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Verordnung über den Justizvollzug

Luzern · 327 · ordinance

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Contents: 85 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 März 198311 sowie das Zusatzprotokoll12 dazu. *
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 Nr. 327 5
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 und Justizvollzug zur Genehmigung vorzulegen ist. *
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18 Gewährung der Opferinformation im Sinn von Artikel 92a StGB. *
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 24 § 23 * …
  24. § 28 § 27 * …
  25. § 29
  26. § 30
  27. § 31
  28. § 38
  29. § 39
  30. § 40
  31. § 41
  32. § 42
  33. § 43
  34. § 44
  35. § 45
  36. § 46
  37. § 47
  38. § 48
  39. § 49
  40. § 50
  41. § 51
  42. § 52
  43. § 53
  44. § 54
  45. § 55
  46. § 56
  47. § 57
  48. § 58
  49. § 59
  50. § 60
  51. § 61 in Vollzugseinrichtungen
  52. § 62
  53. § 63
  54. § 64
  55. § 65
  56. § 66
  57. § 67
  58. § 68
  59. § 69
  60. § 70 Nr. 327 19
  61. § 71
  62. § 72 regelt das Nähere in der Hausordnung. *
  63. § 73
  64. § 74
  65. § 75
  66. § 76
  67. § 77
  68. § 78 Nr. 327 21
  69. § 79
  70. § 80 Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
  71. § 81
  72. § 82
  73. § 83
  74. § 84
  75. § 85
  76. § 86 Nr. 327 23
  77. § 87
  78. § 88 sich zum Vorfall zu äussern. *
  79. § 89
  80. § 90
  81. § 91
  82. § 92
  83. § 93
  84. § 94 Nr. 327 25
  85. § 95

85 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Die Verordnung regelt die Organisation, die Zuständigkeiten und die Verfahren der unter § 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG) vom 14. September 20152 aufgeführten Formen des Sanktionenvollzuges im Kanton Luzern. 2 Sie regelt die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft, soweit diese nicht in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20073 und im Gesetz über den Justizvollzug geregelt ist.

§ 2

Justiz- und Sicherheitsdepartement 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist die Aufsichtsbehörde über den Justizvollzug. 1 G 2016 21 (SRL Nr. 305) 2 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 SR 312.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016 42 2 Nr. 327 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement a kann privaten Vollzugseinrichtungen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht, b kann privaten Vollzugseinrichtungen zur Durchsetzung der Hausordnung das Disziplinarrecht erteilen.

§ 3

Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug 1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit ihren Abteilungen Justizvollzugsanstalt Grosshof, Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos und Vollzugs- und Bewährungsdienst zuständig für den Justizvollzug. 2 Die Abteilungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug handeln in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen und nach Weisung der Dienststelle, ausser in den in den Absätzen 4 bis 6 aufgeführten Fällen. * 3 … * 4 Die Dienststelle entscheidet auf Antrag des Arztes oder der Ärztin über die Anordnung der Zwangsmedikation nach § 36 JVG oder der Zwangsernährung nach § 39 JVG. * 5 Sie schliesst mit privaten Vollzugseinrichtungen, denen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilt worden ist, Leistungsvereinbarungen im Sinn von § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 (FLG)4 ab. 6 Sie ist die kantonale Koordinationsstelle nach dem Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 20155. *

§ 4

Vollzugs- und Bewährungsdienst * 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst vollzieht die Strafbefehle und -urteile der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Gerichte, soweit das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) vom 10. Mai 20106 und diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Dienststelle beziehungsweise das Bundesrecht einer richterlichen Behörde überträgt. 2 Er vollzieht namentlich Strafbefehle und -urteile betreffend a. Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, b. Verwahrungen, c. stationäre Massnahmen, d. ambulante Massnahmen, e. * … f. Bewährungshilfe und Weisungen, 4 SRL Nr. 600. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 5 SR 150.2 6 SRL Nr. 260 Nr. 327 3 g. vorzeitig angeordnete Freiheitsstrafen und Massnahmen, h. andere Massnahmen, soweit diese in dieser Verordnung oder einem anderen Erlass nicht einer anderen Behörde übertragen sind. 2bis Er kann im Rahmen des Sanktionenvollzuges technische Geräte, die mit der zu überwachenden Person fest verbunden sind, für die elektronische Überwachung einsetzen. * 2ter Er sorgt für die Durchführung der Beratungen über den Umgang mit Gewalt bei Wegweisungen (§ 13e Abs. 1 EGZGB7) und der Lernprogramme gegen Gewalt (Art. 55a Abs. 2 StGB8). Er kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. * 3 Er vollzieht auf dem Rechtshilfeweg im Rahmen der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 20069 Strafverfügungen und -urteile sowie Entscheide von Strafbehörden und Strafgerichten anderer Kantone und des Bundes sowie Strafverfügungen des Auditors und Urteile der Militärgerichte. 4 Er prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen. 5 Er informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme im Sinn von § 13 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 200910. 6 Er vollzieht das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.

