Undurchführbarkeit der Massnahme oder Weisung
1 Die Fachperson erstattet der Vollzugsbehörde Bericht, wenn die Behandlung oder die
Weisung
a. wegen Aussichtslosigkeit oder
b. nach der Methode der Fachperson oder nach dem Konzept der Vollzugseinrichtung
nicht vollzogen werden kann.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst überprüft im Fall von Absatz 1b die weiteren
Vollzugsmöglichkeiten. Andernfalls hebt er die Massnahme oder die Weisung auf.
5.5 Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und
Schutzmassnahmen *
§ 51bis * Überwachung von Ersatzmassnahmen
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sorgt im Auftrag der Gerichte für die elektronische Überwachung von Ersatzmassnahmen nach Artikel 237 Absatz 3 StPO.
§ 52
Landesverweisung
1 Das Amt für Migration vollzieht Landesverweisungen nach den Artikeln 66a und 66abis
StGB und den Artikeln 49a und 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192719.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst teilt dem Amt für Migration den Zeitpunkt der
bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug rechtzeitig mit.
§ 53
Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot *
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst vollzieht
a. Tätigkeitsverbote gemäss den Artikeln 67 und 67a StGB,
b. * Kontakt- und Rayonverbote gemäss Artikel 67b StGB.
19 SR 321.0
Nr. 327 15
§ 53bis * Kostentragung beim Kontakt- und Rayonverbot
1 Ist ein vom Gericht angeordnetes Kontakt- und Rayonverbot elektronisch überwacht,
hat sich die betroffene Person mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag zu beteiligen.
§ 54
Fahrverbot
1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht die gerichtlich verfügten Fahrverbote gemäss Artikel 67e StGB.
§ 54bis * Überwachung von Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht
1 Die Jugendanwaltschaft kann die Einhaltung von Schutzmassnahmen elektronisch
überwachen, insbesondere
a. bei einem Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen,
b. zur Einhaltung einer Tagesstruktur.
6 Hungerstreik
§ 55
Umgang mit Personen im Hungerstreik
1 Der Betreuer oder die Betreuerin orientiert die Leitung der Vollzugseinrichtung, wenn
eine eingewiesene Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken
verweigert. *
2 Der Arzt oder die Ärztin der Vollzugseinrichtung klärt die eingewiesene Person mehrmals über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich der Arzt oder die Ärztin und
die eingewiesene Person nicht klar und sicher verständigen, ist ein Übersetzer oder eine
Übersetzerin oder eine andere geeignete Hilfsperson beizuziehen. *
3 Trotz der geäusserten Absicht der eingewiesenen Person zur Nahrungsverweigerung
sind ihr dreimal täglich Mahlzeiten anzubieten. Der Zugang zu Getränken ist jederzeit
sicherzustellen. *
4 Die Leitung der Vollzugseinrichtung lässt die Urteilsfähigkeit der eingewiesenen Person durch einen forensischen Psychiater oder eine forensische Psychiaterin abklären. *
5 Wird die Urteilsfähigkeit bestätigt, kann die eingewiesene Person in einer Patientenverfügung unterschriftlich bestätigen, dass sie die Zwangsernährung ausdrücklich ablehnt, selbst wenn dieses Fasten zum Tod führt. *
§ 56
Dokumentation
1 Alle im Sinn von § 55 getroffenen Massnahmen sind in einem Dossier chronologisch
und vollständig zu dokumentieren.
16 Nr. 327
2 Zudem sind insbesondere Listen zu führen über:
a. * die Zahl und die Art der Aufklärungen der eingewiesenen Person durch den Arzt
oder die Ärztin,
b. die Zahl und die Art der angebotenen Mahlzeiten,
c. * die Zahl und das Resultat der vorgenommenen Gewichtskontrollen der eingewiesenen Person.
7 Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung
§ 57
Allgemeines
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die Aufgaben der Bewährungshilfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates wahr.
2 Er arbeitet bei der Bewährungshilfe mit den Strafverfolgungs-, den Gerichts- und den
Strafvollzugsbehörden sowie mit den Sozialdiensten zusammen.
§ 58
Bewährungshilfe
1 Mit der Bewährungshilfe soll die Rückfälligkeit vermindert und die dafür erforderliche
Sozial- und Fachhilfe vermittelt werden. Die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung
der verurteilten Person sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gefördert.
Dabei wird dem Unterstützungs-, Kontroll- und Veränderungsbedarf der verurteilten
Person besonders Rechnung getragen. Die Entlassungsvorbereitungen sind mit den Vollzugseinrichtungen abzustimmen.
