Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Hochbaudepartement.
Zürich (city) · 177.951 · regulation
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In force since 2025-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Hochbaudepartement.
Das Reglement gilt für die Angestellten des Hochbau departements.
Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sport und Wellnessangebote; b. Sportausrüstung; c. Abonnements für Zeitungen und Zeitschriften; d. private Kurse und Ausbildungen, auch wenn diese keinen direkten Nutzen für die tägliche Arbeit haben; e. Besuche von Kultur und Sportveranstaltungen.
1 Der Beitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalender jahr. 2 Nicht bezogene Beiträge verfallen und Überträge sowie Vorbe züge aus anderen Kalenderjahren sind nicht möglich.
Der Beitrag wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 120 Tage dauert. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungs bereich Beitrag Beitragshöhe Anspruch a. Grundsatz 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen
Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte: a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleis tung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten ha ben; b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhal ten haben.
1 Der Beitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.
1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Beitrags elektronisch der zuständigen Personalabteilung ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjah res. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. b. Vorbehalt Belege Einreichung Inkrafttreten