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Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Confederation · 818.101.1 · ordinance

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Contents: 117 provisions
  1. Art. 1 Begriffe
  2. Art. 2 Notfallpläne
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht
  5. Art. 5 Meldefrist bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit
  6. Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden
  7. Art. 7 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
  8. Art. 8 Meldungen von laboranalytischen Befunden
  9. Art. 9 Meldungen von epidemiologischen Befunden
  10. Art. 10 Entgegennahme und Kontrolle der Meldungen
  11. Art. 11 Weiterleitung der Meldungen
  12. Art. 12 Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen
  13. Art. 13 Information über Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG
  14. Art. 14 Aufbereitung der Meldedaten
  15. Art. 15 Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte
  16. Art. 16 Aufgaben des BAG
  17. Art. 17 Epidemiologische Abklärungen durch das BAG
  18. Art. 18 Bearbeitung der Meldedaten
  19. Art. 19 Weiterführende Regelungen durch das EDI
  20. Art. 20 Verfügungen des BAG
  21. Art. 21 Auswertung
  22. Art. 22 Veröffentlichung der Resultate
  23. Art. 23 Aufgaben der nationalen Referenzzentren
  24. Art. 24 Übertragung von Aufgaben an die nationalen Bestätigungslaboratorien
  25. Art. 25 Verhütung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen
  26. Art. 26 Verbot der Transplantation von Dura mater
  27. Art. 27 Bereitstellung von Informations- und Präventionsmaterial durch Betriebe und Veranstalter
  28. Art. 28 Verhütungsmassnahmen in Schulen und Kindertagesstätten
  29. Art. 29 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Gesundheitswesens
  30. Art. 30 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs
  31. Art. 31 Verhütungsmassnahmen in Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende
  32. Art. 32 Nationaler Impfplan
  33. Art. 33 Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten
  34. Art. 34 Aufgaben von Apothekerinnen und Apothekern und weiteren Gesundheitsfachpersonen
  35. Art. 35 Informationspflicht der Kantone
  36. Art. 36 Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen
  37. Art. 37 Massenimpfungen
  38. Art. 38 Obligatorische Impfungen
  39. Art. 39 Überwachung und Evaluation der Impfmassnahmen
  40. Art. 40 Kantonale Erhebungen zur Feststellung des Anteils geimpfter Personen
  41. Art. 41 Bewilligungspflicht
  42. Art. 42 Bewilligungsvoraussetzungen
  43. Art. 43 Ausnahme
  44. Art. 44 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
  45. Art. 45 Geltungsdauer der Bewilligung
  46. Art. 46 Sachlicher Umfang der Bewilligung
  47. Art. 47 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung
  48. Art. 48 Information der Öffentlichkeit
  49. Art. 49 Kontaktkarten
  50. Art. 50 Impf- oder Prophylaxebescheinigung
  51. Art. 51 Fragebogen zum Gesundheitszustand
  52. Art. 52 Nachweis einer ärztlichen Untersuchung
  53. Art. 53 Ärztliche Untersuchung
  54. Art. 54 Amtsverordnung
  55. Art. 55 Betriebliche Vorbereitung der Schweizerischen Rheinhäfen
  56. Art. 56 Betriebliche Vorbereitung der Flughafenhalter
  57. Art. 57 Flughafennetzwerk
  58. Art. 58 Flughafengrenzärztin oder Flughafengrenzarzt
  59. Art. 59 Mitwirkungspflichten
  60. Art. 60 Versorgung mit Heilmitteln
  61. Art. 61 Zuteilung der Heilmittel
  62. Art. 62 Festlegung der Anteile
  63. Art. 63 Transport und Verteilung der Heilmittel
  64. Art. 64 Kosten für den Transport und die Verteilung der Heilmittel
  65. Art. 64a und 64b
  66. Art. 64c
  67. Art. 64d
  68. Art. 64dbis
  69. Art. 64e und 64f
  70. Art. 64g–64j
  71. Art. 65
  72. Art. 66 Hygienemassnahmen
  73. Art. 67 Einsargung und Einbalsamierung
  74. Art. 68 Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte
  75. Art. 69 Anordnungen bei besonderer Gefährdung
  76. Art. 70 Zuständige Behörde für die Transportbewilligung
  77. Art. 71 Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz
  78. Art. 72 Leichentransport ins Ausland
  79. Art. 73 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Leichenpässe
  80. Art. 74 Förderungsbereiche
  81. Art. 75 Gesuche um Finanzhilfen
  82. Art. 76 Gewährung der Finanzhilfen
  83. Art. 77 Voraussetzungen für das Amt
  84. Art. 78 Pflichten
  85. Art. 79 Gemeinsame Kantonsarztämter
  86. Art. 80 Vorsitz und Reglement
  87. Art. 81 Unterstützung der zuständigen Organe von Bund und Kantonen
  88. Art. 82 Zusammensetzung des Koordinationsorgans Epidemiengesetz
  89. Art. 83 Unterorgan «One Health»
  90. Art. 84 Zusammensetzung des Unterorgans «One Health»
  91. Art. 85 Zusammensetzung
  92. Art. 86 Kriterien zur Feststellung eines Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einem Impfschaden
  93. Art. 87 Organisation und Sekretariat
  94. Art. 88
  95. Art. 89 Systemverantwortung
  96. Art. 90 Struktur und Inhalt des Informationssystems
  97. Art. 91 Datenerfassung im System «Meldungen»
  98. Art. 92 Datenerfassung im Modul «Kontaktmanagement»
  99. Art. 93 Zugriff auf das System «Meldungen»
  100. Art. 94 Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»
  101. Art. 95 Zugriff auf das Informationssystem durch beauftragte Dritte
  102. Art. 96 Datensicherheit
  103. Art. 97 Protokollierung
  104. Art. 98 Aufbewahrung von Daten zur Identifizierung von Personen
  105. Art. 99 Bearbeitung zu statistischen Zwecken
  106. Art. 100 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller
  107. Art. 101 Erforderliche Angaben und Belege
  108. Art. 102 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
  109. Art. 103 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
  110. Art. 104 Berichterstattung
  111. Art. 105 Aufgaben des BAG
  112. Art. 106 Zusammenarbeit des BAG mit anderen Behörden
  113. Art. 107 Aufhebung anderer Erlasse
  114. Art. 108 Übergangsbestimmungen
  115. Art. 108a
  116. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2023
  117. Art. 109 Inkrafttreten

