Art. 1 I. Grundsätze, Organisation
1 Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten der Stadt Thun sowie der ZSO Thun plus im Zivilschutz. 2 Vorbehalten bleiben spezielle vertragliche Regelungen nach Art. 2 Abs. 2.
Propose a changeThun · 521.11 · ordinance
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1 Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten der Stadt Thun sowie der ZSO Thun plus im Zivilschutz. 2 Vorbehalten bleiben spezielle vertragliche Regelungen nach Art. 2 Abs. 2.
Propose a change1 Die Stadt Thun bildet mit anderen Gemeinden eine Zivilschutzorganisation (ZSO Thun plus) mit Sitz in Thun. 2 Der Gemeinderat regelt die entsprechende Zusammenarbeit mit angeschlossenen Gemeinden vertraglich.
Propose a change1 Die ZSO Thun plus ist primär für Katastrophen und Notlagen auszubilden und einzusetzen. Gliederung, Kommandostruktur und Bestand richten sich nach dem Leistungsprofil und der Gefahrenkarte. 2 Sie ist insbesondere zuständig für a. die Bereitstellung der Schutzinfrastruktur, b. den Schutz und die Rettung der Bevölkerung, c. die Betreuung schutzsuchender Personen, d. den Schutz der Kulturgüter, e. die Unterstützung der Führungsorgane und der Partnerorganisationen, f. die Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen, g. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. 1 Mit Revision vom 5.5.2021 (GRB Nr. 298, in Kraft seit 1.6.2021) 2 BSG 521.11 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 5.5.2021 Zweck und Geltungsbereich Zivilschutzorganisation Thun plus Aufgaben 2 521.11
Propose a changeOrgane des Zivilschutzes und der ZSO plus sind: a. der Gemeinderat, b. das Kommando.
Propose a change1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über sämtliche Tätigkeiten im Zivilschutz der Stadt Thun und der ZSO Thun plus aus. 2 Er ist zudem insbesondere zuständig für a. die Genehmigung des Leistungsprofils der ZSO Thun plus,1 b. die Genehmigung von Gliederung, Kommandostrukturstruktur und Bestand, c. …2 d. die Genehmigung des jährlichen Dienstplans, e. das Aufgebot für Einsätze nach Art. 3, soweit sie nicht im jährlichen Dienstplan enthalten sind, f. die Genehmigung der Verzeichnisse über die Kulturgüter von lokaler Bedeutung der Stadt Thun. Art. 5a3 1 Das Kommando setzt sich wie folgt zusammen: a. Zivilschutzkommandantin oder -kommandant, b. Zivilschutzkommandantin StV oder -kommandant StV, c. Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle, d. Einsatzleiterinnen und -leiter, e. Verbindungsoffizierinnen und -offiziere. 2 Das Kommando ist insbesondere zuständig für: a. die Koordination der einzelnen Fachbereiche, b. die Koordination von Einsätzen (Wiederholungskurse, Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, Katastrophen- und Nothilfeeinsätze und Grossereignissen), c. die Überwachung der Einhaltung des Leistungsprofils, d. die Verbindung zu den Anschlussgemeinden.
Propose a change1 Dier Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant leitet die ZSO Thun plus. Sie oder er ist verantwortlich für die ständige Einsatzbereitschaft und die entsprechenden Ausbildungen. Einzelheiten regelt die Stellenbeschreibung.1 2 Im Ereignisfall gilt die Unterstellung gemäss Erlassen für Katastrophen und Notlagen der Stadt Thun4. 3 Die Zivilschutzkommandantin oder der -kommandant ist zuständig für 1 Fassung vom 5.5.2021 2 Aufgehoben am 5.5.2021 3 Eingefügt am 5.5.2021 4 SSG 552.1 und 521.10 Organe Gemeinderat Kommando Zivilschutzkommandantin oder -kommandant 3 521.11
Propose a change1 Die Geschäftsstelle Zivilschutz erledigt für die Stadt Thun und die ZSO Thun plus alle administrativen Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes und der Katastrophenorganisation. Dazu gehören insbesondere: a. das Kontrollwesen in Zusammenarbeit mit den Einwohnerdiensten aller angeschlossenen Gemeinden, b. der Entscheid über die Ausbildung und Einteilung der Angehörigen des Zivilschutzes, c. der Entscheid über Dienstaufgebote, Verschiebungen, Dispensationen und Urlaube nach Massgabe der Bedürfnisse und des Dienstplans, d. die Vorbereitung und das Ausstellen der Aufgebote, e. die Abrechnung von Zivilschutzeinsätzen, f. …2 g. das Einreichen von Strafanzeigen, h. die Schutzraumzuweisungsplanung für die Stadt Thun. 2 Verfügungen erlässt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit. II. Spesenentschädigungen; Einsätze zugunsten der Gemeinschaft,
Propose a change1 Zusätzlich zum Sold und der Erwerbsersatzentschädigung erhalten Personen in den Milizfunktionen Einsatzleiterin und Einsatzleiter, Verbindungsoffizierin und -offizier, Chefin und Chef Fachbereich und deren Stellvertretende eine Pauschale von Fr. 50.-- pro Diensttag. 2 Damit sind zusätzliche Aufwendungen für Absprachen ausserhalb des Dienstplans, private Informatikmittel sowie Telefonspesen abgegolten.
