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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten

Confederation · 832.311.141 · ordinance

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Planung von Bauarbeiten
  4. Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
  5. Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  6. Art. 6 Schutzhelmtragpflicht
  7. Art. 7 Warnkleider
  8. Art. 8 Rettung von Verunfallten
  9. Art. 9 Allgemeine Anforderungen
  10. Art. 10 Entfernung von scharfkantigen und spitzigen Gegenständen
  11. Art. 11 Verkehrswege
  12. Art. 12 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen
  13. Art. 13 Laufstege und Abdeckungen
  14. Art. 14 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen
  15. Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden
  16. Art. 16 Fahrbahnen
  17. Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien
  18. Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien
  19. Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen
  20. Art. 20 Anforderungen
  21. Art. 21 Arbeiten von tragbaren Leitern aus
  22. Art. 22 Anforderungen an den Seitenschutz
  23. Art. 23 Verwendung des Seitenschutzes
  24. Art. 24 Niveauunterschiede bei Böden
  25. Art. 25 Bodenöffnungen
  26. Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten
  27. Art. 27 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
  28. Art. 28 Betreten von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
  29. Art. 29 Andere Absturzsicherungen
  30. Art. 30 Bestehende Anlagen
  31. Art. 31 Energieversorgung auf Baustellen
  32. Art. 32 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
  33. Art. 33 Luftqualität
  34. Art. 34 Explosions- und Brandgefahr
  35. Art. 35 Ertrinkungsgefahr
  36. Art. 36 Lärm
  37. Art. 37 Sonne, Hitze und Kälte
  38. Art. 38 Beleuchtung
  39. Art. 39 Naturgefahren
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Massnahmen an Dachrändern
  42. Art. 42 Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern
  43. Art. 43 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade
  44. Art. 44 Allgemeines
  45. Art. 45 Nicht durchbruchsichere Dachflächen
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Trag- und Widerstandsfähigkeit
  48. Art. 48 Nicht zu benützende Gerüstbestandteile
  49. Art. 49 Fundation
  50. Art. 50 Stabilität
  51. Art. 51 Verankerung
  52. Art. 52 Ein- und Anbauten am Gerüst
  53. Art. 53 Begriff
  54. Art. 54 Verbot von Fassadengerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen
  55. Art. 55 Tragfähigkeit und Belagsbreite
  56. Art. 56 Zugänge zu Arbeitsplätzen
  57. Art. 57 Gerüstgänge
  58. Art. 58 Spenglergang
  59. Art. 59 Dachdeckerschutzwand
  60. Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten
  61. Art. 61 Sichtkontrolle und Unterhalt
  62. Art. 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes
  63. Art. 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes
  64. Art. 64 Änderungen am Arbeitsgerüst
  65. Art. 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste
  66. Art. 66 Fanggerüste
  67. Art. 67 Auffangnetze
  68. Art. 68 Allgemeines
  69. Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten
  70. Art. 70 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben
  71. Art. 71 Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben
  72. Art. 72 Deponien von Aushub- und Baumaterial
  73. Art. 73 Einsatz von Treppen und Leitern
  74. Art. 74 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Baugruben sowie von Böschungskanten
  75. Art. 75 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen
  76. Art. 76 Sicherheitsnachweis bei Böschungen
  77. Art. 77 Anforderungen an Spriessungen
  78. Art. 78 Ausführung der Spriessungen
  79. Art. 79 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
  80. Art. 80 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden
  81. Art. 81
  82. Art. 82 Grundsatz
  83. Art. 83 Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen
  84. Art. 84 Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
  85. Art. 85 Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
  86. Art. 86 Meldepflicht für Asbestsanierungsunternehmen
  87. Art. 87 Meldepflicht
  88. Art. 88 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
  89. Art. 89 Redundante Energieversorgung
  90. Art. 90 Klimatische Bedingungen
  91. Art. 91 Belüftung
  92. Art. 92 Erdgas in Gesteinsschichten
  93. Art. 93 Explosions- und Brandgefahr
  94. Art. 94 Beleuchtung
  95. Art. 95 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr
  96. Art. 96 Transport
  97. Art. 97 Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen
  98. Art. 98 Fusswege
  99. Art. 99 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung
  100. Art. 100 Sprengvortrieb
  101. Art. 101 Warnkleider
  102. Art. 102 Meldepflicht für den Abbau von Gestein
  103. Art. 103 Abbauplan
  104. Art. 104 Böschungsneigung
  105. Art. 105 Abbau von Gestein durch Sprengung
  106. Art. 106 Abbau von Kies und Sand
  107. Art. 107 Verbot der Unterhöhlung von Abbauwänden
  108. Art. 108 Absturzsicherung
  109. Art. 109 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
  110. Art. 110 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten
  111. Art. 111 Begriffe
  112. Art. 112 Persönliche Anforderungen
  113. Art. 113 Steuer- und Schalteinrichtungen
  114. Art. 114 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen
  115. Art. 115 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
  116. Art. 116 Besteigen von Hochkaminen
  117. Art. 117 Elektrische Anschlüsse über Dachständer
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121 Vollzug
  122. Art. 122 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  123. Art. 123 Übergangsbestimmung
  124. Art. 124 Inkrafttreten

