Law

Entscheid betreffend den Schutz der Auengebiete «Zeiterbode» in Biel und Selkingen und «Matte» in Gluringen und Reckingen

Valais · 451.330 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 800e24fe673595768598fd77c3d2280c1699dc962ef625273567eae20522f45f

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Schutzgebiete 1 Die Auengebiete "Zeiterbode", auf Gebiet der Gemeinden Biel und Selkingen und "Matte" auf Gebiet der Gemeinden Gluringen und Reckingen werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend sind die Ausschnitte der Landeskarte 1:5'000, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt sind. 2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.330

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieser Auengebiete bezweckt: a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes; b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenarten; c) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien; d) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 In den Schutzgebieten sind verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Störung der Fauna; c) das Ablagern von Material; d) das Ausbringen von Dünger; e) Drainagen oder künstliche Wasserführung; f) das Befahren der Gebiete mit Fahrzeugen jeglicher Art abseits der Strassen und Wege; g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen; h) Uferverbauungen (ausser punktuelle Sicherungen für bestehende Anlagen); i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); j) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen; k) die militärische Nutzung. 451.330

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Naturschutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden. 2 Bestehende traditionelle Nutzungen der Gebiete und der Unterhalt der bestehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Auenverordnung. 3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwertigem Interesse sind.

Art. 6

Kiesentnahme 1 Jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand oder dergleichen ist mit den Dienststellen für Wald und Landschaft sowie Wasserbau und nach Anhörung der Gemeinde zu regeln. Das Schutzziel ist zu respektieren.

Art. 7

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiesen ist gewährleistet.

Art. 8

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 9

Strafe 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.330 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.04.1997 16.05.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/1997 451.330 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.04.1997 16.05.1997 Erstfassung BO/Abl. 20/1997

← Find another law