§ 5 März 198311 sowie das Zusatzprotokoll12 dazu. *

Oberstaatsanwaltschaft 1 Die Oberstaatsanwaltschaft a. ist gemäss Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200413 zuständige Behörde für Stellungnahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und für das Einlegen von Rechtsmitteln, b. schliesst mit privaten Einrichtungen im Jugendstrafbereich, denen die Bewilligung zum Vollzug von Schutzmassnahmen erteilt worden ist, Leistungsvereinbarungen im Sinn von § 20i FLG ab.

§ 6

Jugendanwaltschaft 1 Strafbefehle des Jugendanwalts oder der Jugendanwältin sowie Urteile des Jugendgerichtes und des Kantonsgerichtes im Bereich des Jugendstrafrechts werden von der Jugendanwaltschaft vollzogen. 7 SRL Nr. 200 8 SR 311.0 9 SR 311.01 10 SRL Nr. 354 11 SR 0.343 12 SR 0.343.1 13 SR 312.4 4 Nr. 327 2 Die Jugendanwaltschaft kann im Rahmen des Vollzuges technische Geräte, die mit der jugendlichen Person fest verbunden sind, zur elektronischen Überwachung von Massnahmen und Schutzmassnahmen einsetzen. *

§ 7

Vollzugseinrichtungen 1 Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen werden in der Regel in den hierfür vorgesehenen Vollzugseinrichtungen des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 200614 (Strafvollzugskonkordat) vollzogen. 2 Sie können auch in anderen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden, wenn die Art der Sanktion und das Bundesrecht dies zulassen. 3 Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Strafvollzugskonkordate durchgeführt werden.

§ 8

Justizvollzugsanstalt Grosshof 1 Die Justizvollzugsanstalt Grosshof dient dem Vollzug * a. * der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug, b. * … c. * … d. * der Einschliessungsstrafen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 200315, e. * der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, f. * der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Artikel 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190716, g. * der vorläufigen Festnahme, h. * der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, i. * des Arrestes ausserhalb des Militärdienstes gemäss Artikel 192 des Militärstrafgesetzbuches vom 13. Juni 192717. 2 Sie kann eine besondere Abteilung für Frauen führen (Art. 377 Abs. 2 StGB). 3 In die Justizvollzugsanstalt Grosshof können vorübergehend auch zu Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen verurteilte Personen bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt oder therapeutische Einrichtung eingewiesen werden. 14 SRL Nr. 325 15 SR 311.1 16 SR 210 17 SR 321.0

§ 9 Nr. 327 5

Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos 1 Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos dient als offene Anstalt dem Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug von männlichen Straftätern, bei denen keine Gefahr besteht, dass sie fliehen, und nicht zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begehen. * 2 Sie kann für den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine besondere Abteilung führen.

§ 10

Unterbringung in Haftzellen der Luzerner Polizei 1 Vorläufig festgenommene Personen, Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie verurteilte Personen dürfen in Haftzellen der Luzerner Polizei bis maximal 96 Stunden untergebracht werden, wobei nach 48 Stunden mindestens ein täglicher Spaziergang von einer Stunde ermöglicht werden muss.

§ 11

Private Vollzugseinrichtungen 1 Private Vollzugseinrichtungen bedürfen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht, einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. 2 Sie haben eine Hausordnung zu erlassen, welche der Dienststelle Militär, Zivilschutz

§ 12 und Justizvollzug zur Genehmigung vorzulegen ist. *

Besondere Aufgaben von Vollzugseinrichtungen 1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung führt eine Kontrolle über die Ein- und Austritte und informiert die zuständige Einweisungsbehörde darüber. 2 Sie fertigt als erkennungsdienstliche Massnahmen Fotografien an. 3 Sie erneuert die nach § 27 Absatz 1 JVG durchgeführten erkennungsdienstlichen Massnahmen, wenn deren Resultate für die Sicherstellung des ausstehenden Sanktionenvollzuges ungenügend geworden sind.

