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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten

Confederation · 832.311.141 · ordinance

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Planung von Bauarbeiten
  4. Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
  5. Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  6. Art. 6 Schutzhelmtragpflicht
  7. Art. 7 Warnkleider
  8. Art. 8 Rettung von Verunfallten
  9. Art. 9 Allgemeine Anforderungen
  10. Art. 10 Entfernung von scharfkantigen und spitzigen Gegenständen
  11. Art. 11 Verkehrswege
  12. Art. 12 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen
  13. Art. 13 Laufstege und Abdeckungen
  14. Art. 14 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen
  15. Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden
  16. Art. 16 Fahrbahnen
  17. Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien
  18. Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien
  19. Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen
  20. Art. 20 Anforderungen
  21. Art. 21 Arbeiten von tragbaren Leitern aus
  22. Art. 22 Anforderungen an den Seitenschutz
  23. Art. 23 Verwendung des Seitenschutzes
  24. Art. 24 Niveauunterschiede bei Böden
  25. Art. 25 Bodenöffnungen
  26. Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten
  27. Art. 27 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
  28. Art. 28 Betreten von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
  29. Art. 29 Andere Absturzsicherungen
  30. Art. 30 Bestehende Anlagen
  31. Art. 31 Energieversorgung auf Baustellen
  32. Art. 32 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
  33. Art. 33 Luftqualität
  34. Art. 34 Explosions- und Brandgefahr
  35. Art. 35 Ertrinkungsgefahr
  36. Art. 36 Lärm
  37. Art. 37 Sonne, Hitze und Kälte
  38. Art. 38 Beleuchtung
  39. Art. 39 Naturgefahren
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Massnahmen an Dachrändern
  42. Art. 42 Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern
  43. Art. 43 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade
  44. Art. 44 Allgemeines
  45. Art. 45 Nicht durchbruchsichere Dachflächen
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Trag- und Widerstandsfähigkeit
  48. Art. 48 Nicht zu benützende Gerüstbestandteile
  49. Art. 49 Fundation
  50. Art. 50 Stabilität
  51. Art. 51 Verankerung
  52. Art. 52 Ein- und Anbauten am Gerüst
  53. Art. 53 Begriff
  54. Art. 54 Verbot von Fassadengerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen
  55. Art. 55 Tragfähigkeit und Belagsbreite
  56. Art. 56 Zugänge zu Arbeitsplätzen
  57. Art. 57 Gerüstgänge
  58. Art. 58 Spenglergang
  59. Art. 59 Dachdeckerschutzwand
  60. Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten
  61. Art. 61 Sichtkontrolle und Unterhalt
  62. Art. 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes
  63. Art. 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes
  64. Art. 64 Änderungen am Arbeitsgerüst
  65. Art. 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste
  66. Art. 66 Fanggerüste
  67. Art. 67 Auffangnetze
  68. Art. 68 Allgemeines
  69. Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten
  70. Art. 70 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben
  71. Art. 71 Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben
  72. Art. 72 Deponien von Aushub- und Baumaterial
  73. Art. 73 Einsatz von Treppen und Leitern
  74. Art. 74 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Baugruben sowie von Böschungskanten
  75. Art. 75 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen
  76. Art. 76 Sicherheitsnachweis bei Böschungen
  77. Art. 77 Anforderungen an Spriessungen
  78. Art. 78 Ausführung der Spriessungen
  79. Art. 79 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
  80. Art. 80 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden
  81. Art. 81
  82. Art. 82 Grundsatz
  83. Art. 83 Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen
  84. Art. 84 Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
  85. Art. 85 Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
  86. Art. 86 Meldepflicht für Asbestsanierungsunternehmen
  87. Art. 87 Meldepflicht
  88. Art. 88 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
  89. Art. 89 Redundante Energieversorgung
  90. Art. 90 Klimatische Bedingungen
  91. Art. 91 Belüftung
  92. Art. 92 Erdgas in Gesteinsschichten
  93. Art. 93 Explosions- und Brandgefahr
  94. Art. 94 Beleuchtung
  95. Art. 95 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr
  96. Art. 96 Transport
  97. Art. 97 Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen
  98. Art. 98 Fusswege
  99. Art. 99 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung
  100. Art. 100 Sprengvortrieb
  101. Art. 101 Warnkleider
  102. Art. 102 Meldepflicht für den Abbau von Gestein
  103. Art. 103 Abbauplan
  104. Art. 104 Böschungsneigung
  105. Art. 105 Abbau von Gestein durch Sprengung
  106. Art. 106 Abbau von Kies und Sand
  107. Art. 107 Verbot der Unterhöhlung von Abbauwänden
  108. Art. 108 Absturzsicherung
  109. Art. 109 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
  110. Art. 110 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten
  111. Art. 111 Begriffe
  112. Art. 112 Persönliche Anforderungen
  113. Art. 113 Steuer- und Schalteinrichtungen
  114. Art. 114 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen
  115. Art. 115 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
  116. Art. 116 Besteigen von Hochkaminen
  117. Art. 117 Elektrische Anschlüsse über Dachständer
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121 Vollzug
  122. Art. 122 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  123. Art. 123 Übergangsbestimmung
  124. Art. 124 Inkrafttreten

