§ 1
Allgemeines 1 Diese Ordnung findet Anwendung auf die Wahlen in den Bürgergemeinderat und auf Abstimmungen über Sachvorlagen sowie auf Initiative und Referendum in der Bürgergemeinde der Stadt Basel. 1.II. Wahl- und Stimmrecht
Basel-Stadt · BaB 132.100 · communal act
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Allgemeines 1 Diese Ordnung findet Anwendung auf die Wahlen in den Bürgergemeinderat und auf Abstimmungen über Sachvorlagen sowie auf Initiative und Referendum in der Bürgergemeinde der Stadt Basel. 1.II. Wahl- und Stimmrecht
Inhalt des Wahl- und Stimmrechts 1 Das Wahl- und Stimmrecht umfasst das Recht, an Wahlen in den Bürgergemeinderat und an Abstimmungen in der Bürgergemeinde teilzunehmen sowie Initiativen und Referenden, welche die Bürgergemeinde betreffen, zu unterzeichnen.
Voraussetzungen 1 Wahl- und stimmberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Basel, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel ihren Wohnsitz haben.
Wählbarkeit 1 Die in § 3 aufgestellten Erfordernisse gelten auch für die Wählbarkeit als Mitglied des Bürgergemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 über die Unvereinbarkeit. * 1.III. Stimmregister * § 6 * Anlegung 1 Das Stimmregister für die Bürgergemeinde wird in deren Auftrag vom zuständigen kantonalen De - partement geführt. * 2 Das Stimmregister steht den Wahl- und Stimmberechtigten der Bürgergemeinde jederzeit zur Einsicht offen. 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 5. 1. 1993 (betr. § 87: Änderung der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel). 2) SG 170.100. 3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
Eintragung 1 Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann sein Stimm- und Wahlrecht nicht ausüben, es sei denn, dass seine Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden wäre. * 2 Über die Eintragung entscheidet das zuständige kantonale Departement nach Anhörung der Bürgergemeinde. * § 8 * Stimmrechtsausweis 1 Aufgrund des Stimmregisters fertigt das zuständige kantonale Departement die Stimmrechtsausweise aus und stellt sie im Auftrag der Bürgergemeinde den Wahl- und Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Urnengang zu. * 1.IV. Ausübung des Wahl- und Stimmrechts
Art der Ausübung 1 Die Berechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht persönlich an der Urne oder brieflich ausüben. 2 … * 3 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel der Bürgergemeinde verwendet werden. * 4 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren. *
Persönliche Ausübung 1 Das Wahl- und Stimmrecht kann persönlich nur in der Stadt Basel während der dafür vom Bürgerrat in Absprache mit dem zuständigen kantonalen Departement festgesetzten Zeit im Wahl- bzw. Stimmlokal ausgeübt werden. * 2 Vorzeitig kann es persönlich schon vom Mittwoch vor dem Abstimmungssonntag an bei der Bürgerratskanzlei oder einer anderen vom Bürgerrat bezeichneten Amtsstelle ausgeübt werden. 3 Wer nicht im Besitz eines gültigen Stimmrechtsausweises ist, wird zur Wahl oder Abstimmung nicht zugelassen.
