In dieser Verordnung gelten als:
a. Primärdiagnostik: erste Untersuchung einer Probe, um Krankheitserreger nachzuweisen;
b. Referenzdiagnostik: Untersuchung einer Probe im Vergleich zu Referenzproben oder Referenzmethoden, um Resultate zu verifizieren, Typen, Varianten oder Resistenzen eines Krankheitserregers zu charakterisieren oder Methoden und Standards zu validieren;
c. Bestätigungsdiagnostik: die einer Primärdiagnostik folgende Untersuchung einer Probe, um ein primärdiagnostisches Resultat zu bestätigen.
Art. 2 Notfallpläne
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantone erarbeiten Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.
2 Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne des BAG ab. Sie koordinieren ihre Planung mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.
3 Das BAG und die Kantone veröffentlichen ihre Pläne in geeigneter Form.
4 Sie überprüfen ihre Planung regelmässig.
Art. 3
Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme:
a. ein Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden;
b. ein System zur Überwachung von häufigen übertragbaren Krankheiten (Sentinella-Meldesystem);
c. ein System zur Erfassung von seltenen übertragbaren Krankheiten bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit);
d. Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern.
Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht
1 Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden.
2 Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien sind verpflichtet, innerhalb ihrer Institution die Meldetätigkeit sicherzustellen.
Art. 5 Meldefrist bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit
Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverkehr Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, so melden sie die Beobachtungen unverzüglich.
Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden
Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. Diagnose und Manifestation;
b. zur Labordiagnostik: Grund der Untersuchung; Datum der Probenentnahme, Untersuchungsmaterial und Methode;
c. zum Verlauf: Angaben zu Komplikationen, Hospitalisierung und Todesfällen;
d. zur Exposition: Angaben zu Ort, Zeit, Übertragungsweg und Umfeld;
e. Impfstatus und Immunstatus;
f. Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko;
g. Informationen zu Risikoverhalten oder Risikofaktoren;
h. getroffene Massnahmen;
i. laboranalytischer Befund;
j. Informationen zu Häufungen von Beobachtungen oder aussergewöhnliche Beobachtungen;
k. zur betroffenen Person:1. Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort; falls die Person nicht in der Schweiz wohnhaft ist, den Aufenthaltsort,
1bis. AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. berufliche Tätigkeit,
6. Herkunftsland;
l. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).
Art. 7 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
1 Die Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens erfolgt im Hinblick auf Informationen zum Verlauf einer übertragbaren Krankheit und zu den getroffenen Massnahmen.
2 Sie beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. Diagnose und Manifestation;
b. zum Verlauf: Angaben zu Komplikationen, Hospitalisierung und Todesfällen;
c. Behandlungsresultate;
d. getroffene Massnahmen;
e. zur betroffenen Person:1. Vorname, Name sowie Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort; falls die Person nicht in der Schweiz wohnhaft ist, den Aufenthaltsort,
1bis. AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht;
f. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).
Art. 8 Meldungen von laboranalytischen Befunden
1 Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. zum Resultat: Labornachweis mit einer Interpretation und einer Charakterisierung des Krankheitserregers einschliesslich seines Typs oder Subtyps sowie seines Resistenzprofils;
b. zur Untersuchung: Untersuchungsmaterial, Datum des Nachweises, Entnahmedatum und Testmethode;
c. Todes- und Autopsiedatum;
d. Ort der Entnahme bei einer Umweltprobe;
e. zur betroffenen Person:1. Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort,
1bis. AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht;
f. Kontaktdaten der auftraggebenden Ärztin oder des auftraggebenden Arztes;
g. Kontaktdaten des Laboratoriums.
2 Die Laboratorien melden dem BAG periodisch eine Statistik aller Resultate zu meldepflichtigen Beobachtungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt den Inhalt der Statistik in Bezug auf die einzelnen Krankheitserreger fest.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).
Art. 9 Meldungen von epidemiologischen Befunden
Die Meldung von epidemiologischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. zu den therapieassoziierten Infektionen:1. Identifizierung des Krankheitserregers und allfällige Resistenzprofile,
2. Anzahl der Infektionen pro Spitaltag beziehungsweise pro medizinischem Eingriff für jedes Spital über einen bestimmten Zeitraum,
3. Prävalenz der Infektionen an bestimmten Tagen;
b. zu den Ausbrüchen therapieassoziierter Infektionen:1. epidemiologische Merkmale (z. B. Krankheitserreger, Typisierungen),
2. Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten,
3. wahrscheinlicher Übertragungsweg sowie Angaben zum Übertragungsrisiko,
4. Datum der einzelnen Diagnosen,
5. getroffene Massnahmen,
6. Name und Adresse der betroffenen Einrichtung,
7. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und Betriebs-Identifikationsnummer (BUR-Nummer) der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).
