Einberufung
1 Der neu gewählte Kantonsrat wird im Dezember nach der Wahl von der
abtretenden Präsidentin oder vom abtretenden Präsidenten zur konstituierenden Sitzung einberufen.
2 Die Staatskanzlei stellt dem Kantonsrat, dem Regierungsrat, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht (im Folgenden «Gerichte, Gericht») ein
Verzeichnis aller Kantonsratsgeschäfte zu, die am Tag der Konstituierung
hängig sind.
3 Der abtretende Kantonsrat bleibt in seinem Amt, bis sich der neue konstituiert hat.
§ 2
Provisorisches Büro
1 Der neu gewählte Kantonsrat wird bis zu seiner Konstituierung durch das
amtsälteste Mitglied, bei mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer
durch das älteste Mitglied aus diesem Kreis geleitet (Alterspräsidentin bzw.
Alterspräsident). Es ernennt zwei provisorische Stimmenzählende. Die drei
Ratsmitglieder gehören verschiedenen Fraktionen an.
1) BGS 111.1
GS 2014/050 1
2 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident, die zwei provisorischen
Stimmenzählenden und die Landschreiberin oder der Landschreiber bilden
bis zur Konstituierung das provisorische Büro.
§ 3
Feststellung der Gültigkeit der Kantonsrats- und der
Regierungsratswahlen
1 Unter der Leitung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten stellt
der neu gewählte Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrats die Gültigkeit
der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen fest und entscheidet über
bestrittene Wahlen.
2 Mitglieder des Kantonsrats, deren Wahl bestritten ist, haben vorerst Sitz
und Stimmrecht. Bei der Prüfung der Gültigkeit ihrer eigenen Wahl treten
sie in den Ausstand.
§ 4
Wahl des Präsidiums, des Vizepräsidiums und der beiden
Stimmenzählenden
1 Nach der Feststellung der Gültigkeit der Wahlen konstituiert sich der
Kantonsrat durch die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der beiden Stimmenzählenden.
Die vier Ratsmitglieder gehören verschiedenen Fraktionen an.
2 Jede Fraktion wird abhängig von ihrer Stärke bei der Wahl des Präsidiums
und des Vizepräsidiums angemessen berücksichtigt.
3 Der Kantonsrat wählt für zwei Jahre zwei stellvertretende Stimmenzählende. Sie gehören denselben Fraktionen wie die beiden Stimmenzählenden an.
Sie sind nicht Mitglieder des Büros des Kantonsrats.
§ 5
Ablegung des Eids oder des Gelöbnisses
1 Nach der Konstituierung legen die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats den Eid in einer der zugerischen Stadtkirchen oder das Gelöbnis im Kantonsratssaal ab.
2 Mitglieder des Kantonsrats, welche bei der Ablegung des Eids oder des
Gelöbnisses fehlen oder später in den Rat eintreten, haben an der nächsten
Kantonsratssitzung den Eid oder das Gelöbnis abzulegen.
3 Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats können erst nach Ablegung des Eids oder des Gelöbnisses an einer Sitzung des Kantonsrats oder
einer Kommission teilnehmen.
4 Weigert sich ein Mitglied des Kantonsrats oder des Regierungsrats, den
Eid oder das Gelöbnis abzulegen, erlischt sein Mandat sofort.
§ 6
Eides- und Gelöbnisformel
1 Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des
Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des
Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu
fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich
es vor Gott verantworten kann.»
2 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze
des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten
des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons
zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.»
3 Wer den Eid ablegt, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern die
Worte: «Ich schwöre es.» Wer das Gelöbnis ablegt, spricht stehend die
Worte: «Ich gelobe es.»
4 Aus besonderen Gründen kann der Eid oder das Gelöbnis in anderer Form
abgelegt werden. *
2. Organisation des Kantonsrats
2.1. Büro, Präsidium und Stimmenzählende
§ 7
Zusammensetzung und Aufgaben des Büros
1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der
Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem
Vizepräsidenten, den beiden Stimmenzählenden sowie den Vorsitzenden
der Fraktionen. Die Vorsitzenden der Fraktionen können sich im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten lassen. Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen
mit beratender Stimme teil. Sie oder er hat in rechtlichen, organisatorischen
und planerischen Belangen ein Antragsrecht.
