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8 provisions
Art. 1 A. Wasserabgabe an Kundinnen und Kunden
Die Wassergebühren setzen sich aus einer jährlichen
Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen.
Art. 22 1 Die jährliche Grundgebühr besteht aus:
a. einer Leistungsgebühr;
b. einer Gebäudegebühr.
2 Die Leistungsgebühr beträgt:
Leistungsstufe Spitzendurchfluss
l/min
Leistungsgebühr
Fr.
1 0–54 140.–
2 54,1–68 230.–
3 68,1–85 320.–
4 85,1–98 460.–
5 98,1–121 600.–
6 121,1–140 740.–
7 140,1–154 920.–
8 154,1–172 1 060.–
9 172,1–199 1 200.–
10 199,1–218 1 380.–
11 ab 218,1 2 500.–
3 Die Gebäudegebühr beträgt 0,12 Promille der Versicherungs
summe der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich.
Art. 33 Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. –.92 pro bezogenen
Kubikmeter Wasser.
1 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
2 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
3 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Wasser
gebühren
Grundgebühr
Verbrauchs
gebühr
2Wassertarif
724.110
Art. 4
Die Grundgebühr beträgt im Einzelfall maximal 70 Prozent
der nach Art. 2 und 3 berechneten Wassergebühr. Führt dies
zu einer Kürzung der Grundgebühr, so ist jedoch mindestens
die einfache Leistungsgebühr geschuldet. Die Grundgebühr ist
auch zu bezahlen, wenn kein Wasser bezogen wird.
Art. 5 (aufgehoben)4
Art. 65 1 Für Wasserbezüge ohne Wasserzähler werden folgende
Gebühren verrechnet:
a. eine Leistungsgebühr;
b. eine Verbrauchsgebühr;
c. eine Gebäudegebühr.
2 Die Leistungsgebühr wird anhand des Spitzendurchflusses fest
gelegt und der entsprechenden Leistungsstufe zugeteilt.
3 Die Verbrauchsgebühr entspricht der Leistungsgebühr.
4 Die Gebäudegebühr wird gemäss Art. 2 Abs. 3 festgelegt.
Art. 7 B. Wasserabgabe für Klimaanlagen
Für die Abgabe von Wasser zur Kühlung von Klimaan
lagen wird gemäss bewilligtem Volumenstrom pro Liter / Minute
eine jährliche Zuschlagsgebühr von Fr. 80.– erhoben.
C. Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke
Art. 86 1 Für vorübergehende Wasserlieferung wird eine jährliche
Leistungsgebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 Leistungsstufe 8 erhoben;
angebrochene Monate werden pro rata temporis verrechnet.
2 Die Mindestgebühr bei Standrohren beträgt Fr. 100.–.
3 Die Verbrauchsgebühr wird gemäss Art. 3 erhoben; es erfolgt
keine Begrenzung gemäss Art. 4.
D. Anschlussgebühr
Art. 97 Die Anschlussgebühr wird nach Massgabe der Leis
tungsfähigkeit des Anschlusses berechnet und beträgt:
4 Aufgehoben gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
5 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
6 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
7 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Begrenzung der
Grundgebühr
Wasserbezug
ohne Wasser
zähler
Zuschlags
gebühr
Leistungs und
Verbrauchs
gebühr
Berechnungs
basis
3Wassertarif 724.110
Leistungsstufe Spitzendurchfluss
l/min
Anschlussgebühr
Fr.
1 0–54 9 000.–
2 54,1–68 15 000.–
3 68,1–85 21 000.–
4 85,1–98 30 000.–
5 98,1–121 39 000.–
6 121,1–140 48 000.–
7 140,1–154 60 000.–
8 154,1–172 69 000.–
9 172,1–199 78 000.–
10 199,1–218 90 000.–
11 ab 218,1 150 000.–
Art. 10
Einmalige Anschlussgebühren sind bei jedem Neuan
schluss zu entrichten.
Art. 11
1 Bei Um , Erweiterungs und Ersatzneubauten ist die
Gebühr für die Leistungsfähigkeit gemäss der Differenz zwi
schen der bisherigen und der neuen Leistungsstufe gemäss
Art. 9 zu entrichten.8
2 Für Anlagen, die der Brandbekämpfung dienen, für Bauwasser
anschlüsse und für Provisorien (gemäss Baubewilligung) wer
den keine Anschlussgebühren erhoben.
3 Bezahlte Anschlussgebühren werden bei einer späteren Re
duktion des berechneten Spitzendurchflusses nicht zurücker
stattet.9
4 Im Brandfall oder bei einem Gebäudeabbruch wird die bisher
bezahlte Anschlussgebühr angerechnet, wenn innerhalb von
zehn Jahren mit einem Neubau begonnen wird.
Art. 12 E. Verwaltungsgebühren
Installationsbewilligung und kontrolle nach Aufwand
Spezialablesung des Wasserzählers
ausserhalb der ordentlichen Termine Fr. 80.–
Mahngebühren Fr. 20.–
8 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
9 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Neuanschluss
Um, Erwei
terungs und
Ersatzneubauten
Ansätze
4Wassertarif
724.110
Art. 13 F. Mehrwertsteuer
Sämtliche Gebühren sind exklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer aufgeführt. Diese wird gemäss den geltenden
Ansätzen zusätzlich verrechnet und ausgewiesen.
Art. 14 G. Schlussbestimmungen
1 Der Wassertarif vom 5. Juli 1989 (AS 724.110) wird auf
gehoben.
2 Der Stadtrat erlässt die Übergangs und Ausführungsbestim
mungen.
3 Der Stadtrat setzt diesen Tarif in Kraft.10
Art. 15 (aufgehoben)11
10 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010.
11 Aufgehoben gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Mehrwertsteuer
Aufhebung bis
herigen Rechts,
Erlass von Aus
führungsbestim
mungen und
Inkraftsetzung