Zuteilung der Sitze
1 Unabhängig von der Listenbezeichnung und Ordnungsnummer eines Wahlzettels zählt jede für eine
vorgeschlagene Person abgegebene Stimme als Stimme für jene Liste, auf welcher diese Person vorgeschlagen ist.
2 Die zu wählenden Mitglieder des Bürgergemeinderates werden auf die einzelnen Listen im Verhält -
nis der Stimmenzahlen verteilt, die jede Liste erhalten hat.
3 Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Listen wird durch die Zahl der Mitglieder des Bürgergemeinderates geteilt, und die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, gilt
als Wahlzahl. *
4 Jeder Liste wird sovielmal ein Sitz zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten
ist.
5 Ergibt sich aus dieser Verteilung die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, so ist die Gesamtstimmen -
zahl jeder Liste durch die zunächst verdoppelte und danach um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze zu teilen. Der erste noch offene Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten
Quotienten aufweist. Das gleiche Verfahren wird fortgesetzt, bis die Zahl der zu wählenden Personen
erreicht ist. *
6 … *
7 Für die auf jede Liste entfallenden Sitze sind diejenigen Personen der Liste gewählt, die am meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Zentralbüro durch das Los.
§ 48
Gleichheit der Quotienten
1 Haben zwei oder mehrere Listen auf den letzten zu vergebenden Sitz zufolge Gleichheit der Quotienten gleiches Anrecht, so hat diejenige Liste den Vorzug, welche bei der Teilung der Wahlzahl den
grösseren Rest aufweist.
2 Sind auch die Restzahlen gleich, so erhält diejenige Liste den Vorzug, bei welcher die in Betracht
kommende Person die grössere Stimmenzahl aufweist.
3 Sind auch die Stimmenzahlen gleich, so entscheidet das Zentralbüro durch das Los.
§ 49
Überzählige Sitze
1 Wenn eine Liste nach den §§ 47 und 48 mehr Sitze zugeteilt bekommt, als sie Namen enthält, so werden die Überzähligen unter die übrigen Listen nach dem in § 47 Abs. 5 angeführten Verfahren verteilt.
§ 50
Wahlprotokoll des Zentralbüros
1 Nach Ermittlung des Wahlresultates hat das Zentralbüro ein Protokoll auszufertigen, das die Zahl der
Stimmberechtigten, der abgegebenen Stimmrechtsausweise und der eingelegten Listen, die Zahl der
auf jeden Namen und auf jede Liste entfallenden Stimmen nach Listen geordnet, die Verteilungsrech -
nung und die Bezeichnung der Gewählten enthält.
2 Auch sind die Entscheide des Zentralbüros und allfällige Ordnungswidrigkeiten zu erwähnen.
3 Dieses Protokoll ist von der Leiterin oder vom Leiter und einem weiteren Mitglied des Zentralbüros
zu unterschreiben.
§ 51
Mitteilung des Wahlergebnisses
1 Das Zentralbüro übermittelt sämtliche Akten dem Bürgerrat.
2 Die Bürgerratskanzlei teilt jeder gewählten Person ihre Wahl schriftlich mit.
3.III. Bei Abstimmungen
§ 52
Ermittlung des Gesamtergebnisses
1 Gestützt auf das ihr gemäss § 13 zugestellte Abstimmungsmaterial stellt die Bürgerratskanzlei als
Zentralbüro das Gesamtergebnis zusammen.
§ 53
Überprüfung
1 Die Bürgerratskanzlei übermittelt die gesamten Akten dem Bürgerrat, der die Gültigkeit der Abstimmung prüft.
2 Er überweist die Akten mit seinem Antrag der Wahlprüfungskommission, welche dem Bürgergemeinderat über ihre Feststellungen berichtet.
4. Abteilung: Unvereinbarkeit und Ersatz von Ausscheidenden
§ 54
Unvereinbarkeit
1 Liegt Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft im Bürgergemeinderat und einer anderen Stellung
vor, so fordert die Bürgerratskanzlei die gewählte Person auf, sich sofort für das eine oder andere zu
entscheiden.
2 Für die Neubesetzung eines durch diese Erklärung freigewordenen Sitzes gelten die Bestimmungen
über das Nachrücken.