124 provisions

Art. 41 Massnahmen an Dachrändern

1 An sämtlichen Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m geeignete Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend. 2 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° gilt Folgendes: a. Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist ein Spenglergang anzubringen, es sei denn, es wird ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 22 angebracht, innerhalb dessen alle Arbeiten ausgeführt werden können. b. Beträgt die Neigung zwischen 10° und 30°, so ist ein Spenglergang anzubringen. c. Beträgt die Neigung zwischen 30° und 45°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen. d. Beträgt die Neigung zwischen 45° und 60°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen und es sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie das Errichten von Arbeitspodesten oder Seilsicherungen zu treffen. e. An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen, es sei denn, es ist ein durchgehender Spenglergang angebracht oder es wurden gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen. 3 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen aus gearbeitet werden.

Art. 42 Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern

1 Für Arbeiten auf bestehenden Dächern mit einer Dachneigung bis 45° kann in Abweichung von Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben a–c eine Dachfangwand verwendet werden. 2 Eine Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen oder niedergehendes Material über den Dachrand herunterfällt. 3 Sie ist für eine dynamische Belastung zu bemessen. 4 Sie ist direkt an der Traufe zu errichten, hat diese um mindestens 80 cm zu überragen, muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.

Art. 43 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade

Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern.

Art. 44 Allgemeines

1 Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber abklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind. 2 Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher sind, so gelten sie als nicht durchbruchsichere Dachflächen. 3 Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare Absturzsicherungen nach den Artikeln 22–29 anzubringen.

Art. 45 Nicht durchbruchsichere Dachflächen

1 Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet. 2 Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. 3 Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken.

Art. 46

1 Bei Arbeiten, die pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, müssen die Absturzsicherungsmassnahmen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m getroffen werden. Bei Gleitgefahr sind die Massnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zu treffen. 2 Folgende Massnahmen sind auf jeden Fall zu treffen: a. bei Dachneigungen bis und mit 60°: Seilsicherung; b. bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.

Art. 47 Trag- und Widerstandsfähigkeit

1 Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit entsprechen. 2 Die Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle auf sie einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können, namentlich: a. das Eigengewicht; b. Nutzlasten; c. Windkräfte; d. Schneelasten; e. dynamische Beanspruchung wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen; f. spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaus auftreten. SR 930.11

Art. 48 Nicht zu benützende Gerüstbestandteile

Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt oder durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden.

Art. 49 Fundation

Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden.

Art. 50 Stabilität

Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.

Art. 51 Verankerung

1 Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise zu fixieren, namentlich durch Abstützen oder Abspannen. 2 Die Verankerung oder die anderweitige Fixierung ist fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren oder zu entfernen.

Art. 52 Ein- und Anbauten am Gerüst

Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden, Konsolen, Werbetafeln oder Gerüstverkleidungen an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält. Für Ein- und Anbauten ist die Einwilligung des Gerüsterstellers erforderlich.

Art. 53 Begriff

Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk schaffen. Sie können auch als Absturzsicherung dienen.

Art. 54 Verbot von Fassadengerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen

Fassadengerüste dürfen nicht aus vertikal tragenden Holzstangen erstellt werden.

Art. 55 Tragfähigkeit und Belagsbreite

Für folgende Arbeiten dürfen nur Arbeitsgerüste mit folgender minimalen Tragfähigkeit und Belagsbreite verwendet werden: Nutzlast in kN pro m2 Minimale Belagsbreite (auch zwischen Ständern) Gerüstbezeichnung Arbeiten mit leichtem Material wie Verputz- oder Malerarbeiten 2,00 60 cm leichtes Arbeitsgerüst wie Verputz- oder Malergerüst Arbeiten mit Materiallagerung wie Maurerarbeiten 3,00 90 cm schweres Arbeitsgerüst wie Maurergerüst Arbeiten mit schwerem Material wie das Versetzen von Fertigelementen 4,50 90 cm besonders schweres Arbeitsgerüst wie Steinhauergerüst