124 provisions

Art. 81

1 Für Rückbau- und Abbrucharbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 insbesondere die Massnahmen nach den Artikeln 17, 22–29 und 32–34 festzuhalten. Zusätzlich müssen die Massnahmen festgehalten werden, mit denen verhindert wird, dass: a. Bauteile unbeabsichtigt einstürzen; b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Instabilität von Nachbarbauwerken, durch bestehende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzlichen Bruch von Zugseilen gefährdet werden; c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Eintritt eines Seilbruches oder durch Materialwurf gefährdet werden. 2 Namentlich ist sicherzustellen, dass: a. das Betreten von Gefahrenzonen durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten verhindert wird; b. die Arbeiten nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.

Art. 82 Grundsatz

1 Asbestsanierungsarbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannt sind. 2 Als Arbeiten nach Absatz 1 gelten insbesondere die vollständige oder teilweise Entfernung von und die Rückbau- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit: a. asbesthaltigen Spritzbelägen; b. asbesthaltigen Boden-, Decken- und Wandbelägen; c. asbesthaltigem Fliesenkleber; d. asbesthaltigen Leichtbauplatten; e. asbesthaltigen Brandabschottungen; f. asbesthaltigen Dämmmaterialien; g. asbesthaltigen Schnüren, Matten und Kissen; h. asbesthaltigen Mörteln und Putzen; i. asbesthaltigem Karton.

Art. 83 Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen

1 Asbestsanierungsunternehmen werden anerkannt, wenn sie: a. eine eigene Arbeitnehmerin oder einen eigenen Arbeitnehmer als Spezialistin und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine solche Spezialistin oder ein solcher Spezialist anwesend ist und die Arbeiten überwacht; b. mindestens zwei weitere eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die für diese Arbeiten nach Artikel 6 VUV instruiert worden sind und bei der Suva nach den Artikeln 70–89 VUV gemeldet sind; c. über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung verfügen; d. für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung, Gewähr bieten. 2 Die Suva kann die Anerkennung entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. SR 832.30

Art. 84 Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen

Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können: a. Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz; b. Methode der staubarmen Entfernung von asbesthaltigen Materialien; c. sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel; d. Erstellen eines Arbeitsplans; e. Führen eines Baustellentagebuches; f. Führen und Instruieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Baustellen.

Art. 85 Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen

1 Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen sich mindestens alle fünf Jahre fortbilden. 2 Die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Art. 86 Meldepflicht für Asbestsanierungsunternehmen

1 Asbestsanierungsunternehmen sind verpflichtet, Asbestsanierungsarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden. 2 Die Arbeitgeber müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.

Art. 87 Meldepflicht

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden. 2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Kontrollarbeiten und kleinere Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels. 3 Die Arbeitgeber müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.

Art. 88 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept

Für die Untertagarbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 namentlich die Massnahmen zur Umsetzung der Artikel 89–101 festzuhalten.