2 Das Büro
1. legt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte das Arbeitsprogramm des Kantonsrats fest;
2. wacht darüber, dass Geschäfte, die dem Regierungsrat, den Gerichten
und den Kommissionen überwiesen wurden, ohne Verzug behandelt
werden;
3. sorgt rechtlich, organisatorisch und planerisch für einen reibungslosen
Ratsbetrieb;
4. legt bei Unklarheiten über Verfahrensfragen die Geschäftsordnung aus
und kann dazu Empfehlungen abgeben. Vorbehalten bleiben davon
abweichende Beschlüsse des Kantonsrats;
5. legt die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung und der Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens gemäss § 10 Abs. 2 und 3
dieser Geschäftsordnung fest. Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Kantonsrats;
6. genehmigt höhere Beträge als 50'000 Franken pro Gutachterauftrag
der Kommissionen gemäss § 30 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Bei
Nichtgenehmigung entscheidet der Kantonsrat;
7. legt die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die
Mitglieder des Kantonsrats gemäss § 10a des Nebenamtsgesetzes vom
27. Januar 19942) fest;
8. veranlasst bei einer allfälligen schweren Verletzung des Kommissionsgeheimnisses weitere Abklärungen gemäss § 27 Abs. 4 Satz 2 dieser Geschäftsordnung, sofern die betroffene Kommission nicht mehr
besteht.
3 Das Büro hat im Rahmen seiner Aufgaben ein Antragsrecht an den
Kantonsrat und an den Regierungsrat.
4 Das Büro trifft sich mit dem Regierungsrat und mit den Gerichten zu Koordinationssitzungen bei gemeinsamen rechtlichen, organisatorischen und
planerischen Problemen. Büro, Regierungsrat und Gerichte können dazu
Delegationen bestimmen.
5 §§ 25–31 dieser Geschäftsordnung (Kommissionen) kommen für das Büro
sinngemäss zur Anwendung.
§ 8
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident
1. setzt nach Anhörung des Büros, des Regierungsrats und der Gerichte
die Sitzungsdaten des Kantonsrats fest (§ 43 Abs. 1 der Kantonsverfassung3));
2. beruft den Kantonsrat ein;
3. erstellt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte die Traktandenliste;
4. leitet die Sitzungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung. Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des
Kantonsrats;
2) BGS 154.25
3) BGS 111.1
5. sorgt ohne Verzug für eine zweckmässige Erledigung der Geschäfte;
6. orientiert den Kantonsrat über die Eingaben an den Rat spätestens an
der nächsten Sitzung;
7. zeichnet mit der Landschreiberin oder dem Landschreiber alle öffentlichen Akten des Kantonsrats;
8. repräsentiert den Kantonsrat gegen aussen, wofür ihr oder ihm ein
angemessener Budgetbetrag zur Verfügung steht;
9. überwacht die Protokolle und die Register des Kantonsrats;
10. gewährt endgültig Beiträge an die Weiterbildungskosten von Ratsmitgliedern im Rahmen der Grundsätze des Büros gemäss § 7 Abs. 2
Ziff. 7 dieser Geschäftsordnung;
11. teilt am Schluss der Amtsdauer die unerledigten Geschäfte dem
Kantonsrat mit.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist nicht Mitglied einer Kommission gemäss §§ 16 und 22 dieser Geschäftsordnung.
§ 9
Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt bei Verhinderung die
Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Sind sowohl die Präsidentin oder der Präsident als auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, leitet die letzte Präsidentin oder der
letzte Präsident den Kantonsrat. Bei deren oder dessen Verhinderung leitet
das amtsälteste Mitglied, bei mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer
das älteste Mitglied aus diesem Kreis den Kantonsrat.
§ 10
Aufgaben der Stimmenzählenden; elektronische Abstimmung
1 Die Stimmenzählenden oder ihre Stellvertretungen ermitteln das Ergebnis
der Abstimmungen und Wahlen. Sie sind für die Bedienung der elektronischen Abstimmungsanlage im Rahmen des Reglements gemäss Abs. 4 zuständig.
2 Der Kantonsrat stimmt elektronisch ab.
3 Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ratsmitglieder bei den elektronischen Abstimmungen wird veröffentlicht.
4 Das Büro legt die Einzelheiten zu Abs. 2 und 3 gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 5
dieser Geschäftsordnung in einem Reglement fest.
2.2. Staatskanzlei als Stabsstelle
§ 11
Rechtsstellung und Aufgaben der Landschreiberin oder des
Landschreibers
1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber
1. leitet die Stabsstellen des Kantonsrats, insbesondere den Parlaments-,
den Protokoll- und den Weibeldienst;
2. berät die Mitglieder des Kantonsrats in allen rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen, insbesondere die Präsidentin oder
den Präsidenten und das Büro;
3. veröffentlicht sofort nach der Kantonsratssitzung ein Kurzprotokoll
mit den gefassten Beschlüssen.
2 Die Landschreiberin oder der Landschreiber untersteht bei parlamentarischen Geschäften der Präsidentin oder dem Präsidenten.
3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Landschreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie der
Landschreiberin oder dem Landschreiber zu.
§ 12
Aufgaben der Protokollführerin oder des Protokollführers
1 Die Protokollführerin oder der Protokollführer erstellt ein schriftliches
Protokoll, das den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Beschlüsse
des Kantonsrats ausführlich wiedergibt.
