Verfassungs-, Gesetzes- und Standesinitiativen
1 Die Staatskanzlei prüft Entwürfe zu Initiativbogen auf Ersuchen des Komitees bezüglich formeller Richtigkeit. Diese Vorprüfung ist für die Komitees freiwillig. Sie bindet den Kantonsrat, den Regierungsrat und allenfalls
die Gerichte im weiteren Verfahren nicht und ist kostenlos.
2 Sobald eine Initiative eingereicht worden ist, überprüft sie die Staatskanzlei umgehend in formeller Hinsicht, insbesondere die Anzahl der Unterschriften, deren amtliche Beglaubigung, die Rückzugsklausel und die Einheit der Materie. Sie erstellt dazu einen Bericht, der dem Initiativkomitee,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsrats, dem Regierungsrat
und allenfalls den Gerichten zugestellt wird.
3 Der Kantonsrat nimmt an der nächsten Sitzung Kenntnis vom Eingang der
Initiative und von allfälligen formellen Mängeln gemäss Bericht der Staatskanzlei. Er überweist die Initiative dem Regierungsrat oder allenfalls den
Gerichten zu Bericht und Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einreichung der Initiative vorliegt.
4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat innert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Bericht und Antrag
unterbreitet.
9) BGS 111.1
5 Der Kantonsrat entscheidet abschliessend innert einem Jahr seit Einreichung der Initiative. Vorbehalten bleibt ausnahmsweise eine Fristerstreckung um längstens sechs Monate ( § 35 Abs. 4 der Kantonsverfassung10)).
6 Der Regierungsrat teilt dem Initiativkomitee, den im Kantonsrat vertretenen Parteien und dem Büro des Kantonsrats nach der Schlussabstimmung
umgehend den Termin für die Volksabstimmung mit.
§ 42
Fristen bei der Zustellung der Kantonsratsvorlagen
1 Die Kantonsratsvorlagen gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 2–5 dieser Geschäftsordnung stehen der Staatskanzlei in der Regel (Ordnungsfrist) spätestens am
dreiundzwanzigsten Tag vor der Kantonsratssitzung für die Vorbereitung
des Versands elektronisch zur Verfügung.
2 Die Staatskanzlei stellt die Vorlagen den Mitgliedern des Kantonsrats, des
Regierungsrats und den Gerichten spätestens am dreizehnten Tag vor der
Sitzung postalisch und spätestens am zehnten Tag vorher elektronisch zu.
Sie kann bei zeitlicher Dringlichkeit fristgerecht eingereichte Vorlagen ausschliesslich elektronisch zustellen.
3 Die Vorlagen werden spätestens am siebten Tag vor der Sitzung im Internet aufgeschaltet.
§ 43
Gegenstand von Motionen und Postulaten
1 Motionen sind Anträge, durch deren Erheblicherklärung der Regierungsrat, die Gerichte oder eine Kommission des Kantonsrats beauftragt werden,
einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussesentwurf oder einen Bericht
in einer kantonalen Angelegenheit mit Lösungsvorschlägen vorzulegen. Eine erheblich erklärte Motion ist verbindlich.
2 Postulate sind Anträge, durch deren Erheblicherklärung der Regierungsrat,
die Gerichte oder eine Kommission des Kantonsrats eingeladen werden,
einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussesentwurf vorzulegen oder bestimmte Massnahmen zu treffen. Solche Massnahmen können in der alleinigen Zuständigkeit des Regierungsrats oder der Gerichte liegen. Ein erheblich erklärtes Postulat ist nicht verbindlich.
3 Motionen und Postulate können als allgemeine Anregungen oder als ausgearbeitete Gesetzes- oder Beschlussesentwürfe eingereicht werden.
10) BGS 111.1
§ 44
Vorprüfung von Motionen und Postulaten durch die
Staatskanzlei
1 Die Entwürfe zu Motionen oder Postulaten können der Staatskanzlei zur
unverbindlichen, formellen und juristischen Vorprüfung eingereicht werden.
2 Die Staatskanzlei kann dazu mit Zustimmung des einreichenden Ratsmitglieds die Fachleute der Direktionen oder der Gerichte beratend beiziehen.
Das Amtsgeheimnis bleibt vorbehalten. Diese Beratung bindet die Direktionen oder die Gerichte im späteren parlamentarischen Verfahren nicht.