Art. 10 Entgegennahme und Kontrolle der Meldungen
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte nehmen die Meldungen nach den Artikeln 6–9 entgegen. Sie kontrollieren, ob die Meldungen vollständig sind, und fordern bei Bedarf die nötigen Angaben ein. Für die Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Meldungen entgegen und kontrolliert sie.
2 Geht nach Eingang der Meldung zu einem laboranalytischen Befund (Art. 8) keine Meldung zu einem klinischen Befund (Art. 6) ein, so fordert die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt diese ein. Er oder sie fordert zusätzlich die Ergänzungsmeldung zu einem klinischen Befund (Art. 7) ein.
3 Werden die Meldungen nach den Artikeln 6−8 elektronisch übermittelt, so kontrolliert das BAG die Richtigkeit der AHV-Nummer.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).
Art. 11 Weiterleitung der Meldungen
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das BAG weiter und informieren bei Bedarf die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte anderer Kantone.
2 Sie sorgen in ihrem Kanton für den gegenseitigen Austausch von Beobachtungen mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sowie weiteren kantonalen Behörden im Bereich des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste.
Art. 12 Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen
1 Die meldepflichtigen Personen und Institutionen müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sowie dem BAG auf Anfrage Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen geben.
2 Spitäler, andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen bezeichnen eine für die Erteilung der Auskünfte zuständige Stelle.
3 Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt stellen den gegenseitigen Informationsaustausch sicher.
4 Das BAG kann die Laboratorien beauftragen, den meldepflichtigen Personen und Institutionen zusammen mit dem Untersuchungsergebnis ein Meldeformular zum klinischen Befund zuzustellen.
5 Die Ärztinnen und Ärzte übermitteln den beauftragten Laboratorien die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e.
6 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie öffentliche oder private Laboratorien müssen die für die Meldung elektronisch bearbeiteten Daten über die betroffene Person löschen, sobald sie die Meldepflicht erfüllt haben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).
Art. 13 Information über Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte informieren das BAG bei wichtigen Ereignissen über die Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG. Sie überprüfen die Umsetzung der Massnahmen und informieren das BAG.
2 Die betroffenen Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen sind verpflichtet den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten Auskunft über die Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG zu erteilen.
Art. 14 Aufbereitung der Meldedaten
Das BAG bearbeitet die Daten, die nach den Artikeln 6–9 erhoben werden, stellt der Öffentlichkeit anonymisierte Statistiken elektronisch zur Verfügung und veröffentlicht regelmässig Zusammenstellungen, Analysen und Kommentare.
Art. 15 Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte führen in ihrem Zuständigkeitsbereich epidemiologische Abklärungen durch, insbesondere über die Art, die Ursache, die Ansteckungsquelle und die Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie können dazu das BAG beiziehen.
2 Sie koordinieren ihre Abklärungen bei Bedarf mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker, mit anderen betroffenen kantonalen Behörden oder Institutionen sowie mit anderen Kantonen.
Art. 16 Aufgaben des BAG
1 Das BAG gewährt den Kantonen auf Anfrage Unterstützung bei epidemiologischen Abklärungen, indem es Folgendes anbietet:
a. fachliche Grundlagen wie Stichprobenziehung, Checklisten und weitere Erhebungsinstrumente zur Durchführung von Ausbruchsabklärungen;
b. personelle Unterstützung.
2 Es stellt die Koordination mit anderen Bundesstellen, Fachexpertinnen und Fachexperten, ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen sicher.
3 Es koordiniert bei Bedarf die kantonsübergreifenden Abklärungen.
Art. 17 Epidemiologische Abklärungen durch das BAG
1 Das BAG kann selber epidemiologische Abklärungen durchführen, insbesondere:
a. in einer besonderen Lage im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG;
b. wenn eine kantonsübergreifende Koordination der Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen notwendig ist; oder
c. wenn Massnahmen im internationalen Personenverkehr notwendig sind.
2 Es informiert die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte über seine epidemiologischen Untersuchungen, insbesondere über Resultate und getroffene Massnahmen.
3 Es kann eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt mit einer epidemiologischen Abklärung beauftragen, soweit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.
Art. 18 Bearbeitung der Meldedaten
Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden können die Meldedaten zu den Zwecken nach Artikel 58 Absatz 1 EpG bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Sie können die Bearbeitung Dritten übertragen.