2 Die Landschreiberin oder der Landschreiber kann bei Bedarf eine aussenstehende Person mit der Protokollführung beauftragen.
3 Für die Protokollierung gilt das gesprochene Wort. Die Protokollführerin
oder der Protokollführer korrigiert offensichtliche Fehler und Missverständnisse im Einvernehmen mit der Landschreiberin oder dem Landschreiber.
Sie oder er nimmt nötigenfalls Rücksprache mit dem betroffenen Mitglied
des Kantonsrats, des Regierungsrats oder mit dem betroffenen Gericht.
4 Die Verhandlungen werden für die Protokollführung elektronisch aufgezeichnet. Nach der Genehmigung des Protokolls werden die aufgezeichneten Daten gelöscht.
§ 13
Erklärung zu Protokoll
1 Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats sowie die Gerichte haben
das Recht, eine kurze, persönliche Erklärung zu Protokoll abzugeben.
§ 14
Genehmigung des Protokolls; Berichtigungsverfahren
1 Der Kantonsrat genehmigt das Protokoll in der Regel an der nächsten Sitzung.
2 Begehren um Berichtigung des Protokolls sind der Staatskanzlei spätestens
am dritten Tag vor der Sitzung vorzugsweise elektronisch oder schriftlich
einzureichen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident unterbreitet dem Kantonsrat wichtige
oder umstrittene Berichtigungsbegehren, in der Regel mündlich, zum sofortigen Entscheid. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung
bei der Korrektur offensichtlicher Fehler und Missverständnisse.
4 Das Büro des abtretenden Kantonsrats genehmigt das letzte Protokoll der
Amtsdauer.
5 Durch die Protokollberichtigung dürfen nur formelle Fehler bei der Protokollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslassungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist
nicht zulässig.
§ 15
Register und Umgang mit besonders schützenswerten Daten
1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt folgende Register:
1. Register der Mitglieder des Kantonsrats und dessen Kommissionen;
2. Register der hängigen Geschäfte mit dem aktuellen Verfahrensstand.
2 Die Register sind öffentlich. Die Staatskanzlei schaltet sie im Internet auf.
3 Der Regierungsrat veröffentlicht in seinem jährlichen Geschäftsbericht ein
Verzeichnis der hängigen und der erledigten Kantonsratsgeschäfte.
4 Besonders schützenswerte Personendaten gemäss Datenschutzgesetzgebung dürfen im gesamten parlamentarischen Betrieb nur postalisch versendet und nicht im Internet veröffentlicht werden, ausser sie werden datenschutzkonform anonymisiert.
2.3. Kommissionen
§ 16
Ständige Kommissionen
1 Der Kantonsrat wählt für die ganze Amtsdauer folgende ständige Kommissionen, die vorbehältlich einer anderen Regelung aus 15 Mitgliedern bestehen:
1. Staatswirtschaftskommission;
2. Justizprüfungskommission;
3. Redaktionskommission;
4. Konkordatskommission;
5. Kommission für Hochbau;
6. Kommission für Tiefbau und Gewässer;
7. * Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr;
8. * …
9. Kommission für Gesundheit und Soziales;
10. Bildungskommission.
2 Mitarbeitende des Kantons können weder in die Staatswirtschaftskommission noch in die Justizprüfungskommission gewählt werden. Für die Mitglieder der Staatswirtschaftskommission und der Justizprüfungskommission
gelten die Ausstandsgründe gemäss § 64 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.
3 In der engeren und in der erweiterten Justizprüfungskommission dürfen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem Anwaltsregister eingetragen sind, keine Mehrheit bilden.
§ 17
Direktüberweisungen an ständige Kommissionen
1 Jede Direktüberweisung von Vorlagen des Regierungsrats oder der Gerichte an die ständigen Kommissionen muss von der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden vorher bewilligt werden.
2 Der Kantonsrat wird über jede Direktüberweisung an der nächsten Sitzung
orientiert. Er kann diese rückgängig machen.
3 Die Kommissionssitzungen finden erst nach der Orientierung des Kantonsrats gemäss Abs. 2 statt.
§ 18
Staatswirtschaftskommission
1 Die engere Staatswirtschaftskommission besteht aus 7 Mitgliedern, die erweiterte Staatswirtschaftskommission zur Behandlung der Geschäfte gemäss Abs. 3 Ziff. 1–4 sowie Abs. 5 und 8 aus 15 Mitgliedern.