§ 45
Verfahren bei Motionen und Postulaten
1 Motionen und Postulate sind spätestens am sechzehnten Tag vor der
Kantonsratssitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektronisch einzureichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42
Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
2 Die Motionen und Postulate werden an der nächsten Kantonsratssitzung an
den Regierungsrat, an das Gericht oder an eine Kommission zu Bericht und
Antrag überwiesen. Die Überweisung ist ein Eintretensbeschluss gemäss
§ 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Der Kantonsrat kann mit zwei Dritteln der Stimmenden den Vorstoss von vornherein ablehnen (Nichteintreten)
oder mit zwei Dritteln der Stimmenden die sofortige Behandlung beschliessen. Bei einer sofortigen Behandlung ist für den Entscheid bezüglich Erheblicherklärung die Mehrheit der Stimmenden nötig.
3 Der Regierungsrat, das Gericht oder die Kommission unterbreitet innert einem Jahr seit der Überweisung dem Kantonsrat Bericht und Antrag bezüglich Erheblicherklärung. In Ausnahmefällen kann der Kantonsrat bei der
Überweisung eine kürzere Frist ansetzen oder die Frist aufgrund eines Zwischenberichts des Regierungsrats, des Gerichts oder der Kommission maximal um ein Jahr erstrecken. Liegen äussere Umstände vor, welche Bericht
und Antrag weiterhin verunmöglichen, kann der Kantonsrat die Behandlung
aufgrund eines zweiten Zwischenberichts letztmals befristet erstrecken.
4 Der Regierungsrat, das Gericht oder die Kommission kann einzelne Zwischenberichte gemäss Abs. 3 zu einem Sammel-Zwischenbericht zusammenfassen. Dieser ist dem Kantonsrat einmal pro Jahr zum Entscheid zu unterbreiten.
§ 46
Umwandlung einer Motion in ein Postulat und umgekehrt
1 Auf Antrag eines Ratsmitglieds, des Regierungsrats oder des Gerichts
kann der Kantonsrat eine Motion als Postulat oder ein Postulat als Motion
überweisen oder erheblich erklären.
2 Die Motionärin oder der Motionär bzw. die Postulantin oder der Postulant
muss der Umwandlung bei der Überweisung, nicht aber bei der Erheblicherklärung, zustimmen. Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel einer Motion
oder eines Postulats aufgeführt sind, entscheidet deren Mehrheit über die
Zustimmung.
§ 47
Erledigung einer Motion oder eines Postulats bei der Beratung
einer anderen Vorlage
1 Der Kantonsrat erledigt noch nicht behandelte Motionen oder Postulate,
die mit einem anstehenden Gesetzes- oder Beschlussesentwurf unmittelbar
zusammenhängen, in der Regel mit diesem Entwurf. Solche Motionen oder
Postulate werden in der entsprechenden Kantonsratsvorlage behandelt. Sofern dies zeitlich nicht mehr möglich ist, wird Bericht und Antrag zu solchen Vorstössen direkt an die Kommission oder nach Abschluss der Kommissionsarbeit direkt an den Kantonsrat weitergeleitet.
2 Diese Motions- oder Postulatsbegehren werden wie gewöhnliche Anträge
behandelt.
3 Die gleichzeitige Erledigung ist nur möglich, sofern Bericht und Antrag zu
neu eingegangenen Motionen oder Postulaten spätestens am dreizehnten
Tag vor der erstmaligen Beratung des Gesetzes- oder Beschlussesentwurfes
dem Kantonsrat zugestellt wird. Bei späterer Zustellung wird die Motion
oder das Postulat im ordentlichen, separaten Verfahren behandelt.
§ 48
Erledigung erheblich erklärter Motionen und Postulate
1 Die Vorlagen, die durch erheblich erklärte Motionen und Postulate notwendig werden, sind dem Kantonsrat innert drei Jahren seit der Erheblicherklärung zu unterbreiten.
2 Sofern bei der Erheblicherklärung von Motionen und Postulaten eine von
Abs. 1 abweichende Erledigungsfrist beschlossen wird, geht diese vor.
3 Liegen äussere Umstände vor, welche die Erledigung innert Frist verunmöglichen, kann der Kantonsrat die Erledigung aufgrund eines Zwischenberichts des Regierungsrats, des Gerichts oder der Kommission letztmals befristet erstrecken.