Propose a change1 Werden Verpflegung und Unterkunft nicht direkt zur Verfügung gestellt, erhalten die Dienstleistenden folgende Spesenentschädigungen: a. Je Einsatztag im Gebiet der ZSO Thun plus eine Verpflegungspauschale von Fr. 18.--. b. Je Einsatztag ausserhalb des Gebiets der ZSO Thun plus: Frühstück Fr. 5.-- Mittagessen Fr. 18.-- Nachtessen Fr. 15.-- Zwischenverpflegung Fr. 5.-- 2 Stellt die ZSO Thun plus keine geeigneten Unterkünfte zur Verfügung, sind die effektiven Kosten, höchstens jedoch diejenigen eines 1 Eingefügt am 5.5.2021 2 Aufgehoben am 5.5.2021 3 Fassung vom 5.5.2021 Geschäftsstelle Zivilschutz Kaderpauschale Spesenentschädigungen 4 521.11 Mittelklassehotels zu vergüten. 3 Für die Reise vom Wohnort an den Einrückungsort und die Rückreise vom Entlassungsort an den Wohnort werden die Reisekosten öffentlicher Verkehrsmittel der 2. Klasse gegen Abgabe eines Belegs vergütet.1 4 Für die Benützung privater Motorfahrzeuge während einer Dienstleistung gilt Art. 9 der Spesenverordnung2.1
Propose a change1 Gesuche für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden von der Zivilschutzkommandantin oder vom -kommandanten respektive der Zivilschutzkommandantin StV oder des -kommandanten StV gemäss den kantonalen Vorgaben geprüft und den zuständigen Instanzen zur Bewilligung vorgelegt.1 2 …3 3 Für bewilligte Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft tragen die Gesuchstellenden sämtliche Kosten. Dazu gehören insbesondere die effektiven Kosten für Sold, Verpflegung, Unterkunft, medizinische Betreuung, Material und Transporte. Nicht der ZSO Thun plus angeschlossenen Gemeinden wird zudem eine Verwaltungspauschale von Fr. 50.-- je abgerechneten Dienstleistende oder abgerechneten Dienstleistenden verrechnet.1 4 Gesuche um Reduktion oder Erlass der Kosten sind bei der Gemeinde zu stellen, in welcher der Einsatz stattfindet. 5 Katastrophen und Notlagen sowie überörtliche Hilfe gehen einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft in jedem Fall vor.
Propose a change1 Die ZSO Thun plus wartet alle subventionierten Anlagen in Thun und den angeschlossenen Gemeinden und nimmt kleinere Reparaturen vor. Die Anschlussgemeinden stellen selber beim Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern das Gesuch um Entrichtung der Pauschalbeiträge an die Wartungskosten.1 2 Die Wartungskosten nach Abs. 1 werden den angeschlossenen Gemeinden mit den vertraglichen Jahresentschädigungen in Rechnung gestellt. 3 Grössere Wartungsarbeiten und Umbauten sind von den jeweiligen Gemeinden vorzunehmen und zu finanzieren. Vorbehalten bleibt ein Gesuch um Entnahme aus dem Schutzraumersatzbeitragsfonds dieser Gemeinden. 4 Nichtsubventionierte Anlagen werden von den jeweiligen Eigentümergemeinden selber und auf eigene Rechnung gewartet. 1 Fassung vom 5.5.2021 2 SSG 153.361 3 Aufgehoben am 5.5.2021 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft Wartungskosten für Anlagen 5 521.11
Propose a change1 Die ZSO Thun plus stellt den Einsatz von Material, Geräten und Fahrzeugen sowie defektes und verlorenes Material nach internen Ansätzen den Gesuchstellenden in Rechnung. 2 Verbrauchsmaterial wird nach den effektiven Kosten weiterverrechnet.1
Propose a change1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden das Reglement über die Aufgaben der Zivilschutzorgane vom 16. September 1983 sowie der Gemeinderatsbeschluss Nr. 722 vom 18. November 2005 aufgehoben. Thun, 17. Oktober 2013 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 1 Fassung vom 5.5.2021 Material, Geräte und Fahrzeuge Inkraftsetzung
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