Art. 89 Redundante Energieversorgung

Es ist eine redundante Energieversorgung einzurichten, um sicherzustellen, dass folgende Anlagen jederzeit mit Energie versorgt werden: a. Schachtbefahranlagen; b. Erdgaswarnanlagen; c. Kommunikationseinrichtungen; d. Anlagen zur Erzeugung von Druckluft bei Arbeiten unter Überdruck; e. Lüfter bei Erdgasgefährdung; f. Beleuchtungen; g. Pumpen bei Gefährdung durch geflutete Flucht- und Rettungswege.

Art. 90 Klimatische Bedingungen

Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch klimatische Bedingungen wie besondere Wärme, Kälte und Luftfeuchtigkeit zu erwarten, sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 91 Belüftung

1 Vor Beginn von Untertagarbeiten muss ein Lüftungskonzept erstellt werden. 2 Räume, in denen gearbeitet wird, müssen belüftet werden. 3 Der Zugang zu nicht belüfteten Räumen ist verboten. 4 In Ausnahmefällen, in denen der Zugang zu nicht belüfteten Räumen nicht vermeidbar ist, muss die Luftqualität ununterbrochen messtechnisch überwacht werden. 5 In durchgeschlagenen Bauwerken, die nicht künstlich belüftet werden, muss die Luftqualität ununterbrochen messtechnisch überwacht werden.

Art. 92 Erdgas in Gesteinsschichten

Der Arbeitgeber muss abklären, ob in den Gesteinsschichten Erdgas vorhanden ist. Er hat nötigenfalls die geeigneten Massnahmen zu treffen.

Art. 93 Explosions- und Brandgefahr

Verbrennungsmotoren, die mit Treibstoffen mit niedrigem Flammpunkt betrieben werden, wie Benzin- und Flüssiggasmotoren dürfen untertags nicht eingesetzt werden.

Art. 94 Beleuchtung

Untertagarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Notbeleuchtung installiert ist oder wenn jede Person eine Lampe mitführt.

Art. 95 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr

Für die Dauer der Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch vorbeifahrende Züge oder Fahrzeuge gefährdet werden.

Art. 96 Transport

1 Transportpisten sowie Gleis- und Bandanlagen sind so anzulegen, zu benutzen und zu unterhalten, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden, namentlich durch den Betrieb, das Fördergut oder die Installationen. 2 Verkehrsmittel wie Transportfahrzeuge und Baumaschinen müssen so ausgerüstet und beladen sein, dass die Person, die das Verkehrsmittel führt, jederzeit den Gefahrenbereich ihres Fahrzeugs in Fahrtrichtung überblicken und überwachen kann.

Art. 97 Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen

Technische Installationen wie Lüftungen und Frischluftzufuhr sowie Lager von Gefahrstoffen, die bei Beschädigung zur Gefährdung von Personen führen können, sind zu schützen.

Art. 98 Fusswege

Fusswege entlang von Fahrpisten und Gleisanlagen sind mit technischen Massnahmen von diesen zu trennen. Davon ausgenommen sind Kontrollarbeiten und kleinere Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels.

Art. 99 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung

1 Wo die Gefährdung durch nieder- oder einbrechendes Gestein sowie Wassereinbruch besteht, sind vor Beginn der Ausbrucharbeiten Vorerkundungen durchzuführen. 2 Die Arbeitsplätze sind so anzuordnen und zu sichern, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch einbrechendes Gestein und Wassereinbruch gefährdet werden. 3 Wo die Baugrundverhältnisse es erfordern, sind geeignete Massnahmen zur Hohlraumsicherung zu treffen.

Art. 100 Sprengvortrieb

1 Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Sprengungen keine Gefahr insbesondere durch Druckstoss, Lärm, Steinwurf oder Sprengschwaden besteht. 2 Die Arbeit an der Sprengstelle darf frühestens 15 Minuten nach der Sprengung wiederaufgenommen werden. 3 Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der ausgebrochenen Strecke zu entfernen.

Art. 101 Warnkleider

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Warnkleider nach Artikel 7 tragen, die den ganzen Körper bedecken.