4 § 45 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung (Sammel-Zwischenbericht) kommt
sinngemäss zur Anwendung.
§ 49
Einstufige Behandlung und Erledigung von Motionen und
Postulaten
1 Der Regierungsrat, das Gericht oder eine Kommission kann die Behandlung von Motionen und Postulaten gemäss § 45 Abs. 3 und deren Erledigung gemäss § 48 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung in demselben Bericht
und Antrag unterbreiten (einstufiges Verfahren).
2 Der Kantonsrat kann auch bei einem beantragten einstufigen Verfahren
das zweistufige Verfahren beschliessen (vorerst die Behandlung, später die
Erledigung des Vorstosses).
§ 50
Interpellationen
1 Jedes Ratsmitglied ist befugt, vom Regierungsrat oder vom Gericht über
jeden den Kanton betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen. Der Persönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen.
§ 51
Verfahren bei Interpellationen
1 Interpellationen sind spätestens am sechzehnten Tag vor der Kantonsratssitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektronisch einzureichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser
Geschäftsordnung.
2 Interpellationen werden an der nächsten Kantonsratssitzung an den Regierungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überweisung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser
Geschäftsordnung. Fragen, die nur am Rand den Kanton betreffen, können
sehr knapp beantwortet werden.
3 Der Regierungsrat oder das Gericht beantwortet Interpellationen innert
sechs Monaten seit der Überweisung schriftlich. Eine allfällige Fristverkürzung oder Fristerstreckung richtet sich nach § 45 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung.
4 Bei Dringlichkeit kann der Regierungsrat oder das Gericht Interpellationsantworten elektronisch oder postalisch spätestens am sechsten Tag vor der
nächsten Kantonsratssitzung, an der die Interpellation überwiesen und
gleichzeitig behandelt wird, zustellen. Über die Dringlichkeit entscheidet
der Regierungsrat oder das Gericht.
5 Eine Diskussion findet statt, sofern der Kantonsrat diese nicht mit zwei
Dritteln der Stimmenden ablehnt.
§ 52
Änderung und Rückzug von Motionen, Postulaten und
Interpellationen
1 Das einreichende Ratsmitglied kann den Vorstoss bis zur Überweisung
durch den Kantonsrat ändern oder zurückziehen.
2 Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel eines Vorstosses aufgeführt sind,
entscheidet deren Mehrheit darüber.
§ 53
Kleine Anfragen
1 Jedes Ratsmitglied ist befugt, vom Regierungsrat oder vom Gericht über
jeden den Kanton betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen. Der Persönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen.
2 Fragen sollen mit verhältnismässigem Aufwand kurz und fristgerecht beantwortet werden können. Fragen, die nur am Rand den Kanton betreffen,
können sehr knapp beantwortet werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Regierungsrats
oder des Gerichts und mit Zustimmung des einreichenden Ratsmitglieds die
Kleine Anfrage in eine Interpellation umwandeln, sofern sie sich nicht fristgerecht beantworten lässt. Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel eines
Vorstosses aufgeführt sind, entscheidet deren Mehrheit darüber.
4 Kleine Anfragen werden postalisch oder vorzugsweise elektronisch der
Staatskanzlei eingereicht. Diese stellt sie der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Mitgliedern des Regierungsrats oder dem Gericht umgehend zu.
Der Regierungsrat oder das Gericht behandelt sie innert einem Monat seit
Eingang. Die Antwort wird den Mitgliedern des Kantonsrats beim nächsten
Versand zur Kenntnisnahme zugestellt, im Kantonsrat jedoch nicht behandelt. Die elektronische Zustellung und die Aufschaltung im Internet erfolgen sofort nach dem Versand.
§ 54
Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden
1 Die Justizprüfungskommission unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und
Antrag zu Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden. Sie holt vorgängig die
Stellungnahme des Regierungsrats, des Gerichts, der Datenschutzstelle oder
der Ombudsstelle ein.
2 Sofern die Petition oder die Oberaufsichtsbeschwerde mit einem Beratungsgegenstand bei einer Kommission unmittelbar zusammenhängt, überweist die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrats diese direkt an die
Kommission zur Antragstellung an den Kantonsrat.
3 Die Justizprüfungskommission oder allenfalls die Kommission gemäss
Abs. 2 leitet eine Petition direkt an die zuständige Behörde weiter, sofern
der Kantonsrat nicht zuständig ist.