Art. 19 Weiterführende Regelungen durch das EDI
1 Das EDI legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen und für jede Beobachtung den Inhalt der Meldung, die Meldekriterien, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.
2 Es regelt, bei welchen Beobachtungen:
a. Angaben zur Identifizierung von Personen notwendig sind, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
b. Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 23 und 24) gesendet werden müssen;
c. sowohl positive als auch negative Untersuchungsergebnisse zu melden sind.
Art. 20 Verfügungen des BAG
Wenn eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit unmittelbar droht oder besteht, kann das BAG verfügen, dass:
a. Meldungen Angaben zur Identifizierung von Personen enthalten müssen, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
b. ausgewählte meldepflichtige Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Laboratorien bestimmte Angaben melden müssen;
c. Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 23 und 24) gesendet werden müssen.
Art. 21 Auswertung
1 Das BAG erfasst Meldungen zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken, die ihm aufgrund einer Vereinbarung mit Ärztinnen oder Ärzten, Laboratorien, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens zugestellt wurden, und wertet sie aus.
2 Es legt in der Vereinbarung fest, wie die den Meldungen zugrunde liegenden Beobachtungen zu erfassen sind. Zu diesem Zweck kann es eine Programmkommission einsetzen.
Art. 22 Veröffentlichung der Resultate
Das BAG stellt die Resultate der Auswertung den teilnehmenden Personen und Institutionen sowie den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten zur Verfügung und veröffentlicht sie nach Bedarf.
Art. 23 Aufgaben der nationalen Referenzzentren
1 Die vom BAG bezeichneten nationalen Referenzzentren haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Referenzdiagnostik inklusive der Charakterisierung der Krankheitserreger oder ihrer Wirkung;
b. Verwaltung einer Referenzsammlung oder Sicherstellung des Zugangs zu einer solchen Sammlung;
c. Methodenentwicklung und Forschung;
d. Beratung und Schulung von Behörden und Fachpersonen;
e. internationale Zusammenarbeit und Vernetzung;
f. Unterstützung des BAG bei der Erkennung und der Überwachung übertragbarer Krankheiten.
2 Bei Bedarf können die nationalen Referenzzentren zusätzlich insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut werden:
a. Unterstützung des BAG und der Kantone bei epidemiologischen Abklärungen;
b. Umsetzung spezifischer Diagnostikkonzepte des Bundes;
c. Unterstützung des Massnahmenvollzugs;
d. Bereitstellung von Material, das der Entnahme und dem Versand von Proben dient;
e. Methodentransfer an andere Laboratorien;
f. Sicherstellung der Primärdiagnostik bei ungenügendem Marktangebot.
Art. 24 Übertragung von Aufgaben an die nationalen Bestätigungslaboratorien
Das BAG kann die nationalen Bestätigungslaboratorien mit einzelnen Aufgaben nach Artikel 23 betrauen.
Art. 25 Verhütung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen
1 Zur Verringerung des Übertragungsrisikos aller Formen der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit müssen Spitäler und Kliniken wiederverwendbare invasive Medizinprodukte, die in sterilem Zustand zu verwenden sind, insbesondere chirurgische Instrumente, vor jeder Anwendung:
a. nach dem Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers dekontaminieren und desinfizieren; und
b. bei 134°C im gesättigten gespannten Wasserdampf 18 Minuten lang sterilisieren.
2 Medizinprodukte, die gemäss den Angaben des Herstellers durch das Sterilisationsverfahren Schaden nehmen, dürfen nicht wiederverwendet werden, wenn sie durch vergleichbare Medizinprodukte ersetzt werden können, die dem Verfahren standhalten.
3 Andere Gesundheitseinrichtungen als Spitäler und Kliniken, insbesondere Arztpraxen, müssen Medizinprodukte, die für neurochirurgische, ophthalmologische, otorhinolaryngologische oder kieferchirurgische Eingriffe verwendet wurden, nach den Absätzen 1 und 2 behandeln.
Art. 26 Verbot der Transplantation von Dura mater
Die heterologe Transplantation von menschlicher Dura mater ist verboten.
Art. 27 Bereitstellung von Informations- und Präventionsmaterial durch Betriebe und Veranstalter
Wer einen Betrieb führt, in dem sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, oder wer Veranstaltungen durchführt, bei denen sexuelle Kontakte angeboten oder ermöglicht werden, muss zur Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten Folgendes kostenlos bereitstellen:
a. geeignetes Informationsmaterial; und
b. Präservative und wasserlösliche Gleitmittel.
