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10 provisions
Art. 1
Schutzgebiete
1 Die Auengebiete "Zeiterbode", auf Gebiet der Gemeinden Biel und Selkingen und "Matte" auf Gebiet der Gemeinden Gluringen und Reckingen werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend sind die Ausschnitte der
Landeskarte 1:5'000, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheides
beigelegt sind.
2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17
RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.330
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieser Auengebiete bezweckt:
a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des
Gewässer- und Geschiebehaushaltes;
b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenarten;
c) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften
mit all ihren Entwicklungslinien;
d) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen
und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 In den Schutzgebieten sind verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Störung der Fauna;
c) das Ablagern von Material;
d) das Ausbringen von Dünger;
e) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
f) das Befahren der Gebiete mit Fahrzeugen jeglicher Art abseits der
Strassen und Wege;
g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
h) Uferverbauungen (ausser punktuelle Sicherungen für bestehende Anlagen);
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
j) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb
bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen;
k) die militärische Nutzung.
451.330
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Naturschutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke
erteilt werden.
2 Bestehende traditionelle Nutzungen der Gebiete und der Unterhalt der bestehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der
eidg. Auenverordnung.
3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn
sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwertigem Interesse sind.
Art. 6
Kiesentnahme
1 Jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand oder dergleichen ist mit den
Dienststellen für Wald und Landschaft sowie Wasserbau und nach Anhörung der Gemeinde zu regeln. Das Schutzziel ist zu respektieren.
Art. 7
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiesen
ist gewährleistet.
Art. 8
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 9
Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.330
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.04.1997 16.05.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/1997
451.330
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.04.1997 16.05.1997 Erstfassung BO/Abl. 20/1997