4 Die Staatskanzlei teilt den Gesuchstellenden und Beschwerdeführenden
bis spätestens am dreizehnten Tag vor der Sitzung den Zeitpunkt der Behandlung im Kantonsrat schriftlich mit. Der Kommissionsantrag wird beigelegt. Die Gesuchstellenden und Beschwerdeführenden werden über den
Beschluss des Kantonsrats umgehend schriftlich orientiert.
§ 55
Gegenstand und Zuständigkeit bei Oberaufsichtsbeschwerden
1 Oberaufsichtsbeschwerden gegen alle Gerichte, die Datenschutzstelle, die
Ombudsstelle und die Rechtsprechung des Regierungsrats beschränken sich
auf den äusseren Geschäftsgang. Auf Oberaufsichtsbeschwerden, die sich
auf hängige oder rechtskräftig erledigte Verfahren (Rechtsprechung) beziehen, wird nicht eingetreten.
2 Der Kantonsrat behandelt im Rahmen von Abs. 1 folgende Oberaufsichtsbeschwerden:
1. gegen den Regierungsrat als Gesamtbehörde;
2. gegen das Obergericht als Gesamtbehörde;
3. gegen das Verwaltungsgericht als Gesamtbehörde;
4. gegen Entscheide des Regierungsrats, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts als Aufsichtsbehörden;
5. gegen die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle.
3 Die Landschreiberin oder der Landschreiber überweist folgende Beschwerden, die beim Kantonsrat eingereicht werden, an die zuständige Behörde:
1. gegen einzelne Direktionen oder einzelne Mitglieder des Regierungsrats an den Regierungsrat;
2. gegen einzelne Mitglieder aller Gerichte, gegen das Kantonsgericht
und das Strafgericht an das Obergericht;
3. gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsgerichts an das Verwaltungsgericht.
3.3. Beratungen
§ 56
Traktandenliste
1 Der Kantonsrat setzt nach der Eröffnung der Sitzung die zu behandelnden
Geschäfte und deren Reihenfolge fest.
§ 57
Eintreten; Rückzug der Vorlage vor Eintreten
1 Der Kantonsrat beschliesst zuerst, ob er auf ein Geschäft eintritt.
2 Der Regierungsrat oder das Gericht kann das Geschäft bis zum Eintretensbeschluss zurückziehen.
§ 58
Rückweisung; Rückzug der Vorlage nach Eintreten
1 Nach dem Eintretensbeschluss kann der Kantonsrat jederzeit mit zwei
Dritteln der Stimmenden ein Geschäft ganz oder teilweise zurückweisen.
2 Die Rückweisung erfolgt an den Regierungsrat, an das Gericht oder an eine Kommission zur nochmaligen Prüfung und Antragstellung.
3 Der Kantonsrat verbindet mit der Rückweisung einen konkreten Überprüfungsauftrag und eine Frist zur erneuten Einreichung des Geschäfts.
4 Sofern der Regierungsrat oder das Gericht die Vorlage nach dem Eintretensbeschluss zurückziehen will, kommen Abs. 1–3 sinngemäss zur Anwendung.
5 Sofern die Vorlage nicht mehr eingebracht werden soll, ist auf den Überprüfungsauftrag und auf die Fristansetzung zu verzichten (definitive Rückweisung oder definitiver Rückzug).
6 Die Beratung über die Rückweisung oder über den Rückzug gilt nicht als
Lesung der Vorlage oder der betreffenden Paragrafen.
§ 59
Sistierung der Vorlage nach Eintreten; Abklärungsaufträge
1 Nach dem Eintretensbeschluss kann der Kantonsrat jederzeit mit zwei
Dritteln der Stimmenden die weitere Behandlung des Geschäfts befristet
sistieren.
2 Anstelle der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Lesungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Lesung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens
am zwanzigsten Tag vor der zweiten Lesung postalisch zuzustellen.
§ 60
Detailberatung
1 Der Kantonsrat kann Grundsatzbeschlüsse fällen, sofern diese die nachfolgende Detailberatung wesentlich beeinflussen. Dies ist möglich zwischen
dem Eintretensbeschluss und der Schlussabstimmung.
