieser Überweisung zuerst den Antragsteller, dann seine Mitbeteiligten und Gegner auffordern, die Akten nochmals einzusehen und allfällige Ergänzungsbegehren zu beantragen (Art. 46).
3) Wird innert der vom prozessleitenden Beamten den Parteien angesetzten Frist von einer derselben die Erhebung neuer Tatsachen oder Beweise beantragt, und ergibt sich aus diesen Anträgen nicht eine Verschleppungsabsicht, so kann der Beamte der allfälligen Gegenpartei eine angemessene Frist zur Vernehmlassung ansetzen und hierauf die weiteren Erhebungen pflegen oder den Entscheid hierüber dem Kollegium überlassen.
Art. 77 Entscheidung oder Verfügung durch den Regierungschef, seinen Stellvertreter oder den Verhandlungsleiter
1) Der prozessleitende Beamte hat bei weniger wichtigeren Verwaltungssachen am Schlusse des Ermittlungsverfahrens die am Verfahren rechtlich oder sonst unmittelbar Interessierten zu befragen, ob sie damit einverstanden seien, dass statt des Regierungskollegiums der Regierungschef, sein Stellvertreter oder er selbst entscheide oder verfüge.
2) Die bezügliche einverständliche Erklärung ist am Protokolle zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben.
3) Sind die Beteiligten einverstanden und handelt es sich nach Ansicht des Regierungschefs, seines Stellvertreters oder des Verhandlungsleiters um keine wichtige Verwaltungsangelegenheit (Art. 90 und 94 der Verfassung), so ist statt der Einleitung des Schlussverfahrens der Entscheid von der einverständlich bestimmten Amtsperson unter Beobachtung der in den nachfolgenden Artikeln für die Entscheidung aufgestellten Vorschriften zu fällen und, falls die Parteien es verlangen, auszufertigen.
4) Entscheidungen oder Verfügungen dieser Art können nur mehr im Überprüfungsverfahren angefochten werden.
Art. 78 Gang der Verhandlung
1) Im Regierungskollegium werden alle wichtigeren Angelegenheiten und Verwaltungssachen des einfachen Verwaltungsverfahrens, soweit nicht Ausnahmen festgesetzt sind, auf Grund der Berichterstattung des Instruktionsbeamten der kollegialen Beratung und Beschlussfassung unterzogen (Art. 90 der Verfassung).
2) Der Sitzung des Kollegiums haben nach Bedarf Fachleute als Referenten oder Sachverständige mit beratender Stimme beizuwohnen, wenn in ihr Fach einschlagende Gegenstände zur Behandlung gelangen (Art. 91 der Verfassung).
3) Das Kollegium kann beschliessen, die Parteien oder ihre Vertreter und Beistände zum mündlichen Vortrage oder zum Vergleichsversuch vorladen zu lassen; es kann aber auch nötigenfalls von amtswegen oder auf Parteienantrag neue Tatsachen oder neue Beweisanträge entweder selbst oder durch ein Regierungsmitglied oder ein anderes Amtsorgan erheben oder ferner die bereits erhobenen Ergebnisse nochmals wiedererheben lassen oder endlich die Erhebungen selbst durchführen, wobei die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren ergänzende Anwendung finden.
4) Überhaupt kann es alle vom prozessleitenden Beamten im Ermittlungsverfahren getroffenen Anordnungen und Verfügungen aufheben oder abändern, ergänzen oder bestätigen.
Art. 79 Beweiswürdigung
1) Die Regierung entscheidet über den Gegenstand der Verhandlung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach ihrer freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Gegenstande der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.
2) Die von einer Partei vorgebrachten Tatsachen können, wenn sie weder in den gemäss Art. 60 abgegebenen Erklärungen noch auf dem Verwaltungstage selbst von einem der Beteiligten bestritten worden sind, für zugestanden erachtet werden.
3) Unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände hat die Behörde sich auch darüber schlüssig zu machen, welchen Einfluss es auf die Feststellung des Sachverhalts habe, wenn eine Partei geständig ist, wenn sie ein Anerkenntnis abgibt oder einen Verzicht leistet oder sich weigert, sich ihrer förmlichen Vernehmung als Auskunftsperson (Art. 71) zu unterziehen, oder wenn eine Person dem Auftrage zur Vorlage einer für die Beweisaufnahme erheblichen Urkunde, deren Besitz sie zugegeben hat, nicht nachkommt, oder die Aussagen darüber, ob sie eine solche Urkunde besitze, verweigert, oder wenn aus ihrer Aussage hervorgeht, dass die Urkunde absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht worden sei.
4) Es findet Art. 72 Abs. 1 sinngemässe Anwendung.
Art. 80 Grundsätze für die Entscheidung
1) (Kundmachung). Die Entscheidung wird nach Abschluss der kollegialen Verhandlung mit den Parteien und der Beweisaufnahme entweder mündlich den Parteien zu Protokoll verkündet oder in schriftlicher Form zugefertigt. Wenn aber eine Parteienverhandlung nach Ansicht des Kollegiums nicht notwendig ist und nicht stattfindet oder wenn die Entscheidung in Gegenwart der Parteien mündlich verkündet wird, so ist den Parteien eine förmliche Ausfertigung der Entscheidung nachträglich zuzustellen.
2) (Teilentscheidung). Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Sonderung nach mehreren Punkten zu, so kann über jeden derselben, wenn er spruchreif ist, sofort und, ehe in die Entscheidung über die weiteren Punkte eingegangen wird, entschieden werden.
3) (Vollständigkeit). Die Entscheidung hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht etwa über einzelne derselben bereits eine Teilentscheidung getroffen wurde oder es zweckmässig erscheint, einzelne Anträge einer noch zu treffenden Entscheidung vorzubehalten.