§ 55
Ersatz von Mitgliedern des Bürgergemeinderates während der Amtsdauer (Nachrücken)
1 Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder des Bürgergemeinderates werden durch die der
gleichen Liste angehörenden nichtgewählten Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben, ersetzt.
2 Ist auf der betreffenden Liste kein Ersatz vorhanden, so wird nach § 49 verfahren.
5. Abteilung: Validierung und Rechtspflege *
§ 56
Bekanntmachung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Be -
§ 57 schwerderecht veröffentlicht. *
Aufbewahrung der Wahl- und Stimmzettel
1 Die Wahl- und Stimmzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim -
mung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet. *
§ 58
Validierung *
1 Über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen beschliesst der Bürgergemeinderat auf Bericht
und Antrag seiner Wahlprüfungskommission. *
2 Dieser Beschluss ist im Kantonsblatt zu publizieren. *
§ 59 * Beschwerden *
1 Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben wegen: *
a) * Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 3, 7, 8, 9 und 11a;
b) * Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt beim Bürgerrat einzureichen. *
3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn der Bürgerrat sie anordnet. *
4 Gegen den Entscheid des Bürgerrates kann innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden. *
§ 60 Anordnung einer Nachzählung
1 Der Bürgerrat, die Wahlprüfungskommission und der Bürgergemeinderat können, jeder von sich aus,
für einzelne oder für sämtliche Wahllokale eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe
vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
2 Zur Nachzählung werden die Wahlprüfungskommission sowie je ein Mitglied der von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros beigezogen. Die Wahlbüros bezeichnen ihr Mitglied selbst. Soweit notwendig, können weitere Mitglieder des betroffenen Wahlbüros zur Nachzählung aufgeboten werden.
§ 61 Ungültigkeit *
1 Wahlen und Abstimmungen sind ungültig: *
1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art.
279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das
Ergebnis wesentlich Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann;
2. wenn mehr abgestempelte Wahl- oder Stimmzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben
worden sind und dies das Resultat der Wahl oder Abstimmung entscheidend beeinflussen
kann;
3. wenn sonst die rechtlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lässt.
2 Die Befugnis zur Ungültigkeitserklärung obliegt dem Bürgergemeinderat. *
§ 62 Publikation der Beschwerdeentscheide *
1 Die rechtskräftigen Beschwerdeentscheide über die Gültigkeit oder die Aufhebung von Wahlen und
Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. Entscheide über die Gültigkeit sind mit der verbindlichen Feststellung der Ergebnisse zu publizieren. *
§ 63 Neuer Wahlgang
1 Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der
Bürgerrat sofort die erforderlichen Anordnungen.
§ 64 Ausübung des Mandates
1 Eine gewählte Person darf ihre Tätigkeit erst ausüben, wenn ihre Wahl durch die zuständige Behörde
gültig erklärt worden ist.
2 Bei Neuwahlen des gesamten Bürgergemeinderates haben die vom Zentralbüro als gewählt Erklärten
bis zur Ungültigerklärung Sitz und Stimme.
6. Abteilung: Initiative und Referendum
6.I. Initiative
§ 65 Allgemeines
1 Das Begehren kann entweder in der Form einer formulierten oder einer unformulierten Initiative ein -
gebracht werden.
§ 66 Formulierte Initiative
1 Begehren gelten als formulierte Initiativen, wenn sie den Entwurf eines Erlasses oder Beschlusses
enthalten.
2 Sofern sie Recht ändern oder aufheben wollen, müssen sie den betreffenden Erlass oder Beschluss
samt dem oder den betroffenen Paragraphen bezeichnen.
§ 67 Unformulierte Initiative
1 Begehren gelten als unformulierte Initiativen, wenn sie in der Form einer allgemeinen Anregung abgefasst sind oder sofern sie die Voraussetzungen gemäss § 66 nicht erfüllen.
2 Unformulierte Initiativen müssen Inhalt und Zweck des Begehrens klar umschreiben.
§ 68 Einheit der Materie
1 Das Initiativbegehren darf nur einen Gegenstand zum Inhalt haben.
§ 69 Unterschriftenliste
1 Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben
zu enthalten:
1. den Wortlaut des Begehrens;
2. die Namen von mindestens sieben Verantwortlichen der Initiative, die in der Bürgergemeinde stimmberechtigt sein müssen, sowie eine Kontaktadresse des Initiativkomitees.