2 Die Detailberatung erfolgt bei Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen paragrafenweise.
3 Der Kantonsrat kann bei jedem Geschäft beschliessen, dieses seitenweise,
abschnittsweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
4 Bei Motionen und Postulaten werden nur die gestellten Anträge beraten.
§ 61
Reihenfolge der Sprechenden
1 Bei der Eintretensdebatte wird das Wort zuerst den antragstellenden Kommissionen und dann allfälligen Kommissionsminderheiten erteilt.
2 Bei der Detailberatung wird das Wort zuerst den antragstellenden Kommissionen, dann allfälligen Kommissionsminderheiten und dann weiteren
Antragstellenden erteilt.
3 Bei parlamentarischen Vorstössen wird das Wort zuerst dem einreichenden Ratsmitglied oder bei mehreren einreichenden Ratsmitgliedern einer
Vertreterin oder einem Vertreter erteilt.
4 Bei Abs. 1 bis 3 wird das Wort danach den Fraktionen in wechselnder Reihenfolge, dann Einzelsprechenden erteilt.
5 Das Schlusswort steht in der Regel dem Regierungsrat oder dem Gericht
zu.
§ 62
Anmeldung zum Wort
1 Die Einzelsprechenden melden sich nach den Fraktionssprechenden bei
der Präsidentin oder beim Präsidenten zum Wort an.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt den Einzelsprechenden das Wort
in der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei gleichzeitiger Anmeldung hat
dasjenige Ratsmitglied den Vorzug, das zur Sache noch nicht gesprochen
hat.
§ 63
Bekanntgabe von Interessenbindungen
1 Die Ratsmitglieder geben zu Beginn ihres Votums ihre Interessenbindungen bekannt, wenn sie sich zu Geschäften äussern, die ihre Interessen oder
jene von Dritten, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche
Beziehung haben, unmittelbar berühren.
§ 64
Ausstand
1 Ratsmitglieder treten bei Wahlen im Kantonsrat, die sie selber betreffen,
oder bei der Bestätigung der eigenen Wahl gemäss § 89 dieser Geschäftsordnung in den Ausstand.
2 Die Mitglieder der Staatswirtschaftskommission und der Justizprüfungskommission (beide bei Ausübung ihrer Oberaufsicht) sowie die Mitglieder
einer parlamentarischen Untersuchungskommission treten in den Ausstand,
sofern sie ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Beratungsgegenstand haben.
3 Die Kommissionsmitglieder gemäss Abs. 2 treten bei Ausübung der Oberaufsicht in den Ausstand, sofern sie Mitarbeitende, Mitglieder in leitenden
Organen oder Mehrheitsaktionärinnen und -aktionäre von juristischen Personen sind, die an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares Interesse
haben.
4 Im Streitfall entscheidet die betroffene Kommission nach Anhörung des
Mitglieds endgültig über den Ausstand.
5 Eine weitergehende Ausstandspflicht besteht nicht. Unbestrittene Kommissionsbestellungen fallen ebenfalls nicht unter die Ausstandspflicht.
6 Ratsmitglieder im Ausstand oder durch ihre eigene Wahl betroffene Mitglieder des Regierungsrats oder der Gerichte verlassen bei der Beratung solcher Geschäfte den Kantonsratssaal oder das Kommissionszimmer.
7 Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.
§ 65
Ordnungsantrag
1 Ein Ordnungsantrag kann jederzeit nach Abschluss eines Votums mündlich gestellt werden. Die Beratung in der Hauptsache wird bis zu dessen Erledigung unterbrochen. Eine kurze Debatte über den Ordnungsantrag ist zulässig.
2 Ein Ordnungsantrag bezieht sich auf den parlamentarischen Verfahrensablauf. Er kann gestellt werden, so lange die Beanstandung anhält oder das
betroffene Geschäft beraten wird.
3 Er ist zudem zulässig, sofern ein Mitglied des Kantonsrats, des Regierungsrats oder des Gerichts auf eine Ausführung zu seiner Person antworten
will.
§ 66
Teilnahme der Präsidentin oder des Präsidenten an der Beratung
1 Wünscht die Präsidentin oder der Präsident sich an der Beratung zu beteiligen, so hat sie oder er bei der Vizepräsidentin oder beim Vizepräsidenten
das Wort zu verlangen. Es wird ihr oder ihm in der Reihenfolge gemäss
§§ 61 und 62 dieser Geschäftsordnung erteilt.
2 Während die Präsidentin oder der Präsident spricht, leitet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Sitzung.