Briefliche Ausübung 1 Die Berechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht von jedem Ort der Schweiz aus brieflich aus - üben, indem sie ihre Wahl- und Stimmzettel mit dem amtlichen Couvert dem zuständigen kantonalen Departement zustellen. * 2 Die briefliche Ausübung ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. 3 Brieflich abgegebene Wahl- und Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beim zuständigen kantonalen Departement eingetroffen sind. * § 11a * Stimmabgabe durch Dritte 1 Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Einschränkung oder dauernd aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen. * 2 … * 3 … * 4 Die Stimmabgabe durch Dritte erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der zur Stimmabgabe nicht befähigten Person sowie einem Formular, mit dem die stimmberechtigte Person eine Drittperson zur Vornahme der für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen ermächtigt. Das Formular ist bei der Staatskanzlei unter Angabe des Hinderungsgrundes anzufordern. * 5 Die mit der Stimmabgabe betraute Drittperson hat ihren Namen, ihre Wohnadresse sowie ihre Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und die Wahl- und Stimmzettel nach Anweisung der bzw. des Stimmberechtigen auszufüllen. * 6 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig. * 1.V. Fehlerhafte Stimmabgabe
Ungültige Wahl- und Stimmzettel und ungültige Stimmen 1 Ungültig sind: 1. nicht amtliche oder bei persönlicher Stimmabgabe nicht vom Wahlbüro abgestempelte Wahl- und Stimmzettel; 2. im Falle brieflicher Stimmabgabe bei einer ausländischen Poststelle aufgegebene Wahl- und Stimmzettel; 3. Stimmzettel, welche die gestellte Frage nicht klar beantworten; 4. * Wahl- und Stimmzettel, die anders als handschriftlich oder mit der Schreibmaschine beschriebenen oder abgeändert sind, oder die im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind; 5. Wahl- und Stimmzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder Kennzeichnungen enthalten; 6. Wahlzettel, die nicht den Namen mindestens einer wählbaren Person enthalten; 7. Stimmen, die auf Personen lauten, die nicht wählbar sind; 8. Stimmen, die ohne besondere Namensbezeichnung nur lauten auf «die Bisherigen» und ähnliches; 9. Stimmen mit undeutlicher Namensangabe, aus der nicht mit Sicherheit erkennbar ist, welche Person gemeint ist. 1.VI. Protokoll
Protokollaufnahmen 1 Über die Wahlen und Abstimmungen ist in jedem Wahl- bzw. Stimmlokal unter Benützung des amtlichen Formulars ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll angeben: 1. die Zeit, während welcher die Urne offengehalten war; 2. die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise; 3. die Zahl der eingelegten Wahl- bzw. Stimmzettel; 4. die Zahl der leeren Wahl- bzw. Stimmzettel; 5. die Zahl der ungültigen Wahl- bzw. Stimmzettel; 6. die Zahl der gültigen Wahl- bzw. Stimmzettel; 7. bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen, welche die gestellte Frage bejahen, und die Zahl derjenigen, welche sie verneinen; 8. bei Wahlen die Zahl der gültigen Wahlzettel mit gleicher Überschrift und gleicher Ordnungsnummer, unterteilt nach unveränderten, kumulierten und panaschierten Listen sowie die Gesamtzahl der Freien Listen; 9. Entscheide des Wahlbüros und allfällige Ordnungswidrigkeiten. 2 Nachdem sämtliche Wahl- und Stimmzettel protokolliert sind, ist das Ergebnis des Urnenganges von der für die Leitung des Wahlbüros verantwortlichen Person und mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Hierauf ist das Protokoll von ihnen zu unterzeichnen. 3 Nach der Unterzeichnung ist das Protokoll zusammen mit den Stimmrechtsausweisen und den Wahl- und Stimmzetteln sofort dem Zentralbüro zuzustellen. 1.VII. Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen
Stimmabgabe nach dem Urnensystem 1 Alle Wahlen und Abstimmungen, auf welche die Bestimmungen dieser Ordnung anwendbar sind, werden durch Abgabe des Stimmrechtsausweises und Einlegen der abgestempelten Wahl- oder Stimmzettel in eine Urne durchgeführt. 2 Es dürfen nur amtliche Wahl- oder Stimmzettel verwendet werden. 3 Die Bestimmungen über die briefliche Ausübung des Wahl- und Stimmrechts bleiben vorbehalten.
Wahl- und Abstimmungslokale 1 Der Bürgerrat bezeichnet die erforderlichen Wahl- und Abstimmungslokale im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement, welches für deren Einrichtung und Ausstattung sorgt. *
Bestellung der Wahlbüros 1 Die Leitung der in den einzelnen Wahl- und Abstimmungslokalen vorzunehmenden Wahl- und Ab - stimmungshandlungen wird einem aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen. 2 Die Mitglieder des Wahlbüros werden vom Bürgerrat bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied eines Wahlbüros amten. 3 Der Bürgerrat bezeichnet ein Mitglied als Leiterin bzw. Leiter des Wahlbüros, ein anderes als Stell - vertreterin bzw. Stellvertreter. 4 Im übrigen gilt für die Organisation des Wahlbüros analog die Verordnung des Regierungsrates (§ 11
Entschädigung 1 Die Mitglieder der Wahlbüros und die den Abwartsdienst besorgenden Personen werden für ihre Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Bürgerrat festgelegt.