2 Die Staatswirtschaftskommission übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die kantonalen Anstalten aus. Sie übt zudem
in finanziellen Belangen die Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) über alle Gerichte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle aus. *
3 Die Staatswirtschaftskommission übt die Oberaufsicht insbesondere in folgenden Bereichen aus:
1. Budgets des Kantons und seiner Anstalten;
2. Leistungsaufträge;
3. Geschäftsberichte des Regierungsrats inklusive die Berichterstattung
zum Erreichungsgrad der Leistungsaufträge sowie die Verwaltungsberichte der kantonalen Anstalten;
4. Rechnungen des Kantons und seiner Anstalten;
5. Begehren um Nachtragskredite;
6. Anträge zu Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen, welche die Einnahmen oder Ausgaben einmalig um mehr als 100'000 Franken oder wiederkehrend um mehr als 20'000 Franken beeinflussen. Damit die
Staatswirtschaftskommission diese Aufgabe wahrnehmen kann, werden in den Kantonsratsvorlagen die finanziellen Auswirkungen sowie
allfällige Anpassungen der Leistungsaufträge aufgezeigt.
4 Die Staatswirtschaftskommission verschafft sich einen vertieften Einblick
in die Vorlagen des Regierungsrats und der Gerichte (Gesetzmässigkeit,
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Plausibilität), berät die Vorlagen und erstattet dazu Berichte und Anträge an den Kantonsrat.
5 Die erweiterte Staatswirtschaftskommission visitiert im Rahmen der Oberaufsicht alle kantonalen Stellen gemäss Abs. 2. Sie entscheidet über die Kadenz der Visitationen. Die vorgesetzten Stellen werden vorher orientiert. Im
Übrigen gelten wie bei den anderen Kommissionen die §§ 28–30 dieser Geschäftsordnung.
6 Die Staatswirtschaftskommission kann Anträge auf Erlass von Gesetzen
und Beschlüssen über die verschiedenen Verwaltungszweige stellen.
7 Die Mitglieder der erweiterten Staatswirtschaftskommission koordinieren
ihre Oberaufsichtstätigkeit, bevor sie zur Beratung zusammentreten.
8 Der Kantonsrat kann die erweiterte Staatswirtschaftskommission mittels
klar formuliertem Auftrag mit Abklärungen zu besonderen Vorkommnissen
beim Regierungsrat, bei der Verwaltung und bei den kantonalen Anstalten
beauftragen.
§ 19
Justizprüfungskommission
1 Die engere Justizprüfungskommission besteht aus 7 Mitgliedern, die erweiterte Justizprüfungskommission zur Behandlung der Geschäfte gemäss
Abs. 4–6 aus 15 Mitgliedern.
2 Die Justizprüfungskommission übt die Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) über alle Gerichte, alle anderen Stellen, die der Aufsicht des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts unterstehen, den Strafvollzug, die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle aus. Sie prüft die Rechenschaftsberichte des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Tätigkeitsberichte der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombudsperson.
3 Der Justizprüfungskommission obliegen ausserdem
1. die Prüfung der Begnadigungsgesuche. Sie erstattet dem Kantonsrat
dazu Bericht und Antrag;
2. die Prüfung der Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden. Sie erstattet dem Kantonsrat dazu Bericht und Antrag;
3. die Vorbereitung der Wahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder aller
Gerichte, der Gerichtspräsidien und, unter Antragsrecht der Gerichte,
der ausserordentlichen Ersatzmitglieder;
4. die Vorbereitung der Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson und deren Stellvertretung durch den Kantonsrat;
5. der Entscheid über die Entbindung vom Amtsgeheimnis der oder des
Datenschutzbeauftragten, der Ombudsperson sowie deren Stellvertretungen und Mitarbeitenden;
6. die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder, der Präsidentin oder des
Präsidenten und deren oder dessen Stellvertretung der Schätzungskommission durch den Kantonsrat;
7. Abklärung und Bericht bei einer allfälligen Verletzung des Kommissionsgeheimnisses gemäss § 27 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung;
8. der endgültige Entscheid im Streitfall gemäss § 28 Abs. 4 und § 29
Abs. 2 dieser Geschäftsordnung bezüglich Amtsgeheimnis und Entbindung davon.
4 Die erweiterte Justizprüfungskommission visitiert im Rahmen der Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) alle kantonalen Stellen gemäss Abs. 2 sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie entscheidet über die
Kadenz der Visitationen. Die vorgesetzten Stellen werden vorher orientiert.
Im Übrigen gelten wie bei den anderen Kommissionen die §§ 28–30 dieser
Geschäftsordnung. *
5 Die erweiterte Justizprüfungskommission behandelt die Gesetzgebung im
Bereich der Justiz.
6 Der Kantonsrat kann die erweiterte Justizprüfungskommission mittels klar
formuliertem Auftrag mit Abklärungen zu besonderen Vorkommnissen bei
allen kantonalen Stellen gemäss Abs. 2 beauftragen.
§ 20
Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission besteht aus 3 Mitgliedern.
2 Die Redaktionskommission
1. bereinigt sprachlich und redaktionell die vom Kantonsrat beratenen
Gesetze und Beschlüsse in eigener Zuständigkeit (vorbehältlich
Ziff. 4). Die Bereinigung erfolgt in der Regel nach der ersten Lesung.