117 provisions

Art. 75 Gesuche um Finanzhilfen

1 Gesuche um Finanzhilfen sind dem BAG einzureichen. 2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden: a. Unterlagen über die Organisation, die Tätigkeit und die finanziellen Verhältnisse der zu unterstützenden öffentlichen oder privaten Organisation; b. eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informationen über Ziel und Nutzen sowie ein Finanzierungsplan mit Angaben zu den zu erbringenden Eigenleistungen der Organisation. 3 Das BAG kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Art. 76 Gewährung der Finanzhilfen

1 Das BAG gewährt Finanzhilfen als Pauschalbeitrag. 2 Es spricht die Finanzhilfen in Form einer Verfügung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu.

Art. 77 Voraussetzungen für das Amt

Wer als Kantonsärztin oder als Kantonsarzt Aufgaben nach dem Epidemiengesetz ausübt, muss verfügen über: a. ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt nach dem MedBG; und b. einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach dem MedBG oder eine vergleichbare Weiterbildung. SR 811.11

Art. 78 Pflichten

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt nimmt an den vom BAG und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKS) organisierten Fortbildungen im Bereich der übertragbaren Krankheiten teil.

Art. 79 Gemeinsame Kantonsarztämter

Führen Kantone ein gemeinsames Kantonsarztamt, so melden sie dies dem BAG.

Art. 80 Vorsitz und Reglement

1 Der Vorsitz des Koordinationsorgans zur Förderung der fachlichen Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Koordinationsorgan Epidemiengesetz) wird vom BAG ausgeübt. Das Sekretariat wird vom BAG geführt. 2 Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz gibt sich ein Organisationsreglement.

Art. 81 Unterstützung der zuständigen Organe von Bund und Kantonen

Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz unterstützt die zuständigen Organe von Bund und Kantonen bei der Umsetzung von Massnahmen, insbesondere bei der Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen.

Art. 82 Zusammensetzung des Koordinationsorgans Epidemiengesetz

Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz setzt sich zusammen aus: a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des BAG; b. sechs Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV); d. einer Oberfeldärztin oder einem Oberfeldarzt; e. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz; f. je einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker, einer Kantonsapothekerin oder einem Kantonsapotheker und einer Kantonstierärztin oder einem Kantonstierarzt; g. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK); h. bei Bedarf und fallweise aus Fachleuten und je einer Vertreterin oder einem Vertreter weiterer betroffener Institutionen, insbesondere:1. des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung und des Schweizerischen Heilmittelinstituts, 2. der Koordinationsplattform ABC der Kantone, 3. von Institutionen im Gesundheitswesen sowie der Ärzteschaft, 4. des VKS; i. bei Bedarf und fallweise aus regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren der Kantone.