Die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des Initiativkomitees sind auf der Bürgerratskanzlei zu hinterlegen;
3. den Hinweis, der nicht mit einem Vorbehalt versehen sein darf, dass die Initiative von ei -
ner auf der Unterschriftenliste genannten Mehrheit der dem Initiativkomitee noch angehörenden stimmberechtigten Mitglieder zurückgezogen werden kann;
4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung
für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB).
§ 70 Vorprüfung
1 Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Bürgerratskanzlei einzureichen. Diese stellt durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den Formvorschriften entspricht.
2 Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so verfügt die Bürgerratskanzlei nach Anhörung des Initiativkomitees die Änderung.
3 Titel und Text der Initiative werden im Kantonsblatt veröffentlicht.
4 Gegen Verfügungen der Bürgerratskanzlei kann von der Mehrheit des Initiativkomitees nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 71 Unterschrift
1 Jede stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben. Sie muss gleichzeitig Vorname, Geburtsjahr und Adresse angeben.
2 Eine stimmberechtigte Person darf das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterschreiben.
3 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug
der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisung Stillschweigen. *
§ 72 Einreichung der Unterschriftenlisten
1 Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind bei der Bürgerratskanzlei gesamthaft einzureichen.
Nachträglich eingereichte Unterschriften werden nicht berücksichtigt.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
§ 73 Prüfung des Zustandekommens
1 Die Bürgerratskanzlei lässt durch das zuständige kantonale Departement prüfen, ob eine Initiative die
vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. *
2 Ungültig sind:
1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach § 69 nicht erfüllen;
2. Unterschriften von Personen, die in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigt sind;
3. jede zweite, dritte usw. Unterschrift der gleichen stimmberechtigten Person.
§ 74 Verfügung
1 Die Bürgerratskanzlei stellt durch eine im Kantonsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die
Initiative zustandegekommen ist.
2 Gegen diese Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 75 Rückzug
1 Die Initiative kann von der Mehrheit der im Zeitpunkt der Rückzugserklärung stimmberechtigten
Mitglieder des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug muss vorbehaltlos erfolgen.
3 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, sobald der Bürgerrat den Zeitpunkt der Volksabstimmung über
die definitive Vorlage veröffentlicht hat.
§ 76 Rechtliche Überprüfung
1 Steht das Zustandekommen der Initiative fest, überweist die Bürgerratskanzlei sie an den Bürgerrat.
Dieser stellt dem Bürgergemeinderat innerhalb Jahresfrist Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu
erklären.
2 Als unzulässig ist die Initiative zu erklären:
1. wenn sie gegen das Recht eines der Bürgergemeinde übergeordneten Staatswesens mit
Einschluss der von diesem abgeschlossenen Verträgen verstösst;
2. wenn sie sich nicht auf die in § 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung umschriebenen Gegenstände bezieht;
3. wenn sie den Grundsatz der Einheit der Materie verletzt;
4. wenn sie sowohl formulierte Begehren im Sinne von § 66 als auch eine allgemeine Anregung im Sinne von § 67 enthält;
5. wenn eine allgemeine Anregung zuwenig klar ist, um dem Bürgergemeinderat einen Beschluss zu ermöglichen, der mit Sicherheit dem Willen der unterzeichneten Personen der
Initiative entspricht;
6. wenn sie etwas Unmögliches verlangt.
3 Sind nur einzelne Teile der Initiative ungültig, so ist der Rest der Initiative für gültig zu erklären.
4 Über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative entscheidet der Bürgergemeinderat. Dieser Beschluss
ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Gegen den Entscheid des Bürgergemeinderates kann nach den
Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 77 Eintretensentscheid
1 Steht die Gültigkeit der Initiative fest, entscheidet der Bürgergemeinderat, ob er auf die Initiative eintreten will.
2 Er stellt zunächst fest, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt.
3 Tritt der Bürgergemeinderat auf die Initiative ein, so hat er eine formulierte Initiative gemäss § 78,
eine unformulierte Initiative gemäss § 79 dieser Ordnung weiterzubehandeln.