Sofern eine einzige Lesung stattfindet, erfolgt die Bereinigung vor der
Beratung im Kantonsrat;
2. kann bei Teilrevisionen die Anpassungen zur sprachlichen Gleichstellung der Geschlechter im ganzen Erlasstext vornehmen;
3. orientiert bei Bereinigungen die Direktion oder das Gericht und die
Präsidien der vorberatenden Kommissionen;
4. unterbreitet wichtige oder umstrittene Bereinigungen dem Kantonsrat
zum Entscheid;
5. bereinigt eindeutige sprachliche und redaktionelle Mängel, die erst
nach der Schlussabstimmung festgestellt werden, in eigener Zuständigkeit nach Anhörung der Direktion oder des Gerichts. Der Kantonsrat wird darüber orientiert. Im Streitfall wird das Geschäft gemäss
§ 40 Abs. 1 Ziff. 4 dieser Geschäftsordnung wieder in den Kantonsrat
eingebracht.
§ 21
Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus 15 Mitgliedern. Sie wirkt bei Konkordaten mit.
2 Die Mitwirkung bei Konkordaten umfasst
1. das Recht, vom Regierungsrat über den Gang der Verhandlungen ständig informiert zu werden;
2. das Recht, vom Regierungsrat vor wichtigen Verhandlungen und Entscheiden angehört zu werden;
3. das Recht, dem Regierungsrat für die Verhandlungen und Entscheide
Empfehlungen zu erteilen;
4. Bericht und Antrag an den Kantonsrat.
3 Die Konkordatskommission und der Regierungsrat legen einvernehmlich
fest, wann ein Konkordat in der Kompetenz des Kantonsrats und wann eine
Verwaltungsvereinbarung in der Kompetenz des Regierungsrats vorliegt.
Sie legen zudem einvernehmlich fest, bei welchem Verfahrensstand während den Konkordatsverhandlungen die Konkordatskommission einbezogen
wird. Im Streitfall entscheidet der Kantonsrat.
4 Die Konkordatskommission legt dem Kantonsrat jährlich eine Aufstellung
der behandelten Geschäfte zur Kenntnisnahme vor.
§ 22
Nichtständige Kommissionen
1 Der Kantonsrat kann für jedes Geschäft eine nichtständige Kommission
mit 15 Mitgliedern zur Vorberatung und Antragstellung wählen.
§ 23
Parlamentarische Untersuchungskommissionen
1 Der Kantonsrat kann mit der Mehrheit der Stimmenden zur Klärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite bei allen kantonalen Stellen
und kantonalen Anstalten parlamentarische Untersuchungskommissionen
mit 15 Mitgliedern wählen. Diese bestimmen ihr Sekretariat selber, nötigenfalls unter Beizug verwaltungsexterner Personen. § 25 Abs. 1 und 2 dieser
Geschäftsordnung kommt nicht zur Anwendung.
2 Der Antrag auf Einsetzung enthält den genauen Kommissionsauftrag und
gelangt wie folgt in den Kantonsrat:
1. durch Bericht und Antrag des Regierungsrats, des Gerichts oder einer
kantonsrätlichen Kommission;
2. durch eine Motion, die sofort behandelt wird.
3 Der Untersuchungskommission stehen die Befugnisse gemäss §§ 28–30
dieser Geschäftsordnung zu. Das Amtsgeheimnis für Mitarbeitende des
Kantons gilt nicht gegenüber dieser Kommission (§ 29 Abs. 4 des Personalgesetzes4)).
4 Personen, die durch die Untersuchung in ihren rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Einvernahmen und Befragungen beizuwohnen, Ergänzungsfragen zu stellen, in sämtliche Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen und an Augenscheinen teilzunehmen. Sie
können sich anwaltschaftlich vertreten lassen. Diese Rechte können Personen, gegen die sich die Untersuchung nicht ausdrücklich richtet, verweigert
werden, soweit es im Interesse der Untersuchung unerlässlich ist.
5 Nach Abschluss der Untersuchung können die Personen, gegen welche
Vorwürfe erhoben werden, sich dazu vor der Untersuchungskommission
äussern.
6 Dem Regierungsrat, den Gerichten oder den kantonalen Anstalten stehen,
sofern sie von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, die gleichen
Rechte zu wie den Betroffenen. Sie haben zudem das Recht, sich in einem
Bericht zuhanden des Kantonsrats zu den Ergebnissen der Untersuchung zu
äussern.
4) BGS 154.21
§ 24
Wahl der Kommissionen
1 Der Kantonsrat wählt die Kommissionen und ihre Präsidentinnen oder
Präsidenten. Kommissionsmitglieder können sich bei Verhinderung nicht
vertreten lassen.