Präsenz der Mitglieder des Wahlbüros 1 Während der Dauer der Wahl oder Abstimmung sollen wenigstens zwei Mitglieder des Wahlbüros ständig anwesend sein. 2 Zur Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses haben sich die Mitglieder vollzählig einzu - finden. 3 Unvorhergesehene Abhaltungen einzelner Mitglieder des Wahlbüros haben auf die Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung keinen Einfluss.
Ordnung im Wahllokal 1 Das Wahlbüro hat das Wahl- und Abstimmungslokal zur anberaumten Stunde zu öffnen. 2 Dem Wahlbüro steht die Handhabung der Ordnung im Wahl- und Abstimmungslokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlichkeiten, einschliesslich Schulhöfen und Vorplätzen, zu. 3 Das Wahlbüro hat darauf zu achten, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim vor sich geht. 4 Bei zu grossem Andrang der Stimmberechtigten kann es den Zutritt durch zeitweilige Schliessung der Türen oder auf andere Weise unterbrechen. 5 Das Wahlbüro verhindert eine allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Wahl- und Abstimmungshandlung und erstattet darüber dem Bürgerrat Bericht. 6 Pünktlich mit Ende der letzten Öffnungsstunde sollen die Türen des Lokals geschlossen und keine Stimmberechtigten mehr eingelassen werden. Die bereits im Lokal befindlichen Stimmberechtigten können jedoch noch wählen bzw. stimmen. 7 Wer in einem Wahllokal Radio-, Fernseh- oder Filmaufnahmen machen oder aus staatskundlichem Interesse ein Wahllokal als Einzelperson oder als Gruppe besuchen will, hat dafür vorgängig bei der
Unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten 1 Es ist untersagt, im Innern des Wahl- oder Abstimmungslokals und in den unmittelbar dazu führen - den Räumen durch Einwirken auf die Stimmberechtigten, wie Anschlagen, Hinschreiben oder Verteilen von Empfehlungen usw., das Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahl- und Abstimmungslokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, wegzuweisen. 2 Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es untersagt, für andere Stimmberechtigte Wahl- und Stimmzettel auszufüllen. Sie haben sich jeder Beeinflussung zu enthalten.
Aufstellung und Transport der Urnen 1 Für die Aufstellung und den Transport der Urnen gelten die kantonalen Vorschriften, wie sie in der Verordnung des Regierungsrates enthalten sind.
Beobachtung der Wahlen und Abstimmungen 1 Die nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel vom 9. September 1986 bestehende Wahlprüfungskommission des Bürgergemeinderates beobachtet die Wahlen und Abstimmungen in den einzelnen Wahl- und Abstimmungslokalen sowie die Ermittlung der Ergebnisse und berichtet dem Bürgergemeinderat und dem Bürgerrat über ihre Feststellungen. *
Schweigepflicht 1 Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu wahren. 1.VIII. Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
Anordnung der Wahlen und Abstimmungen 1 Die Wahlen und Abstimmungen werden vom Bürgerrat im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement angeordnet. * 2 Die Wahltage sollen spätestens drei, die Abstimmungstage spätestens zwei Monate vorher bekanntgegeben werden. *
Zustellung der Abstimmungsvorlagen 1 Die Abstimmungsvorlagen sind den Stimmberechtigten so rechtzeitig zuzustellen, dass sie spätestens
Das Aufbieten zu Wahlen und Abstimmungen 1 Die Stimmrechtsausweise sowie die amtlichen Wahl- und Stimmzettel sollen spätestens drei Wochen vor Wahlen oder Abstimmungen an die Stimmberechtigten ausgeteilt sein. 2 Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderung einzuladen, allfällige Beschwerden wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl- oder Stimmzettel bis Freitag, 16.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle anzubringen. Diese entscheidet über die Beschwerden nach Anhörung der Bürgergemeinde. * 3 Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bis spätestens Freitag, 16.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einen
Amtliche Erläuterung 1 Zusammen mit dem Stimmrechtsausweis ist den Stimmberechtigten eine kurze Wahl- und Abstimmungsanleitung zuzustellen. 2 Ausserdem ist bei Abstimmungen eine sachliche, kurzgefasste Erläuterung des Bürgerrates beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung trägt. * 3 Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. * 2. Abteilung: Wahl des Bürgergemeinderates 2.I. Allgemeines
Zeitpunkt und Wahlkreis 1 Die Gesamterneuerungswahlen für den Bürgergemeinderat sind im zweiten Quartal des Wahljahres vorzunehmen. 2 Für die Wahl des Bürgergemeinderates bildet die Bürgergemeinde einen einzigen Wahlkreis. 2.II. Wahlvorschlag
Wählbarkeit 1 In den Bürgergemeinderat ist nur wählbar, wer auf einem gültigen Wahlvorschlag steht. § 30 * Einreichung der Wahlvorschläge 1 Wahlvorschläge sind der Bürgerratskanzlei auf den bei dieser zu beziehenden amtlichen Formularen schriftlich einzureichen. Sie müssen bis spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahltag im Besitz der Bürgerratskanzlei sein.
