Art. 121 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach den Vollzugsbestimmungen des UVG und insbesondere der VUV. Das zuständige Vollzugsorgan koordiniert seine Tätigkeiten mit den Vollzugsbehörden des ArG. SR 832.30
Confederation · 832.311.141 · ordinance
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Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach den Vollzugsbestimmungen des UVG und insbesondere der VUV. Das zuständige Vollzugsorgan koordiniert seine Tätigkeiten mit den Vollzugsbehörden des ArG. SR 832.30
1 Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 wird aufgehoben. 2 … [AS 2005 4289; 2006 1263; 2008 3685; 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 10; 2011 3537] Die Änderung kann unter AS 2021 384 konsultiert werden.
Ein Arbeitsgerüst oder ein Seitenschutz, bei dem die Oberkante des Geländerholms in Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 mindestens 95 cm über der Standfläche liegt und der oder das vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin verwendet werden.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Artikel 31 Absatz 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.