§ 13

Aufenthaltsnachforschung und polizeiliche Zuführung 1 Ist eine verurteilte Person unbekannten Aufenthaltes oder leistet sie einer Aufforderung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zu einem Strafantritt, zu einem Massnahmenantritt, zu einer Besprechung, zu einer Abstinenzkontrolle, zu einer Medikamenteneinnahme oder zu einer angeordneten Betreuung keine Folge, kann dieser Dienst die Person zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung und polizeilichen Zuführung ausschreiben. 6 Nr. 327 § 13a * Polizeiliche Befragung 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Polizei zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse mit einer Befragung der verurteilten Person beauftragen, insbesondere wenn diese aus dem Ausland überstellt worden ist.

§ 14

Pflichten der beschuldigten und der verurteilten Personen 1 Die beschuldigten und die verurteilten Personen sind den Vollzugsbehörden und Vollzugseinrichtungen gegenüber zur Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugs- und Therapieziele verpflichtet. Ausserdem haben sie a. einen Wohnsitz- und Aufenthaltswechsel unaufgefordert bekannt zu geben, b. ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre Erwerbseinkünfte sowie den Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen offenzulegen, c. im Fall der Unterstützung bei der Kostentragung von nicht vollzugsbedingten Nebenkosten die notwendigen Abtretungserklärungen zu unterzeichnen, d. die mit Urteil, Entscheid oder Verfügung auferlegten Weisungen und Auflagen strikte zu befolgen. 2 Sie haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Der Kanton haftet subsidiär. Er kann auf die beschuldigten und verurteilten Personenzurückgreifen. 2 Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen

§ 15

Vollzugsbehörde 1 Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen, welche von Strafbehörden und Gerichten des Kantons Luzern verfügt worden sind, werden nach § 96 des Justizgesetzes von der letzten entscheidenden kantonalen Instanz eingezogen. 2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst zieht Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen ein, die im Auftrag einer Behörde oder eines Gerichtes des Bundes einzuziehen sind.

§ 16

Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen 1 Bezahlt die verurteilte Person die Busse oder Geldstrafe nicht innert der angesetzten Frist und ist diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, leitet die Inkassostelle den Fall zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dem Vollzugs- und Bewährungsdienst weiter. 2 Wird die Busse oder Geldstrafe nachträglich bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe. Nr. 327 7 3 Freiheitsstrafen 3.1 Normalvollzug

§ 17

Vorzeitiger Strafvollzug 1 Ist einer beschuldigten Person der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden, untersteht sie dem Vollzugsregime des Strafvollzuges. 2 Zieht der Vollzugs- und Bewährungsdienst eine Vollzugsöffnung in Betracht, gibt er der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. * 3 Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin beziehungsweise der Präsident oder die Präsidentin des zuständigen Gerichtes entscheidet über Entlassungen. * 4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist im vorzeitigen Strafvollzug zuständig für die

§ 18 Gewährung der Opferinformation im Sinn von Artikel 92a StGB. *

Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen 1 Die verurteilte Person verbüsst die Freiheitsstrafe im Normalvollzug, sofern die Voraussetzungen für eine andere Vollzugsform nicht erfüllt sind. 2 Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugseinrichtung statt, wenn angenommen werden kann, dass deren beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen. In den übrigen Fällen findet der Vollzug in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung statt.

§ 19

Versetzung und Verlegung 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann eingewiesene Personen im Verlauf des Vollzuges in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Vollzugseinrichtung verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch begünstigt wird. 2 Die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde oder auf Antrag der bisherigen Vollzugseinrichtung veranlasst werden.

§ 20

Vollzugsunterbrechung 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Sinn von Artikel 92 StGB eine Unterbrechung des Vollzuges aus wichtigen Gründen bewilligen. 8 Nr. 327 2 Die Bewilligung einer Unterbrechung kann mit Auflagen, insbesondere über das Verhalten, über die Beschäftigung, über den Aufenthaltsort oder über die Meldepflicht, sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.