Inhaltliche Erfordernisse und Unterzeichnung der Wahlvorschläge * 1 Der gleiche Name darf im Vorschlag mehrfach, höchstens aber dreimal stehen. Im Ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind. 2 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. 3 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen. * 4 Jeder Wahlvorschlag enthält: * a) eine geeignete Listenbezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen ermöglicht; b) Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen; c) Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden.
Zustimmung der Kandidatinnen und Kandidaten 1 Die Vorgeschlagenen haben unterschriftlich zu erklären, dass sie mit ihrer Kandidatur einverstanden sind und eine allfällige Wahl annehmen. Diese Erklärungen sind der Bürgerratskanzlei zugleich mit den Wahlvorschlägen einzureichen.
Stille Wahl 1 Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.
Vertretung der Wahlvorschläge * 1 Die erste und die zweite unterzeichnete Person eines Wahlvorschlages gelten im Verkehr mit den Behörden als dessen erste und zweite Vertretung. 2 Die erste Vertretung, im Verhinderungsfall die zweite, ist berechtigt oder verpflichtet, im Namen sämtlicher einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Personen den Behörden gegenüber rechtsverbindlich die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen abzugeben und für vorgeschlagene Personen, die von Amtes wegen gestrichen werden müssen, Ersatzvorschläge einzureichen. * § 35 * Prüfung der Wahlvorschläge 1 Die Bürgerratskanzlei prüft in Zusammenarbeit mit dem zuständigen kantonalen Departement die eingereichten Vorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten und die Gültigkeit der Unterschriften. Der Vertretung der Vorschläge sind die infolge Nichterfüllung der Formerfordernisse nötigen Streichungen oder Ergänzungen unverzüglich mitzuteilen unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen zur Behebung der Mängel. Verstreicht diese Frist unbenützt, nimmt die Bürgerratskanzlei die nötigen Korrekturen selbst vor. *
Mehrfacher Vorschlag 1 Wer auf verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen wird, ist von der Bürgerratskanzlei anzufragen, für welchen Vorschlag die Zuteilung erfolgen soll. 2 Gibt die angefragte Person innert drei Tagen, von der Anfrage der Bürgerratskanzlei an gerechnet, keine Erklärung ab, so wird sie auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. § 37 * Ersatzvorschläge 1 Die Bürgerratskanzlei teilt die Streichung von Personen der Vertretung der davon betroffenen Wahl - vorschläge mit und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen, um allfällige Ersatzvorschläge einzureichen. Diesen sind die schriftliche Zustimmungs- und Wahlannahmeerklärung der Neuvorgeschlagenen beizulegen. 2.III. Listen
Bezeichnung und Listenverbindung 1 Die so entstandenen definitiven Wahlvorschläge heissen Listen; an ihnen darf nichts mehr geändert werden. 2 Sie werden je auf einem besonderen Blatt nach der vorgeschlagenen Reihenfolge der Personen gedruckt und mit einer Ordnungsnummer versehen. 3 Listenverbindungen sind nicht zulässig. * 4 … * 5 Die Listenbezeichnung wird auf der Liste abgedruckt. * 6 Wenn Wahlvorschläge gleiche Überschriften tragen, so fordert die Bürgerratskanzlei die Vertretung der Vorschläge auf, die notwendigen Unterscheidungen anzubringen. Sofern dies nicht innert drei Tagen geschieht, werden diese Listen durch eine weitere Ordnungsnummer unterschieden. * 7 Die Bürgerratskanzlei macht die Listen mit ihren Bezeichnungen und ihren Ordnungsnummern spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Kantonsblatt bekannt. *
Freie Listen 1 Zusammen mit den Listen gemäss § 38 ist den Stimmberechtigten ein Wahlzettel mit der Listenbezeichnung «Freie Liste» zuzustellen, der keine Namen, aber soviele numerierte Linien enthält, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind. 2.IV. Stimmabgabe
Insbesondere Panaschieren und Kumulieren 1 Jede wahlberechtigte Person kann so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind. 2 Aus den Listen wählt sie eine aus und benützt sie als Wahlzettel. 3 Bedient sich eine wahlberechtigte Person einer mit Namen bedruckten Liste, so kann sie nach Belie - ben Namen streichen und durch andere Vorgeschlagene ersetzen. Der gleiche Name darf auf der mit Namen bedruckten Liste wie auch auf der Freien Liste höchstens dreimal stehen. 4 Es können auch Linien leergelassen werden.