Art. 83 Unterorgan «One Health»

1 Um die zuständigen Bundesämter bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen und Vektoren sowie bei der Bearbeitung und Koordination von weiteren bereichsübergreifenden Themen zu unterstützen, setzt das Koordinationsorgan Epidemiengesetz ein ständiges Unterorgan (Unterorgan «One Health») ein. 2 Der Vorsitz wird von einem ständigen Mitglied des Koordinationsorgans Epidemiengesetz ausgeübt. Das Sekretariat wird vom BLV geführt.

Art. 84 Zusammensetzung des Unterorgans «One Health»

Das Unterorgan «One Health» setzt sich zusammen aus: a. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des BAG, des BLV, des BAFU und des Bundesamtes für Landwirtschaft; b. je einer Kantonsärztin oder einem Kantonsarzt, einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker, einer Kantonsapothekerin oder einem Kantonsapotheker und einer Kantonstierärztin oder einem Kantonstierarzt; c. der Chefin oder dem Chef Veterinärdienst der Armee; d. bei Bedarf und fallweise aus Fachleuten und Vertreterinnen oder Vertretern weiterer betroffener Institutionen.

Art. 85 Zusammensetzung

1 Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) müssen insbesondere in einem der folgenden Bereiche über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse verfügen: a. Vakzinologie, Immunologie; b. Epidemiologie, öffentliche Gesundheit; c. Allgemeinmedizin, Pädiatrie, Reisemedizin, Infektiologie, Präventivmedizin, schulärztlicher Dienst; d. Mikrobiologie. 2 Die Mitglieder der EKIF üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.

Art. 86 Kriterien zur Feststellung eines Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einem Impfschaden

1 Die EKIF entwickelt medizinische Kriterien, mit denen der Zusammenhang zwischen einer Impfung und einem Schaden näher bestimmt werden kann. Sie berücksichtigt dabei international anerkannte wissenschaftliche Kriterien sowie die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zur Beurteilung unerwünschter Arzneimittelwirkungen verwendeten Kriterien. 2 Sie führt eine öffentlich zugängliche Liste insbesondere mit: a. bereits anerkannten unerwünschten Impferscheinungen; b. Kriterien zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einem Schaden; c. Kriterien zur Festsetzung des Schweregrads unerwünschter Impferscheinungen, insbesondere wenn der Schaden zu einer Hospitalisierung, zu Invalidität, zum Tod oder zu einem anderen Ereignis oder einer Einschränkung geführt hat. 3 Die EKIF passt die Liste periodisch an und berücksichtigt dabei bestehende wissenschaftliche Erkenntnisse.

Art. 87 Organisation und Sekretariat

1 Die EKIF bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement. 2 Sie ist administrativ dem BAG angegliedert. Das BAG führt das Sekretariat.

Art. 88

1 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden müssen die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten anonymisieren oder vernichten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren. 2 Sie vernichten die Meldeformulare der Meldungen nach den Artikeln 6–9 nach der elektronischen Erfassung und der Datenbereinigung, spätestens jedoch nach zehn Jahren. 3 Sie vernichten folgende Dokumente und Daten nach der Auswertung, spätestens jedoch nach zwei Jahren: a. die zur Identifizierung von Personen erhobenen Daten im Rahmen von epidemiologischen Abklärungen (Art. 15–17); b. die Kontaktkarten (Art. 49); c. die Fragebogen zum Gesundheitszustand (Art. 51); d. die Passagierlisten (Art. 59 Abs. 3).

Art. 89 Systemverantwortung

1 Das BAG sorgt für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 60 EpG und stellt die Verfügbarkeit des Systems sicher. 2 Es trägt die Verantwortung für das Informationssystem. Es legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind. 3 Die Vollzugsbehörden, die das Informationssystem benutzen, sind in ihrem Bereich dafür verantwortlich, dass die Massnahmen nach Absatz 2 vollzogen werden. Die Kantone treffen organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten und Entwenden der Daten.

Art. 90 Struktur und Inhalt des Informationssystems

1 Das Informationssystem besteht aus: a. dem System «Meldungen»; b. dem Modul «Kontaktmanagement». 2 Das Modul Kontaktmanagement ist als selbstständiges Modul in das Informations- und Einsatzsystem des Koordinierten Sanitätsdienstes nach Artikel 35 der Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informationssysteme im VBS integriert. 3 Das System «Meldungen» enthält die Daten zu den meldepflichtigen Beobachtungen. 4 Das Modul «Kontaktmanagement» enthält die Daten von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden; es enthält zudem die Daten von Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 108 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 510.911 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 91 Datenerfassung im System «Meldungen»