2 Die Betreuung kann nach Ablauf der Probezeit ausnahmsweise fortgesetzt werden,
wenn die verurteilte Person es wünscht und die Leitung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zustimmt.
§ 59
Freiwillige soziale Betreuung
1 Die soziale Betreuung auf freiwilliger Basis ist während des Strafverfahrens und des
Strafvollzuges zu gewährleisten. Bei Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, wird die soziale Betreuung von deren Sozialdienst wahrgenommen, in den übrigen Fällen vom Vollzugs- und Bewährungsdienst.
§ 60
Berichterstattung
1 Die Bewährungshelferinnen und -helfer erstellen bei aussergewöhnlichen Vorfällen
oder auf Begehren der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder der Vollzugsbehörde einen
Bericht über die betreute beschuldigte oder verurteilte Person.
Nr. 327 17
2 Der Bericht dient der Urteilsfindung und der Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die beschuldigte oder verurteilte Person wird über den Inhalt des Berichts informiert.
3 Der Bericht soll je nach Bedarf und je nach Fall Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr persönliches Umfeld, den Verlauf der Betreuung, die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen sowie über den Unterstützungs-
und Kontrollbedarf. Empfehlungen oder Anträge für das weitere Vorgehen schliessen
den Bericht ab.
8 Besondere Vorschriften zum Vollzug
§ 61 in Vollzugseinrichtungen
Unterkunft
1 Die eingewiesenen Personen werden in Einzel- oder in Gruppenhaft untergebracht.
2 Folgende Personengruppen sind strikt zu trennen:
a. Erwachsene und Jugendliche,
b. männliche und weibliche Personen.
3 Nach Möglichkeit voneinander zu trennen sind Straf- und Untersuchungsgefangene sowie administrativ eingewiesene Personen.
§ 62
Verpflegung
1 Die eingewiesenen Personen erhalten eine einfache, nahrhafte und ausreichende Verpflegung.
2 Abweichungen von der Kost der Vollzugseinrichtung werden aus Gründen religiöser
Überzeugung, bei konsequenten Vegetarierinnen und Vegetariern oder auf Weisung des
Arztes oder der Ärztin der Vollzugseinrichtung (insbesondere bei Diät) gestattet.
§ 63
Persönliche Aussprache
1 Jede eingewiesene Person kann sich zu persönlichen Aussprachen beim Direktor oder
bei der Direktorin der Vollzugseinrichtung, bei den Seelsorgerinnen und Seelsorgern
und den Mitgliedern der Aufsichtskommission anmelden.
§ 64
Aufenthalt im Freien
1 Die eingewiesene Person kann sich im Rahmen der Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung täglich während mindestens einer Stunde im Freien aufhalten.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann dieses Recht aus Sicherheits- oder disziplinarischen Gründen einschränken.
18 Nr. 327
§ 65
Beschäftigung und Entgelt
1 Die eingewiesene Person im Normalvollzug ist im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 StGB
zur Arbeit verpflichtet, soweit die Vollzugseinrichtung über ein entsprechendes Angebot
verfügt. Sie hat die ihr zugewiesene Arbeit gewissenhaft und so gut wie möglich auszuführen.
2 Sie erhält für die geleistete Arbeit ein angemessenes Entgelt. Die Vollzugseinrichtung
bestimmt die Höhe des Entgelts anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erlässt unter Berücksichtigung
der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates Vorschriften über die Verwendung des
Entgelts währenddes Freiheitsentzuges.
§ 66
Aus- und Weiterbildung
1 Die Vollzugseinrichtung ist dafür besorgt, dass der verurteilten Person bei Eignung
nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- oder
Weiterbildung gegeben wird (Art. 82 StGB).
§ 67
Versicherung
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die eingewiesenen Personen gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.
§ 68
Ärztlicher Dienst
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in den Justizvollzugsanstalten Wauwilermoos und Grosshof für die ärztliche Betreuung der eingewiesenen Personen. Sie kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *
§ 69
Seelsorge
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung ermöglicht den eingewiesenen Personen die Teilnahme an anstaltsinternen Gottesdiensten und anderen anstaltsinternen religiösen Feiern.
2 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in den Justizvollzugsanstalten Wauwilermoos und Grosshof für die seelsorgerische Betreuung der eingewiesenen Personen. Sie kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *
3 Sie bestimmt je einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin der katholischen sowie der reformierten Konfession, die mit den eingewiesenen Personen frei verkehren können. *
4 Seelsorgerinnen und Seelsorger anderer Bekenntnisse können von der Leitung der
Vollzugsanstalt zugelassen werden.