Art. 28 Verhütungsmassnahmen in Schulen und Kindertagesstätten
1 Die Schulbehörden sorgen dafür, dass die gesetzliche Vertretung beim Eintritt des Kindes in den Kindergarten oder in die Schule über Masern, die Masernimpfung und die Massnahmen, die die kantonalen Behörden bei Masernausbrüchen ergreifen können, informiert ist.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Kindertagesstätten.
3 Die Schulbehörden und Kindertagesstätten sorgen dafür, dass die gesetzliche Vertretung bei Krankheitsausbrüchen mit ähnlich gravierenden Auswirkungen wie bei Masern Informationen nach Absatz 1 erhält.
Art. 29 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Gesundheitswesens
Institutionen des Gesundheitswesens, insbesondere Spitäler, Heime und Arztpraxen, müssen folgende Verhütungsmassnahmen treffen:
a. Sie informieren die Angestellten und die Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, über die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen sowie die innerhalb der Institution getroffenen Massnahmen.
b. Sie informieren Personen, die mit Patientinnen und Patienten innerhalb der Institution in Kontakt kommen, über die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen.
c. Sie stellen geeignetes Präventions- und Informationsmaterial zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen bereit.
d. Sie treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen, um das Risiko von Krankheitsübertragungen zu verringern.
Art. 30 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs
1 Institutionen des Freiheitsentzugs müssen allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten. Die Durchführung der Massnahmen richtet sich nach den bestehenden Infektions- und Übertragungsrisiken. Die epidemiologische Lage, der Gesundheitszustand und das Risikoverhalten der betroffenen Personen sowie die Aufenthaltsdauer und die Haftbedingungen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Institutionen des Freiheitsentzugs sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:
a. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist, wenn möglich durch medizinisches Fachpersonal, zu Expositionsrisiken und möglichen Symptomen von Infektionskrankheiten, insbesondere von HIV/Aids, von anderen sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten sowie von Tuberkulose, befragt werden und dass ihnen bei Bedarf eine medizinische Untersuchung angeboten wird;
b. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist in einer ihnen verständlichen Sprache über Infektionskrankheiten und ihre möglichen Symptome, insbesondere über HIV/Aids, über andere sexuell oder durch Blut übertragbare Krankheiten und über Tuberkulose, informiert werden;
c. bedarfs- und situationsgerecht Zugang zu geeigneten Mitteln und Therapien zur Verhütung von sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten erhalten, insbesondere zu Präservativen, sterilem Injektionsmaterial und zu einer betäubungsmittelgestützten Behandlung;
d. Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan erhalten.
Art. 31 Verhütungsmassnahmen in Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende
1 Die Betreiber von Zentren des Bundes und von kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende müssen allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten. Die Durchführung der Massnahmen richtet sich nach den bestehenden Infektions- und Übertragungsrisiken.
2 Die Betreiber von Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:
a. nach dem Eintritt in die Unterkunft innert nützlicher Frist in einer ihnen verständlichen Sprache über Infektionskrankheiten und ihre möglichen Symptome, insbesondere über HIV/Aids, über andere sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten und über Tuberkulose, sowie über den Zugang zur medizinischen Versorgung informiert werden;
b. die geeigneten Mittel zur Verhütung von sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten, insbesondere Präservative, erhalten;
c. Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan unter Berücksichtigung der spezifischen Empfehlungen des BAG für Asylsuchende erhalten.
3 Bund und Kantone koordinieren die Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 2. Das BAG legt unter Einbezug des Staatssekretariats für Migration (SEM) und der zuständigen kantonalen Behörden die fachlichen und administrativen Abläufe fest und überprüft periodisch die Wirksamkeit der Verhütungsmassnahmen.
4 Das BAG erlässt nach Absprache mit dem SEM Empfehlungen zu den Verhütungsmassnahmen in den Zentren des Bundes sowie in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende. Es stellt das nötige Informationsmaterial bereit.
Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
Art. 32 Nationaler Impfplan
1 Der nationale Impfplan enthält Impfempfehlungen zum Schutz der Gesamtbevölkerung, bestimmter Personengruppen mit einem erhöhten Infektions-, Übertragungs- oder Komplikationsrisiko sowie zum Schutz einzelner Personen.
2 Die Impfempfehlungen des nationalen Impfplans:
a. beschreiben die Impfungen und Impfschemas und enthalten Informationen zum für die Durchführung der Impfung geeigneten Alter, zur Anzahl Impfdosen, zu den Zeitintervallen der Impfungen sowie zu Nachholimpfungen;
b. sind in verschiedene Kategorien von Impfungen unterteilt, namentlich:1. empfohlene Basisimpfungen, die dem Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit dienen,
2. empfohlene ergänzende Impfungen, die einen individuellen Schutz gegen definierte Gesundheitsrisiken bieten,
3. empfohlene Impfungen für Risikogruppen, für welche die Impfung als nutzbringend eingestuft wird.