1 Das BAG erfasst im System «Meldungen» alle Daten, die nach den Artikeln 6–9 erhoben und dem BAG gemeldet werden. 2 Es kann zusätzlich die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 17) sowie die Daten zur Referenzdiagnostik (Art. 23 und 24) erfassen. 3 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte erfassen im System «Meldungen» folgende Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden: a. die getroffenen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 13); b. die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 15); c. die Ergänzungen und Änderungen von Daten nach Artikel 12. 4 Das System «Meldungen» bezieht zur Identifikation von meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie von meldepflichtigen öffentlichen oder privaten Laboratorien die UID aus dem UID-Register und die BUR-Nummer aus dem Betriebs- und Unternehmensregister. 5 Das BAG stellt die UID und die BUR-Nummern den meldepflichtigen Personen zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790).

Art. 92 Datenerfassung im Modul «Kontaktmanagement»

1 Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte erfassen im Modul «Kontaktmanagement» die folgenden epidemiologischen Informationen und Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden, sowie zu Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte: a. Vorname und Name; b. Geburtsdatum; c. Geschlecht; d. Adresse; e. berufliche Tätigkeit und, sofern relevant, Arbeitsort; f. Impf- oder Immunstatus; g. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, eingenommene Nahrungsmittel und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen; h. Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen; i. erfolgte Kontaktaufnahme durch die zuständige Behörde und weitere getroffene Massnahmen; j. bei Personen, die krank oder krankheitsverdächtig sind: den Manifestationsbeginn. 2 Die Datenerfassung nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Meldung des klinischen Befunds enthält die Angabe des Vornamens und Namens sowie der Adresse und der Telefonnummer der betroffenen Person. b. Es sind Massnahmen gegenüber Personen erforderlich, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte. c. Die öffentliche Gesundheit ist gefährdet.

Art. 93 Zugriff auf das System «Meldungen»

1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das System «Meldungen»: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG; abis. … b. im Abrufverfahren: die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste. 2 Die zugriffsberechtigten Personen können Daten im System «Meldungen» lesen, erfassen, mutieren und löschen. 3 Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentifizierung. Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft bis zum 30. Juni 2022 (AS 2020 4733). Aufgehoben durch Art. 6 der V vom 30. März 2022 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen, mit Wirkung seit 1. April 2022 (AS 2022 207).

Art. 94 Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»

1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»: a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG; b. im Abrufverfahren: Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste; c. im Abrufverfahren: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst und des Militärärztlichen Dienstes. 2 Die zugriffsberechtigten Personen können Daten im Modul «Kontaktmanagement» lesen, erfassen, mutieren und löschen. 3 Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentifizierung. Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 570).

Art. 95 Zugriff auf das Informationssystem durch beauftragte Dritte

1 Erteilt die zuständige Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG Dritten den Auftrag, bestimmte Daten zu bearbeiten, so kann das BAG ihnen den Zugriff im Abrufverfahren auf diejenigen Personendaten, einschliesslich der Daten über die Gesundheit, gewähren, welche die Dritten für die ihnen übertragene Aufgabe benötigen. 2 Die Zugriffsrechte sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.

Art. 96 Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 1–4 und 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 108 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.11

Art. 97 Protokollierung

Die Zugriffe auf das Informationssystem werden laufend protokolliert. Die Protokollierungen werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt. Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 108 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 98 Aufbewahrung von Daten zur Identifizierung von Personen

1 Personendaten im System «Meldungen» und im Modul «Kontaktmanagement» werden anonymisiert oder gelöscht, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach den Artikeln 33–38 EpG benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach ihrer Erhebung. 2 Erfordern die Besonderheiten einer Krankheit eine längere Aufbewahrungsdauer, so werden die Daten nach Absatz 1 spätestens nach 30 Jahren gelöscht. Eine längere Aufbewahrungsdauer ist insbesondere bei chronischen Krankheiten und bei Krankheiten mit einer langen Inkubationszeit gerechtfertigt.

Art. 99 Bearbeitung zu statistischen Zwecken

1 Das BAG kann die folgenden Daten von Personen im System «Meldungen» zu Zwecken der Statistik bearbeiten: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Wohnkanton und Wohnsitzland; c. Geburtsjahr; d. Geburtsmonat, wenn die Person jünger ist als 2 Jahre; e. Geschlecht; f. Staatsangehörigkeit; g. berufliche Tätigkeit; h. Herkunftsland. 2 Lassen die Daten in ihrer Kombination Rückschlüsse auf die Identität der betreffenden Person zu, so sind die Daten zu anonymisieren, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist.

Art. 100 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller

Ein Gesuch für eine Entschädigung nach Artikel 64 EpG oder eine Genugtuung nach Artikel 65 EpG kann von der geschädigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung gestellt werden.