§ 21

Unterstützung nach definitiver Entlassung 1 Personen, die definitiv aus dem Sanktionenvollzug entlassen werden, können sich zwecks Unterstützung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst wenden. 3.2 Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen * 3.2.1 … *

§ 22

Voraussetzungen 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst prüft auf Gesuch hin, ob für den Vollzug von Freiheitsstrafen die Voraussetzungen für eine der folgenden besonderen Vollzugsformen erfüllt sind: * a. * Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB), b. * gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB), c. * elektronische Überwachung (Art. 79b StGB). 2 Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, legt er im Vollzugsbefehl die Auflagen und Bedingungen sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil fest. § 22bis * Richtlinie über die besonderen Vollzugsformen18 1 Die Anordnung und der Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit und elektronischer Überwachung richtet sich nach der Richtlinie des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen, insbesondere in Bezug auf a. die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen, b. das Bewilligungsverfahren, c. den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen, d. die Folgen bei Regelverstössen oder bei Nichteinhalten des Vollzugsplans, e. die Kostenbeteiligung, f. die Anrechnung von Teilzahlungen, g. die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzuges, h. den Abbruch des Vollzuges, i. die Beendigung des Vollzuges. 18 https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed Nr. 327 9

§ 24 § 23 * …

Lohn und Arbeitsentgelt * 1 Der während einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht der verurteilten Person zu. * 2 Ein Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 83 StGB wird nicht erstattet. * § 24bis * Unfallversicherung 1 Bei den besonderen Vollzugsformen ist die Versicherung gegen Unfälle Sache der verurteilten Person. 2 Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. 3.2.2 … * § 25 * … § 26 * … 3.2.3 … *

§ 28 § 27 * …

Beteiligung an den Vollzugskosten der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung * 1 Die verurteilte Person hat sich während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung mit einem Betrag von 40 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen. * 2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum. § 28bis * Persönliche Aufwendungen beim Vollzug durch gemeinnützige Arbeit 1 Die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung, trägt die verurteilte Person. 10 Nr. 327 3.3 Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat

§ 29

Bewilligung 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über die Zulassung zum Arbeits- oder zum Wohn- und Arbeitsexternat im Sinn der Artikel 77a und 90 Absatz 2bis StGB. 2 Er ordnet dabei an, wer die verurteilte Person betreut und überwacht. 3 Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

§ 30

Widerruf 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Bewilligung zur Versetzung in das Arbeits- oder das Wohn- und Arbeitsexternat widerrufen und die Rückversetzung in den Normalvollzug anordnen, wenn a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, b. die verurteilte Person die Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder c. die verurteilte Person die Hausordnung der Vollzugseinrichtung verletzt. 2 Die Vollzugseinrichtung meldet dem Vollzugs- und Bewährungsdienst, wenn Widerrufsgründe vorliegen. § 30bis * Elektronische Überwachung 1 Auf Gesuch der verurteilten Person hin kann der Vollzugs- und Bewährungsdienst anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung für die Dauer von drei bis zwölf Monaten anordnen. 2 Das Gesuch ist rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor dem möglichen Beginn eines Arbeitsexternates über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung bei der Vollzugsbehörde einzureichen.

§ 31

Kostentragung 1 Die verurteilte Person beteiligt sich an den Kosten des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates mit einem Beitrag von 50 Franken pro Vollzugstag. * 1bis Falls anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung angeordnet wird, beteiligt sich die verurteilte Person an den Kosten mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag. * 2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum. Nr. 327 11 4 … * § 32 * … § 33 * … § 34 * … § 35 * … § 36 * … § 37 * … 5 Massnahmen und Verwahrung 5.1 Vollzugsbehörde

§ 38

1 Als zuständige Behörde im Sinn des Strafgesetzbuches gilt die Vollzugsbehörde, soweit nicht eine andere Zuständigkeit, namentlich für Vollzugsöffnungen, festgelegt ist. 2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt beim erstinstanzlichen Gericht Antrag, wenn nach Bundesrecht ein Gericht einen nachträglichen Entscheid zu fällen hat. 3 Er macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Artikel 62c Absatz 5 StGB Mitteilung, wenn er bei der Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes für angezeigt hält. 5.2 Gutachten und Beurteilung durch die Fachkommission