3 Der nationale Impfplan wird regelmässig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Anforderungen der öffentlichen Gesundheit angepasst.
4 Er wird einmal jährlich vom BAG publiziert.
Art. 33 Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten
1 Ärztinnen und Ärzte wirken im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Umsetzung des nationalen Impfplans mit.
2 Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie informieren basierend auf dem Impfstatus die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über den nationalen Impfplan sowie über die Übertragungs- und Krankheitsrisiken für Personen, die nicht geimpft sind.
b. Sie stellen die offiziellen Informationsmittel des Bundes oder der Kantone den von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung zur Verfügung.
Art. 34 Aufgaben von Apothekerinnen und Apothekern und weiteren Gesundheitsfachpersonen
1 Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen, Hebammen, Entbindungspfleger sowie medizinisches Hilfspersonal tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei.
2 Sie informieren die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über den nationalen Impfplan oder verweisen sie an eine Ärztin oder einen Arzt.
Art. 35 Informationspflicht der Kantone
Die zuständigen kantonalen Behörden informieren insbesondere folgende Personen und Institutionen, die in ihrem Kantonsgebiet tätig oder ansässig sind, über den nationalen Impfplan:
a. Ärztinnen und Ärzte;
b. Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen, Hebammen und Entbindungspfleger sowie das medizinische Hilfspersonal;
c. die Ausbildungsinstitutionen im Bereich der Gesundheit;
d. Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Risiko für eine Komplikation, eine invasive Infektion, eine Exposition oder eine Übertragung betreuen.
Art. 36 Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen mindestens zweimal, zu Beginn und gegen Ende der obligatorischen Schulzeit.
2 Sie empfehlen der gesetzlichen Vertretung von unvollständig geimpften Kindern die Impfung nach dem nationalen Impfplan. Im Falle von unvollständig geimpften Jugendlichen richten sie die Empfehlung an die betroffene Person oder an die gesetzliche Vertretung.
3 Sie verweisen diejenigen Personen, die sich für eine Impfung entscheiden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung eine solche verlangt, an eine geeignete Impfstelle oder bieten bei Bedarf die Impfung selber an. Sie stellen sicher, dass die Impfung mit allen vorgesehenen Dosen nach dem nationalen Impfplan erfolgen kann.
Art. 37 Massenimpfungen
Die Kantone stellen sicher, dass bei Bedarf Massenimpfungen durchgeführt werden können. Sie stellen die dazu notwendige Infrastruktur bereit.
Art. 38 Obligatorische Impfungen
1 Zur Feststellung, ob eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG), beurteilen die zuständigen kantonalen Behörden folgende Faktoren:
a. Schweregrad einer möglichen Erkrankung sowie das Risiko einer Weiterverbreitung der Krankheit;
b. Gefährdung besonders verletzbarer Personen;
c. epidemiologische Situation auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene unter Einbezug des BAG;
d. zu erwartende Wirksamkeit eines allfälligen Impfobligatoriums;
e. Eignung und Wirksamkeit anderer Massnahmen zur Eindämmung der Gesundheitsgefahr.
2 Ein Impfobligatorium für Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, insbesondere in Gesundheitseinrichtungen, ist auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in welchen das Risiko einer Weiterverbreitung der Krankheit erhöht ist oder in welchen besonders verletzbare Personen gefährdet sind.
3 Ein Impfobligatorium muss zeitlich befristet sein. Die Impfung darf nicht mittels physischem Zwang erfolgen.
Art. 39 Überwachung und Evaluation der Impfmassnahmen
Das BAG nimmt bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen folgende Aufgaben wahr:
a. Es legt die Indikatoren zur Überprüfung der Massnahmen zur Förderung von Impfungen fest.
b. Es erhebt unter Berücksichtigung der Indikatoren regelmässig Daten zu den kantonalen Massnahmen in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Ziele.
c. Es koordiniert kantonale Erhebungen zur Feststellung des Anteils geimpfter Personen.
Art. 40 Kantonale Erhebungen zur Feststellung des Anteils geimpfter Personen
Das BAG legt zur Feststellung des Anteils geimpfter Personen nach Absprache mit den Kantonen Folgendes fest:
a. zu erhebende Impfungen;
b. Altersgruppen, in denen die Anteile der geimpften Personen erhoben werden;
c. zu verwendende Methodik;
d. zu erhebende repräsentative Stichproben;
e. Häufigkeit der Erhebungen.