4 Tritt der Bürgergemeinderat auf die Initiative nicht ein, so ist sie samt dem Nichteintretensbeschluss
und der Feststellung, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, sofort im
Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Bürgerrat beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen,
falls die gegebenenfalls im Gemeindegesetz vorgeschriebene Genehmigung durch den Regierungsrat
nicht verweigert worden ist.
5 Stimmt in der Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmenden einer formulierten Initiative zu, so
wird der entsprechende Beschluss sofort wirksam. Wird eine unformulierte Initiative angenommen, so
ist sie vom Bürgergemeinderat gemäss § 79 zu behandeln.
§ 78 Behandlung einer formulierten Initiative im Bürgergemeinderat
1 Nach dem Eintretensbeschluss überweist der Bürgergemeinderat eine formulierte Initiative zur Berichterstattung an den Bürgerrat oder an eine Kommission.
2 Die beauftragte Behörde hat dem Bürgergemeinderat innerhalb von zwei Jahren zu berichten und
eventuell einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Insbesondere hat sie die Behebung offensichtlicher
redaktioneller Versehen im Initiativtext und sachlich unumgängliche Ergänzungen zu beantragen;
andere Änderungen des Initiativtextes sind nicht zulässig.
3 Der Bürgergemeinderat hat diesen Bericht ohne Verzug zu behandeln und zu entscheiden, ob er das
Geschäft in einer zweiten Berichterstattung innerhalb höchstens eines weiteren Jahres zurückweisen
will. Bei Rückweisung hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet wer -
den soll.
4 Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts hat der Bürgergemeinderat zu entscheiden, ob er
den Stimmberechtigten die Annahme oder die Verwerfung der Initiative empfehlen und ob er ihnen
einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
5 Initiative und allfälliger Gegenvorschlag sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Bürgerrat
beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen. Wird den Stimmberechtigten auch ein Gegenvorschlag unterbreitet, so ist über beide Vorschläge gleichzeitig abzustimmen. Vor der Veröffentlichung
ist gegebenenfalls sowohl für die Initiative als auch für einen Gegenvorschlag die im Gemeindegesetz
vorgeschriebene Genehmigung durch den Regierungsrat einzuholen.
6 Werden beide Vorschläge von den Stimmberechtigten angenommen, so tritt derjenige in Kraft, der
die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt.
§ 79 Behandlung einer unformulierten Initiative im Bürgergemeinderat
1 Nach dem Eintretensbeschluss oder nach Annahme durch die Stimmberechtigten überweist der Bürgergemeinderat eine unformulierte Initiative zur Ausarbeitung eines dem Begehren der Initianten entsprechenden Beschlusses an den Bürgerrat oder an eine Kommission.
2 Die beauftragte Behörde hat dem Bürgergemeinderat innerhalb von zwei Jahren einen Entwurf sowie
eventuell einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
3 Der Bürgergemeinderat hat diesen Bericht ohne Verzug zu behandeln und zu entscheiden, ob er das
Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innerhalb von höchstens einem weiteren Jahr zurückweisen will. Bei Rückweisung hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet
werden soll.
4 Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts hat der Bürgergemeinderat einen dem Begehren
der Initianten entsprechenden Beschluss zu erlassen. Beschliesst er aber gleichzeitig einen Gegenvor -
schlag, so sind beide den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 78 Abs. 5 und 6 dieser Ordnung.
6.II. Referendum
§ 80 Unterschriftenliste, Unterschriften
1 Wird ein Referendum zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben
zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Bürgergemeinderat;
2. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung
für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die für die Initiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (§ 71) gelten sinngemäss auch
für das Referendum.
§ 81 Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist bei der Bürgerratskanzlei einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
§ 82 Prüfung des Zustandekommens
1 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es mindestens die in der Gemeindeordnung vorgesehene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.
2 Die Bürgerratskanzlei lässt nach Ablauf der Referendumsfrist durch das zuständige kantonale Departement prüfen, ob ein Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. *
3 Ungültig sind:
1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse von § 80 nicht erfüllen;
2. Unterschriften von Personen, die in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigt sind;
3. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht werden; jede
zweite, dritte usw. Unterschrift der gleichen stimmberechtigten Person.
