Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von a) Läden der Detailhandels- und Dienstleistungsbetriebe; b) Kiosken.
Propose a changeChur · 420 · regulation
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In force since 2011-09-01, as the publisher states.
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Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von a) Läden der Detailhandels- und Dienstleistungsbetriebe; b) Kiosken.
Propose a changeAusnahmen Nicht unter dieses Gesetz fallen: a) Betriebe und Einrichtungen, für die andere Rechtsgrundlagen bestehen, insbesondere Restaurations- und Gastwirtschaftsbetriebe; b) Apotheken für den Notfalldienst; c) Tankstellenautomaten; d) öffentlich zugängliche Automaten zum Kauf von Waren; e) Spitalkioske, Kioske öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie Campingkioske. Der Stadtrat kann für weitere Betriebsarten Ausnahmen bewilligen, wenn ein besonderer Bedarf ausgewiesen ist.
Propose a changeVorbehaltenes Recht Selbst wenn das Offenhalten von Betrieben gestützt auf das vorliegende Gesetz erlaubt ist, bleiben ergänzende Vorschriften in der städtischen Gesetzgebung sowie das übergeordnete Recht, welches den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschliessend sicherstellt, vorbehalten.
Propose a changeMontag bis Freitag Von Montag bis Freitag können die Geschäfte zwischen 06.00-20.00 Uhr geöffnet sein. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011 420 $$$ 2 1.1.2014
Propose a changeAbendverkauf Freitag
Propose a changeSamstag, Vorabende zu Ruhe- und Feiertagen 1 Am Samstag sowie an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen können die Geschäfte von 06.00-18.00 Uhr geöffnet sein. 2 Am Vorabend des 1. August gelten die ordentlichen Öffnungszeiten gemäss Artikel 4.
Propose a changeRuhe- und Feiertage An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen sind die Geschäfte geschlossen zu halten.
Propose a changeBranchen 1 Bäckereien, Konditoreien, Milchhandelsbetriebe und Blumengeschäfte, in denen überwiegend branchenspezifische Produkte verkauft werden, können an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen von 06.00-19.00 Uhr geöffnet sein.2 Für Kioske und Tankstellenshops gelten tägliche Öffnungszeiten von 05.00-22.00 Uhr. 3 Der Stadtrat kann für diese Geschäfte Vorschriften über das Warenangebot und die Verkaufsflächen erlassen.
Propose a changeVerkaufssonntage An zwei frei zu wählenden Sonntagen im Jahr kann die Stadtpolizei den Geschäften das Offenhalten von 12.00-18.00 Uhr bewilligen.
Propose a changeWeitere Anlässe 1 Die Stadtpolizei kann bei Anlässen wie Verkaufswochenenden des Auto- und Möbelgewerbes, Geschäftseröffnungen oder Firmenjubiläen sowie bei Veranstaltungen für wohltätige und gemeinnützige Zwecke auf Gesuch hin weitergehende Öffnungszeiten bewilligen. 2 Die Stadtpolizei kann bei Veranstaltungen mit touristischer oder überregionaler Bedeutung wie bei Weihnachts- und anderen Märkten, 1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011 3 Fassung der Art. 9 - 12 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011 4 Fassung von Art. 10 Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.44) $$$ 420 1.1.2014 3 Sportanlässen, Kulturevents oder Fernsehübertragungen auf Gesuch hin für die Ladengeschäfte weitergehende Öffnungszeiten bewilligen. Je nach Anlass kann die Bewilligung entweder auf die angrenzenden Ladengeschäfte beschränkt oder auf das ganze Stadtgebiet ausgedehnt werden. Die Öffnungszeiten der Ladengeschäfte sind dabei auf die Dauer des Anlasses abzustimmen.
Propose a changeFach- und Publikumsmessen Für Fach- und Publikumsmessen ausserhalb der üblichen Verkaufsräumlichkeiten kann die Stadtpolizei Ausnahmen von den ordentlichen Öffnungszeiten bewilligen.
Propose a changeVollzug Für den Vollzug dieses Gesetzes ist der Stadtrat zuständig.
Propose a changeVerkaufsverbot nach Ladenschluss Nach Ladenschluss ist die Bedienung der Kundschaft untersagt. Die zur Ladenschlusszeit im Geschäft bereits anwesenden Personen dürfen noch bedient werden.
Propose a changeStrafbestimmungen und Rechtsmittel Bei Übertretungen gegen dieses Gesetz werden die Strafbestimmungen, die Rechtsmittel und das Verfahren gemäss Polizeigesetz der Stadt Chur angewendet.
Propose a changeAmtskosten 1 Für die Ausfertigung und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden werden Amtskosten bis Fr. 500.– erhoben. Der Stadtrat kann den Höchstbetrag der Teuerung anpassen. 2 Bewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 sind für die angrenzenden Ladengeschäfte gebührenfrei. Der Stadtrat kann auch für alle Ladengeschäfte auf Stadtgebiet auf eine Bewilligungsgebühr verzichten. 1 Fassung von Art. 15 Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.44) 420 $$$ 4 1.1.2014
Propose a changeAufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten auf Gebiet der Stadt Chur vom 14. Oktober 1973 sowie alle darauf gestützten Erlasse und Beschlüsse aufgehoben.
Propose a changeInkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. 1 Die Teilrevision gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011 wurde vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 15. August 2011 (SRB 437) auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt. Die Teilrevision gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.44) wurde vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (SRB.2014.41) rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
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