Art. 56 Zugänge zu Arbeitsplätzen

1 Gerüstgänge müssen über Gerüsttreppen sicher zugänglich sein. Anstelle von Gerüsttreppen dürfen in folgenden Fällen Durchstiegsbeläge verwendet werden: a. für den Zugang zum obersten Gerüstgang im Giebelbereich; b. bei Rollgerüsten; c. wenn Gerüsttreppen aus Platzgründen nicht montiert werden können. 2 Gerüsttreppen und Durchstiegsbeläge müssen so angebracht werden, dass sie von jedem Arbeitsplatz aus höchstens 25 m entfernt sind. 3 An Arbeitsgerüsten, die höher als 25 m sind, ist zudem mindestens ein Aufzug zu montieren, der vom Hersteller für Material- und Personentransporte vorgesehen ist. Der Aufzug ersetzt nicht die erforderlichen Zugänge. 4 An den Gerüsttreppen ist stirnseitig ein Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen.

Art. 57 Gerüstgänge

1 Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von mindestens 1,9 m und höchstens 2,3 m anzuordnen. 2 Der Mindestabstand nach Absatz 1 gilt nicht für: a. die unterste Durchgangshöhe vom gewachsenen Terrain zum untersten Gerüstgang; b. die oberste Durchgangshöhe über dem obersten Gerüstgang. 3 Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.

Art. 58 Spenglergang

1 Ein Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht. 2 Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 2 m ist maximal 1 m unterhalb der Traufe oder des Flachdachrandes ein Spenglergang zu erstellen. 3 Der Belag des Spenglergangs ist für eine dynamische Beanspruchung wie bei einem Sturz vom Dach zu bemessen. 4 Der Seitenschutz des Spenglergangs muss mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen. Der oberste Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.

Art. 59 Dachdeckerschutzwand

1 Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, die vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt. 2 In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.

Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten

Die Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten hat gemäss den Herstellerangaben zu erfolgen.

Art. 61 Sichtkontrolle und Unterhalt

1 Der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten auf dem Arbeitsgerüst ausführen oder für die das Arbeitsgerüst als Absturzsicherung dient, hat dafür zu sorgen, dass das Arbeitsgerüst täglich einer Sichtkontrolle unterzogen wird. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden. 2 Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden.

Art. 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes

1 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss bei jedem Gerüstzugang gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein. 2 Die Nutzlast jedes Materialpodestes muss beim Zugang zum Materialpodest gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein.

Art. 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes

Arbeitsgerüste oder Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freigegeben sind, müssen mit einer technischen Massnahme wie einem Seitenschutz gesperrt werden.

Art. 64 Änderungen am Arbeitsgerüst

Änderungen am Arbeitsgerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Geringfügige Anpassungen dürfen in Absprache mit dem Gerüstersteller vorgenommen werden. Die Absprache muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

Art. 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste

1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen. 2 Die gemäss Verwendungsanleitung vorgesehene maximale Einsatzhöhe darf nicht überschritten werden. 3 Die Rollgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des Verschiebens eines Rollgerüsts dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.

Art. 66 Fanggerüste

1 Fanggerüste sind Gerüste, die dazu dienen, Personen, Gegenstände und Materialien aufzufangen. Sie sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien nicht tiefer als 2 m abstürzen oder herunterfallen können. 2 Wird ein Fanggerüst auskragend angebracht, so muss die horizontale Auskragung mindestens 1,5 m betragen. 3 Gibt es eine Absturzseite, so ist ein Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen. 4 Der Belag des Fanggerüstes ist für eine dynamische Beanspruchung zu bemessen.

Art. 67 Auffangnetze

Auffangnetze sind so anzubringen, dass Personen nicht tiefer als 3 m abstürzen oder herunterfallen können.

Art. 68 Allgemeines

1 Gräben, Schächte und Baugruben sind so auszugestalten, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet werden. 2 Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1,5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, sind gemäss Artikel 75 abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern.

Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten

1 Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite ein sicheres Arbeiten gewährleistet. 2 Die lichte Breite ist der kleinste Abstand: a. zwischen Grabenwänden oder, sofern eine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden; oder b. zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen. 3 Muss der Graben für das Verlegen von Leitungen begangen werden, hat die lichte Breite zu betragen: a. ab einer Grabentiefe von mehr als 1 m: mindestens 60 cm; b. bei einem Innenrohrdurchmesser bis und mit 40 cm: mindestens 40 cm plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung; c. bei einem Innenrohrdurchmesser ab 40 cm bis und mit 120 cm: mindestens 60 cm, und dabei auf der einen Seite mindestens 40 cm, plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung; d. bei einem Innenrohrdurchmesser ab 120 cm: mindestens 80 cm, und dabei auf der einen Seite mindestens 60 cm, plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung.