4 Der Bürgerrat entscheidet über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht seinen Entscheid im Kantonsblatt. Gegen den Entscheid des Bürgerrates kann nach den Bestimmungen des
Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 83 Rückzug
1 Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
§ 84 Abstimmung
1 Ist das Referendum zustande gekommen oder hat der Bürgergemeinderat beschlossen, seinen Entscheid der Gesamtheit der stimmberechtigten Personen direkt zu unterbreiten, so hat der Bürgerrat die
Vorlage diesen beförderlich, möglichst innert Jahresfrist nach der Beschlussfassung durch den Bürgergemeinderat, vorzulegen.
§ 85 Rechtskraft
1 Wird innert Frist kein Referendum eingereicht oder ist das Referendum nicht zustande gekommen, so
stellt der Bürgerrat die Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses fest und veröffentlicht diese Feststellung im Kantonsblatt.
7. Abteilung: Schlussbestimmungen
§ 86 Zusätzlich anwendbares Recht
1 Wo diese Ordnung keine Regelung enthält, gilt die entsprechende Regelung des Kantons, und wo
auch eine solche fehlt, diejenige des Bundes.
2 Der Bürgerrat erlässt die zum Vollzug dieser Ordnung erforderlichen Reglemente.
§ 87 Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Wirksamwerden der vorliegenden Ordnung sind aufgehoben:
– der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts
der Bürgerinnen der Stadt Basel vom 7. Oktober 1958 4);
– in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 5) § 6 Abs. 3
und § 8 Abs. 2;
– in der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel vom 9. September 1986 6) der
§ 32 und von § 35 Abs. 1 die Worte «wenn der Bürgergemeinderat einen entsprechenden Auftrag erteilt hat»;
– in den Ausführungsbestimmungen dazu vom 9. September 1986 7) § 28.
2 In der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 8)
– erhält § 4 Abs. 1 folgende neue Fassung: Die Stimmberechtigtenüben ihr Wahl- und Stimmrecht an
der Urne oder brieflich aus.
– wird als § 11 Ziff. 1a neu eingefügt: Erlass der Ordnung betreffend die politischen Rechte.
4) BaB 132.200.
5) BaB 111.100.
6) BaB 152.100.
7) BaB 152.110.
8) BaB 132.200.
§ 88 Wirksamwerden
1 Diese Ordnung ist, nach erfolgter Genehmigung der Änderungen der Gemeindeordnung durch den
Regierungsrat, zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum.
2 Der Bürgerrat setzt das Datum ihrer Wirksamkeit fest. 9)
9) Wirksam seit 13. 2. 1993.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.1992 13.02.1993 Erlass Erstfassung KB 13.01.1993
14.02.1995 21.03.1995 Titel 1.III. geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 6 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 7 Abs. 1 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 8 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 11 Abs. 3 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 11a eingefügt -
14.02.1995 21.03.1995 § 12 Abs. 1, lit. 4. geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 16 Abs. 4 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 26 Abs. 2 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 26 Abs. 3 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 30 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 35 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 37 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 38 Abs. 6 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 59 totalrevidiert -
09.12.2014 01.03.2015 § 38 Abs. 3 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 38 Abs. 4 aufgehoben KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 38 Abs. 5 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 38 Abs. 7 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 47 Abs. 3 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 47 Abs. 5 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 47 Abs. 6 aufgehoben KB 20.12.2014
21.06.2022 01.10.2022 § 4 aufgehoben KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 5 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 6 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 7 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 8 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 9 Abs. 2 aufgehoben KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 9 Abs. 3 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 9 Abs. 4 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 10 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11 Abs. 3 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 2 aufgehoben KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 3 aufgehoben KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 4 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 5 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 6 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 15 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 19 Abs. 7 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 22 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 24 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 24 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 25 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 26 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2022 01.10.2022 § 26 Abs. 3 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 27 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 27 Abs. 3 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 31 Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 31 Abs. 3 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 31 Abs. 4 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 34 Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 34 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 35 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 38 Abs. 7 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 Titel 5. Abteilung: geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 56 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 57 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 58 Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 58 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 58 Abs. 2 eingefügt KB 06.07.2022