§ 70 Nr. 327 19
Korrespondenz und Pakete
1 Die Korrespondenz der eingewiesenen Personen kann durch die Leitung der Vollzugseinrichtung kontrolliert werden.
2 Der Empfang von Briefen ist unbeschränkt möglich.
3 Der Empfang von Paketen und der Versand von Briefen sind im Rahmen der Hausordnung gestattet.
§ 71
Weitere Kommunikationsmittel
1 Den eingewiesenen Personen sind das Telefonieren und das Benützen anderer Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte der Vollzugseinrichtung im Rahmen der Hausordnung gestattet. *
2 Das Aufzeichnen und Abhören von Telefongesprächen richtet sich nach § 29 JVG.
3 Der Besitz und die Benützung von privaten Mobiltelefonen und Funkrufempfängern
sowie von andern privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sind verboten. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *
4 Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos kann im offenen Vollzug den Besitz und die
Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von
Mobiltelefonen, zum persönlichen Gebrauch der eingewiesenen Personen gestatten. Sie
§ 72 regelt das Nähere in der Hausordnung. *
Besuche
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung gestattet den eingewiesenen Personen im Rahmen
der Hausordnung den Empfang von Besuchen
2 Die Besuche finden in der Regel unter Aufsicht statt. Besuche von schweizerischen
Amtspersonen, Anwältinnen und Anwälten, Ärztinnen und Ärzten, Seelsorgerinnen und
Seelsorgern sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in amtlicher oder beruflicher
Funktion werden in der Regel nicht beaufsichtigt.
3 Bei jedem Missbrauch des Besuchsrechtes, insbesondere durch unerlaubtes Überreichen oder Entgegennehmen von Briefen, Geld oder Waren aller Art, wird der Besuch
abgebrochen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Besucherinnen und Besucher
einer Kontrolle unterziehen. Sie kann bestimmte Besucherinnen und Besucher von Besuchen ausschliessen.
§ 73
Urlaub
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.
2 Urlaub kann zur Erhaltung der persönlichen Beziehungen zur Aussenwelt gewährt werden, insbesondere zur Familie, sowie aus zwingenden beruflichen Gründen und zur Vorbereitung der Entlassung.
20 Nr. 327
3 Zuständig für die Gewährung von Urlaub ist die Vollzugsbehörde. Diese kann diese
Kompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren, sofern sich die Frage der
Gemeingefährlichkeit und der Fluchtgefahr bei der eingewiesenen Person nicht stellt.
Bei offenen Vollzugseinrichtungen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilligung zuständig, sofern die Vollzugsbehörde nichts anderes anordnet.
4 Im Übrigen richtet sich die Gewährung von Urlaub nach den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.
§ 74
Alkohol, Drogen und Medikamente
1 Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, illegalen Drogen sowie von unerlaubten Medikamenten sind während des Freiheitsentzuges in den Vollzugseinrichtungen untersagt.
2 Erlaubt sind Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben oder
vom Arzt oder von der Ärztin der Vollzugseinrichtung geprüft worden sind.
3 Die Abgabe wird von einer medizinisch verantwortlichen Fachperson der Vollzugseinrichtung vorbereitet.
4 Medikamente dürfen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollzugseinrichtung
abgegeben werden, wenn die medizinisch verantwortliche Fachperson der Vollzugseinrichtung die Abgabe vorbereitet und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter instruiert hat.
§ 75
Rauchen
1 Das Rauchen ist grundsätzlich nicht gestattet, ausser in den von der Hausordnung bezeichneten Räumen und im Freien.
§ 76
Schmuggelgut
1 Sachen, deren Besitz in der Vollzugseinrichtung verboten ist, sind von der Leitung der
Vollzugseinrichtung zu beschlagnahmen.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung hat Schmuggelgut je nach Art in der Regel selbst
zu vernichten, einer Apotheke zur fachgerechten Entsorgung zu übergeben oder der Luzerner Polizei zwecks Vernichtung oder Verwertung weiterzuleiten.
§ 77
Sozialdienst
1 Der Sozialdienst der Vollzugseinrichtung unterstützt die eingewiesenen Personen in
persönlichen Angelegenheiten. Bei der Vorbereitung der Entlassung zieht er den
Vollzugs- und Bewährungsdienst bei.
2 Es können weitere Sozialdienste beigezogen werden.
§ 78 Nr. 327 21
Wirtschaftliche Sozialhilfe
1 Gesuche um wirtschaftliche Sozialhilfe sind über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung an das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen zu richten.