2 Die Fraktionen sind in den Kommissionen und bei den Kommissionspräsidien proportional zur Anzahl ihrer Parlamentssitze vertreten. Die Zuteilung
erfolgt auf Antrag der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden in sinngemässer
Anwendung der Bestimmungen über die Mandatsverteilung im Gesetz über
die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 20065).
3 Sofern sich während der Amtsdauer die Fraktionsstärke verändert, bleibt
die Zuteilung bei den ständigen Kommissionen und bei den neu zu wählenden nichtständigen Kommissionen während der ganzen Amtsdauer unverändert. Bei einem Fraktionsaustritt oder -übertritt verliert das betroffene Kommissionsmitglied den bisherigen Kommissionssitz.
4 In die Kommissionen sind auch Mitglieder des Kantonsrats wählbar, die
keiner Fraktion angehören, sofern eine Fraktion auf einen ihrer Kommissionssitze verzichtet.
§ 25
Sekretariate der Kommissionen
1 Die Sekretariate der Kommissionen werden von Mitarbeitenden der zuständigen Direktion oder Staatskanzlei oder des zuständigen Gerichts besorgt. Die Sekretariate der Justizprüfungskommission, der Redaktionskommission und der Konkordatskommission werden der Staatskanzlei zugeordnet.
2 Die Direktion, die Staatskanzlei oder das Gericht kann mit Zustimmung
der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission bei Bedarf eine aussenstehende Person mit der Protokollführung beauftragen.
3 Alle externen Kosten für die Kommissionstätigkeit gehen zulasten der zuständigen Direktion, Staatskanzlei oder des zuständigen Gerichts.
§ 26
Debattenordnung für Kommissionen; Zirkularbeschlüsse und
Bekanntgabe von Interessenbindungen
1 Die Kommissionen verhandeln sinngemäss nach der Debattenordnung des
Kantonsrats.
2 In Abweichung davon nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Kommission an Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den
Stichentscheid.
5) BGS 131.1; vgl. §§ 46 und 47 WAG
3 In Abweichung vom Kantonsrat kann die Kommission Beschlüsse auf
dem Zirkularweg fassen. Ein Fünftel der Kommissionsmitglieder kann innert einer Frist von drei bis zehn Tagen, die von der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Kommission festgesetzt wird, die Behandlung an einer Sitzung verlangen. Bei der materiellen Behandlung des Geschäfts berechnet
sich die Mehrheit gemäss § 79 dieser Geschäftsordnung.
4 § 63 dieser Geschäftsordnung (Bekanntgabe von Interessenbindungen)
kommt auch bei den Kommissionen zur Anwendung.
5 Ein Kommissionsmitglied kann jederzeit beantragen, auf das Ergebnis der
Schlussabstimmung in der Kommission zurückzukommen. Nach Annahme
des Rückkommensantrags berät die Kommission das Ergebnis der Schlussabstimmung nochmals.
§ 27
Kommissionsgeheimnis
1 Die Beratungen und alle Kommissionsunterlagen sind während und nach
Abschluss der Kommissionsarbeit geheim, soweit sie nicht im Kommissionsbericht aufgeführt sind.
2 Kommissionsprotokolle werden spätestens mit dem Kommissionsbericht
vertraulich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsrats, den Vorsitzenden der Fraktionen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Staatswirtschaftskommission, dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats sowie weiteren Teilnehmenden an der Kommissionssitzung zugestellt. Passagen mit Amtsgeheimnissen sind abzudecken. Externe Teilnehmende erhalten das Protokoll ganz oder teilweise nach entsprechendem Beschluss der
Kommission. Frühere Protokolle stehen Kommissionsmitgliedern zur Einsicht offen, sofern sie mit einem aktuellen Geschäft in Zusammenhang stehen.
3 Über eine weitergehende Orientierung der Mitglieder des Kantonsrats, des
Regierungsrats, der Gerichte oder der Öffentlichkeit entscheidet im Einzelfall die Kommission.
4 Sofern ein Ratsmitglied das Kommissionsgeheimnis mutmasslich schwer
verletzt hat, beschliesst die betroffene Kommission, ob Sachverhalt und
Rechtslage durch die engere Justizprüfungskommission abzuklären sind.
Sofern die betroffene Kommission nicht mehr besteht, tritt an deren Stelle
das Büro. Dem betroffenen Ratsmitglied stehen die Verfahrensrechte gemäss § 23 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung zu. Die engere Justizprüfungskommission erstellt einen Bericht zuhanden der betroffenen Kommission,
die ihn abschliessend zur Kenntnis nimmt. § 27 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung kommt zur Anwendung. Sofern die engere oder die erweiterte Justizprüfungskommission selber von einer mutmasslich schweren Geheimnisverletzung betroffen ist, übernimmt die engere Staatswirtschaftskommission
die Abklärungen.
