Abstimmung unter Namensaufruf; geheime Abstimmung
1 Eine Abstimmung unter Namensaufruf findet statt, wenn mindestens 20
Stimmende eine solche verlangen. Eine geheime Abstimmung findet statt,
wenn die Mehrheit der Stimmenden eine solche verlangt. Erreicht ein Antrag auf Namensaufruf neben einem solchen auf geheime Abstimmung die
notwendige Stimmenzahl, entscheidet der Kantonsrat, welche von beiden
Stimmabgaben durchzuführen ist.
2 Bei einer Abstimmung unter Namensaufruf sind die Namen der Stimmenden samt Art der Stimmabgabe, die Namen bei Stimmenthaltungen sowie
die Namen der Abwesenden ins Protokoll aufzunehmen. Als Stimmende
dürfen nur die Mitglieder gezählt werden, die unmittelbar nach Verlesung
ihres Namens die Stimme abgegeben haben.
§ 82
Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihr oder ihm der Stichentscheid zu. In diesem Fall kann sie oder er
die Stimmabgabe begründen.
§ 83
Verfahren bei Begnadigungen
1 Der Kantonsrat entscheidet auf Antrag der Justizprüfungskommission ohne Diskussion in geheimer Abstimmung, ob er auf das Begnadigungsgesuch
eintritt.
2 Die Mitglieder des Kantonsrats und der Regierungsrat können nach dem
Eintretensbeschluss Anträge über das Ausmass der Begnadigung stellen und
diese kurz begründen. Über das Ausmass wird in geheimer Abstimmung
entschieden.
3 Eine Diskussion über den Straffall ist nur zulässig, soweit diese unmittelbar mit der Begnadigung zusammenhängt.
3.5. Wahlen
§ 84
Vorbereitung der Wahl der Landschreiberin oder des
Landschreibers
1 Das Büro und der Regierungsrat bereiten die Wahl einer neuen Landschreiberin oder eines neuen Landschreibers gemeinsam vor.
2 Sie beraten und beschliessen den Wahlantrag an den Kantonsrat an getrennten Sitzungen. Sie unterbreiten dem Kantonsrat zwei separate Vorlagen.
3 Die Wahl der Landschreiberin oder des Landschreibers erfolgt mindestens
§ 85 sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode. *
Geheime Wahlen; absolutes Mehr
1 Der Kantonsrat wählt schriftlich und geheim. Die Wahlen der Kommissionen und der Stellvertretung der Stimmenzählenden erfolgen offen, sofern
der Kantonsrat nicht geheime Wahlen beschliesst.
2 Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen erreicht. Leere Stimmen fallen ausser Betracht.
3 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Wahlen teil.
4 Sofern die Wahl oder einzelne Wahlgänge wegen Stimmengleichheit nicht
fortgesetzt werden können, zieht die Präsidentin oder der Präsident im
Kantonsratssaal das Los, wer aus der Wahl fällt.
§ 86
Ungültige Stimmen
1 Ungültig sind Wahlzettel,
1. die den Willen des Ratsmitglieds nicht eindeutig erkennen lassen;
2. die einen der Kandidatenbezeichnung fremden Vermerk enthalten;
3. mit dem Namen einer nicht wählbaren Person.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, werden
die überzähligen Namen gestrichen und zwar von unten nach oben und dann
von rechts nach links.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Ungültigkeit. Sie
oder er teilt dem Rat den Ungültigkeitsgrund mit. Sofern ein Ratsmitglied
dagegen Einspruch erhebt, entscheidet der Kantonsrat.
§ 87
Mehrere Wahlgänge
1 Ergibt der erste oder einer der folgenden Wahlgänge kein absolutes Mehr,
fällt diejenige Person, welche im Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten
hat, jeweils aus der Wahl.
2 Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, fällt aus der Wahl, es
sei denn, dass eine in folgende Wahlgänge kommende Person auf eine allfällige Wahl verzichtet.
§ 88
Ablehnung der Wahl
1 Sofern eine gewählte Person die Wahl ablehnt, wird die ganze Wahl wiederholt.
§ 89
Bestätigung der Wahl durch eine andere Behörde
1 Der Kantonsrat bestätigt die Wahl durch eine andere Behörde einzeln für
jede Person und geheim mit «Ja» oder «Nein».
2 Sofern die Mehrheit der Stimmenden nicht erreicht wird, wird auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder ein zweiter Gang betreffend Bestätigung der Wahl durchgeführt.
3 Wird die Mehrheit der Stimmenden wiederum nicht erreicht, hat die Wahlbehörde einen andern Vorschlag zur Bestätigung einzureichen.
§ 90
Vernichtung der Wahlzettel
1 Die Wahlzettel und die Zettel betreffend Bestätigung einer Wahl werden
drei Monate nach der Sitzung durch die Standesweibelin oder den Standesweibel im Beisein der Landschreiberin oder des Landschreibers vernichtet.
Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung bei einer gerichtlichen Anfechtung der Wahl oder der Bestätigung der Wahl.
§ 91
Anfechtung
1 Eine Wahl oder eine Bestätigung einer Wahl kann im Kantonsrat nicht
mehr angefochten werden, sobald der Rat unmittelbar danach die Sitzung
beendet oder mit der Behandlung des nächstfolgenden Geschäfts begonnen
hat. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Anfechtung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.08.2014 18.12.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/050
27.10.2016 01.01.2017 § 84 Abs. 3 eingefügt GS 2017/001
06.09.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 geändert GS 2018/044
06.09.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 4 geändert GS 2018/044
25.10.2018 20.12.2018 § 16 Abs. 1, 7. geändert GS 2018/042
25.10.2018 20.12.2018 § 16 Abs. 1, 8. aufgehoben GS 2018/042
08.11.2018 20.12.2018 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2018/043
17.12.2020 25.12.2020 Ingress geändert GS 2020/095
17.12.2020 25.12.2020 § 72 Abs. 1, 2. geändert GS 2020/095
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.08.2014 18.12.2014 Erstfassung GS 2014/050
Ingress 17.12.2020 25.12.2020 geändert GS 2020/095
§ 6 Abs. 4 08.11.2018 20.12.2018 eingefügt GS 2018/043
§ 16 Abs. 1, 7. 25.10.2018 20.12.2018 geändert GS 2018/042
§ 16 Abs. 1, 8. 25.10.2018 20.12.2018 aufgehoben GS 2018/042
§ 18 Abs. 2 06.09.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/044
§ 19 Abs. 4 06.09.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/044
§ 72 Abs. 1, 2. 17.12.2020 25.12.2020 geändert GS 2020/095
§ 84 Abs. 3 27.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2017/001