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Gebührenverordnung für die Einwohnerdienste

Thun · 154.213.11 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 9 j Bestätigungen soweit nicht anderswo geregelt 10.--1

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8 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den Art. 24 ff. des Finanzreglements vom 13. Dezember 2002 die Gebühren für Leistungen, die nach dem Verursacherprinzip von den Einwohnerdiensten Dritten in Rechnung gestellt werden.

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Art. 2

Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Fotokopien, Pläne, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare, Material- und Publikationskosten sowie kantonale und eidgenössische Gebühren usw. werden nach effektivem Aufwand zusätzlich verrechnet.

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Art. 3

Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit entscheidet über den einmaligen oder befristeten Erlass oder die Reduktion einer vorgesehenen Gebühr, insbesondere wenn deren Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde oder sie als höchstwahrscheinlich uneinbringlich erscheint.

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Art. 4

1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Basis Kostenrechnung). 2 Die Kosten werden, je nach der für die konkrete Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation, gemäss dem jeweiligen Tarif der Kostenrechnung ermittelt. 3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet. 1 Mit Revisionen vom 3.6.2016 (GRB Nr. 298, in Kraft seit 1.6.2016) und 23.8.2017 (GRB Nr. 453, in Kraft seit 1.9.2017) 2 SSG 620.0 3 SSG 101.1 Geltungsbereich Auslagen Erlass oder Reduktion von Gebühren Stundenansätze 2 154.213.11

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Art. 5

Bis zu 5 Fotokopien werden mit Fr. 1.– je Seite verrechnet, über 5 Fotokopien mit Fr. 0.50 je Seite. Für farbige Kopien verdoppelt sich die Gebühr.

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Art. 6

1 Für Versiegelungsverrichtungen betragen die Gebühren bei einem Rohvermögen gemäss der kantonalen Verordnung über die Errichtung des Inventars1:2 Rohvermögen Siegelung Kontosperre Entsiegelung und Aufhebung von Fr. bis Fr. Fr. Fr. Fr. 10'001.-- 50'000.-- 30.– 15.– 30.– 50'001.-- 100'000.-- 50.– 15.– 50.– 100'001.-- 250'000.-- 100.– 15.– 50.– 250'001.-- 500'000.-- 150.– 15.– 50.– 500'001.-- 1‘000'000.-- 250.– 15.– 60.– 1‘000'001.-- 2‘000'000.-- 400.– 15.– 60.– über 2 Mio. 500.– 15.– 60.– 2 Fahrspesen für Siegelungen ausserhalb der Büros der Verwaltung 10.– 3 Formalitäten für Leichentransporte ins Ausland: Einsargung Ausstellung Leichenpass 200.– 50.--2 4 Bei besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren bis höchstens zum doppelten Ansatz erhöht oder nach Aufwandtarif (Art. 4) erhoben werden.

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Art. 7

1 Für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen betragen die Gebühren:2 a Anforderung von Familienscheinen 25.– b Publikation des Erbenrufes 25.– + effektive Kosten c Eröffnung der letztwilligen Verfügung inkl. Eröffnungszeugnis und Begleitschreiben, für die erste Verfügung für jede weitere Verfügung oder Nachträge 150.– 50.– d Testamentsabschriften und Auszüge, für die erste Seite für jede weitere Seite 30.– 15.– e Willensvollstreckerzeugnis 150.– f Weitere Korrespondenzen 20.– 1 BSG 214.431.1 2 Fassung vom 3.6.2016 Fotokopien Versiegelung / Entsiegelung von Nachlässen; Einsargung Eröffnung letztwilliger Verfügungen 3 154.213.11 g Nachforschung nach Erbinnen oder Erben nach Aufwandtarifh Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB1 150.– i Bescheinigung über das Nichtvorhandensein einer letztwilligen Verfügung 50.– j Bescheinigung, dass gegen die letztwillige Verfügung keine Einsprache erhoben worden ist 50.– k Bescheinigung an Notar oder Notarin, dass letztwillige Verfügung von Notar oder Notarin eröffnet werden darf (Art. 57 Abs. 2 Notariatsverordnung2) 50.– l Entgegennahme und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung mit Empfangsschein (einmalige Gebühr) 50.– 2 Bei besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren bis höchstens zum doppelten Ansatz erhöht oder nach Aufwandtarif (Art. 4) erhoben werden. Art. 7a3 1 Für Anordnungen eines Erbschaftsinventars oder einer Erbschaftsverwaltung betragen die Gebühren bei einem Rohvermögen gemäss der kantonalen Verordnung über die Errichtung des Inventars: Rohvermögen Gebühr von Fr. bis Fr. Fr. 0.-- 20'000.-- 50.-- 20'001.-- 50'000.-- 120.– 50'001.-- 100'000.-- 200.– 100'001.-- 250'000.-- 300.– 250'001.-- 500'000.-- 500.– 500'001.-- 1‘000'000.-- 600.– 1‘000'001.-- 2‘000'000.-- 750.– über 2 Mio. 900.– 2 Bei einem Verzicht auf die Anordnung eines Erbschaftsinventars wird bei einem Rohvermögen ab Fr. 20‘001.-- eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben. Art. 8 a …4 b Leumundszeugnisse 20.– c Adressen-, Personalien- und Listenauskünfte gem. Datenschutzverordnung (SSG 152.051.1) 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) 2 BSG 169.112 3 Eingefügt am 3.6.2016 4 Aufgehoben am 23.8.2017 Erbschaftsinventar und Erbschaftsverwaltung Verschiedene Gebühren 4 154.213.11 d Niederlassung und Aufenthalt für Schweizer gem. Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) (Kantonale Bestimmungen) e für Ausländer gem. Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 122.26) (Kantonale Bestimmungen) f Wohnsitz und andere Bescheinigungen gem. Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) (Kantonale Bestimmungen) g Bussen für verspätetes An- oder Ummelden nach Verschulden, max. Fr. 500.– gem. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.11) (Kantonale Bestimmungen) h Rückgabegebühr für Fundgegenstände (Fundbüro) min. 2.–, max. 1 % des Wertes des Fundgegenstandes i Rückgabegebühr für polizeilich sichergestellte oder eingesammelte Velos und Mofas 10.–

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Art. 9 j Bestätigungen soweit nicht anderswo geregelt 10.--1

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Gebührenverordnung für die Einwohnerdienste vom 13. Dezember 2002 aufgehoben. Thun, 27. November 2008 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron 1 Eingefügt am 3.6.2016 Schlussbestimmungen

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