Art. 101 Erforderliche Angaben und Belege

1 Das Gesuch muss die zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege enthalten, insbesondere: a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular; b. eine ärztliche Bescheinigung, die den Impfschaden dokumentiert und Angaben zum Impfstoff enthält; c. eine Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt; d. Angaben, die für die Höhe der Entschädigung oder Genugtuung massgeblich sind, wie Angaben über bereits erhaltene Entschädigungen oder Genugtuungen sowie eine detaillierte Auflistung des noch nicht gedeckten Schadens. 2 Das EDI stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.

Art. 102 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung: a. der Meldepflicht nach Artikel 12 EpG; b. des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1; c. der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 27–30 sowie der Massnahmen nach Artikel 31 in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende; d. der Prioritätenliste nach Artikel 61 bei der Zuteilung von Heilmitteln; e. der Hygienemassnahmen nach Artikel 66. 2 Sie vollziehen die Massnahmen, die der Bundesrat in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG oder einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft. 3 Sie bezeichnen die Behörden und Institutionen, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des Epidemiengesetzes und dieser Verordnung zuständig sind.

Art. 103 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden

1 Die kantonalen und die eidgenössischen Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit. 2 Bund und Kantone sorgen für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nach den IGV erfüllt werden. SR 0.818.103

Art. 104 Berichterstattung

1 Das BAG kann von den Kantonen bei Bedarf verlangen, dass sie über den Vollzug des EpG, über besondere Ereignisse sowie über die Umsetzung der nationalen Ziele, Strategien und Programme Bericht erstatten. 2 Es legt Zeitpunkt und Art der Berichterstattung fest und stellt den Kantonen entsprechende Hilfsmittel in Form von Fragebogen oder Tabellen zur Verfügung.

Art. 105 Aufgaben des BAG

1 Das BAG überwacht die Einhaltung: a. des Verbots der heterologen Transplantation von menschlicher Dura mater nach Artikel 26; b. der Bewilligungspflicht für die Gelbfieberimpfung nach Artikel 41; c. der Pflicht zur betrieblichen Vorbereitung nach den Artikeln 55 und 56. 2 Es kann die Aufgaben nach Absatz 1 im Einzelfall an die Kantone übertragen.

Art. 106 Zusammenarbeit des BAG mit anderen Behörden

1 Das BAG arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen bei: a. der Überwachung von übertragbaren Krankheiten, die von Tieren oder Lebensmitteln stammen oder die durch Vektoren übertragen werden; b. der Anordnung von Massnahmen. 2 Es informiert bei der Anordnung eines vorübergehenden Ausreiseverbots (Art. 41 Abs. 4 EpG) das SEM über Art und Dauer der getroffenen Massnahmen. Es tauscht mit dem SEM und den zuständigen kantonalen Behörden Informationen zum Vollzug des Ausreiseverbots aus.

Art. 107 Aufhebung anderer Erlasse

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 20. November 2002 über die Prävention der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen (CJKV); 2. Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 2005; 3. Verordnung vom 17. Juni 1974 über den Grenzsanitätsdienst; 4. Verordnung des EDI vom 9. Dezember 2005 über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen; 5. Verordnung des EDI vom 15. Dezember 2003 zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten; 6. Verordnung vom 22. Dezember 1976 über die kostenlosen Impfungen; 7. Melde-Verordnung vom 13. Januar 1999; 8. Verordnung vom 2. Dezember 1985 über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten; 9. Verordnung vom 17. Juni 1974 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland. [AS 2002 3902] [AS 2005 2137; 2007 2941; 2011 5227 Ziff. I 2.9] [AS 1974 1102; 2003 4837] [AS 2005 6643] [AS 2003 4839; 2009 2805] [AS 1976 2820] [AS 1999 1092; 2001 3294 Ziff. II 12; 2003 4841; 2013 3041 Ziff. I 10] [AS 1985 1997; 2006 4705 Ziff. II 83] [AS 1974 1105; 1991 370 Anhang Ziff. 12; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 48]

Art. 108 Übergangsbestimmungen

1 Kantonsärztinnen und Kantonsärzte, die ihr Amt nach dem bisherigen Recht ausüben, sind dazu weiterhin berechtigt. 2 Bisherige Bewilligungen zur Durchführung von Gelbfieberimpfungen bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer, höchstens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

Art. 108a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft vom 1. Sept. 2022 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 467).

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2023

Bei Covid-19-Impfungen, die vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 erfolgt sind, gilt für die Abrechnungen das bisherige Recht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 791).

Art. 109 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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