§ 67
Ordnungsruf und Wortentzug
1 Die Präsidentin oder der Präsident mahnt Sprechende zur Sache, sofern sie
sich allzu sehr vom Gegenstand der Beratung entfernen. Sie oder er ruft
Sprechende zur Ordnung, sofern sie den parlamentarischen Anstand verletzen, namentlich bei beleidigenden Äusserungen.
2 Bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort für das laufende Votum oder Geschäft entziehen.
§ 68
Anträge zum Beratungsgegenstand
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, Änderungs-, Eventual-, Zusatz- oder
Streichungsanträge zu stellen. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich abzugeben. Davon ausgenommen sind Streichungsanträge.
§ 69
Ausscheidung von Anträgen ohne unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand
1 Die Präsidentin oder der Präsident scheidet Anträge, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehen, aus der Verhandlung aus. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird auf den Motions- oder Postulatsweg gemäss § 45 dieser Geschäftsordnung verwiesen.
2 Der unmittelbare Zusammenhang liegt vor, sofern sich der Antrag eines
Ratsmitglieds auf Ausführungen im Bericht und Antrag des Regierungsrats,
des Gerichts oder der Kommission bezieht. Für das selbständige Antragsrecht der kantonsrätlichen Kommissionen gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 4 dieser
Geschäftsordnung braucht es keinen unmittelbaren Zusammenhang.
3 Sofern die Ausscheidung umstritten ist, insbesondere wenn ein entsprechender Gegenantrag vorliegt, entscheidet der Kantonsrat.
4 Sofern die Kommission einen Antrag ohne unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Beratungsgegenstand stellt, sind der Regierungsrat, das Gericht
oder allenfalls eine andere Kommission vor dem Kommissionsentscheid zur
Stellungnahme einzuladen.
§ 70
Schluss der Debatte
1 Der Antrag auf Schluss der Debatte benötigt zwei Drittel der Stimmenden.
Nach der Annahme des Antrags haben nur noch in folgender Reihenfolge
das Wort: die bereits Angemeldeten, die antragstellenden Kommissionen,
der Regierungsrat oder das Gericht. Bei parlamentarischen Vorstössen haben nur noch die bereits Angemeldeten, die den Vorstoss einreichenden
Ratsmitglieder, allenfalls bei mehreren deren Vertretung, der Regierungsrat
oder das Gericht das Wort.
2 Bei der paragrafenweisen Beratung des Entwurfs zu einem Gesetz oder einem Kantonsratsbeschluss bezieht sich der Schluss der Debatte nur auf den
betreffenden Paragrafen.
3 Der Antrag auf Schluss der Debatte kann frühestens nach dem ersten einzelsprechenden Ratsmitglied gestellt werden.
§ 71
Rückkommensantrag
1 Ein Ratsmitglied kann beantragen, auf bereits behandelte Paragrafen oder
Abschnitte zurückzukommen. Nach Annahme des Antrags wird der Paragraf oder Abschnitt nochmals beraten. Der Antrag kann spätestens gestellt
werden
1. am Schluss einer ersten Lesung, bevor zum nächsten Geschäft geschritten wird;
2. am Schluss einer einzigen Lesung vor der Schlussabstimmung;
3. am Schluss einer zweiten Lesung vor der Schlussabstimmung, jedoch
nur zu Beratungsgegenständen der zweiten Lesung.
2 Der Antrag, eine Abstimmung zu wiederholen, ist sofort zu stellen.
§ 72
Zweite Lesungen
1 Folgende Geschäfte werden in zwei Lesungen beraten:
1. Verfassungsänderungen;
2. * als Volksinitiativen eingereichte Verfassungs-, Gesetzes- und Standesinitiativen;
3. formelle Gesetze.
2 Die zweite Lesung von Geschäften gemäss Abs. 1 findet frühestens zwei
Monate nach der ersten Lesung statt (§ 44 der Kantonsverfassung11)).
3 Folgende Geschäfte werden ebenfalls in zwei Lesungen beraten:
1. Allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse mit Ausnahme der
Festsetzung des Steuerfusses;
11) BGS 111.1
2. Ausgabenbeschlüsse, die gemäss § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung
dem Referendum unterstehen;
3. Beschlüsse über Konkordatsbeitritte, -änderungen und -austritte.
4 Die zweite Lesung von Geschäften gemäss Abs. 3 findet in der Regel an
der nächsten Sitzung statt, sofern der Kantonsrat nicht anders beschliesst.
