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Reglement über die Kunstlichtanlagen auf Stadtgebiet (Kunstlichtreglement)

Luzern (city) · 7.7.1.1.1 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 Seite 2/4

Grundsatz 1 Der Stadtrat erlässt den „Plan Lumière“ mit den massgebenden gestalterischen und ökologischen Grundsätzen. 2 Beleuchtungsanlagen, die den öffentlichen Raum betreffen, sind bewilligungspflichtig. Der Stadtrat regelt Art und Umfang der Bewilligung in den Richtlinien für den „Plan Lumière“. 3 Eine Anlage, die den Grundsätzen des „Plan Lumière“ widerspricht, Mensch oder Tier blendet, die Umwelt beeinträchtigt oder das Stadtbild in der Nacht stört, wird nicht bewilligt.

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Art. 2

Allgemeinbeleuchtung Für die Beleuchtung von öffentlichen und privaten Wegen, Strassen und Plätzen erlässt der Stadtrat ergänzende Richtlinien.

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Art. 3

Kommerzielles Licht 1 Das von Schaufenstern auf den öffentlichen Raum abgestrahlte Licht darf auf einer Fläche von 1,5 m vor dem Schaufenster  die gesamte Schaufensterbreite eine mittlere Beleuchtungsstärke von Em = maximal 50 Lux nicht überschreiten. 2 Leuchtreklamen dürfen eine mittlere Beleuchtungsstärke von Em = maximal 80 lux sowie eine mittlere Leuchtdichte von Lm = maximal 110 cd nicht überschreiten. 3 Lauflichter sind nicht erlaubt. 4 Dachreklamen dürfen eine mittlere Beleuchtungsstärke von Em = maximal 80 Lux sowie eine mittlere Leuchtdichte von Lm = maximal 110 cd nicht überschreiten. Die Höhe des Leuchtkörpers darf maximal 1,5 m über der Dachtraufe betragen. Im Bereich der Ortsbild-Schutzzone sind nur weisse Dachreklamen zulässig.

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Art. 4 Seite 3/4

Szenografisches Licht 1 Der Stadtrat erlässt eine Liste von Sehenswürdigkeiten, die besonders angestrahlt werden können. In diese Liste aufgenommen werden – Sehenswürdigkeiten, die wichtig für das Raumgefüge sind, – stadträumlich bedeutende Plätze, Gassen und Strassen, – Gebäude, welche die topografische Staffelung des Stadtraumes prägen, – Bauwerke, die geschichtlich, kunstgeschichtlich, kulturell oder gesellschaftlich von grosser Bedeutung sind. Die Liste wird alle fünf Jahre überprüft und den veränderten technischen, ökologischen, wirtschaftlichen und stadträumlichen Eigenheiten angepasst. 2 Grundsätzlich werden die Sehenswürdigkeiten durch die öffentliche Beleuchtung angestrahlt. Die dafür vorgesehene Lichtfarbe ist in der Regel warmweiss (Grenzwert: 3000 Grad Kelvin). 3 Für das Beleuchtungssystem nach dem ASL-Prinzip (Gobos u. Ä.) darf eine mittlere Beleuchtungsstärke von Em = maximal 30 Lux nicht überschritten werden. 4 Ungerichtetes, blendendes und Lichtverschmutzung erzeugendes szenografisches Licht ist nicht zulässig. Das Beleuchtungssystem muss auf die jeweiligen Oberflächenbeschaffenheiten abgestimmt werden.

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Art. 5

Anpassung bestehender Beleuchtungsinstallationen Bestehende Beleuchtungsinstallationen sind innert einer Übergangsfrist von zehn Jahren an das Reglement anzupassen.

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Art. 6

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 2 Gegen das Reglement wurde das Referendum ergriffen. Von den Stimmberechtigten angenommen am 30. November 2008. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. Mai 2008. Seite 4/4 Luzern, 15. Mai 2008 Namens des Grossen Stadtrates Beat Züsli Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

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