Art. 102 Meldepflicht für den Abbau von Gestein

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Suva mindestens 14 Tage vor der Ausführung den Abbau im Freien von Gestein von über 5000 m3 pro Abbaustelle zu melden. 2 Sie müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.

Art. 103 Abbauplan

1 Vor Beginn der Arbeiten zum Abbau von Gestein, Kies und Sand ist ein Abbauplan zu erstellen. 2 Der Abbauplan muss den Lagerungs- und Schichtverhältnissen sowie der Standfestigkeit des abzubauenden Materials Rechnung tragen und die maximalen Böschungsneigungen festlegen.

Art. 104 Böschungsneigung

1 Die Böschungsneigung von Abraumdecken darf nicht mehr als 45° betragen. 2 Die Distanz zwischen dem Fusspunkt des Abraumes und der Böschungskante muss mindestens 1 m betragen.

Art. 105 Abbau von Gestein durch Sprengung

1 Bei Abbau von Gestein durch Sprengung sind die Abbauwände in Stufen zu unterteilen. 2 Die Stufenhöhe richtet sich nach den Gegebenheiten des abzubauenden Materials. Sie darf höchstens 40 m betragen. Bei Steinbrüchen für die Gewinnung von Naturwerkstein darf die maximale Stufenhöhe von 40 m überschritten werden. Die Stufenhöhe ist im Abbauplan festzulegen. 3 Bevor nach erfolgter Sprengung die Arbeit auf den Stufen wiederaufgenommen werden darf, muss die Stabilität der Stufen durch eine Fachperson beurteilt und nachgewiesen werden. 4 Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der Wand zu entfernen.

Art. 106 Abbau von Kies und Sand

1 Der Abbau von Kies und Sand von oben hat in Stufen zu erfolgen. 2 Der Abbau von unten darf nur in locker gelagertem Material erfolgen. Dabei darf das anstehende standfeste Material von unten her nur abgetragen werden, wenn die Wand nicht höher ist als der höchste mit dem Abbaugerät erreichbare Punkt zuzüglich dessen Raddurchmesser. Erfolgt der Abbau mit Wasserstrahl, ist die Wandhöhe nicht begrenzt, sofern der Standort für die Bedienung des Gerätes ausserhalb des Gefahrenbereichs liegt.

Art. 107 Verbot der Unterhöhlung von Abbauwänden

Abbauwände dürfen zu keinem Zeitpunkt unterhöhlt werden.

Art. 108 Absturzsicherung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten in steilem Gelände oder an Abbauwänden ausführen, müssen nach den Artikeln 22–29 gegen Absturz gesichert sein.

Art. 109 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien

1 Durch geeignete Massnahmen ist zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch niedergehende Steine und Materialien gefährdet werden. Namentlich sind die Fahrerkabinen oder die Bedienungsstände von Maschinen und Geräten mit einer Schutzvorrichtung auszurüsten. 2 Drohen Materialmassen oder Gesteinspakete abzustürzen und kann die Gefahr nicht sofort beseitigt werden, so ist der gefährdete Bereich unverzüglich abzusperren. 3 Durchgänge und Verkehrswege, die durch Steinschlag gefährdet sind, sind mit geeigneten Massnahmen zu sichern.

Art. 110 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten

Vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen sind überhängende Partien, namentlich solche, die durch Witterungseinflüsse entstanden sind, abzubauen und ist loses Material aus der Böschung zu entfernen.

Art. 111 Begriffe

1 Wärmetechnische Anlagen sind Feuerungsanlagen und stationäre Verbrennungsmotoren für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, einschliesslich Wärmeerzeugungs-, Wärmetransport- und Wärmeverteileinrichtungen, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Verbindungsrohre und Anlagen zur Ableitung der Abgase. 2 Hochkamine sind freistehende, von innen oder aussen begehbare Anlagen zur Ableitung der Abgase, die nur von oben nach unten gereinigt werden können.