5 Andere Geschäfte als gemäss Abs. 1 und 3 werden nur zweimal beraten,
sofern der Kantonsrat dies im Einzelfall beschliesst. In diesem Falle kommt
Abs. 4 zur Anwendung.
6 Die Staatskanzlei stellt das Ergebnis der ersten Lesung spätestens am
zwanzigsten Tag vor der zweiten Lesung den Mitgliedern des Kantonsrats,
des Regierungsrats und den Gerichten zu.
§ 73
Anträge für die zweite Lesung
1 Anträge für die zweite Lesung sind spätestens am sechzehnten Tag vor der
Sitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektronisch einzureichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser
Geschäftsordnung.
2 Weitere Anträge können während der zweiten Lesung nur dann gestellt
werden, sofern sie mit den Anträgen gemäss Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen.
§ 74
Schlussabstimmung und Behördenreferendum
1 Nach der paragrafenweisen Beratung des Entwurfs zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz oder einem Kantonsratsbeschluss wird ohne Diskussion die Schlussabstimmung vorgenommen.
2 Sofern die Schlussabstimmung für zwei oder mehr Vorlagen erfolgt, die in
einem unmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen, kann die Schlussabstimmung für jede Vorlage einzeln oder für alle Vorlagen gemeinsam erfolgen. Der Kantonsrat entscheidet darüber.
3 Mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Kantonsrats kann unmittelbar
nach der Schlussabstimmung die Volksabstimmung beschliessen (Behördenreferendum gemäss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung12)). Eine Diskussion darüber ist zulässig.
4 Gesetze und Beschlüsse tragen das Datum der Schlussabstimmung.
12) BGS 111.1
3.4. Abstimmungen
§ 75
Bereinigung der Anträge
1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze
Übersicht über die gestellten Anträge und schlägt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor.
2 Sofern ein Ratsmitglied damit nicht einverstanden ist, entscheidet der
Kantonsrat.
§ 76
Reihenfolge der Anträge
1 Über die Unteränderungsanträge wird vor den Änderungsanträgen und
über diese vor den Hauptanträgen abgestimmt. Erweist sich dieses Vorgehen als unzweckmässig, kann der Kantonsrat ein anderes Vorgehen beschliessen.
2 Die Aufteilung in die drei Stufen gemäss Abs. 1 hat so zu erfolgen, dass
von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise zu
denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen wird.
3 Sind mehr als zwei einander ausschliessende Anträge gleicher Stufe gestellt worden, werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht (Dreifach- oder Mehrfachabstimmung). Jedes Ratsmitglied hat dabei nur eine
Stimme. Erhält kein Antrag die Mehrheit der Stimmenden, wird darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen auf
sich vereinigten, weiterhin an der Abstimmung teilnimmt. Sodann wird in
gleicher Weise über die übrigbleibenden Anträge abgestimmt.
4 Sofern ein Antrag gestellt wird, am geltenden Recht festzuhalten, wird dieser dem bereinigten Hauptantrag zur Änderung des geltenden Rechts gegenübergestellt und am Schluss zur Abstimmung gebracht.
5 Die Abstimmungsreihenfolge bei Anträgen gleicher Stufe bestimmt sich
nach dem Zeitpunkt, an dem die Anträge gestellt wurden. Über den zuerst
gestellten Antrag wird zuerst abgestimmt.
§ 77
Eventualanträge
1 Der Kantonsrat stimmt über Eventualanträge unmittelbar nach der Abstimmung über diejenigen Anträge ab, mit welchen sie verknüpft sind.
§ 78
Teilung der Abstimmungsfrage
1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, wird über ihre Teile einzeln abgestimmt.
2 Teilbarkeit liegt vor, sofern zwischen den einzelnen Teilen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
§ 79
Berechnung der Mehrheit
1 Ein Beschluss des Kantonsrats, der Kommissionen oder des Büros benötigt die Mehrheit der Stimmenden, sofern die Geschäftsordnung nichts
anderes bestimmt. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.
§ 80
Stimmabgabe
1 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe oder zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch. Sofern dies nicht möglich ist, erfolgt sie durch Handaufheben. Mit der Stimmabgabe wird dabei abwechselnd auf der linken und auf der rechten Seite des Ratssaals begonnen.
3 Die Mehrheit und die Minderheit werden immer ermittelt.