5 Der Zugang zu den Kommissionsunterlagen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz).
§ 28
Teilnahme Dritter an Kommissionssitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission lädt in der Regel das
zuständige Mitglied des Regierungsrats oder das zuständige Gericht zu den
Verhandlungen ein. Bei der engeren und der erweiterten Staatswirtschaftskommission wird in der Regel die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor
eingeladen.
2 Die Kommissionen dürfen Mitarbeitende des Kantons einladen und in Anwesenheit des zuständigen und vorgängig orientierten Mitglieds des Regierungsrats oder Gerichts befragen oder anhören. Ebenso können Aussenstehende mit ihrer Zustimmung befragt oder angehört werden. Aussenstehende
nehmen nur im Rahmen vom § 30 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung an der
Sitzung teil.
3 Die Einladungen gemäss Abs. 1 und 2 sind zu befolgen.
4 Sofern Mitarbeitende des Kantons zu einem Amtsgeheimnis aufgrund eines formellen Gesetzes befragt oder angehört werden, sind sie vorgängig
vom Amtsgeheimnis gemäss entsprechendem Gesetz zu entbinden. Im
Streitfall entscheidet die engere Justizprüfungskommission endgültig. Sofern die Justizprüfungskommission für sich selbst die Entbindung vom
Amtsgeheimnis wünscht, entscheidet im Streitfall die engere Staatswirtschaftskommission endgültig.
5 Die Kommissionen können öffentliche Anhörungen und Augenscheine
durchführen.
6 Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte kann ihren
oder seinen Bericht zu einem aktuellen Geschäft von sich aus den Kommissionen zustellen. Sie oder er kann bei Themen des Datenschutzes angehört
werden.
§ 29
Akteneinsichts- und Auskunftsrecht der Kommissionen;
Amtsgeheimnis
1 Die Kommissionen dürfen in sämtliche Akten des Beratungsgegenstands
Einsicht nehmen. Alle kantonalen Stellen und kantonalen Anstalten erteilen
den Kommissionen alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Kommissionsaufgaben notwendig sind. Der Persönlichkeitsschutz und die Geheimnissphäre
sind zu berücksichtigen. Im Streitfall entscheidet die Kommission endgültig.
2 Das Amtsgeheimnis aufgrund eines formellen Gesetzes geht Abs. 1 vor.
Die Entbindung richtet sich nach dem entsprechenden Gesetz. Im Streitfall
entscheidet die engere Justizprüfungskommission endgültig. Sofern die Justizprüfungskommission für sich selbst die Entbindung vom Amtsgeheimnis
wünscht, entscheidet im Streitfall die engere Staatswirtschaftskommission
endgültig.
3 Kommissionsmitglieder und übrige Teilnehmende an Kommissionssitzungen sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
4 Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden mit einem einheitlichen Klassifizierungsvermerk «Amtsgeheimnis» bezeichnet.
5 Die Einsicht in die Akten und die Erteilung der Auskünfte erfolgen an die
ganze Kommission, an das Kommissionspräsidium oder an Kommissionsmitglieder, die von der Kommission dazu bestimmt sind.
§ 30
Beizug externer Sachverständiger durch Kommissionen
1 Die Präsidien können externe Sachverständige für einführende Referate
beiziehen. Die Kommissionen können Gutachteraufträge erteilen. Das Büro
genehmigt höhere Beträge als 50'000 Franken pro Gutachterauftrag gemäss
§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 dieser Geschäftsordnung. Bei Nichtgenehmigung entscheidet der Kantonsrat.
2 Externen Sachverständigen sowie Gutachterinnen und Gutachtern stehen
die gleichen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte zu wie den Kommissionen. Sie können im Auftrag von Kommissionen Geschäftsprüfungen vornehmen.
3 Sie werden ausdrücklich auf ihr Berufs- oder Geschäftsgeheimnis verpflichtet.
4 Sie nehmen nur bis zum Beginn der Eintretensdebatte an den Beratungen
teil. Die Kommission kann eine weitergehende Teilnahme beschliessen.
§ 31
Kommissionsberichte
1 Die Präsidien sorgen für einen ausgewogenen Bericht. Sie vertreten in der
Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat.
2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie für den
Kommissionsbericht einen davon unabhängigen, schriftlichen Bericht einzureichen.
2.4. Fraktionen
§ 32
Bildung von Fraktionen; Fraktionswechsel
1 Eine Gruppe von mindestens fünf Ratsmitgliedern kann jederzeit eine
Fraktion bilden.
2 Fraktionen, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung neu
bilden, orientieren das Büro schriftlich über ihre Fraktionsbezeichnung,
über ihre Mitglieder und über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Damit ist die Fraktion konstituiert.
3 Ratsmitglieder dürfen nur einer einzigen Fraktion angehören. Ratsmitglieder, welche die Fraktion mit Zustimmung der neuen Fraktion wechseln, orientieren das Büro. Damit ist der Wechsel vollzogen.