Art. 70 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben

Die Breite des Arbeitsraums in Baugruben muss in jeder Bauphase mindestens 60 cm betragen.

Art. 71 Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben

Ränder von Gräben und Baugruben müssen horizontal freigehalten werden: a. bei Spriessungen in Gräben und Sicherungen der Baugrubenwände mit Spund-, Pfahl-, Schlitz-, Nagelwänden und dergleichen: auf einer Breite von mindestens 50 cm; b. bei Böschungen: auf einer Breite von mindestens 1 m.

Art. 72 Deponien von Aushub- und Baumaterial

Deponien von Aushub- und Baumaterial sind so zu erstellen, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden.

Art. 73 Einsatz von Treppen und Leitern

1 Für den Zugang zu Baugruben, in Gräben und in Schächten müssen sichere Arbeitsmittel, namentlich Treppen, eingesetzt werden. Die Treppen müssen im vertikalen Abstand von maximal 5 m mit Zwischenpodesten unterbrochen sein. 2 Anstelle von Treppen dürfen Leitern eingesetzt werden: a. für den Zugang zu Baugruben: bis zu einer Tiefe von 5 m und wenn aus technischen Gründen keine Treppen eingesetzt werden können; b. in Gräben und Schächten: bis zu einer Tiefe von 5 m.

Art. 74 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Baugruben sowie von Böschungskanten

Gegen das Überfahren von Graben-, Schacht- und Baugrubenrändern sowie von Böschungskanten sind im Bereich von Fahrbahnen und Kippstellen die geeigneten Massnahmen zu treffen, namentlich durch: a. Geschwindigkeitsbegrenzungen; b. eine geeignete Verkehrsführung mit Signalisationen; c. Abschrankungen und Radabweiser.

Art. 75 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen

1 Die Böschungsneigungen der Wände von Gräben und Baugruben sind der Standfestigkeit des Baugrunds anzupassen. 2 Wird die Standfestigkeit des Baugrunds durch äussere Einflüsse wie starke Niederschläge, Tauwetter, Lasten oder Erschütterungen beeinträchtigt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 76 Sicherheitsnachweis bei Böschungen

1 Bei Böschungen muss ein Sicherheitsnachweis einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers vorliegen, wenn: a. die Böschung mehr als 4 m hoch ist; b. die folgenden Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte nicht eingehalten werden:1. höchstens 2 : 1 bei gutem Material und bei mässig verfestigtem, jedoch noch standfestem Material, 2. höchstens 1 : 1 bei rolligem Material; c. die Böschung voraussichtlich durch Fahrzeuge, Baumaschinen oder Materialdepots zusätzlich belastet wird; oder d. Hangwasser zutritt oder der Böschungsfuss sich im Grundwasserbereich befindet. 2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Fachingenieurin oder der Fachingenieur oder die Geotechnikerin oder der Geotechniker die Umsetzung der Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, überprüft.

Art. 77 Anforderungen an Spriessungen

1 Spriessungen müssen den zu erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten und nach den Regeln der Technik ausgeführt werden. 2 Bei der Dimensionierung der Spriessungen sind zusätzliche Belastungen wie Belastungen durch Fahrzeuge, Baumaschinen sowie Deponien von Aushub, Material und Geräten zu berücksichtigen.

Art. 78 Ausführung der Spriessungen

1 Die Spriessungen sind so auszuführen, dass benachbarte unverspriesste Wandteile keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden. 2 Der unterste Teil der Grabenwände kann bis zu einer Höhe von höchstens 80 cm unverspriesst bleiben, soweit es das Material zulässt. 3 Die Spriesselemente dürfen in standfestem Material Zwischenräume von höchstens 20 cm aufweisen. 4 Hohlräume hinter Spriesswänden sind sofort satt auszufüllen. 5 Die Spriessungen müssen mindestens 15 cm über den Grabenrand vorstehen. 6 Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen. 7 Beim Ein- und Ausbau der Spriessungen sowie beim Wiedereinfüllen der Gräben dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ungesicherten Bereich aufhalten.

Art. 79 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen

1 Baugrundverbesserungen wie Injektionen, Vermörtelungen und künstliche Vereisungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Sicherheitsnachweis einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers vorliegt. 2 Die notwendigen Prüfungen und Messungen sind nach den Anweisungen einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers durchzuführen. 3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Fachingenieurin oder der Fachingenieur oder die Geotechnikerin oder der Geotechniker die Umsetzung der Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, überprüft.

Art. 80 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden

1 Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen. 2 Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belagsteile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu entfernen oder zu sichern.

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