2 Über Gesuche, bei denen der Kanton nach § 47 Absatz 2b JVG zu befinden hat, entscheidet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
§ 79
Hausordnung
1 Die Justizvollzugsanstalten Grosshof und Wauwilermoos erlassen je eine Hausordnung, die insbesondere folgende Bereiche regelt:
a. das Eintrittsverfahren,
b. die Kontrolle der Effekten, Wertgegenstände und Ausweise, deren Besitz in den
Zellen sowie deren Hinterlegung,
c. die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen,
d. die Zuständigkeiten in der Vollzugseinrichtung,
e. * den Empfang und Versand von Briefen und Paketen,
ebis. * den Besitz und die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von Festnetztelefonen, Mobiltelefonen, Computern, Laptops
und Tablets,
f. den Empfang von Besuchen, den Besuchsausgang, die Aussen- sowie Freizeitaktivitäten,
g. den Sach- und den Beziehungsurlaub,
h. die Gesundheits- und Sozialbetreuung, Drogen, Alkohol und Medikamente,
i. das Versicherungswesen (Krankheit, Unfall sowie AHV/IV),
j. * Arbeit, Aus- und Weiterbildung sowie Entgelt, Frei-, Sperr- und Wiedergutmachungskonten,
k. die Disziplinarmassnahmen,
l. das Austrittsverfahren.
2 Die Hausordnungen bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Militär, Zivilschutz
und Justizvollzug. *
9 Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und
§ 80 Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
Grundsatz
1 Für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden die besonderen Vorschriften im Teil 8 mit den Abweichungen und Ergänzungen gemäss Teil 9 Anwendung.
2 Soweit dies durch den Zweck des Untersuchungsverfahrens bedingt ist, kann die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht abweichende Anordnungen treffen.
22 Nr. 327
§ 81
Besuche, Telefongespräche und Kommunikations-
und Datenübermittlungsgeräte
1 Der Empfang von Besuchen gemäss § 72 sowie die Benützung des Telefons oder anderer Kommunikationsmittel gemäss § 71 bedürfen bei Personen in Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft der Bewilligung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht befindet über die Aufsicht über die Besuche
und über den Ausschluss von Besuchen gemäss § 72.
3 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten im Rahmen der Hausordnung ohne Erlaubnis nicht
gestattet.
§ 82
Spaziergang
1 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft für den täglichen Spaziergang besondere Auflagen anordnen.
§ 83
Beschäftigung und Lesestoff
1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können nicht zur Arbeit verpflichtet
werden.
2 Der Bezug von Lesestoff von ausserhalb der Justizvollzugsanstalt Grosshof bedarf der
Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.
§ 84
Urlaub und Erleichterungen
1 Über die Gewährung von Urlaub und Erleichterungen für Personen in Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über Vollzugsöffnungen für Personen, die sich im Rahmen eines nachträglichen gerichtlichen Verfahrens im Sinn von Artikel 363 ff. StPO in Sicherheitshaft befinden. Zieht er eine Vollzugsöffnung in Betracht,
gibt er dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorbehalten bleibt der Entscheid
des Gerichtes über eine Entlassung. *
10 Disziplinar- und Beschwerdeordnung
§ 85
Zuständigkeit
1 In den Justizvollzugsanstalten des Kantons wie auch in den privaten Vollzugseinrichtungen ist deren Leitung für den Erlass von disziplinarischen Sanktionen zuständig.
§ 86 Nr. 327 23
Private Vollzugseinrichtungen
1 In privaten Vollzugseinrichtungen dürfen nur die in § 41 Absatz 1a–e JVG enthaltenen
disziplinarischen Sanktionen angeordnet werden, wobei ein Zellen- oder Zimmereinschluss sieben Tage nicht übersteigen darf.
2 Die zulässigen Disziplinarsanktionen müssen in der Hausordnung ausdrücklich aufgeführt werden.
§ 87
Abklärung und rechtliches Gehör
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung klärt den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich
fest.
2 Sie gibt der eingewiesenen Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit,
§ 88 sich zum Vorfall zu äussern. *
Eröffnung des Entscheides
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung eröffnet der eingewiesenen Person den Disziplinarentscheid mündlich und händigt ihr gleichzeitig den schriftlichen Entscheid gegen
Unterzeichnung aus. *
2 Der Disziplinarentscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
§ 89
Zelleneinschluss und Arrest
1 Der Zimmer- oder Zelleneinschluss wird ausserhalb der Arbeitszeit in der eigenen oder
in einer leer stehenden Zelle oder in einer Disziplinarzelle vollzogen.
2 Der Arrest wird in der Disziplinarzelle vollzogen.
§ 90
Aufsichtsbeschwerden
1 Für Aufsichtsbeschwerden gelten die §§ 180–187 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197220.
11 Aufsichtskommissionen