3. Sitzungen des Kantonsrats
3.1. Teilnehmende an den Sitzungen
§ 33
Einberufung des Kantonsrats
1 Zusätzlich zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann der Regierungsrat
oder ein Viertel der Mitglieder des Kantonsrats mit schriftlichem Gesuch
unter Angabe der Gründe die Einberufung des Kantonsrats verlangen (§ 43
Abs. 1 der Kantonsverfassung6)).
6) BGS 111.1
2 Der Sitzungstermin und die Traktandenliste werden in der Regel im Amtsblatt am zweitletzten und am letzten Freitag vor der Sitzung bekannt gegeben.
3 Die Einberufung erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
4 Der Kantonsrat entscheidet über einen Sitzungsort ausserhalb des
Kantonsratssaals.
§ 34
Teilnahme der Mitglieder des Kantonsrats
1 Um gültig verhandeln und beschliessen zu können, ist die Anwesenheit
von mindestens 41 Mitgliedern nötig (§ 44 Satz 1 der Kantonsverfassung7)).
2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldigungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten einzureichen.
3 Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt zu Beginn der Sitzung
einen Namensaufruf durch. Die Staatskanzlei führt die Präsenzkontrolle.
4 Die Ratsmitglieder dürfen während den Sitzungen elektronische Geräte inklusive Bildaufzeichnungsgeräte benützen.
§ 35
Teilnahme des Regierungsrats
1 Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen während der ganzen Sitzung
teil. Entschuldigungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder
des Präsidenten einzureichen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrats haben beratende Stimme und können
Anträge stellen.
§ 36
Teilnahme der Gerichte
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts nehmen an der Behandlung von Berichten und Anträgen ihres bzw.
seines Gerichts teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.
2 Bei weiteren Geschäften, welche ebenfalls die Justizgesetzgebung oder die
Justizverwaltung betreffen, kann die Präsidentin oder der Präsident des
Kantonsrats die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts und des
Verwaltungsgerichts zur Vernehmlassung oder zu den Verhandlungen einladen. Diese haben beratende Stimme und können Anträge stellen.
7) BGS 111.1
§ 37
Öffentlichkeit der Sitzungen
1 Die Sitzungen des Kantonsrats sind in der Regel öffentlich (§ 43 Abs. 2
der Kantonsverfassung8)).
2 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheimhaltung höher zu gewichten ist.
3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
Besucherinnen und Besucher sowie die Medienvertreterinnen und -vertreter
zu entfernen. Wird eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen, sind die Anwesenden verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu wahren.
4 Über die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird ein separates,
vertrauliches Protokoll erstellt. Es wird nur den Mitgliedern des Kantonsrats
und des Regierungsrats sowie allenfalls den Gerichten zugestellt.
§ 38
Besucherinnen und Besucher
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Störungen des Ratsbetriebs
einzelne oder alle Besucherinnen und Besucher aus dem Saal weisen.
2 Bei erheblicher Störung kann sie oder er die Sitzung unterbrechen oder
aufheben.
3 Ton- und Bildaufnahmen während den Sitzungen bedürfen der Zustimmung des Kantonsrats.
§ 39
Akkreditierte Medien
1 Die Akkreditierung der Medien erfolgt nach den Leitlinien des Regierungsrats zur Kommunikation durch die Staatskanzlei.
2 Die Staatskanzlei stellt die Kantonsratsvorlagen den akkreditierten Medien
spätestens am zehnten Tag vor der Sitzung zu.
3 Ton- und Bildaufnahmen sowie die öffentliche Wiedergabe der Verhandlungen sind ohne Bewilligung zulässig.
4 Der Kantonsrat kann die Ton- und Bildaufnahmen verbieten oder
einschränken, sofern dadurch der Ratsbetrieb gestört oder der Persönlichkeitsschutz bzw. die Geheimhaltung beeinträchtigt wird.
5 Die Abonnentinnen und Abonnenten der Kantonsratsvorlagen erhalten
diese gleichzeitig wie die akkreditierten Medien.
8) BGS 111.1
3.2. Gegenstände der Beratung
§ 40
Einbringen der Geschäfte
1 Die Gegenstände der Beratung gelangen in den Kantonsrat
1. durch Verfassungs-, Gesetzes- und Standesinitiativen (§ 35 der
Kantonsverfassung9));
2. durch Berichte und Anträge des Regierungsrats;
3. durch Berichte und Anträge des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts;
4. durch Berichte und Anträge der kantonsrätlichen Kommissionen und
des Büros;
5. durch Berichte und Anträge der Datenschutzstelle sowie der Ombudsstelle im Rahmen ihrer Gesetzgebungen;
6. durch Motionen, Postulate und Interpellationen;
7. durch Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden;
8. durch schriftliche und mündliche Anträge bei Wahlen oder Wahlbestätigungen durch den Kantonsrat.