Art. 112 Persönliche Anforderungen

1 Für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die: a. in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher auszuführen; b. sich am Arbeitsplatz verständigen können. 2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für diese Arbeiten nach Artikel 6 VUV instruiert worden sein. 3 Mindestens eine Person pro Arbeitsstelle muss über eine entsprechende Ausbildung für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen verfügen. Diese Person muss während der Arbeiten ununterbrochen vor Ort sein. SR 832.30

Art. 113 Steuer- und Schalteinrichtungen

1 Jede wärmetechnische Anlage und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich aus dem Wiedereinschalten eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt. 2 Bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen muss: a. die Sicherheitsabschalteinrichtung mit einem Vorhängeschloss in der Abschaltstellung abgeschlossen werden; b. der Elektrostecker des Brenners, des Ventilators oder der Brennstoffzufuhr ausgezogen und die Steckdose mit einem Vorhängeschloss gesichert werden; c. beim Einstieg in die wärmetechnische Anlage oder beim Besteigen des Hochkamins an der Sicherheitsabschalteinrichtung eine Hinweistafel angebracht sein.

Art. 114 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen

1 Die Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen müssen durch eine Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden. 2 Die wärmetechnischen Anlagen und die Hochkamine dürfen erst betreten oder bestiegen werden, wenn sie sich genügend abgekühlt haben und die angesammelten gesundheitsgefährdenden Gase entfernt worden sind. Es ist durch eine Messung zu überprüfen, ob die Gase entfernt worden sind. 3 Können die gesundheitsgefährdenden Gase nicht entfernt werden, so sind beim Betreten oder Besteigen der begehbaren wärmetechnischen Anlagen und der Hochkamine von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.

Art. 115 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern

1 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen vorhanden sind, namentlich Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen. 2 Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind andere Schutzmassnahmen zu treffen, namentlich die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsicherungen.

Art. 116 Besteigen von Hochkaminen

1 Von aussen dürfen Hochkamine nur über ortsfeste Leitern bestiegen werden. Sind keine ortsfesten Leitern vorhanden, so sind Transportmittel, die für Personen zugelassen sind, zu benützen. 2 Von innen dürfen Hochkamine nur über bestehende Steigeisen oder ähnliche Aufstiegseinrichtungen, die sich in einwandfreiem Zustand befinden, bestiegen werden.

Art. 117 Elektrische Anschlüsse über Dachständer

1 Elektrische Anschlüsse über Dachständer, die im Arbeitsbereich verlaufen, sind von der Stromzuführung abzutrennen oder gegen Berührung zu sichern. 2 Vor der Arbeitsaufnahme im Bereich von elektrischen Anschlüssen über Dachständer ist der Leitungseigentümer zu benachrichtigen.

Art. 118

1 Für Arbeiten am hängenden Seil dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen. 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten am hängenden Seil ausführen, müssen sich mindestens alle drei Jahre fortbilden. 3 Es müssen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so eingesetzt werden, dass sie sich gegenseitig überwachen können. 4 Das Seilsystem muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile verfügen, wobei eines dem Fortbewegen oder dem Positionieren am Arbeitsplatz und das andere dem Sichern gegen Absturz dient. 5 Die Verwendung eines einzigen Seiles kann zugelassen werden, wenn in Übereinstimmung mit der Risikobewertung die Verwendung eines zweiten Seiles eine grössere Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Arbeiten bewirken würde. Es sind andere geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu treffen.

Art. 119

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeiten in Rohrleitungen eingesetzt werden, müssen ununterbrochen von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitungen aufhält. 2 Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass zwischen 600 mm und 800 mm sind mit Arbeitsmitteln auszuführen, die von ausserhalb des Rohres bedient werden (Manipulatoren). 3 Ist der Einsatz von Manipulatoren nicht möglich oder nicht angemessen, so dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden: a. Die Rohrleitungen werden künstlich belüftet. b. Für den Einsatz über eine Strecke von mehr als 20 m werden seilgeführte Rollenwagen eingesetzt. c. Die Flucht und Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind sichergestellt und die Kommunikation nach aussen ist jederzeit gewährleistet. 4 Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 600 mm dürfen nur mit Manipulatoren ausgeführt werden.

Art. 120

Gegen Verfügungen der Suva nach Artikel 83 kann Beschwerde nach Artikel 109 UVG erhoben werden.

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