§ 39

Erstellung von Gutachten 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst wendet bei der Erstellung von Gutachten die Weisung des Kantonsgerichtes und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7. Mai 2014 sinngemäss an. 12 Nr. 327

§ 40

Beurteilung durch die Fachkommission 1 Die konkordatliche Fachkommission beurteilt auf Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes die Gemeingefährlichkeit von erwachsenen Straftätern in den im Reglement für die konkordatliche Fachkommission aufgeführten Fällen. Bei jugendlichen Straftätern stellt die Jugendanwaltschaft Antrag auf Beurteilung. 2 Die antragstellende Behörde stellt der Fachkommission die für die Beurteilung notwendigen Akten zur Verfügung.

§ 41

Rechtliches Gehör 1 Bevor über Vollzugsöffnungen entschieden wird, ist der verurteilten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht in das Gutachten und den Bericht der Fachkommission zu gewähren und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 5.3 Ambulante Behandlung und Weisungen

§ 42

Zuständigkeit 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann zur Einleitung einer Behandlung nach Artikel 63 Absatz 3 StGB verfügen, dass die verurteilte Person vorübergehend stationär behandelt wird. 2 Er überprüft periodisch die festgelegten Therapieziele und legt geeignete Kontrollmassnahmen fest.

§ 43

Vollzug unter Aufschub der Freiheitsstrafe 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung bei Aufschub der Freiheitsstrafe mit der verurteilten Person.

§ 44

Vollzug während des Freiheitsentzuges 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung während des Freiheitsentzuges einer verurteilten Person mit der Vollzugseinrichtung. 2 Er sorgt dafür, dass der Vollzug der ambulanten Behandlung in die Vollzugsplanung der verurteilten Person aufgenommen wird.

§ 45

Bestimmung der Fachperson * 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die geeignete Fachperson zur Durchführung der angeordneten Therapie. Nr. 327 13 2 Wird die ambulante Behandlung während des Freiheitsentzuges vollzogen, ist in der Regel auf das bestehende Angebot der Vollzugseinrichtung abzustellen. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann in begründeten Fällen und in Absprache mit der Vollzugseinrichtung Ausnahmen bewilligen.

§ 46

Pflichten der Fachperson 1 Die Fachperson ist verpflichtet, eine gesetzmässige und auf Rückfallverhütung ausgerichtete delikt- und problemorientierte Therapie durchzuführen und Weisungen der anordnenden Behörde umzusetzen und deren Einhaltung zu kontrollieren sowie dem Vollzugs- und Bewährungsdienst Bericht zu erstatten. 5.4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 47

Vorzeitiger Massnahmenvollzug 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt bei Gesuchen um vorzeitigen Massnahmenantritt zuhanden der Verfahrensleitung Stellung.

§ 48

Entbindung der Fachperson von der Schweigepflicht 1 Die mit der Therapie oder dem Weisungsvollzug beauftragte Fachperson ist von der Schweigepflicht gegenüber der Vollzugsbehörde und der Vollzugseinrichtung entbunden.

§ 49

Berichterstattung 1 Die Fachperson erstattet der Vollzugsbehörde auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen schriftlich Bericht. 2 Sie informiert die Vollzugsbehörde unverzüglich und unaufgefordert über Vorkommnisse und Feststellungen, a. welche auf eine rückfallrelevante kritische Entwicklung schliessen lassen, b. welche die Nichteinhaltung von Abmachungen und Terminen durch die verurteilte Person betreffen, c. welche die Fortführung der Therapie in Frage stellen. 3 Sie kann Änderungen von Auflagen und Bedingungen des Vollzuges empfehlen.

§ 50

Inhalt der Berichte 1 Die Berichte der Fachpersonen umfassen insbesondere: a. die Diagnose und die Beschreibung der Therapie, einschliesslich der bearbeiteten Problemkreise, b. Aussagen zu Zuverlässigkeit und Motivation der verurteilten Person, 14 Nr. 327 c. Angaben über die Einhaltung von Weisungen und weiteren Auflagen, d. Angaben zum Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen und zu den Veränderungen in den deliktsrelevanten Bereichen, e. Einschätzung der Legalprognose und Beurteilung des Rückfallrisikos, f. Empfehlung zur Fortsetzung, zur Änderung oder zum Abbruch der Therapie.

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