Änderung der Listenbezeichnung 1 Der wahlberechtigten Person ist es auch gestattet, gedruckte Listenbezeichnungen und Ordnungsnummern zu streichen und durch andere zu ersetzen sowie die Freie Liste mit einer Listenbezeichnung und einer Ordnungsnummer zu versehen. 2 Stimmen die Listennummer und die Listenbezeichnung eines Wahlzettels nicht überein, so ist die angeführte Listenbezeichnung massgebend. 3 Fehlt die Listenbezeichnung oder ist sie unklar, so entscheidet die Listennummer. 4 Fehlen Listenbezeichnung und Listennummer oder sind beide unklar, so ist der Wahlzettel als Freie Liste zu behandeln. 5 Ebenfalls als Freie Liste gilt der Wahlzettel, bei welchem die Listenbezeichnung und Nummer durch die Bezeichnung «Freie Liste» ersetzt oder die Bezeichnung «Freie Liste» gestrichen worden ist. 6 Wird die Freie Liste benützt und mit einer Listennummer oder Listenbezeichnung versehen, so kommt sie, sofern sie mindestens den Namen einer wählbaren Person enthält, derjenigen Partei zu, deren Listennummer oder Listenbezeichnung sie trägt.
Gültige Wahlzettel 1 Ein Wahlzettel ist nur gültig, wenn er mindestens den Namen einer vorgeschlagenen Person enthält.
Stimmen für Verstorbene 1 Stimmen für Personen, welche verstorben sind, werden als leere Linien behandelt. 3. Abteilung: Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse 3.I. Allgemeines
Wahlbüro 1 Nach Schluss der Wahl oder Abstimmung öffnen die Wahlbüros die Urnen und stellen die im Protokoll (§ 13) festzuhaltenden Zahlen fest. 2 Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Wahl- und Stimmzettel. 3.II. Insbesondere bei Wahlen
Zentralbüro 1 Der Bürgerrat bestellt ein Zentralbüro und bezeichnet eine Person für dessen Leitung und eine für deren Stellvertretung verantwortlich. Im übrigen gelten sinngemäss die §§ 16 und 17.
Feststellung der Stimmenzahl 1 Gestützt auf das gemäss § 13 zugestellte Wahlmaterial stellt das Zentralbüro das Gesamtergebnis der Wahl fest. 2 Enthält eine Liste weniger gültige Stimmen, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind, so wird die Zahl der fehlenden Stimmen ermittelt und der von der wählenden Person gewählten Liste als Listenstimmen zugezählt, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. 3 Enthält eine Liste mehr gültige Stimmen, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind, so werden die überschiessenden Stimmen nicht gezählt. Die Feststellung der überschiessenden Stimmen geschieht in der Weise, dass die auf den Wahlzetteln aufgeführten Namen nach Vertikalreihen, und zwar mit der ersten Reihe links beginnend, von oben nach unten gezählt werden, bis die Zahl der zu wählenden Personen erreicht ist. 4 Steht der Name einer wählbaren Person mehr als dreimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen; sie zählen aber als Listenstimmen, sofern es sich nicht um eine ungültige oder eine Freie Liste handelt. 5 Stimmen, die auf eine nicht vorgeschlagene Person entfallen, zählen als Listenstimmen, sofern es sich nicht um eine ungültige oder Freie Liste handelt.