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Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Hochbaudepartements

Zürich (city) · 177.951 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Beitrag
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 des Hochbaudepartements177.951
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Antrag
  9. Art. 9 D. Schlussbestimmung

9 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Hochbaudepartement.

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten des Hochbau departements.

Art. 3 B. Beitrag

Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sport und Wellnessangebote; b. Sportausrüstung; c. Abonnements für Zeitungen und Zeitschriften; d. private Kurse und Ausbildungen, auch wenn diese keinen direkten Nutzen für die tägliche Arbeit haben; e. Besuche von Kultur und Sportveranstaltungen.

Art. 4

1 Der Beitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalender jahr. 2 Nicht bezogene Beiträge verfallen und Überträge sowie Vorbe züge aus anderen Kalenderjahren sind nicht möglich.

Art. 5

Der Beitrag wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 120 Tage dauert. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungs bereich Beitrag Beitragshöhe Anspruch a. Grundsatz 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

Art. 6 des Hochbaudepartements177.951

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte: a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleis tung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten ha ben; b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhal ten haben.

Art. 7

1 Der Beitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

Art. 8 C. Antrag

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Beitrags elektronisch der zuständigen Personalabteilung ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjah res. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

Art. 9 D. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. b. Vorbehalt Belege Einreichung Inkrafttreten

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